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Bewilligung zur Gewinnung von Uranerz
Leitsatz1. Auf Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung besteht ein Anspruch, soweit keiner der in § 12 BBergG genannten Versagungsgründe vorliegt. Kann ein Versagungsgrund durch Nebenbestimmungen ausgeräumt werden, besteht ein Anspruch auf eine in dieser Weise eingeschränkte Bewilligung. Die Nebenbestimmungen können der Bewilligung selbst beigefügt werden.
2. Öffentliche Interessen, welche die Gewinnung von Bodenschätzen (hier: Uran) ausschließen, wenn sie die Bergbauinteressen überwiegen, können alle von der Rechtsordnung anerkannten öffentlichen Belange sein.
3. Ob diese öffentlichen Interessen die Belange des Bergbaus überwiegen, ist richterlich voll nachprüfbar.
4. Auch wenn das Bewilligungsfeld nur teilweise im Geltungsbereich einer Naturschutzverordnung liegt, können deren Vorschriften wegen ihres Übergewichts die Gewinnung von Bodenschätzen im gesamten Feld ausschließen.
5. Verbietet die Naturschutzverordnung die Gewinnung von Bodenschätzen, läßt sie aber Befreiungen von diesem Verbot zu, ist die Gewinnung von Bodenschätzen schon dann nicht mehr ausgeschlossen im Sinne von §§ 11 Nr 10, 12 Abs 1 S 1 BBergG, wenn die rechtlichen Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Ob die Befreiung noch im Ermessenswege abgelehnt werden kann, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
6. Kann von naturschutzrechtlichen Verboten aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls bzw wegen überwiegender öffentlicher Belange befreit werden, ist bei der danach vorzunehmenden Interessenabwägung zugunsten des Bergbaus § 48 Abs 1 S 2 BBergG zu beachten. Diese "Rohstoffsicherungsklausel" gibt den Bergbauinteressen zwar keinen absoluten Vorrang, aber stets ein erhebliches Gewicht.
7. Belange der Rohstoff-Reservehaltung ("In-situ-Konzept") können die Bergbauinteressen trotz der "Rohstoffsicherungsklausel" überwiegen, doch muß die Reservehaltung dann im Einzelfall praktisch durchführbar sein. Das ist nicht der Fall, wenn ein zur Aufsuchung von Bodenschätzen errichtetes Grubengebäude wegen der geologischen Gegebenheiten
"verbricht"
, falls der Grubenbetrieb nach beendeter Aufsuchung nicht weiter geführt werden kann und die Lagerstätte dadurch ganz oder zum großen Teil verlorengeht.
8. Belange der Raumordnung und Landesplanung schließen die Gewinnung von Bodenschätzen nicht aus, wenn ihnen in den einschlägigen Landesentwicklungsplänen und Regionalplänen kein Vorrang gegenüber dem Bergbau eingeräumt wird. Das ist zB der Fall, wenn diese Pläne nur vorschreiben, daß die Interessen des Fremdenverkehrs und des Bergbaus aufeinander abzustimmen sind.
9. In einem solchen Fall überwiegen auch die Belange des Fremdenverkehrs als selbständiges öffentliches Interesse im Sinne von §§ 11 Nr 10, 12 Abs 1 S 1 BBergG die Bergbauinteressen nicht.
10. Die von Radioaktivität ausgehenden Gefahren können zur Versagung eines Urangewinnungsbetriebs führen, wenn sie nicht durch Auflagen so ausgeräumt werden können, daß dann beim Betrieb die Grenzwerte nach § 45 StrlSchV eingehalten werden.
Fundstellen
 ESVGH 38, 255-273 (Leitsatz und Gründe)  VBlBW 1988, 398-407 (Leitsatz und Gründe)  ZfB 1989, 57-82 (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 10. Oktober 1984, Az: 1 K 335/83
TenorAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Oktober 1984 - 1 K 335/83 - geändert. Der Bescheid des Landesbergamts Baden-Württemberg vom 13. Juli 1983 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. September 1983 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den - auf 20 Jahre befristeten - Bewilligungsantrag der Klägerin vom 04. Januar 1982 erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt ein Zehntel, der Beklagte neun Zehntel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses tragen ihre außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge selbst.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand- 1
Die Klägerin erkundet seit 1960 Uranerzvorkommen in ..., welches jetzt ein Ortsteil der beigeladenen Stadt ... ist.
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Dazu erhielt die Klägerin am 09.12.1975 vom damaligen Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - WM - des Beklagten gemäß §§ 2, 4 des Badischen Berggesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.04.1925, GVBl. S. 103, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1975, GBl. S. 237) eine bis 31.12.1979 befristete Konzession über das Schürfen nach Uran- und Thoriumerzen im 21,52 qkm großen Schürffeld "...", das sich mit der Gemarkung dieser Ortschaft deckt. Nach § 6 dieser Konzession hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Gewinnungskonzession unter Bedingungen, falls nach dem Ergebnis der Schürfarbeiten nach Auffassung des Landes der Abbau von Uran- und Thoriumerzen aus energie- und bergwirtschaftlichen Gründen angezeigt ist, soweit nicht Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Die Konzession wurde vom WM wiederholt verlängert.
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Ein Teilgebiet der Gemarkung ... liegt im Geltungsbereich der Verordnung des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts über das Naturschutzgebiet Feldberg vom 24.02.1937 (Amtsblatt des genannten Ministeriums 1937 S. 19) NatSchVO Feldberg -. In diesem Schutzgebiet ist es nach § 3 e dieser Verordnung u. a. verboten, Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen. § 3 g der Verordnung verbietet es u. a., Bauwerke jeder Art, Straßen oder Wege zu errichten oder wesentlich zu verändern. Das übrige Gebiet der Gemarkung ... liegt im Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamts Hochschwarzwald vorn 10.07.1968 zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis Hochschwarzwald. Zusammen mit der Zulassung der jeweiligen Rahmenbetriebspläne für das Aufsuchen der Erze erteilte das Landesbergamt Baden-Württemberg der Klägerin Befreiungen von den Verboten des § 3 NatSchVO Feldberg. Am 27.10.1982 bestätigte das Landesbergamt der Klägerin, daß ihre Schürfkonzession vom 09.12.1975/28.09.1979 gemäß §§ 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Buchst, a - c, 152 Abs. 1 des am 01.01.1982 in Kraft getretenen Bundesberggesetzes vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) - BBergG - aufrechterhalten bleibe.
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Am 04.01.1982 beantragte die Klägerin beim Landesbergamt gemäß § 8 BBergG die Bewilligung zur Gewinnung von Actinium und Actiniden (Uran, Thorium) für ein etwa 5 qkm großes Bewilligungsfeld "..."auf Gemarkung ... . Diese Lagerstätte enthalte in einer Teufe bis 180 m sichere Vorräte von 1 500 t und bis 4 00 m Teufe mögliche Vorräte von 5 000 t Uran. Die Gewinnung von jährlich 10 000 t Uranerz solle mit den bereits vorhandenen Einrichtungen unter und über Tage erfolgen. Nach Aufnahme der Gewinnung müßten ein neues Sozialgebäude sowie ein größerer Schachtquerschnitt errichtet werden. Das Erz werde wie bisher auf dem Grubengelände auf Lastkraftwagen verladen und zur Aufbereitungsanlage der Klägerin in ... /Pfalz verbracht, und zwar 4 Fuhren pro Arbeitstag im Sommer und 4. bis 6 Fuhren pro Arbeitstag im Winter.
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Die Klägerin ging davon aus, daß etwa 80 % des Bewilligungsfeldes "..." mit dem betonierten 2 m breiten und 2 m hohen Stolleneingang, den drei Klärbecken zur Reinigung des Grubenwassers, der Grube zur Zwischenlagerung des Klärschlamms und der übrigen Betriebseinrichtungen (u. a. des Sozialgebäudes) im Naturschutzgebiet Feldberg und der südlich des Krunkelbachs befindliche Rest des Bewilligungsfeldes im Landschaftsschutzgebiet liegt.
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Der Gemeinderat der beigeladenen Stadt ... und der Ortschaft von sprachen sich - nach ursprünglicher Zustimmung - gegen das Vorhaben der Klägerin aus, weil es den Fremdenverkehr beeinträchtige. Dieselbe Ansicht vertrat der Landkreis Waldshut. Er wies auch auf das "Energieprogramm ..." des Beklagten hin, wonach die begrenzten einheimischen Lagervorkommen als Sicherheitsreserve im Boden verbleiben sollten. Ablehnende Stellungnahmen gaben auch der Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. und die Aktionsgemeinschaft Natur- und Umweltschutz Baden-Württemberg e.V. ab. WM und Landesbergamt waren der Meinung, daß dem Vorhaben der Klägerin keine gesetzlichen Versagungsgründe entgegenstünden.
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Am 27.06.1883 stimmte der Ministerrat des Beklagten der Erteilung einer Bewilligung nicht zu. Daraufhin lehnte das Landesbergamt auf Weisung des WM den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 13.07.1983 ab. Dazu wurde ausgeführt: Ein Abbau von Uranerz im Bewilligungsfeld "Hans Paul" widerspreche § 3 der NatSchVO Feldberg. Eine Befreiung nach § 62 NatSchG, § 31 BNatSchG sei nicht möglich, da keine überwiegenden öffentlichen Belange erkennbar seien, die eine Befreiung erforderten. Am Abbau des Menzenschwanders Uranerzes bestehe im Gegensatz zur Suche dieser Bodenschätze kein öffentliches Interesse. Uran sei derzeit zu günstigen Bedingungen auf dem Weltmarkt zu erhalten, die Energieversorgungsunternehmen des Landes besäßen bis zu zehn Jahresvorräte. Aus energiewirtschaftlichen Gründen erscheine es deshalb zweckmäßiger, die Uranerzlagerstätte erst dann abzubauen, wenn dies von der Versorgungslage her geboten erscheine. Auch die Befreiungsvoraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG bzw. des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Härte) lägen nicht vor. Damit schlössen öffentliche Interessen die Gewinnung von Uranerz im Bewilligungsfeld aus und sei die Bewilligung gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 11 Nr. 10 BBergG zu versagen. Auch andere öffentliche Interessen stünden einem Abbau von Uranerz entgegen. Ein solcher Abbau lasse die Beeinträchtigung des Fremdenverkehrs befürchten, der für Menzenschwand sehr bedeutsam sei. Es bestehe nämlich die Gefahr, daß es bei Eröffnung eines Uranbergwerks dort zu Krawallen, Demonstrationen oder Protestaktionen komme. Auch das bereits erwähnte energiepolitische Interesse des Landes stehe einer Bewilligung entgegen. Nach § 1 Nr. 1 BBergG sei auch die künftige Rohstoffversorgung zu sichern. Bei der derzeitigen Überproduktion von Uran seien die Belange des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs höher zu bewerten. Aus § 12 Abs. 2 BBergG könne die Klägerin keinen Anspruch auf eine Bewilligung herleiten; ein Vertrauensschutz sei schon durch § 6 der Schürfkonzession vom 09.12.1975 ausgeschlossen worden. Die Tatsachen, die zur Versagung der Bewilligung führten, seien auch neu im Sinne von § 12 Abs. 2 BBergG, da es bisher nur um das Aufsuchen von Bodenschätzen, nicht wie jetzt um ihre Gewinnung gegangen sei.
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Der Widerspruch der Klägerin gegen diese Entscheidung wurde vom Landesbergamt mit Bescheid vom 20.09.1983 zurückgewiesen. Die Behörde wiederholte dabei ihre bisherigen Gründe und fügte hinzu, überwiegende öffentliche Interessen, die eine Befreiung von den Verboten der NatSchVO Feldberg rechtfertigten, ergäben sich auch nicht aus dem Verlust von Arbeitsplätzen, der bei einer Versagung der Bewilligung zu beklagen wäre. Würde die Bewilligung erteilt, gingen im Fremdenverkehrsbereich von Menzenschwand ebenfalls Arbeitsplätze verloren. Die Förderung des Fremdenverkehrs sei aber sowohl nach dem Landesentwicklungsplan als auch nach dem Regionalplan des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee in Erholungsgebieten wie dem von Menzenschwand eine wichtige öffentliche Aufgabe. Die Auslegungsregel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG führe zu keinem anderen Ergebnis. Daß das Bewilligungsfeld nur teilweise im Naturschutzgebiet liege, sei von untergeordneter Bedeutung.
