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Wiederaufnahme eines Normenkontrollverfahrens; Abrundungssatzung - Zuordnung von Grundstücken zum Innenbereich oder Außenbereich durch das Normenkontrollgericht
Leitsatz
1. Ein öffentlich bekanntgemachter Flächennutzungsplan kann keine Urkunde sein, die im Sinne von § 580 Nr 7 Buchst b ZPO erst später "aufgefunden" wird oder die man erst später "zu benutzen in den Stand gesetzt" wird.
2. Bei der Entscheidung über die Gültigkeit einer Abrundungssatzung ist das Normenkontrollgericht nicht an eine fehlerhafte Zuordnung des Grundstücks zum Innenbereich durch einen früher zuständigen Kreisbaumeister gebunden. Vielmehr hat es in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob das Grundstück dem Innenbereich oder Außenbereich zuzurechnen ist.
Fundstellen
 VGHBW-Ls 1994, Beilage 9, B2  NJW 1995, 210 (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen ...
Tatbestand
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Der Antragsteller erstrebt die Wiederaufnahme des durch Beschluß des Senats vom 21.12.1990 - 8 S 2351/90 - sowie Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.5.1991 - 4 NB. 16.91 - abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens, in dem er sich dagegen gewandt hatte, daß die Satzung der Beklagten vom 5.2.1980 über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil E-K sein Grundstück nicht einbezogen hatte.
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Er ist seit 1983 Eigentümer des Grundstücks Gebäude in E K. Auf ihm befindet sich ein freistehendes Wohnhaus, das von den östlichen Ausläufern des Ortsteils K etwa 105 m entfernt ist. Das Gebäude wurde ursprünglich auf der Grundlage einer vorläufigen Baugenehmigung vom 27.8.1929 zur "Erstellung eines zweistöckigen Wochenendhauses" und einer endgültigen Baugenehmigung vom 1.11.1929 errichtet. Am 9.3.1948 erhielten die damaligen Eigentümerinnen eine Genehmigung "zur Instandsetzung und Erweiterung ihres Behelfsheims". Die Begutachtung durch den Kreisbaumeister (Abschnitt "D" des Bearbeitungsbogens) enthält den Vermerk, daß die Prüfung des Baugesuchs keine Anstände ergebe, sowie den Hinweis: "Umbauter Raum keine 1000 cbm". In einem Schreiben vom 10.2.1947 legten die Eigentümerinnen eingehend dar, daß sie infolge der Kriegsereignisse (Bombenangriff auf Stuttgart etc.) dringend auf den Wohnraum angewiesen seien. Mit Schreiben vom 13.1.1948 gab das Landratsamt dem Antrag der Bauherrinnen "auf Erteilung der Ausnahmebewilligung von der Baugenehmigungssperre" statt.
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Im Flächennutzungsplan E-S vom 30.7.1976 war auch für die bebauten Grundstücke in K ebenso wie beispielsweise für das westlich liegende B "Fläche für die Landwirtschaft" dargestellt. In der Fortschreibung dieses Flächennutzungsplans vom 6.11.1987 ist für den Bereich K ebenso wie beispielsweise für B Mischfläche vorgesehen; ferner enthalten die Festsetzungen im südlichen Bereich geplante Wohnbauflächen. Das Grundstück des Antragstellers liegt in dem als "Fläche für die Landwirtschaft" dargestellten Bereich.
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Am 5.2.1980 beschloß der Gemeinderat der Beklagten eine Satzung über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil E-K. Grundlage war der Lageplan im Maßstab 1:1000 vom 7.10.1980 des Stadtbauamts. Nach dem Lageplan wurden die Grenzen des Innenbereichs in dem Gebiet südlich des Feldwegs so festgelegt, daß sie vom Grundstück des Antragstellers etwa 30 m entfernt enden und dabei nicht überbaute Flächen im Ostteil des Grundstücks Flst.Nr. und im Westen des Grundstücks Flst.Nr. auf einer Länge von etwa 70 m mit umfassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei unumgänglich, die zukünftige Entwicklung durch einen Ortsentwicklungsplan abzusichern. Insbesondere seien die Innenbereichsgrenzen gemäß § 34 Abs. 2 BauGB durch eine Satzung festzulegen. Hierdurch solle der im Zusammenhang bebaute Ortsteil abgerundet werden, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sei. Nachdem die Satzung am 3.12.1981 vom Landratsamt genehmigt worden war, wurde sie am 18.12.1981 in den E Mitteilungen öffentlich bekannt gemacht.
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Am 18.4.1990 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Antrag auf Normenkontrolle gestellt (Verfahren 8 S 845/90), den er dann zurücknahm. Am 22.10.1990 hat er erklärt, seinen Prozeßbevollmächtigten nicht zur Antragsrücknahme bevollmächtigt zu haben und einen neuen Normenkontrollantrag gestellt. Dabei hat er beantragt, die Satzung der Beklagten über den im Zusammenhang bebauten Stadtteil K im nordöstlichen Gebiet auf den angeschnittenen Flächen der Grundstücke Flst.Nrn. und um ca. 15 a zu erweitern.