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Am 26.09.1983 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, die sie wie folgt begründet hat: Sie habe einen Anspruch auf die beantragte Bewilligung, da Versagungsgründe nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 11 Nr. 10 BBergG nicht gegeben seien. Einen Beurteilungsspielraum habe der Beklagte bei der Auslegung des Begriffs "überwiegende öffentlich Interessen" im Sinne von § 11 Nr. 10 BBergG nicht. Mit naturschutzrechtlichen Erwägungen könne die Bewilligung nicht versagt werden, da nur ein Teil des Bewilligungsfeldes im Naturschutzgebiet liege. Im übrigen müsse ihr eine Befreiung von den Verboten der NatSchVO Feldberg erteilt werden, da deren Vollzug für sie zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. Der von ihr geplante Bergbau wirke sich über Tage nicht aus, abgesehen von dem kleinen Mundloch des Stollens. Der untertägige Abbau von Uranerz lasse die Erdoberfläche, welche durch die Naturschutzverordnung allein geschützt sei, unbeeinträchtigt. Bei Erlaß dieser Verordnung habe man an einen Uranabbau nicht gedacht, deshalb sei die Härte auch nicht beabsichtigt. Ein Anspruch auf Befreiung ergebe sich auch daraus, daß in den früheren Betriebsplanverfahren dieselben Befreiungen ausgesprochen worden seien, wie sie heute erforderlich seien. Dadurch habe sich der Beklagte selbst gebunden, zumal Landesbergamt und WM auch im vorliegenden Verfahren eine Befreiung befürwortet hätten. Auch sonstige überwiegende öffentliche Interessen erforderten eins Befreiung. Denn sie könne die Arbeitsplätze in Menzenschwand und Ellweiler nur erhalten und die Abwanderung von Spezialkräften nur verhindern, wenn sie Uranerz gewinnen dürfe. Bei einer Schließung des Betriebs in Menzenschwand wären auch die öffentlichen Subventionen für die Aufsuchung verloren. Der Beklagte habe die Auslegungsregel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG, wonach die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich durch die Anwendung anderer Vorschriften beeinträchtigt werden dürfe, nicht richtig gewürdigt und die öffentlichen und privaten Interessen nicht zutreffend gegeneinander abgewogen. Gesichtspunkte der Rohstoffversorgung seien kein Versagungsgrund nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 11 Nr. 10 BBergG. Gemäß § 1 Nr. 1 BBergG sei auch die Gewinnung von Bodenschätzen zu fördern. Das vom Beklagten verfolgte "In-situ-Konzept" (Vorratshaltung in der Lagerstätte) lasse sich für die Grube Menzenschwand ohnehin nicht verwirklichen. Die Grube würde bei Einstellung der bergmännischen Arbeiten mit Wasser voll laufen und im Bereich des Schachtes zusammenbrechen, da die geologischen Gegebenheiten sehr ungünstig seien. Eine neue Inbetriebnahme würde mindestens vier bis fünf Jahre dauern. Die jetzigen Uranreserven der Bundesrepublik reichten für höchstens fünf Jahre und nicht wie vom Beklagten angenommen für zehn Jahre aus. Die befürchteten Beeinträchtigungen des Fremdenverkehrs stellten keinen Versagungsgrund im Sinn des Gesetzes dar. Es gebe keine Öffentlich-rechtlich geregelten Belange des Fremdenverkehrs, wie es schon das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.03.1983, DVBl, 83, 893 ausgeführt habe. Landesentwicklungs- und Regionalpläne seien für den vorliegenden Fall rechtlich bedeutungslos. Im übrigen würde der Fremdenverkehr in Menzenschwand durch eine Gewinnung von Uranerzen ebensowenig leiden wie durch die langjährige Aufsuchung dieser Bodenschätze. Schließlich könnten ihr alle genannten Gründe nach § 12 Abs. 2 BBergG nicht mehr entgegengehalten werden, weil sie durchweg schon vor der Erteilung der Schürfkonzession vom 09.12.1975, welche als Erlaubnis nach § 7 BBergG fortgelte, entstanden seien. Die Einschränkung der Konzession durch ihren § 6 sei unwirksam geworden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid des Landesbergamts Baden-Württemberg vom 13.07.1983 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.09.1983 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom 04.01.1982 erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgebracht; Die beantragte Bewilligung sei zu Recht versagt werden, da überwiegende öffentliche Interessen eine Gewinnung im Bewilligungsfeld ausschlössen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung habe die Behörde einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Zu den einer Gewinnung entgegenstehenden öffentlichen Interessen gehörten die Belange des Naturschutzes, die durch das Naturschutzgesetz und die NatSchVO Feldberg konkretisiert würden. Daß ein kleiner Teil des Bewilligungsfeldes nicht im Naturschutzgebiet liege, sei von untergeordneter Bedeutung, da nach § 21 Abs. 4 NatSchG auch außerhalb eines Naturschutzgebietes Handlungen untersagt werden könnten, die den Bestand des Schutzgebiets gefährdeten. Das sei hier der Fall, da das Naturschutzgebiet allein den Abbau von Uranerzen nicht wirksam verhindern könne. Der kleinere Teil des Bewilligungsfeldes liege im übrigen in einem Landschaftsschutzgebiet, und auch dort sei ein Uranerzabbau rechtswidrig, weil er den Gebietscharakter verändern könnte. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Vorschriften der Natur- und Landschaftsschutzverordnung lägen nicht vor. Sie ergäben sich auch nicht daraus, daß die Klägerin für die Aufsuchung von Uranerz solche Befreiungen früher erhalten habe. Aufsuchung und Gewinnung seien qualitativ und quantitativ verschiedene Vorgänge. Der von der Klägerin befürchtete Verlust von Arbeitsplätzen sei ernst zu nehmen, doch gingen in Menzenschwand andere Arbeitsplätze im Fremdenverkehr verloren, wenn es dort zum Uranabbau käme. Dadurch wäre nämlich der - durch den Landesentwicklungsplan und den Regionalplan zur öffentlichen Aufgabe erklärte - Fremdenverkehr in Menzenschwand ernsthaft gefährdet. Dem Bundesberggesetz sei auch zu entnehmen, daß der vom Land propagierte "Vorratsgesichtspunkt" im Rahmen der Interessenabwägung bedeutsam sei. Denn die Rohstoffversorgung sei nach § 1 Nr. 1 BBergG auch für eine überschaubare Zukunft zu sichern, nicht nur für die Gegenwart. Zur Zeit sei Uran auf dem Weltmarkt so günstig zu erhalten, daß ein Bedürfnis für den Abbau deutscher Uranreserven nicht bestehe. Die nach den Aufsuchungsarbeiten stillgelegte Grube könne nach Abpumpen des Wassers, nach Aufräumungsarbeiten und nach der Herstellung eines Schachts später auch wieder in Betrieb genommen werden. Alle eine Bewilligung ausschließenden Gründe seien erst nach Erteilung der Erlaubnis vom 09.12.1975 entstanden.
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Die vom Verwaltungsgericht beigeladene Stadt St. Blasien hat keinen Antrag gestellt. Sie hat vorgebracht: Zu Unrecht meine die Klägerin, daß §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 11 Nr. 10 BBergG nur dann einen Versagungsgrund enthielten, wenn das gesamte zuzuteilende Feld in einem Schutzgebiet liege. Das sei schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht richtig und widerspreche ferner dem Sinn der Vorschrift. § 11 Nr. 10 BBergG wolle den Bewilligungsbewerber zwingen, sein Feld auf den Bereich zu beschränken, in dem keine öffentlichen Interessen eine Gewinnung ausschlössen. Damit sollten auch in Teilbereichen des Feldes Kollisionen zwischen Gewinnungsrechten und entgegenstehenden öffentlichen Interessen vermieden werden, zumal das Gesetz Teilbewilligungen nicht kenne. Auch der Fremdenverkehr sei ein öffentliches Interesse im Sinne von § 11 Nr. 10 BBergG und gehe hier den Bergbauinteressen vor. Denn der Landesentwicklungsplan 1983 mache die Förderung des Fremdenverkehrs in strukturschwachen ländlichen Räumen wie in Menzenschwand zur wichtigen öffentlichen Aufgabe (Plansatz 2. 3, 5). Demgegenüber seien nach Plansatz 2.3.6 die Bodenschätze (nur) zu erfassen und für eine spätere Gewinnung zu sichern. Dementsprechend schreibe der vom Innenministerium genehmigte Regionalplan des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee vom 10.10.1980 in Plansatz 9.8 vor, daß die mineralischen Bodenschätze der Region zu erfassen und - soweit erforderlich - zu erschließen oder für einen späteren Abbau zu sichern seien. Der Abbau solle mit anderen raumbedeutsamen Nutzungen und mit den Erfordernissen des Umweltschutzes und des Fremdenverkehrs abgestimmt werden. Für das Uran heiße es in der Begründung, daß die bisherigen Untersuchungen im südlichen Schwarzwald Hinweise auf nutzbare Vorkommen ergeben hätten. Diese Untersuchungen sollten für eine Bestandsaufnahme und mögliche Nutzung des Urans fortgesetzt werden. Ein Uranabbau sei demgemäß nicht ins Auge gefaßt worden. Die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung seien nach der Amtlichen Begründung zum Entwurf des Bundesberggesetzes bei den Interessenabwägungen nach § 10 Nr. 11 zu berücksichtigen.
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Die vom Verwaltungsgericht gleichfalls beigeladenen Naturschutzverbände BUND und Aktionsgemeinschaft Natur- und Umweltschutz Baden-Württemberg haben keinen Antrag gestellt. Sie haben die angefochtenen Bescheide für zutreffend gehalten und u.a. auf die Gefahren hingewiesen, die bei einem Uranabbau durch freiwerdende Radioaktivität für die Gewässer und den Wald entstünden.
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Der Vertreter des Öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt, ohne einen Antrag zu stellen.
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Das Verwaltungsgericht hat einen Augenschein eingenommen und die Klage durch Urteil vom 10.10.1984 abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Bewilligungsantrag, da einer Bewilligung §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 11 Nr. 10 BBergG entgegenstünden: überwiegende öffentliche Interessen schlössen die Gewinnung von Actinium und Actiniden im gesamten zuzuteilenden Feld aus. Diese Interessen ergäben sich aus den Vorschriften der NatSchVO Feldberg.
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Der Begriff des öffentlichen Interesses im Sinne von § 11 Nr. 10 BBergG sei ein gerichtlich voll nachprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff, da weder der Wortlaut noch der Sinn dieser Vorschrift erkennen ließen, daß der Gesetzgeber die Entscheidung über die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in erster Linie den Behörden überlassen wollte. Der besondere Schutz von Natur und Landschaft durch die NatSchVO Feldberg sei ein Öffentliches Interesse im Sinne von § 11 Nr. 10 BBergG, das schon im Bewilligungsverfahren zu beachten sei, und zwar von der durch § 63 Abs. 3 Satz 1 NatSchG für zuständig erklärten Bergbehörde. Diese Zuständigkeitsregelung sei mit Bundesrecht vereinbar.
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Der von der Klägerin beantragten Bewilligung stünden die in § 3 e NatSchVO Feldberg aufgestellten Verbote entgegen, die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 NatSchG auch heute noch in Kraft seien. Durch den betonierten Stolleneingang werde auch die natürliche oberirdische Bodengestalt verändert. Auf die anderen Einrichtungen wie die Verladeanlage, die Klärbecken oder die verschiedenen Gebäude auf dem Betriebsgelände komme es daher nicht mehr an. Daß der Stolleneingang bereits seit langem aufgrund der Schürfkonzession vom 09.12.1975 errichtet worden sei, sei unerheblich, denn diese Konzession habe der Klägerin nur das Recht zur Aufsuchung, nicht zur Gewinnung von Bodenschätzen gewährt. Alle Fragen der Vereinbarkeit der Gewinnung mit den Vorschriften des seit 01.01.1982 geltenden Bundesberggesetzes seien daher jetzt neu aufgeworfen. Da § 3 e NatSchVO Feldberg ein absolutes Verbot enthalte, sei die Gewinnung von Bodenschätzen ausgeschlossen, auch wenn die Naturschutzverordnung Befreiungen vorsehe. Die Befreiungsvoraussetzungen seien nämlich nicht gegeben, so daß es beim absoluten Verbot verbleiben müsse.
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Überwiegende öffentliche Belange erforderten eine Befreiung nicht. Denn dem Gemeinwesen entgehe ohne die Befreiung kein wesentlicher Vorteil, es erwachse ihm auch kein erheblicher Nachteil. An der Gewinnung der Bodenschätze bestehe nämlich kein starkes öffentliches Interesse, da die Energieversorgungsunternehmen zur Zeit über genügend Uranvorräte verfügten. Meinungsverschiedenheiten bestünden auch unter den Beteiligten nur darüber, wie lange diese Vorräte reichten, § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG gewähre dem Bergbau keinen unabhängig von der jeweiligen Rohstoffversorgungslage bestehenden Vorrang. Die Belange des Bergbaus müßten vielmehr gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG nur dann bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, wenn die Befreiungsvoraussetzungen von Verboten anderer Schutzgesetze gegeben seien. Ein Nachteil für das Gemeinwesen durch den möglichen Verlust von Arbeitsplätzen wiege nicht so schwer, daß deshalb die mit der Naturschutzverordnung verfolgten öffentlichen Interessen zurückstehen müßten. Solche Interessen stünden regelmäßig auf dem Spiel, wenn es darum gehe, ob Industrie- oder Gewerbeansiedlungen in einem bestimmten Gebiet aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes vermieden werden sollten. Auch die bisherigen öffentlichen Subventionen für die Aufsuchung von Bodenschätzen in Menzenschwand stellten kein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Gewinnung dar. Zweck der Subventionen sei es gewesen, Kenntnis über Lage und Umfang von Bodenschätzen auf dem Staatsgebiet zu erhalten; dieser Zweck sei mit der erfolgreichen Aufsuchung erreicht.
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Der Vollzug der Verbote des § 3 e NatSchVO Feldberg führe für die Klägerin auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Durch eine Befreiung sollten nur atypische Fälle erfaßt werden, die der Verordnungsgeher nicht bedacht habe und anders geregelt hätte, falls er ihre Auswirkungen gekannt hätte. An die Uranvorkommen im Bewilligungsfeld habe der Verordnungsgeber seinerzeit zwar nicht gedacht; er habe mit dem Verbot des § 3 e der NatSchVO Feldberg aber gerade solche Maßnahmen miterfaßt, ohne die Bodenschätze typischerweise nicht gewonnen werden könnten. Die Härte für die Klägerin sei daher beabsichtigt. Aus den früheren Befreiungen könne sie keinen Vertrauensschutz für sich herleiten, da sie auch nur für das Aufsuchen, nicht für die Gewinnung von Bodenschätzen erteilt worden seien. Das zeige auch § 6 der Konzession vom 09.12.1975.
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Das Verbot in § 3 e NatSchVO Feldberg schließe eine Gewinnung von Uranerz im gesamten Bewilligungsfeld aus, obwohl 20 % davon außerhalb des Schutzgebiets lägen. Durch die technische Durchführung des Betriebs werde jedoch in einer Art und Weise gegen das Verbot verstoßen, daß davon das gesamte Feld erfaßt werde. Denn alle dem Verbot entgegenstehenden Betriebseinrichtungen lägen innerhalb des Schutzgebiets. Das Landesbergamt habe demnach auch zu Recht den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Schutzgebiets Vorrang beigemessen.
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§ 12 Abs. 2 BBergG schließe es nicht aus, der Klägerin den Versagungsgrund der § 12 Abs. 1 Satz 1, 11 Nr. 10 BBergG entgegenzuhalten. Die Vorschriften der Naturschutzverordnung seien zwar wohl schon bei der Erteilung der Konzession vom 09.12.1975 zu beachten gewesen. Die Wirkung des § 12 Abs. 2 BBergG komme jedoch nur "neuen" Erlaubnissen zu, die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes erteilt worden seien. Erstmals mit diesem Gesetz würden nämlich an eine Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen so weitreichende Konsequenzen für das spätere Bewilligungsverfahren geknüpft.
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Der nach §§ 149, 152 BBergG aufrechterhaltenen alten Berechtigung der Klägerin habe der Gesetzgeber deshalb nicht die Wirkung des § 12 Abs. 2 BBergG verleihen wollen, die ihr nach altem Recht nicht zugekommen sei.
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Gegen dieses ihr am 22.11.1984 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.11.1984 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihre, frühere Ansicht, wonach ihr eventuelle Versagungsgründe gemäß § 12 Abs. 2 BBergG nicht entgegengehalten werden könnten, da die Schürfkonzession vom 09.12.1975 gemäß §§ 149, 152 BBergG uneingeschränkt als Erlaubnis nach § 7 BBergG fortgelte. Der Gesetzgeber habe alle alten Bergbauberechtigungen - 1962: etwa 30 000 - zur Rechtsbereinigung gleich behandelt. Nur eine solche Gleichbehandlung sei praktikabel. Das verbiete es, § 12 Abs. 2 BBergG nur auf solche aufrechterhaltenen alten Bergberechtigungen anzuwenden, bei denen schon das frühere Recht einen solchen Vertrauensschütz gewährt habe. Die vom erk. Senat in seinem Urteil vom 17.04.1985 - 6 S 2497/82 -, ZfB 85, 317 (mit insoweit ablehnender Anmerkung von Weller) vertretene Ansicht sei nicht haltbar, wie auch das Bundeswirtschaftsministerium bestätigt habe. Demnach gelte auch für sie § 12 Abs. 2 BBergG mit der Folge, daß nur neu entstandene Versagungsgründe einer Bewilligung entgegenstünden. Die vom Verwaltungsgericht angeführten naturschutzrechtlichen Gründe, auch die wechselnden Verhältnisse auf dem Uranmarkt, seien aber nicht in diesem Sinne neu. Für eine gesicherte Uranversorgung bestünden heute eher erhöhte Risiken, wie ein Schreiben der Firma Nukem zeige. Durch § 12 Abs. 2 BBergG seien auch die Einschränkungen in § 6 der Konzession vom 09.12.1975 hinfällig geworden, wovon letztlich auch der Beklagte ausgehe. Nur rein fürsorglich sei nochmals darauf hinzuweisen, daß auch keine Versagungsgründe im Sinne von § 11 Nr. 10 BBergG vorlägen. Belange des Naturschutzes könnten ihr nicht entgegengehalten werden. Ihre Nachforschungen hätten ergeben, daß jedenfalls der Bereich des Bewilligungsfeldes, auf dem sich die oberirdischen Betriebseinrichtungen befänden, anders als von allen Beteiligten bisher angenommen, nicht im Bereich der NatSchVO Feldberg liege. Das Naturschutzgebiet reiche nach der Bekanntmachung über die vorläufige Unterschutzstellung vom 04.08.1936 bis zur Linie "Finsterbühl-Krunkelbach-südliche Grenze des Weidfeldes am Brand-Feldbergsäge". Das bedeute, daß seine Grenze im Grubenbereich nicht entlang des Krunkelbachs nach Osten verlaufe, denn sonst hätte es in der genannten Bekanntmachung "Finsterbühl-entlang des Krunkelbachs bis zur Feldbergsäge" heißen müssen. Der Krunkelbach bilde die Grenze des Naturschutzgebiets vielmehr nur westlich des Grubengeländes. Anschließend verlaufe die Grenze etwa 40 m weiter oben entlang der (südlichen) Grenze des Weidfelds am Brand zur Feldbergsäge, ohne den Krunkelbach nochmals zu berühren. Dies entspreche auch den natürlichen topographischen Verhältnissen. Die Südgrenze des Weidfelds am Brand werde nämlich seit etwa 200 Jahren durch eine Steinmauer gegen den früher weiter unten befindlichen Wald abgegrenzt. Diese Mauer führe östlich zur Feldbergsäge. Ihr entlang sei 1963 auf Wunsch der Gemeinde ein Zaun angelegt worden, dessen Pflöcke heute noch sichtbar seien. Wie wenig verläßlich die vom Beklagten vorgelegte "Originalkarte" die Grenzen des Naturschutzgebiets aufzeige, ergebe sich auch aus zwei Karten des Schwarzwaldvereins aus den Jahren 1963 und 1965. Nach der ersteren liege der Stollenmund des Bergwerks außerhalb, nach der zweiten innerhalb des Naturschutzgebiets. Auch wichen die in den vom Beklagten vorgelegten "Originalkarten" eingezeichneten Grenzen des Naturschutzgebiets in vielen Punkten voneinander ab, gerade im hier fraglichen Bereich um rd. 150 m. Das Naturschutzgebiet sei daher nicht bestimmt genug ausgewiesen. Ferner entspreche die Verkündung der Naturschutzverordnung nicht mehr den heutigen Anforderungen. Jedenfalls liege nicht das gesamte Bewilligungsfeld im Naturschutzgebiet, was nach § 11 Nr. 10 BBergG Voraussetzung für eine Versagung der Bewilligung wäre. Auch verstoße die Gewinnung von Bodenschätzen nicht gegen § 3 e NatSchVO Feldberg, da die Bodenoberfläche - und nur auf diese komme es an - im Bewilligungsfeld bereits seit langem verändert sei. Außerdem müsse ihr nach §§ 62, 63 NatSchG eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzverordnung erteilt werden. Dies erforderten zum einen überwiegende öffentliche Belange, weil nur so ihre Arbeitsplätze erhalten und die Abwanderung von Fachkräften verhindert sowie die Investitionen amortisiert und die öffentlichen Subventionen gerechtfertigt werden könnten. Zum anderen führe der Vollzug der Naturschutzverordnung für sie zu einer nicht beabsichtigten Härte. Die Oberflächenstruktur im Schutzgebiet würde bei einer Gewinnung von Uranerz nicht (weiter) beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht habe auch § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG nicht richtig gewürdigt und den dort vorgesehenen absoluten Vorrang des Bergbaus übersehen. Dieser sei ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges, und zwar unabhängig von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens. Das "In-situ-Konzept" des Landes lasse sich in Menzenschwand aus bergtechnischen Gründen ohnehin nicht verwirklichen. Wegen des brüchigen Gesteins würde die Grube "absaufen", wenn der Betrieb wegen versagter Bewilligung eingestellt werden müßte. Die bisherigen Schächte und Stollen würden einstürzen. Damit wäre zumindest der bisher erschlossene Teil des Uranvorkommens (etwa 5 000 t) unwiederbringlich verloren. Die Grube ständig betriebsbereit zu halten, ohne Uran zu gewinnen, würde jährlich 2 Millionen kosten und sei nicht zu finanzieren. Belange des Fremdenverkehrs stellten keinen Versagungsgrund dar.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.10.1984 - 1 K 335/83 - zu ändern, den Bescheid des Landesbergamts Baden-Württemberg vom 13.07.1983 und den Widerspruchsbescheid vom 20.09.1983 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die am 04.01.1982 beantragte bergrechtliche Bewilligung auf 20 Jahre zu erteilen,
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hilfsweise zum Verpflichtungsantrag:
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den Beklagten zu verpflichten, über ihren Bewilligungsantrag erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und wiederholt seine bisherige Ansicht, wonach die Klägerin aus der früheren Konzession vom 09.12.197 5 keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung herleiten könne. Dem stehe schon § 6 dieser Konzession entgegen. Im übrigen seien auch neue Versagungsgründe im Sinne von § 12 Abs. 2 BBergG entstanden. Neu sei, daß die Klägerin jetzt nicht mehr Uranerz aufsuchen, sondern gewinnen wolle. Neu sei auch das veränderte Energiekonzept des Landes; der Uranpreis sei jetzt bedeutend niedriger als 1975, die Uranvorräte der baden-württembergischen Energieversorgungsunternehmen reichten nach wie vor für zehn Jahre aus. Der Beklagte hält auch sonst an seiner früheren Ansicht fest. Danach komme es nicht darauf an, daß das Bewilligungsfeld der Klägerin nur zu etwa 80 % im Naturschutzgebiet Feldberg liege, weil gemäß § 21 Abs. 4 NatSchG auch außerhalb eines Schutzgebiets bestimmte Handlungen untersagt werden könnten. Der Beklagte weist ferner nochmals darauf hin, daß der restliche Teil des Bewilligungsfeldes in einem Landschaftsschutzgebiet liege. Die Gewinnung von Uran könne den Gebietscharakter verändern und verstoße daher gegen die Verbote im Landschaftsschutzgebiet (§ 22 Abs. 3 NatSchG). Im Naturschutzgebiet - selbst würden der Bau bzw. die Erweiterung des Sozialgebäudes und die Ertüchtigung der Klärteiche die Bodengestalt verändern und daher gegen § 3 NatSchVO Feldberg verstoßen. Auch die bloße Gewinnung von Bodenbestandteilen sei nach § 13 NatSchG naturschutzrechtlich nicht unbedeutend. Zu Recht seien auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von allen diesen Verboten verneint worden. Für die Aufsuchung von Bodenschätzen habe man solche Befreiungen erteilen können, für die Gewinnung jedoch nicht, denn diese sei qualitativ und quantitativ etwas anderes. Arbeitsplätze gingen in Menzenschwand sowohl bei der Versagung der Bewilligung als auch bei ihrer Erteilung verloren, im letzteren Fall im Fremdenverkehr. Die Interessen des Fremdenverkehrs und das veränderte Energiekonzept des Landes seien weitere öffentliche Belange, die einer Bewilligung entgegenstünden. Das Tatsachenvorbringen der Klägerin über die Folgen der Einstellung eines Grubenbetriebs hält der Beklagte für zutreffend. Haushaltsmittel des Landes zur Finanzierung einer "ständigen Betriebsbereitschaft" stünden nicht zur Verfügung.
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Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.
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Die beigeladene Stadt St. Blasien stellt gleichfalls keinen Antrag und hält die Berufung für unbegründet. Auch sie macht sich die Ausführungen des Beklagten hinsichtlich der Auslegung der §§ 12 Abs. 2, 149, 152 BBergG zu eigen. Nach den Aussagen des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans solle in Menzenschwand der Fremdenverkehr gefördert werden. Diese Belange der Raumordnung und Landesplanung seien auch im Rahmen des § 11 Nr. 10 BBergG beachtlich. Interessen des Fremdenverkehrs schlössen einen Uranabbau aus. Dasselbe gelte für die Belange des Naturschutzes, die das Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt habe. Daß die Geländeoberfläche im Bewilligungsfeld schon durch die Aufsuchung der Bodenschätze verändert worden sei und durch eine Gewinnung nicht wesentlich weiter verändert werde, sei unerheblich, da die Klägerin nach § 11 Abs. 2 NatSchG und nach einer Auflage zu einer wasserrechtlichen Erlaubnis von 1980 zur Rekultivierung des Erlaubnisfeldes verpflichtet sei. Im übrigen werde es bei einer Gewinnung von Uranerz nicht bei den bisherigen Veränderungen verbleiben. Eine spätere Wiederaufnahme des - wegen versagter Bewilligung - vorläufig eingestellten Grubenbetriebs sei weniger ein technisches als ein wirtschaftliches Problem. Bei Kosten einer "ständigen Betriebsbereitschaft" von 2 Millionen DM jährlich und einem Wert des erschlossenen Uranvorkommens von etwa 430 Millionen DM lohne sich eine Wiederaufnahme durchaus.
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Die Beiladung des BUND und der Aktionsgemeinschaft Natur- und Umweltschutz Baden-Württemberg sind vom Senat durch Beschluß vom 20.03.1985 aufgehoben worden. Die beiden Verbände hatten vorher wie in erster Instanz gegen das Vorhaben der Klägerin Stellung bezogen.