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Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluß vom 21.12.1990 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller könne mit seinem Normenkontrollantrag das Begehren auf Erweiterung der Abrundungssatzung nicht in zulässiger Weise verfolgen. Unabhängig davon sei ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht gegeben, da sich die Lage seines Grundstücks in einem erheblichen Punkt von den im Geltungsbereich der Abrundungssatzung liegenden Flächen unterscheide. Es liege nämlich weiter entfernt als diese. Ferner liege ein zur differenzierenden Regelung berechtigender Umstand darin, daß die im Geltungsbereich der Abrundungssatzung befindlichen Grundstücke im Flächennutzungsplan als Teile einer Mischbaufläche dargestellt seien, sein Grundstück dagegen nicht. Der Antrag wäre auch dann unzulässig, wenn er lediglich auf die Nichtigerklärung der Abrundungssatzung gerichtet wäre. Im übrigen seien seine abwägungsbeachtlichen Belange nicht in einer einen Nachteil begründenden Weise zurückgesetzt worden.
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Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 2.5.1991 zurückgewiesen.
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Der Antragsteller hat am 24.1.1994 beim Verwaltungsgerichtshof Restitutionsantrag gestellt.
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Er beantragt,
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den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom |
21.12.1990 - 8 2351/90 - aufzuheben und die Satzung der Beklagten |
über den im Zusammenhang bebauten Stadtteil K zu |
ändern und die Parzelle des Antragstellers mit einzubeziehen, |
hilfsweise: |
die Satzung der Beklagten über den im Zusammenhang bebauten |
Stadtteil K vom 5.2.1980 für nichtig zu erklären. |
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Er führt zur Begründung an, sein Antrag sei gemäß § 580 Nr. 7b ZPO zulässig, denn er habe eine andere Urkunde aufgefunden bzw. sei in den Stand gesetzt worden eine solche zu benutzen, die ihm eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Beschluß vom 21.12.1990 davon ausgegangen, daß sein Grundstück im Außenbereich liege. Aus den Baugenehmigungsurkunden vom 27.8.1929 und 1.11.1929 sowie den Baugenehmigungsurkunden vom 9.3.1948 in Verbindung mit dem Schreiben des Landratsamts von 13.1.1948 sowie der Begutachtung des Kreisbaumeisters (Abschnitt D im Bearbeitungsbogen vom 6.12.1947) ergebe sich jedoch, daß die Frage, ob sich das Grundstück im Außenbereich befinde, jeweils überaus sorgfältig geprüft worden und im Ergebnis anerkannt worden sei, daß es sich im Innenbereich befinde. Eine neue Urkunde sei ferner der ursprüngliche Flächennutzungsplan vom 30.7.1976, in dem ganz K als landwirtschaftliches Gebiet eingezeichnet sei. Er sei erst bei Recherchen im Zusammenhang mit geplanten Baumaßnahmen am 29.12.1993 auf die genannten Urkunden gestoßen. Ferner habe er das Grundstück erst 1983 erworben; die Vorbesitzer hätten nicht gewußt, daß es diese Urkunden gebe.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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Die Bauakten von 1929 und 1947 seien nie Gegenstand der Beschlußfassung über die Satzung gemäß § 34 Abs. 2 BBauG gewesen. Der vom Antragsteller angesprochenen Vermerk über die Begutachtung durch den Kreisbaumeister lasse nicht erkennen, daß das Grundstück in den geschlossenen Ortsteil einbezogen worden sei. Das Grundstück des Antragstellers sei damals wie heute eindeutig dem Außenbereich zuzurechnen. Der Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1976 habe keine Auswirkungen auf die Abrundungssatzung gehabt. Lediglich auf Bitte des Berichterstatters sei dem Senat damals ein Auszug aus der geltenden Fortschreibung des Flächennutzungsplans übersandt worden. Im übrigen hätte der Antragsteller die Bauakten nicht erst im Dezember 1993 einsehen können, da sie in der Registratur des Stadtbauamts unter der Straßenbezeichnung jederzeit zugänglich gewesen seien.
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Dem Senat liegen die Bauakten 1929 bis 1965, Verwaltungsakten 1986 bis 1991, die Akten zur Abgrenzungssatzung sowie Kopien der genannten Fassungen des Flächennutzungsplans vor; Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Restitutionsantrag bleibt ohne Erfolg.
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Der Antragsteller beruft sich allein auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b ZPO in Verbindung mit § 153 VwGO.
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Der Senat sieht keine Bedenken gegen die grundsätzliche Anwendbarkeit der Regelungen in §§ 578 ff ZPO in einem Verfahren, in dem ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO abgewiesen worden ist, denn auch eine derartige Entscheidung ist der Rechtskraft fähig (vgl. BVerwG, Beschluß v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluß v. 3.11.1993 - 4 NB 33.93 -, DÖV 1994, 267).