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Der Senat hat einen Augenschein eingenommen. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Senat hat ferner eine amtliche Auskunft des Vermessungsamts Waldshut-Tiengen über die Grenzen des Naturschutzgebiets Feldberg im Bereich des Betriebs der Klägerin und ein Gutachten des Bundesgesundheitsamts - Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene - über die Auswirkungen radioaktiver Strahlung durch den Grubenbetrieb eingeholt. Die Beteiligten haben zur amtlichen Auskunft des Vermessungsamts
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(Schriftsätze der Klägerin vom 07.12.1985 und vom 24.02.1986) und zum Gutachten des Bundesgesundheitsamts (Schriftsätze der Klägerin vom 05.04. und 16.05.1988 sowie der Beigeladenen vom 05.05.1988) Stellung genommen. Die Beigeladene hat dabei auch darauf hingewiesen, daß die untere Wasserbehörde ihr Einvernehmen zur weiteren Erlaubnis der Abwasseranlage der Klägerin versagt habe.
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Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Landesbergamts Baden-Württemberg (2 Bund) und des Wirtschaftsministeriums (4 Bund) sowie die Prozeßakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Von der Klägerin wurden zahlreiche Fotos und Karten zur Frage der Grenzen des Naturschutzgebiets sowie Kopien der Akten über das Wasserrechtsverfahren vorgelegt.
Entscheidungsgründe- 40
Die zulässige Berufung ist größtenteils begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten - unter Aufhebung seiner angefochtenen Bescheide - dazu verpflichten müssen, über den Bewilligungsantrag der Klägerin vom 04.01.1982 nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
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Nach diesem Antrag vom 04.01.1982 begehrt die Klägerin, ihr gemäß § 8 des Bundesberggesetzes vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310) - BBergG - die Gewinnung von Uran und Thorium im Bewilligungsfeld "Hans Paul" auf Gemarkung Menzenschwand zu bewilligen. Wie die Klägerin im Termin vor dem Senat vom 07.06. 1988 nochmals klargestellt hat, bezieht sich dieser Antrag von vornherein nur auf eine Gewinnung von 10 000 t Uran-(und Thorium-) Erz jährlich. Diese Erzmenge soll mit den bereits für ihre Aufsuchung errichteten Betriebseinrichtungen so abgebaut werden, daß 4 Fuhren Erz pro Arbeitstag im Sommerhalbjahr und 4 bis 6 Fuhren pro Arbeitstag im Winterhalbjahr abtransportiert werden können. Im Terrain zur mündlichen Verhandlung vom 07.06.1988 hat die Klägerin ihren Antrag ferner dahin beschränkt, daß die Gewinnung der Bodenschätze im genannten Umfang nicht wie ursprünglich 50 Jahre lang, sondern nur 20 Jahre lang erfolgen soll.
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Diesem Begehren, das mit dem soeben dargestellten eingeschränkten Inhalt auch zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, kann nicht voll stattgegeben werden. Denn das beklagte Land ist nicht verpflichtet, dem Begehren der Klägerin uneingeschränkt nachzukommen. Es darf die beantragte Bewilligung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmungen, d. h. mit einer Befristung und mit Auflagen, versehen. Damit ist die Sache für die Verwaltungsgerichte nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 4 VwGO mit der Folge, daß nur ein sogenanntes Bescheidungsurteil erlassen werden kann (vgl. zum Bescheidungsurteil wegen noch möglicher Nebenbestimmungen: Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 113 RdNr. 86). Der darauf abzielende Hilfsantrag der Klägerin, der in erster Instanz der alleinige Antrag war, ist allerdings kein echter "Eventualantrag", sondern ein bloßes Weniger gegenüber dem Hauptantrag auf eine uneingeschränkte Verpflichtung, die Bewilligung zu erteilen.
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Auf eine bergrechtliche Bewilligung im Sinne von § 8 BBergG besteht ein Anspruch, wenn keine Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 BBergG vorliegen (Boldt/Weller, BBergG, § 12 RdNr. 1). Sind solche Versagungsgründe gegeben, lassen sie sich aber durch Nebenbestimmungen wie Befristungen und Auflagen ausräumen, darf die Bewilligung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ganz versagt, sondern nur mit den genannten Nebenbestimmungen versehen werden, was dann zu einem Bescheidungsurteil im obigen Sinne führt. Diese Nebenbestimmungen dürfen, und zwar gerade dann, wenn sie einen sonst gegebenen Versagungsgrund ausräumen können, schon mit der Bewilligung verbunden werden, brauchen also nicht erst der Betriebsplanzulassung nach § 55 BBergG beigefügt oder zum Inhalt einer Anordnung nach § 48 Abs. 2 BBergG außerhalb des Bewilligungsverfahrens gemacht zu werden. Das zeigt § 16 Abs. 3 BBergG, wonach einer Bewilligung nachträglich Auflagen beigefügt werden können. Diese Vorschrift besagt nicht etwa, daß eine bergrechtliche Bewilligung nur nachträglichen Auflagen zugänglich ist. Sie regelt vielmehr nur diese, weil der Erlaß von Anfang an vorgesehener Nebenbestimmungen schon durch die Verwaltungsverfahrensgesetze, hier durch § 36 LVwVfG normiert ist. Anfängliche Nebenbestimmungen dürfen also unter den Voraussetzungen des § 36 LVwVfG mit einer bergrechtlichen Bewilligung verbunden werden (Boldt/Weller, a.a.O. § 16 RdNr. 5 Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, § 16 RdNr. 13 ff.). Gemäß § 36 Abs. 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, u. a. dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn dadurch sichergestellt werden soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Das bedeutet, daß auch § 36 LVwVfG Nebenbestimmung zur "Ausräumung" von sonst gegebenen Versagungsgründen zuläßt.
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Hinsichtlich der Gewinnung von Uran (und Thorium) im Bewilligungsfeld "Hans Paul" der Klägerin in Menzenschwand liegen entweder keine Versagungsgründe vor oder sie lassen sich durch Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, ausräumen.
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Als Versagungsgrund kommt nach Sachlage nur § 11 Nr. 10 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG in Betracht. Danach ist eine Bewilligung zu versagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen die Gewinnung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.
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Da das Gesetz die öffentlichen Interessen, die eine Gewinnung von Bodenschätzen (im gesamten Feld) ausschließen können, gegenständlich nicht näher einschränkt, muß davon ausgegangen werden, daß hierbei alle von der Rechtsordnung anerkannten öffentlichen Interessen in Betracht kommen. Wegen des von § 11 Nr. 10 BBergG verlangten Ausschlusses der Gewinnung von Bodenschätzen im gesamten Feld muß es sich allerdings um "raumbezogene" öffentliche Interessen handeln (Amtliche Begründung zu § 11 Nr. 8 des Regierungsentwurfs zum BBergG, BTDrucks. 8/1315 S. 87; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 11 RdNrn. 17 und 18; Boldt/Weller, a.a.O., § 11 RdNr. 14; Westermann, Freiheit des Unternehmers und des Grundeigentümers und ihre Pflichtenbindungen im Öffentlichen Interesse nach dem Referentenentwurf eines Bundesberggesetzes, S. 39). Derartige öffentliche Interessen können hier nach Sachlage Belange des Natur- und Landschaftsschutzes (I), der Rohstoff- und Energiepolitik des Landes - Lagerstättenschutz - (II), der Raumordnung des Landesplanung (III), des Fremdenverkehrs (IV), des Strahlenschutzes (V), des Gewässerschutzes (VI) und der Außenbereichsbebauung (VII) sein. Sie überwiegen die Belange des Uranbergbaus aber weder einzeln noch insgesamt (VIII) so, daß die von der Klägerin beabsichtigte Gewinnung von Uran und Thorium im Bewilligungsfeld dadurch ausgeschlossen wäre. Deshalb kann es offenbleiben, ob die Klägerin die verlangte Bewilligung gemäß § 12 Abs. 2 BBergG schon deshalb erhalten muß, weil sie eine wiederholt verlängerte Schürfkonzession nach §§ 2, 4 des Badischen Berggesetzes besaß.
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Die Frage, ob die dem Bergbau entgegenstehenden öffentlichen Interessen die Belange des Bergbaus überwiegen und daher die Gewinnung von Bodenschätzen im gesamten Feld ausschließen, ist richterlich voll nachprüfbar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat. Ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer "Beurteilungsspielraum" steht der Bergbehörde bei der Anwendung der §§ 11 Nr. 10, 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG nicht zu, obwohl sie - wie der Wortlaut des Gesetzes eindeutig zeigt - Interessen gegeneinander abzuwägen hat. Einen "Beurteilungsspielraum" hat die Verwaltung nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur bei Bewertungen, die das Gericht nicht selbst durchführen kann (z. B. bei Prüfungen, dienstlichen Beurteilungen, Bewertungen durch sachverständige Ausschüsse oder bei der Bewertung der Zweckmäßigkeit und Sicherheit technischer, z. B. atomarer Anlagen; vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Olivet, NVwZ 86, 431), besonders aber bei Planungen aller Art (zum letzteren grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975, BVerwGE 48, 56). Im vorliegenden Fall ist nach Sachlage nur zu prüfen, ob eine Interessenabwägung nach §§ 11 Nr. 10, 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG eine planende Entscheidung ist. Das muß verneint werden. Die hier vorzunehmende Interessenabwägung ist nicht Bestandteil einer Planung, sondern allein einer "gebundenen" Entscheidung Über einen Antrag auf eine Erlaubnis in weiterem Sinn. Daß bei dieser hier vorzunehmenden Interessenabwägung unter Umständen Ergebnisse anderweitiger Planungen, z. B. der Raumordnung und Landesplanung, berücksichtigt werden müssen, steht dem nicht entgegen. Denn gerade auch an diese Ergebnisse ist die Bergbehörde gebunden, soweit diese für sie verbindlich sind (vgl. dazu unten III). Die Bergbehörde hat selbst keine planerischen Befugnisse und Aufgaben. Die Interessenabwägung nach §§ 11 Nr. 10, 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG ist daher mit einer solchen nach § 35 Abs. 1 und 2 BauGB zu vergleichen. Dort wird aufgrund einer Abwägung der in Betracht kommenden Belange entschieden, ob ein privilegiertes oder nichtprivilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich öffentlichen Belangen entgegensteht bzw. ob sie dadurch beeinträchtigt werden. Diese Abwägung ist aber gleichfalls richterlich voll nachprüfbar (Neuffer, Das Neue Baurecht, § 35 BBauG RdNr. 143).
I.
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Die Gewinnung von Uran (und Thorium) im Bewilligungsfeld der Klägerin ist nicht durch überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes ausgeschlossen. Diese Belange gehören eindeutig zu den öffentlichen Interessen, welche nach § 11 Nr. 10, 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen ausschließen können, da sie "raumbezogene" öffentliche Interessen sind (Amtliche Begründung zu § 11 Nr. 8 des Regierungsentwurfs zum BBergG, BTDrucks. 8/1315 S. 87; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 11 RdNrn. 17 und 18; Boldt/Weller, a.a.O., § 11 RdNr. 14; Westermann, a.a.O., S. 39). Die öffentlichen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes überwiegen die Belange des Bergbaus dann und schließen folglich die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen dann aus, wenn für das Bewilligungsfeld durch Normen des Natur- und Landschaftsschutzes eine absolute Veränderungssperre verhängt wurde (Boldt/Weller, a.a.O., § 11 RdNr. 4). Das ist hier weder durch die NatSchVO Feldberg (1) noch durch andere Normen des Natur- und Landschaftsschutzes geschehen (2).
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1. Die NatSchVO Feldberg ist auf das Vorhaben der Klägerin anwendbar, weil der maßgebliche Teil des Bewilligungsfelds im Bereich dieser Verordnung liegt (a). Die Verordnung verbietet auch nach wie vor die von der Klägerin geplante Urangewinnung (b). Die Verbote bewirken jedoch keine absolute Veränderungssperre, weil die Voraussetzungen dafür vorliegen, daß die Klägerin von ihrer Einhaltung befreit wird (c).
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a) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen etwa 80 % des Bewilligungsfeldes "Hans Faul" mit dem betonierten 2 m breiten und 2 m hohen Stolleneingang, den drei Klärbecken zur Reinigung des Grabenwassers, der Grube zur Zwischenlagerung des Klärschlamms und der übrigen Betriebseinrichtungen (u. a. des Sozialgebäudes) im Naturschutzgebiet Feldberg. Denn die südliche Grenze dieses Naturschutzgebiets verläuft auch im Bereich der genannten oberirdischen Betriebseinrichtungen, die nach erteilter Bewilligung an derselben Stelle des Bewilligungsfeldes verbleiben würden, entlang des Krunkelbachs und nicht etwa oberhalb (nördlich) davon entlang der noch sichtbaren alten Steinmauer bzw. des alten Zaunes. Damit befinden sich die Betriebseinrichtungen innerhalb des Naturschutzgebiets Feldberg. Die gegenteilige Annahme der Klägerin ist durch das Ergebnis der vom Senat angestellten Ermittlungen widerlegt. Aus dem Grundstücksverzeichnis zur Naturschutzverordnung Feldberg (Anlage A, vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung) folgt, daß 111,20 ha des rd. 258 ha großen Flurstücks Lgb. Nr. 2274 der Gemarkung Menzenschwand zum Naturschutzgebiet gehören. Von diesem Flurstück wurde nach der amtlichen Auskunft des Vermessungsamts ... im Jahre 1947 das Flurstück 2274/5 und von diesem im Jahre 1973 das Flurstück 2984 abgetrennt, auf welchem die Betriebseinrichtungen liegen. Der in das Naturschutzgebiet Feldberg aufgenommene Teil des früheren Flurstücks 2274 umfaßte 1t. Grundstücksverzeichnis auch das Weidfeld am Brand. Dessen Südgrenze verläuft nach den vom Vermessungsamt ... gefertigten Auszügen aus dem Gemarkungsatlas der Gemeinde Menzenschwand (Bd. II Plan 35) im Bereich der Betriebseinrichtungen der Klägerin im Süden entlang des Krunkelbachs. Erst weiter östlich jenseits der Hausfelder am Breitenstein verläßt die Grenze des Weidfeldes am Brand den Krunkelbach und zieht entlang des Gewanns Hagenmatte weiter. Damit bildet der Krunkelbach im hier fraglichen Bereich die Südgrenze des Naturschutzgebiets. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Ausführungen der damaligen Naturschutz stelle für den Amtsbezirk Neustadt zu dem auszuweisenden Naturschutzgebiet Feldberg (Anlagen zu AS 817). In dieser die "Materialien" zur Naturschutzverordnung bildenden Äußerung heißt es (S. 11):
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"Die Einbeziehung der Albschlucht ist wünschenswert; der Farnwittebach ist beste Grenze; die Grenze des Gebiets im Krunkelbach ist talseits gerückt, weil erstens die Grenze Weidfeld-Kulturland sicherer ist, als die meist verwischte Grenze Weide-Wald; zweitens die Einbeziehung des schönen Weidfelds "am Brand" und des Urwalds "Finsterbühl" wie des ganzen Herzogenhorn-Kars erwünscht ist."
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Danach wird auf die Grenze des Weidfeldes und nicht auf die - wohl wegen des früher im Bereich des Krunkelbachs befindlichen Waldes - weiter oben verlaufende tatsächliche Begrenzung des als Weide nutzbaren Geländes abgestellt. Letztere bezeichnet die Klägerin offenbar als "natürliche topographische Grenze" des Weidfeldes. "Kulturland" sind dabei nach den Schätzungsunterlagen zur Reichsbodenschätzung die Gewanne Hagenmatte bzw. die Hausfelder am Breitenstein (vgl. die ergänzende Auskunft des Vermessungsamts ... AS 778 ff.). Da die "südliche Grenze des Weidfelds am Brand" durch den Gemarkungsatlas feststeht und sich zum Teil - d. h. bis zur Hagenmatte - entlang des Krunkelbachs hinzieht, ist die Abgrenzung in der vorläufigen Unterschutzstellung des als Naturschutzgebiet vorgesehenen Geländes durch die Bezirksämter Freiburg, Neustadt und Schopfheim vom 04.08.1936 (Anlage zu AS 817) "Finsterbühl-Krunkelbach-südliche Grenze des Weidfelds am Brand-Feldbergsäge" auch folgerichtig. Es besteht kein Anlaß anzunehmen, daß sie in der endgültigen Naturschutzverordnung Feldberg anders festgesetzt wurde.
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Entgegen den Bedenken der Klägerin sind die Grenzen des Naturschutzgebiets Feldberg, insbesondere im hier fraglichen Bereich, auch bestimmt genug festgelegt. Das Gemeindeweidfeld am Brand war zur Zeit des Erlasses der NatSchVO Feldberg im Gemarkungsatlas von Menzenschwand genau abgegrenzt. Die Bezeichnung des Gemeindeweidfelds findet sich - wie das Vermessungsamt ... in seiner genannten ergänzenden Auskunft überzeugend dargelegt hat - in allen Registern des Atlasses. Im Atlas sind ferner die Grenzen des Weidfelds kartographisch festgelegt, wie die vorgelegten kopierten Kartenausschnitte zeigen. Der Atlas, der bis 1957 die amtlichen Karten der Gemarkung Menzenschwand im Sinne von § 2 Abs. 3 GBO enthielt, gibt die "Krunkelbach-Grenze" im hier fraglichen Bereich demnach verläßlich wieder. Somit ist die Beschreibung des Naturschutzgebiets Feldberg durch Bezugnahme auf das Grundstücksverzeichnis (gemäß § 2 Abs. 1 der NatSchVO Feldberg und der Anlage hierzu) bestimmt genug, denn dem Grundstücksverzeichnis müssen wiederum die amtlichen Karten des Gemarkungsatlasses zugrunde gelegen haben, da es keine anderen gab. Damit verlieren die Ungenauigkeiten in den "Originalkarten" über den Grenzverlauf, welche die Klägerin zu Recht hervorhebt, an Bedeutung. Da § 2 NatSchVO Feldberg auf die Anlagen A und B und auf die Karte verweist, läßt sich jedenfalls mit Hilfe beider hinreichend genau der Grenzverlauf ermitteln. Zu Recht bemerkt das Vermessungsamt Waldshut-Tiengen auch, daß jedenfalls die hier streitige Grenze in allen zur Verfügung stehenden Karten am Nordufer des Krunkelbachs verläuft. (maßgebend ist der äußere Rand des roten Farbbandes).
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Dis Tatsache, daß etwa 20 % des Bewilligungsfeldes außerhalb des Naturschutzgebiets liegen, reicht nicht aus, um von vornherein sagen zu können, daß die öffentlichen Interessen des Naturschutzes die Gewinnung von Uranerz nicht im Sinne von § 11 Nr. 10 BBergG im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen können. Die in der Kommentarliteratur (Piens/Schulte/ Graf Vitzthum, a.a.O., § 11 RdNr. 18; Boldt/Weller, a.a.O., § 11 RdNr. 14) vertretene gegenteilige Ansicht, wonach der Versagungsgrund des § 11 Nr. 10 BBergG nicht eingreift, wenn nur ein Teil des Feldes in einem Schutzbereich liegt, ist vom Wortlaut des Gesetzes her nicht geboten und widerspricht dem Sinn der Vorschrift. Wie schon die beigeladene Stadt St. Blasien in ihrem Schriftsatz vom 27.08.1984 an das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat, spräche der Gesetzeswortlaut nur dann zwingend für die Gegenansicht, wenn er etwa lauten würde: "Die Bewilligung ist zu versagen, wenn im gesamten zuzuteilenden Feld öffentliche Interessen die Gewinnung ausschließen" (so der ursprüngliche Referentenentwurf zum Bundesberggesetz, zitiert nach Westermann, a.a.O. S. 38). Die endgültige vom Gesetzgeber beschlossene Fassung des § 11 Nr. 10 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG läßt jedoch ebensogut die Deutung zu, die Bewilligung müsse (schon) dann versagt werden, wenn öffentliche Interessen so überwiegen, daß sie die Gewinnung im gesamten Feld ausschließen. Allein diese Auslegung wird dem Sinn und Zweck des Gesetzes gerecht. Dabei ist nämlich zu beachten, daß das "zuzuteilende Feld" - von Formerfordernissen wie denen des § 4 Abs. 7 BBergG abgesehen - allein vom Unternehmer abgegrenzt wird. Die Bergbehörde kann die Bewilligung auch nicht aus Gründen der §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 11 Nr. 10 BBergG etwa für einen Teil des Feldes erteilen, wie § 16 Abs. 2 BBergG zeigt. Danach kann ein Erlaubnisfeld nur aus bestimmten Gründen, nämlich um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bergbauunternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern, abweichend vom Antrag festgesetzt werden. Beim Bewilligungsfeld ist eine räumliche Beschränkung also überhaupt nicht möglich (a. M. Westermann, a.a.O. S. 39 zur Rechtslage nach dem nicht Gesetz gewordenen Referentenentwurf). Demnach könnte ein Unternehmer gerade dann, wenn sich aus räumlich abtrennbaren Schutzbereichen Versagungsgründe ergeben, durch geringfügige Ausdehnung des beantragten Bewilligungsfeldes über den Schutzbereich hinaus raumbezogene Versagungsgründe sehr leicht unbeachtlich machen, obwohl sie dadurch in Wirklichkeit nichts von ihrem Gewicht einbüßen und obwohl er mit einem Teilfeld, das außerhalb des Schutzbereichs liegt, allein nichts anfangen kann (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 BBerg).
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b) Nach der NatSchVO Feldberg ist die von der Klägerin beabsichtigte Urangewinnung im Bewilligungsfeld untersagt. § 3 e dieser Verordnung verbietet es, im Bereich des Schutzgebiets u. a. Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen. Nach § 3 g der Verordnung ist es untersagt, Bauwerke jeder Art, Straßen und Wege im Schutzgebiet zu errichten oder wesentlich zu verändern. Diese aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 3, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 (RGBl, I S. 821 mit späteren Änderungen - RNatSchG -) erlassenen Verbote sind nach Inkrafttreten des Naturschutzgesetzes vom 21.11.1975 (GBl. S. 654 mit späteren Änderungen - NatSchG -) gültig geblieben. Die NatSchVO Feldberg ist im Einklang mit § 13 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum RNatSchG vom 31.10.1935 (RGBl. I S. 1275) verkündet worden. Die nach damaligem Recht ordnungsgemäße Verkündung reicht bei vorkonstitutionellen Naturschutzverordnungen für ihr Fortgelten aus (BVerwG, Urt. v. 10.08.1966, NJW 66, 22, 31). Die Normen der NatSchVO Feldberg widersprechen auch inhaltlich dem Naturschutzgesetz nicht und gelten deshalb auch insoweit fort (§ 70 Abs. 3 Satz 1 NatSchG). Daß die Naturschutzverordnung Feldberg entgegen dem jetzigen Gebot des § 21 Abs. 2 NatSchG ihren Schutzzweck nicht angab, macht sie nicht ungültig (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.10.1980 - 1 S 176/80 - zur entsprechenden Regelung des § 22 Abs. 2 NatSchG). Die einzelnen in § 3 e und 3 g NatSchVO Feldberg enthaltenen Verbote dürfen nach heutigem Naturschutzrecht gleichfalls erlassen werden. Nach § 21 Abs. 3 NatSchG sind im Naturschutzgebiet nach Maßgabe näherer Regelung durch Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder Veränderung im Schutzgebiet oder seines Naturhaushalts führen oder führen können. Das Verbot von "Veränderungen" im Schutzgebiet entspricht der früheren Regelung in § 16 Abs. 2 RNatSchG. Darunter fielen gerade solche Handlungen, wie sie § 3 NatSchVO Feldberg beschreibt (Lorz, Naturschutz-, Tierschutz- und Jagdrecht, 2. Aufl., § 16 RNatSchG Anm. 3). Diese Handlungen werden auch nach Naturschutzverordnungen aufgrund von § 21 NatSchG nicht gestattet. In diesen Verordnungen erscheint u. a. regelmäßig das Verbot, bauliche Anlagen zu errichten und die Bodengestalt zu verändern. Das letztere wird bisweilen ausdrücklich dahin konkretisiert, daß der Abbau von Bodenbestandteilen (vgl. z. B. Naturschutzverordnungen des Wirtschaftsministeriums oder der Regierungspräsidien Freiburg bzw. Stuttgart vom 16.12.1980, 06.10.1981, 02.11.1981 und 10.11.1981, GBl. 81 S. 53, 514, 574 und 576) oder - noch konkreter - von Mineralien und Gesteinen verboten wird (so § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.04.1983, GBl. S. 190). Letzteres hat seinen Grund darin, daß nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes i.d.F. vom 12.03.1987 (BGBl. I S. 889 - BNatSchG -) auch der Bergbau die Vernichtung wertvoller Landschaftsteile und -bestandteile vermeiden und dauernde Schäden des Naturhaushalts verhüten muß. Das war auch nach altem Recht anerkannt. So ging man davon aus, daß die Anlage und Erweiterung von Bergwerken eine Naturschädigung im Sinne von §§ 5, 19 RNatSchG sein kann (Lorz, a.a.O., § 19 RKatSchG Anm 4 B). Einen Verstoß gegen Art. 12 GG enthalten diese Verbote nicht, da Gründe des Naturschutzes sachliche Erwägungen sind, welche die Berufsausübung einschränken können, zumal es Befreiungsmöglichkeiten von diesen Verboten gibt, Art. 14 GG ist auch nicht verletzt, da eine eigentumsähnliche Position erst mit Erteilung der Bewilligung nach § 8 BBergG entstehen kann.
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Gegen den somit weiterhin gültigen § 3 e und g NatSchVO Feldberg würde eine Gewinnung von Uranerz durch die Klägerin mehrfach verstoßen, auch wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, daß § 3 e der Verordnung nur oberirdische Veränderungen der Bodengestalt verbietet, der untertägige Abbau von Uran sowie die untertägigen Sprengungen und Grabungen also nicht untersagt sind. Denn jedenfalls wird die oberirdische Bodengestalt durch die Anlage von Klärteichen verändert. Ebenso verstößt der Bau des Stolleneingangs und des Sozialgebäudes sowie die Anlage bzw. die Erweiterung der Zufahrt zur Grube gegen § 3 g NatSchVO Feldberg.