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Soweit der Antragsteller auf den Inhalt des ursprünglichen Flächennutzungsplans vom 30.7.1976 verweist, ist der Antrag bereits eindeutig unzulässig, denn ein öffentlich bekannt gemachter Flächennutzungsplan kann keine Urkunde sein, die im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO erst später "aufgefunden" wird, oder die man erst später "zu benutzen in den Stand gesetzt wird".
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Davon abgesehen wäre der Inhalt der ursprünglichen Fassung des Flächennutzungsplans nicht geeignet gewesen, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen. Denn der Senat hat den Inhalt des Flächennutzungsplans neben zahlreichen anderen seine Entscheidung tragenden Erwägungen - nur ergänzend als Begründung dafür herangezogen, daß die Nichteinbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in die Abrundungssatzung keinen Gleichheitsverstoß darstelle und auch im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden sei. Hätte der Senat darüber hinaus die ursprüngliche Fassung des Flächennutzungsplans ebenfalls vor Augen gehabt, in dem der gesamte Bereich K als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist, so hätte dies zu keiner anderen Entscheidung geführt.
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Auch die in den alten Baugenehmigungsakten befindlichen Unterlagen können dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob insoweit überhaupt davon gesprochen werden kann, es sei eine Urkunde "aufgefunden" worden oder der Antragsteller sei sie "zu benutzen in den Stand gesetzt" worden. Immerhin verweist die Beklagte insoweit zu Recht darauf, daß diese Baugenehmigungsakten in der Gemeindeverwaltung nach dem Straßennamen ohne weiteres abrufbar vorhanden waren, so daß der Antragsteller auf sie hätte Zugriff nehmen können. Andererseits haben diese Baugenehmigungsakten dem Senat bei seiner Entscheidung vom 21.12.1990 nicht vorgelegen, so daß sich der vorliegende Fall von demjenigen Sachverhalt unterscheidet, der dem Urteil des 5. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 15.11.1990 - 5 S 2245/89 - (VBlBW 1991, 181) zugrundelag. Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, da die dem Senat nunmehr vorliegenden Unterlagen jedenfalls in keiner Weise geeignet sind, zu einer anderen Entscheidung zu führen.
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Zum einen können sie bereits für sich nicht belegen, daß sich das Grundstück des Antragstellers im Innenbereich befindet. Im Jahre 1929 ist auf der Grundlage des damals geltenden Rechts die Erstellung eines Wochenendhauses genehmigt worden. Von einer Genehmigung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist schon dem Wortlaut und dem Inhalt der Urkunden nach nicht die Rede. Auch die vom Antragsteller genannte Prüfung durch den Kreisbaumeister im Jahre 1948 läßt nur darauf schließen, daß sich gegen die damals vorgenommene Erweiterung keine "Anstände" ergaben, weil der umbaute Raum nicht 1000 cbm betrug. Hinzu kommt, daß für die Baugenehmigung möglicherweise das von ihnen eingehend geschilderte kriegsbedingte Schicksal der damaligen Eigentümerinnen eine Rolle spielte. In jedem Fall spricht nichts dafür, daß den Akten entnommen werden könnte, die Baurechtsbehörden seien in den Jahren 1929 bis 1965 davon ausgegangen, daß sich das Grundstück innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinde.
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Davon abgesehen wäre der Senat bei seiner im Jahre 1990 zu treffenden Entscheidung an eine - unterstellte - fehlerhafte Einordnung des Grundstücks durch einen früher zuständigen Kreisbaumeister nicht gebunden gewesen. Vielmehr hat er in eigener Zuständigkeit geprüft und befunden, daß das Grundstück dem Außenbereich zuzurechnen ist. Diese Einschätzung ist im übrigen weiterhin zutreffend. Daher ist auch jetzt nichts dafür erkennbar, daß die Abgrenzungssatzung an einem Gleichheitsverstoß oder einer anderen Verletzung von Rechtsvorschriften leiden würde.
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Hinzu kommt, daß jedenfalls für die damalige Entscheidung des Senats die Einordnung des Grundstücks des Antragstellers zum Außenbereich nur eine von mehreren tragenden Gründen war, die zur Abweisung seines Antrags geführt haben. Darüber hinaus ging der Senat unter anderem davon aus, daß der Antrag des Antragstellers schon deswegen ohne Erfolg bleiben mußte, da mit einem Normenkontrollantrag das Begehren auf Erweiterung einer Abrundungssatzung nicht in zulässiger Weise verfolgt werden könne.
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Somit sind die vom Antragsteller genannten Urkunden nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Senats vom 21.12.1990 in Frage zu stellen, so daß der Restitutionsantrag keinen Erfolg haben kann.
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