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c) Wegen überwiegender öffentlicher Interessen, die in den genannten naturschutzrechtlichen Verboten zum Ausdruck kommen, ist die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen in einem Bewilligungsfeld aber nur dann ausgeschlossen, wenn diese Verbote absolut wirken, d. h. unter allen Umständen eingehalten werden müssen. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen dafür vor, daß der Bewerber um eine Bewilligung von den Verboten befreit werden kann, braucht die Gewinnung von Bodenschätzen nicht mehr ausgeschlossen zu sein, weil es schon das geltende Naturschutzrecht dann zuläßt, die öffentlichen Interessen des Naturschutzes zurückzustellen. Dann aber überwiegen sie im konkreten Einzelfall die Bergbaubelange nicht mehr (so zutreffend Boldt/Weller, a.a.O., § 11 RdNr. 14). Denn der Bundesgesetzgeber hat durch §§ 11 Nr. 10, 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG die hier maßgebliche Interessenabwägung in das Bewilligungsverfahren "vorverlagert". Da die dort zu treffende Entscheidung eine "gebundene" ist, muß sich diese Interessenabwägung bei bestehenden Befreiungsmöglichkeiten von naturschutzrechtlichen oder anderen Verboten darauf beschränken, die gesetzlichen Rechtsvoraussetzungen für eine solche Befreiung zu prüfen. Sind diese zu bejahen, verlieren die dem Bergbau entgegenstehenden öffentlichen Interessen schon damit ihren Vorrang. Ob die Befreiung selbst trotz gegebener Rechtsvoraussetzungen noch nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde abgelehnt werden kann oder ausnahmsweise nach Landesrecht (§§ 63 Abs. 3 S. 1, 12 Abs. 1 S. 1 NatSchG) durch die bergrechtliche Bewilligung ersetzt wird, ist deshalb unerheblich.
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Bisher ist die Klägerin von den Verboten der NatSchVO Feldberg, gegen die ihre beabsichtigte Urangewinnung verstoßen würde, noch nicht befreit. Denn die Befreiung, die sie bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans ab 1980 durch die jeweiligen Bescheide des Landesbergamts, z. B. den vom 06.05.1980 (/1027/24, Anlage 8 der Akten des Wirtschaftsministeriums), erhalten hat, bezieht sich eindeutig nur auf das Aufsuchen, nicht auch auf das Gewinnen von Uranerz. Diese Befreiung wird also gegenstandslos, sobald die Erlaubnis zum Aufsuchen von Bodenschätzen erlischt. Von diesem Zeitpunkt an sind alle Veränderungen im Schutzgebiet, welche unter die Verbote des § 3 NatSchVO Feldberg fallen, auch die bereits vorgenommenen, (wieder) als Verstöße gegen diese Verbotsnormen zu bewerten.
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Im Fall der Klägerin liegen jedoch die rechtlichen Voraussetzungen dafür, daß eine erneute Befreiung erteilt werden kann, vor. Diese Befreiungsvoraussetzungen ergeben sich nicht mehr aus § 4 Abs. 2 NatSchVO Feldberg, sondern aus den neuen Naturschutzgesetzen. Dabei ist unerheblich, ob sie gemäß § 31 Abs. 2 BNatSchG aus § 31 Abs. 1 dieses Gesetzes (so BayVGH, Urt. v. 30.07.1982, NuR 83 12) oder aus §§ 62, 63 NatSchG entnommen werden müssen (offengelassen vom erk. Gerichtshof im Urt. v. 22.04.1980, NuR 82, 71). Denn sie sind, soweit sie hier in Betracht kommen, inhaltsgleich. Sowohl nach Bundes- als auch nach Landesnaturschutzrecht kann von Verboten in Naturschutzverordnungen dann - befreit werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit bzw. überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern. Im Fall der Klägerin liegen letztere Voraussetzungen vor. Auch dabei ist die von der Bergbehörde vorzunehmende Interessenabwägung von den Verwaltungsgerichten voll nachprüfbar.
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Die öffentlichen Interessen, die für eine naturschutzrechtliche Befreiung, also gegen einen Vorrang der Naturschutzinteressen im Sinne von §§ 11 Nr. 10, 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG sprechen, ergeben sich aus § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG. Danach ist bei Anwendung von Rechtsvorschriften, welche gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG in bergrechtlichen Verfahren unberührt bleiben, dafür zu sorgen, daß die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Zu den Rechtsvorschriften, deren Anwendung unberührt bleibt, zählen unstreitig auch Normen des Naturschutzrechts (Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des BBergG, BTDrucks. 8/1315 S. 104; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 48 RdNr. 11; Kühne, DVBl. 85, 208/210). Die "Rohstoffsicherungsklausel" des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist im Zusammenhang mit Befreiungen von Verboten nicht erst dann zu beachten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Befreiung schon feststehen und es nur noch darum geht, ob die Befreiung nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden soll. Da § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG einem öffentlichen Interesse, nämlich dem des Bergbaus, ein bestimmtes Gewicht verleiht und die Befreiung gerade wegen dieses Gewichts zulässig sein kann, ist die "Rohstoffsicherungsklausel" schon bei der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen zu beachten (Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 48 RdNr. 12). Dabei wird aus § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG vielfach geschlossen, daß die öffentlichen Interessen des Bergbaus bei der Prüfung, ob überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls bzw. überwiegende öffentliche Belange eine Befreiung von Naturschutzvorschriften erfordern, grundsätzlich den Vorrang haben (Boldt/Weller, a.a.O., § 48 RdNrn. 1 und 4; Kühne, a.a.O. S. 210; BT-Plenarprotokolle 8/267). Auch das Bundesverwaltungsgericht folgert in seinem Urteil vom 04.07.1986 (NJW 87, 1713 = DVBl. 87, 293) aus § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG ohne weitere Begründung, daß diese Vorschrift die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BBauG (jetzt: BauGB) für eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans entstehen und auch das nachfolgende Ermessen der Behörde auf Null schrumpfen läßt. Dabei ist allerdings zu beachten, daß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB keine überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit verlangt. Hoppe (DVBl. 87, 757) hält Regelungen einer - nachkonstitutionellen - Naturparkverordnung, soweit sie den Bergbau beeinträchtigen, sogar wegen Verstoßes gegen § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG für nichtig (dazu Kühne, DVBl. 87, 1259; Peters, DVBl. 88, 227). Ein solcher absoluter Vorrang der "Rohstoffsicherungsklausel" des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG erscheint dem Senat fraglich. Er ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht zwingend. Auch hach der Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG sollte durch diese Norm "eine der Bedeutung der Rohstoffsicherung, d. h. der möglichst optimalen Erforschung und Nutzung heimischer Lagerstätten angemessene Abwägung zwischen den divergierenden Interessen erreicht werden" (Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, BTDrucks. S/3965 S. 137; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 48 RdNr. 12). Einen bestimmten Belang angemessen zu berücksichtigen ist jedoch weniger als ihm stets oder regelmäßig den Vorrang zu geben. Mit der Standortgebundenheit von Lagerstätten (Kühne, DVBl. 85, 210) läßt sich der absolute Vorrang des Bergbaus gegenüber dem Naturschutz auch nicht begründen, denn Naturschutzgebiete sind gleichfalls standortgebunden. Schließlich ist ein grundsätzlicher Vorrang nicht daraus herzuleiten, daß die Sicherheit der Energie- und Rohstoffversorgung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 16.03.1971, BVerfGE 30, 292/323 f) ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges, ein von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängiges, absolutes Gemeinschaftsgut ist (Boldt/Weller, a.a.O., § 48 RdNr. 4; Kühne, a.a.O. S. 310). Das Bundesverfassungsgericht hat dies in einem anderen Zusammenhang ausgesprochen, nämlich als es gesetzliche Eingriffe in die wirtschaftliche Tätigkeit von Mineralölimporteuren (Zwang zur Vorratshaltung) als nicht unverhältnismäßig und zumutbar bezeichnet hat. Der Gesetzgeber des Bundesberggesetzes hat sich diese Erwägungen auch nur im Zusammenhang mit dem neu zu regelnden Bergschadensrecht (§§ 110 ff. BBergG) zu eigen gemacht (BTDrucks. 8/1315 S. 139). Zur Begründung des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG wurde auf diesen Gesichtspunkt nicht abgehoben. Das ist konsequent, denn die für die Allgemeinheit besonders wichtige Sicherheit der Energie- und Rohstoffversorgung verlangt nicht in jedem Fall und nicht zu jeder Zeit den Vorrang der Gewinnung von Bodenschätzen vor anderen Belangen wie z. B. dem Naturschutz. Gerade in Zeiten, in denen der Abbau bestimmter Bodenschätze unnötig ist, weil die Allgemeinheit mit Energie ausreichend versorgt ist, ist es nicht im Sinne des Bundesberggesetzes, der Gewinnung von Bodenschätzen absoluten Vorrang zu verleihen. Es genügt dann, wenn die Bodenschätze aufgesucht, d. h. für eine spätere Gewinnung erkundet werden. Denn gemäß § 1 Nr. 1 BBergG ist auch der Lagerstättenschutz Zweck dieses Gesetzes. Zum Lagerstättenschutz - jedenfalls im Sinne dieser allgemeinen Vorschrift - gehört aber nicht nur der Schutz der Bodenschätze vor Beeinträchtigungen, sondern auch vor einem "Raubbau" unwiederbringlicher mineralischer Vorkommen (BTDrucks. 8/1315 S. 74; Boldt/Weller, a.a.O., § 1 RdNr. 2). Demnach muß die Frage, ob die von § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG hervorgehobenen Bergbauinteressen gegenüber naturschutzrechtlichen oder ähnlichen Verboten den Vorrang haben und deshalb überwiegende öffentliche Belange sind, welche eine Befreiung von diesen Verboten rechtfertigen, nicht für alle Fälle bejaht werden. Welche Interessen ein Übergewicht haben, muß vielmehr aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden. Dabei verleiht § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG den Interessen an der Gewinnung, also nicht nur am Aufsuchen von Bodenschätzen allerdings immer ein starkes Gewicht. Ansonsten wäre die Gewinnung von Bodenschätzen nämlich nicht mehr "so wenig wie möglich" beeinträchtigt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG). Dieses starke Gewicht führt also jedenfalls dann zum Vorrang der Gewinnungsinteressen, wenn den Belangen der Energie- und Rohstoffversorgung nicht schon durch erfolgreiches Aufsuchen (zum Zwecke des Lagerstättenschutzes) genügt ist und die Naturschutzinteressen zudem durch die Gewinnung der Bodenschätze nur wenig berührt werden. So verhält es sich hier.
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Dem öffentlichen Interesse an einer sinnvollen Verwendung der vorhandenen einheimischen Rohstoffe dient das (schon vor Inkrafttreten des Bundesberggesetzes ausgearbeitete) "In-situ-Konzept" des beklagten Landes. Es zielt darauf ab, die Uranvorkommen des Landes zunächst nur aufzusuchen, sie jedoch als Sicherheitsreserve im Boden zu belassen, da die Energieversorgungsunternehmen des Landes derzeit ausreichend mit Uran versorgt sind (LTDrucks. 7/2488, 7/3201, 7/4942, 8/904 und 8/1084). Letzteres wird vom Bundesminister für Wirtschaft in seiner Äußerung gegenüber der Klägerin vom 26.08./09.09.1985 bestätigt. Danach ist die Uranversorgung der Bundesrepublik Deutschland bis 1992 gesichert. Das wird auch von der Klägerin nicht bestritten. Das "In-situ-Konzept" als Ausdruck staatlicher Energie- und Rohstoffpolitik kann jedoch die Interessen an der alsbaldigen Gewinnung erkundeter und erschlossener Uranvorkommen dann nicht in den Hintergrund treten lassen, wenn ein späterer Abbau des konkreten Vorkommens technisch nicht mehr oder nur noch unter unvertretbar hohem Kostenaufwand möglich ist. Das wäre hier der Fall, wenn der Grubenbetrieb der Klägerin jetzt, also nach beendeter Aufsuchung und Erschließung des Vorkommens aufgegeben würde (das müßte geschehen, wenn die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, da auch eine eingeschränkte Gewinnung nach beendeter Aufsuchung, die dem "In-situ-Konzept" möglicherweise Rechnung trüge, einer Bewilligung nach § 8 BBergG bedürfte). Denn von einer sinnvollen Lagerhaltung bzw. von einem Lagerstättenschutz kann vernünftigerweise keine Rede mehr sein, wenn eine Lagerstätte, die auch nach dem "In-situ-Konzept" als wertvoll angesehen wird, ganz oder zumindest zu einem erheblichen Teil praktisch verloren ginge, wenn sie nicht gleich im Anschluß an ihre Erkundung und Erschließung abgebaut werden kann. Dieser Fall würde hier eintreten.
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Nach der übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellung der Klägerin und des Beklagten, der auch die Übrigen Beteiligten nicht widersprechen, würde die jetzige Grube Menzenschwand "absaufen", wenn der Grubenbetrieb eingestellt werden müßte, d. h. nicht zumindest eine "ständige Betriebsbereitschaft" aufrechterhalten bliebe. Wegen der vorhandenen geologischen Verhältnisse im dortigen Bereich - das Gebirge ist teilweise brüchig - würde mindestens der einzige, vertikal in die Tiefe führende Schacht mit Sicherheit einstürzen, zumal gerade er in einer größeren Gebirgsstörung ("Krunkelbachstörung") steht. Dasselbe würde wahrscheinlich mit einem erheblichen Teil des vorhandenen Streckensystems ab einer Tiefe von etwa 120 m geschehen. Damit könnte der bis jetzt erschlossene oder kurz vor der Erschließung stehende Teil des Vorrats (nach den im Termin vom 07.06.1988 nochmals konkretisierten Angaben der Klägerin etwa 500 t Uran voll, weitere 5 000 t Uran auf 240 m Sohle demnächst gewinnbar), mit Hilfe der vorhandenen Grubeneinrichtungen nicht mehr abgebaut werden, auch wenn das Wasser später abgepumpt würde. Nach den Ausführungen des beklagten Landes (Schriftsatz vom 03.02.1986) wäre es zwar technisch unter Umständen möglich, dieses Erz durch neue, von einer anderen Seite angelegte Grubenbaue zu gewinnen, doch hätte dies (im einzelnen nicht abschätzbare) hohe Mehrkosten zur Folge. Ob diese jemals aufgebracht werden können, ist bei der Unsicherheit über den jeweiligen Uranpreis völlig offen. Mit vertretbarem Aufwand zu gewinnen bliebe demnach nur der noch nicht erschlossene Teil der Lagerstätte, naturgemäß aber nur mit Hilfe eines neuen Schachtes, neuer Grubengebäude und neuer Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, daß diese von der Klägerin und dem Beklagten unabhängig voneinander ermittelten und übereinstimmend vorgebrachten Tatsachen im wesentlichen zutreffen. Denn beide Beteiligte sind sachkundig; der Beklagte hat das Landesbergamt und das Geologische Landesamt zugezogen. Diese Tatsachen zeigen jedoch deutlich, daß das "In-situ-Konzept" des beklagten Landes der von der Klägerin beabsichtigten Gewinnung des Uranvorkommens in Menzenschwand nicht entgegengehalten werden kann. Für dieses Vorkommen erweist sich eine bloße Aufsuchung und eine anschließende Lagerhaltung nämlich als ungeeignet, da sie zum praktischen Verlust eines Lagers von mehr als 5 000 t Uran führen würde. Wie bedeutsam dieses Lager ist, geht u. a. daraus hervor, daß der Uranbedarf sämtlicher Energieversorgungsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland derzeit jährlich noch nicht einmal 3 000 t beträgt (Äußerung des Bundesministers der Wirtschaft gegenüber der Klägerin vom 26.08./09.09.1985). Er könnte also mit diesem Erz für fast zwei Jahre gedeckt werden. Die eventuell vorhandene technische Möglichkeit, das Vorkommen nach Abpumpen des Grubenwassers durch Anlage eines neuen Schachts und neuer Stollen doch noch teilweise zu "retten", ändert am Scheitern des "In-situ-Konzepts" im vorliegenden Fall nichts. Denn es läßt sich auch nicht annähernd etwas darüber aussagen, ob die dann zwangsläufig entstehenden Mehrkosten von irgendjemandem übernommen werden. Am fehlenden Kostenträger scheitert es auch, die Grube während einer eventuellen Zeit der Lagerhaltung - ohne gleichzeitige (bewilligungspflichtige) Gewinnung von Uran zumindest in eingeschränktem Ausmaß - wenigstens in dem Umfang betriebsbereit zu halten, daß sie nicht "absäuft", Schacht und Stollen also nicht einstürzen. Die Kosten dafür werden von der Klägerin und dem Beklagten übereinstimmend mit etwa 2 Millionen DM jährlich angegeben. Die Klägerin ist nicht bereit, diese Kosten zu übernehmen. Damit gehen die wirtschaftlichen Überlegungen der Beigeladenen, wonach sich eine Finanzierung der Betriebsbereitschaft für die Klägerin eigentlich lohnen müßte, ins Leere. Ob Landesmittel dafür bereitgestellt werden, ist völlig ungewiß; derzeit stehen Keine zur Verfügung. Von einem Funktionieren des "In-situ-Konzepts" kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die "ständige Betriebsbereitschaft" auch finanziell gesichert ist.
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Dem "In-situ-Konzept" des beklagten Landes wird im übrigen teilweise dadurch Rechnung getragen, daß die Klägerin nach ihrem Antrag und Arbeitsprogramm nur 10 000 t Uranerz jährlich fördern will, aus dem höchstens 100 t Uran gewonnen werden können. Damit wird der Abbau der Vorräte weitgehend "gestreckt". Im Sinne des "In-situ-Konzepts" ist es ferner, daß die Klägerin jetzt nur noch eine Bewilligung auf 20 Jahre beantragt. Bei einer jährlichen Gewinnung von 10 000 t Erz, d. h. höchstens 100 t Uran, können in 20 Jahren nämlich nur höchstens 2 000 t Uran abgebaut werden.
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Das "In-situ-Konzept" bzw. der Lagerstättenschutz sind auch nicht deshalb gewichtiger als die Interessen an einer sofortigen Urangewinnung, weil im Bewilligungsfeld unter 240 m Teufe weitere, bisher nicht erschlossene Vorräte liegen könnten, möglicherweise bis zu 10 000 t Uran, die auch dann gewonnen werden könnten, wenn das jetzige Grubengebäude verbricht. Da über Umfang, Qualität und Gewinnbarkeit dieses Vorkommens bisher nur Vermutungen angestellt werden können, die - mangels Aufsuchungstätigkeit - durch nichts gesichert sind, können die Interessen am Schutz dieser noch nicht erschlossenen Lagerstätte nicht so gewichtig sein, daß sie die Gewinnung des gesicherten Vorrats von über 5 000 t im Sinne von §§ 11 Nr. 10, 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG ausschließen. Denn dies liefe wiederum darauf hinaus, daß der Vorrat von über 5 000 t Uran "geopfert" wird. Die Vermutung, daß ein - möglicherweise noch größerer - weiterer Vorrat vorhanden ist, kann auch nicht dazu führen, daß die Bewilligung aus Gründen des "In-situ-Konzepts" und des Lagerstättenschutzes teilweise versagt oder mit Nebenbestimmungen versehen wird. Eine bergrechtliche Bewilligung wird für ein bestimmtes Bewilligungsfeld erteilt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BBergG), welches gemäß § 4 Abs. 7 BBergG von geraden Linien an der Erdoberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt, wird. Abweichungen davon sind nach dem Gesetz nur wegen Staatsgrenzen zulässig, also nicht aus sonstigen Gründen (Boldt/Weller, a.a.O., § 4 RdNr. 23). Damit scheidet auch eine Beschränkung des Feldes auf eine bestimmte Teufe aus. Davon abgesehen setzt ein (funktionierendes) "In-situ-Konzept" voraus, daß ein gesicherter Vorrat vorhanden ist, der an sich sofort abgebaut werden kann, aber nur aus Gründen der Reservehaltung nicht abgebaut werden soll. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Ein Grund, der Klägerin nur eine eingeschränkte Bewilligung zu erteilen, welche die Gewinnung des bisher noch nicht erkundeten, unter 240 m Teufe vermuteten Vorrats ausschließt, wäre allenfalls noch dann möglich, wenn es konkrete Anzeichen dafür gäbe, daß die Klägerin in der 20jährigen Betriebszeit die Fördermenge von 10 000 t Uranerz jährlich ganz oder teilweise aus dem bisher noch unerschlossenen Vorkommen entnähme, etwa weil es sich dabei um das beste Erz handeln würde. Denn die Ausnutzung der besten Teile einer Lagerstätte ohne Rücksicht auf die spätere wirtschaftliche Abbaumöglichkeit weniger lohnender Teile des Vorkommens ist sog. Raubbau (Boldt/Weller a.a.O., § 55 RdNr. 23), der einen Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 bzw. Nr. 10, jeweils i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG darstellen könnte. Darüber braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, denn es gibt derzeit keine konkreten tatsächlichen Anzeichen dafür, daß die Klägerin einen (derartigen Raubbau vorhat. Solche Tatsachen müßten aber vorliegen, um jetzt einen Versagungsgrund annehmen zu können. Sollten sie sich später zeigen, könnte im übrigen trotz erteilter Bewilligung gegen die Klägerin eingeschritten werden. Gemäß § 48 Abs. 2 BBergG kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde nämlich eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Solche Anordnungen ergehen nach dieser Vorschrift gerade "in anderen Fällen als denen ... des § 15" d. h. außerhalb des Bewilligungsverfahrens (Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 48 RdNr. 14). Nach alledem behalten die von § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG geschützten Interessen an einer Urangewinnung im vorliegenden Fall ihr hohes Gewicht.
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Dieses wird auch durch die Interessen des Naturschutzes nicht entscheidend vermindert, weil diese durch die Urangewinnung nur geringfügig beeinträchtigt würden. Die Grube liegt, wie bereits dargelegt wurde, am äußersten südlichen Rand des Naturschutzgebiets. Sie würde, auch im Fall einer Urangewinnung, die Eigenart der geschützten Natur und Landschaft optisch so gut wie überhaupt nicht verändern. Wie der Augenschein des Senats ergeben hat, fallen der Stolleneingang, die Klärteiche, die Zufahrt zur Grube und das Sozialgebäude, die das Verwaltungsgericht in seinem Augenscheinsprotokoll zutreffend beschrieben hat, kaum auf. Man nimmt alle diese Einrichtungen erst kurz vor Erreichen des Grubengeländes wahr, störend wirken sie nicht. Größere Abraumhalden sind nicht vorhanden, da das abgebaute Gestein abtransportiert wird. An diesen Verhältnissen würde sich auch bei der Gewinnung von Uran durch die Klägerin nichts Wesentliches ändern. Die baulichen Anlagen brauchten - abgesehen vom Sozialgebäude, das um eine Grundfläche von 3 x 5 m vergrößert werden müßte - nicht erweitert zu werden. Durch Verwendung standortgerechten Materials könnte das erweiterte Sozialgebäude ebenso unauffällig gestaltet werden wie das vorhandene. Auch der Umfang seiner Nutzung würde kaum zunehmen, da der Betrieb kaum erweitert würde. Die Klärteiche mit einer Grundfläche von etwa 40, 60 und 2 00 qm würden auch bei einer Betonierung (dazu unten V.) den Naturgenuß wenig beeinträchtigen, da auch das dazu benötigte Material unauffällig gehalten werden kann. Außerdem könnten die Teiche weitgehend eingegrünt werden, wie dies beim größten davon schon jetzt der Fall ist. Die Beeinträchtigung der Natur würde sich also insgesamt weiterhin in engen Grenzen halten.
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Der Naturhaushalt, also das entwickelte Zusammenwirken zwischen belebter und unbelebter Natur, würde durch eine Urangewinnung ebenfalls nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Es kann also in diesem Zusammenhang wiederum offenbleiben, ob § 3 e NatSchVO Feldberg auch den unterirdischen Abbau von Bodenbestandteilen sowie unterirdische Grabungen und Sprengungen verbietet, denn auch insoweit wären Befreiungen zulässig. Nach dem überzeugenden, auf eine Äußerung des Geologischen Landesamtes gestützten Vorbringen des Beklagten würden sich die hydrogeologischen Verhältnisse im Grubenbereich bei einer Urangewinnung nicht mehr nennenswert verändern, da die wasserführenden Schichten durch die vorhandenen Grubenbaue schon angeschnitten sind und eine Erweiterung der Grubenräume daher keinen zusätzlichen Wasserabfluß mehr hervorrufen würde. Daß die bis jetzt erfolgten Grubenbauten den Naturhaushalt nachteilig verändert haben, so daß diese Beeinträchtigungen durch Einstellung des Uranabbaus wieder rückgängig gemacht werden müßten, wurde von keiner Seite festgestellt.
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2. Andere Normen des Natur- und Landschaftsschutzes, die eine Interessenabwägung zu Lasten des Bergbaus erforderlich machen würden, sind gleichfalls nicht vorhanden. Die Landschaftsschutzverordnung des damaligen Landratsamts Hochschwarzwald vom 10.07. 1968, in deren Geltungsbereich die außerhalb des Naturschutzgebiets Feldberg liegenden Teile des Bewilligungsfelds der Klägerin fallen, verbietet in § 2 nur, Veränderungen vorzunehmen, welche die Landschaft verunstalten oder die Natur schädigen oder den Naturgenuß beeinträchtigen. Zu solchen Veränderungen führt der Betrieb der Klägerin jedenfalls in dem zum Landschaftsschutzgebiet gehörenden Teil des Bewilligungsfeldes nicht. Dazu kann auf die obigen Ausführungen zu I 1 c) Bezug genommen werden, die sinngemäß auch hier zu gelten haben. § 21 Abs. 4 NatSchG steht einer Urangewinnung gleichfalls nicht entgegen. Danach können zwar auch außerhalb von Naturschutzgebieten bestimmte Handlungen untersagt werden, doch müssen diese den Bestand des Naturschutzgebietes gefährden können. Das ist nach den Ausführungen zu I 1 c) nicht der Fall.
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Als Ergebnis steht somit fest, daß die Interessen des Naturschutzes gegenüber denjenigen des Bergbaus nicht überwiegen. Sie schließen daher nach §§ 11 Nr. 10, 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG die von der Klägerin beabsichtigte Urangewinnung nicht aus.
II.
- 69
Dasselbe gilt für die Energie- und Rohstoffpolitik des beklagten Landes, die möglicherweise ein selbständiges öffentliches Interesse im Sinne von §§ 11 Nr. 10, 12 Abs, 1 Satz 1 BBergG sein kann. Denn das "In-situ-Konzept" des Landes ist für das Vorkommen in Menzenschwand ungeeignet, wie bereits zu I 1 c) ausgeführt wurde. Dort wurde auch zur Frage des Lagerstättenschutzes (§§ 11 Nr. 9, 12 Abs. 1 Nr. 1 BBergG) Stellung genommen.
III.
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Belange der Raumordnung und Landesplanung schließen die Gewinnung von Uranerz im Bewilligungsfeld der Klägerin gleichfalls nicht aus.
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Diese Belange gehören unstreitig zu den öffentlichen Interessen im Sinne von §§ 11 Nr. 10, 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG (BTDrucks. 8/1315 S. 87; Kühne, DVBl. 84, 709/710; Westermann, a.a.O., S. 39 f). § 11 Nr. 10 BBergG ist bei der Erörterung der Entwürfe zum Bundesberggesetz geradezu als "Raumordnungsklausel" bezeichnet worden (Kühne, a.a.O., S. 710). Damit läßt es das Bundesberggesetz auch zu, daß Ziele der Raumordnung und Landesplanung einzelnen bergbaulichen Vorhaben wie dem der Klägerin als öffentliche Belange entgegengehalten werden können, obwohl sie gemäß §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 5, 5 Abs. 4 des Raumordnungsgesetzes vom 08.04.1965 (BGBl. I S. 306, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.1986, BGBl. I S. 2669) - ROG - und §§ 6 Abs. 3, 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesplanungsgesetzes vom 10.10.1983 (GBl. S. 621) - LplG - nur Behörden und öffentliche Planungsträger bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen binden (Cholewa/Dyong/von der Heide, Raumordnung in Bund und Ländern, Vorb. VII RdNrn. 28 ff.; zu § 35 BBauG bzw. BauGB neuerdings ebenso BVerwG, Urt. v. 20.01.1984, BVerwGE 68, 311 und vom 22.05.1987 - 4 C 57, 84; vgl. auch Kühne, DVBl. 84, 709/713).
- 72
Einen Versagungsgrund für eine beantragte bergrechtliche Bewilligung bildet ein Ziel der Raumordnung und Landesplanung allerdings nur dann, wenn es in einem rechtswirksam zustande gekommenen, für verbindlich erklärten Landesentwicklungsplan und/oder einem Regionalplan gleicher Qualität konkret ausgewiesen ist (1) und wenn es durch einen solchen Plan den Vorrang gegenüber dem Bergbau erhalten hat (2). Zumindest an der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es hier.
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1. Maßgebende Pläne sind hier der Landesentwicklungsplan 1983 (verbindlich erklärt durch Verordnung vom 12.12.1983, GBl. 84, 37) und der noch aus dem Landesentwicklungsplan 1972 hervorgegangene Regionalplan 1980 des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee (festgestellt durch Satzung vom 06.07.1979, genehmigt vom Innenministerium am 10.10.1980). In Planziel 2.3.63 des genannten Landesentwicklungsplans heißt es, die Bodenschätze des Landes seien zu erfassen und für eine spätere Gewinnung zu sichern, soweit sie zur Rohstoffversorgung beitrügen oder beitragen könnten. Hierzu sollten insbesondere u. a. im Regionalplan zur Sicherung und Ordnung des Rohstoffabbaus Vorzugsbereiche für den Abbau und für die langfristige Sicherung von Rohstoffen ausgewiesen werden; der Abbau sei mit anderen raumbedeutsamen Nutzungen abzustimmen und die Aufsuchung der Lagerstätten zu ermöglichen. Dazu legt der genannte Regionalplan in seinem Planziel 9.8 fest, die mineralischen Bodenschätze der Region seien zu erfassen und, soweit erforderlich, zu erschließen oder für einen späteren Abbau zu sichern. Der Abbau von Bodenschätzen und der dafür erforderliche Flächenbedarf sollten mit anderen raumbedeutsamen Nutzungen und mit den Erfordernissen des Umweltschutzes und des Fremdenverkehrs abgestimmt werden. Zum Bodenschatz Uran heißt es dazu in der Begründung, die bisherigen Untersuchungen im südlichen Schwarzwald hätten Hinweis auf nutzbare Uranvorkommen in der Region ergeben. Diese Untersuchungen sollten für eine Bestandsaufnahme und mögliche Nutzung dieses Energieträgers fortgesetzt werden. Demgegenüber bestimmt der Regionalplan in Planziel 15.2.1, daß die in der Raumordnungskarte ausgewiesenen Gebiete, wozu auch das Gebiet der beigeladenen Stadt St. Blasien gehört, als Vorranggebiete für Ferien bzw. Naherholung auszubauen seien. In Planziel 6.1.3 heißt es, daß die bestehenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete zu erhalten und zu pflegen seien. Nach Planziel 6.1.5 ist der Umweltschutz bei den Maßnahmen mindestens als gleichrangiges Entwicklungsziel zu beachten.
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Durchgreifende Bedenken gegen die Verbindlichkeit dieser Planziele hat der Senat nicht. Es muß zwar davon ausgegangen werden, daß bei der Interessenabwägung, die der Festlegung der Planziele vorangegangen sein muß (§ 2 Abs. 2 ROG, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 LplG), die "Rohstoffsicherungsklausel" des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG nicht berücksichtigt wurde. Das gilt zumindest für den aus dem Jahre 1980 stammenden Regionalplan, der gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LplG die im Landesentwicklungsplan enthaltenen Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung räumlich und sachlich auszuformen hat. Denn § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG galt im Jahre 1980 noch nicht. Dieser Gesichtspunkt braucht jedoch nicht vertieft zu werden, da § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG bei der Aufstellung von Landesentwicklungs- und Regionalplänen nicht berücksichtigt zu werden braucht. Denn nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG, an den Satz 2 anknüpft, bleiben (nur solche) Rechtsvorschriften unberührt, die auf Grundstücken Tätigkeiten verbieten oder beschränken, welche ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können. Raumordnung und Landesplanung verbieten aber nicht unmittelbar bestimmte Tätigkeiten auf Grundstücken (ebenso für den insoweit gleichartigen Flächennutzungsplan Boldt/Weller, a.a.O., § 48 RdNr. 2). Die "Rohstoffsicherungsklausel" ist daher im Verhältnis zur Raumordnung und Landesplanung erst von der Bergbehörde bei Entscheidungen nach §§ 11 und 12 BBergG zu gewichten. Räumlich und sachlich konkret ausgewiesen sind die hier maßgeblichen Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Landesentwicklungsplan und besonders im Regionalplan auch. Denn die Vorranggebiete für den Fremdenverkehr sind in der dem Regionalplan beigefügten Raumordnungskarte eingetragen und in Planziel 15 näher beschrieben (siehe oben); beim "Bodenschatz Uran" im südlichen Schwarzwald (Planziel 9.8) kann es sich nur um den von Menzenschwand handeln.
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2. Landesentwicklungsplan und Regionalplan legen aber nicht fest, daß andere öffentliche Interessen gegenüber denen des Uranbergbaus so überwiegend im Sinne von §§ 11 Nr. 10, 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG sind, daß sie den Bergbau ausschließen. Zwar stand, wie aus Planziel 2.6.63 des Landesentwicklungsplans und Planziel 9.8 des Regionalplans hervorgeht, im Zeitpunkt dieser Planungen die (nach dem Regionalplan bis 1990 vorgesehene) Aufsuchung, Erschließung und Sicherung und nicht die Gewinnung des Uranvorkommens in Menzenschwand im Vordergrund. Andererseits ist nirgends bestimmt, daß es bei dieser Erschließung und Sicherung verbleiben, eine Gewinnung also bis 1990 ausgeschlossen sein soll. Denn Planziel 9.8 des Regionalplans legt - wie bereits dargelegt - als Ausformung von Planziel 2.3.63 des Landesentwicklungsplans u. a. fest, daß der Abbau von Bodenschätzen und der dafür erforderliche Flächenbedarf mit anderen raumbedeutsamen Nutzungen und mit den Erfordernissen des Umweltschutzes und des Fremdenverkehrs abgestimmt werden sollen. Das Abstimmen verschiedener Nutzungen aufeinander - hier: Gewinnung von Bodenschätzen einerseits, Fremdenverkehr und Umweltschutz andererseits - bedeutet aber schon dem Wortsinne nach, daß alle Anstrengungen unternommen werden müssen, einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Belangen zu finden, so daß keiner von ihnen ganz ins Hintertreffen gerät (so sinngemäß Bielenberg/Erbguth/Söfker, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, § 4 ROG RdNr. 46 und Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG, § 2 RdNr. 84 zu den Abstimmungsgeboten des § 4 Abs. 1 ROG und § 2 Abs. 4 BBauG bzw. jetzt BauGB). Wenn aber verschiedene Belange in dieser Art aufeinander abzustimmen sind, hat grundsätzlich keiner den Vorrang gegenüber dem ändern. Es braucht daher hier nicht entschieden zu werden, ob in Landesentwicklungs- oder Regionalplänen ein eindeutiger Vorrang des Fremdenverkehrs oder Umweltschutzes vor dem Bergbau festgelegt oder aufrechterhalten werden darf, besonders im Hinblick auf die durch Gesetz vom 19.12.1986 (BGBl. I S. 2669) in das Raumordnungsgesetz eingefügte raumordnungsrechtliche "Rohstoffsicherungsklausel" des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ROG. Danach soll den Erfordernissen der vorsorgenden Sicherung sowie geordneten Aufsuchung und Gewinnung von Rohstoffvorkommen Rechnung getragen werden.
IV.
- 76
Die von der Klägerin beabsichtigte Urangewinnung wird ferner nicht von Interessen des Fremdenverkehrs ausgeschlossen. Zwar sind auch diese Interessen durch §§ 11 Nr. 10, 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG geschützt, da sie gleichfalls solche der Allgemeinheit sind und "raumbezogen" wirken. Die Belange des Fremdenverkehrs, insbesondere im Gebiet der beigeladenen Stadt St. Blasien genießen jedoch keinen derartigen Vorrang vor den Interessen des Uranbergbaus, daß sie diesen ausschließen würden. Wie gewichtig einzelne dem Bergbau zuwiderlaufende öffentliche Interessen sind, ergibt sich hier wie anderswo in erster Linie aus Vorschriften, die ihre Gewichtigkeit gegenüber anderen Interessen in irgendeiner Weise regeln. Sind solche normative Interessenabwägungen erfolgt, müssen sie im Rahmen ihrer Verbindlichkeit berücksichtigt werden. Das bedeutet, daß auch hier auf die Gewichtung der Interessen des Fremdenverkehrs bei der Raumordnung und Landesplanung abzustellen ist, da allein dort eine solche Gewichtung vorgenommen wurde. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu III ergibt, haben die Belange des Fremdenverkehrs bei der Landesentwicklungs- und Regionalplanung keinen ausgesprochenen Vorrang vor denen des Uranbergbaus erhalten. An das Ergebnis dieser Interessenabwägung sind - wie dargelegt - unmittelbar nur Behörden und öffentliche Planungsträger bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gebunden, während die öffentlichen Interessen des Fremdenverkehrs durchaus auch von Personen des privaten und öffentlichen Rechts getragen werden können, die keine solchen Planungen und Maßnahmen durchzuführen haben. Die in Plänen konkret festgelegten Ziele der Raumordnung und Landesplanung wirken jedoch mittelbar auch in anderen Rechtsbereichen. Sie können dort, wo die Verwaltung (und die Verwaltungsgerichte) andere Normen anzuwenden haben, die nach ihrem Inhalt dieselben Interessenkonflikte regeln, mindestens zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe herangezogen werden (Bielenberg/Erbguth/Söfker, a.a.O., § 5 RdNr. 73). Das bedeutet, daß die in einschlägigen Entwicklungsplänen vorgenommenen Gewichtungen der Interessen des Fremdenverkehrs und des Bergbaus auch zur Ausfüllung des unbestimmten Begriffs "überwiegende öffentliche Interessen" im Sinne von §§ 11 Nr. 10, 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG herangezogen werden können und - mangels anderer Rechtsnormen, die denselben Interessenkonflikt anders lösen - herangezogen werden müssen. Dies ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil es die Rechtsprechung inzwischen sogar zuläßt, daß konkretisierte Ziele der Raumordnung und Landesplanung einzelnen Dritten - also nicht Trägern öffentlicher Belange - entgegengehalten werden können (BVerwG, Urt. v. 20.01.198 4, BVerwGE 68, 311 und ihm folgend z. B. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.1984, NuR 85, 23). Ob und in welchem Umfang der Fremdenverkehr, besonders im Bereich der Beigeladenen, durch eine Urangewinnung tatsächlich leiden würde, was zwischen den Beteiligten streitig ist, braucht daher nicht im einzelnen aufgeklärt zu werden.
V.
- 77
Auch (überwiegende) Interessen des Strahlenschutzes schließen die Gewinnung von Uran im Bewilligungsfeld der Klägerin nicht aus. Wie eingangs dargelegt, sind die von §§ 11 Nr. 10, 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG geschützten öffentlichen Interessen gegenständlich nicht beschränkt, so daß auch diejenigen des Strahlenschutzes hierher gehören. Raumbezogen sind diese Interessen gleichfalls, denn das setzt nicht voraus, daß sie nur im Bewilligungsfeld zur Geltung kommen. Es genügt viel mehr, daß sie in anderen Räumen, also z. B. auf der gesamten Gemarkung Menzenschwand, wirken (Westermann, a.a.O., S. 39 f; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O., § 11 RdNr. 17). Das Ausmaß der zulässigen radioaktiven Strahlung im Zusammenhang mit dem Uranbergbau ist durch die Strahlenschutzverordnung vom 13.10.1976 (BGBl. I S. 2905 mit spät. Änderungen) -StrlSchV- festgelegt, die nach ihrem § 1 Abs. 1 Nr. 1 auch für die Gewinnung von radioaktiven Materialien gilt und in ihrem § 45 die maßgeblichen Dosisgrenzwerte bestimmt. Diese werden bei einer Urangewinnung in dem von der Klägerin geplanten Umfang nicht überschritten, jedenfalls dann nicht, wenn der Klägerin noch Auflagen gemacht werden.
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Um das Maß der bei diesem Gewinnungsbetrieb entstehenden radioaktiven Strahlungen festzustellen, hat der Senat ein Gutachten des Bundesgesundheitsamts eingeholt. Dieses von Prof. Dr. Gans erstellte Gutachten, das er im Termin vom 07.06.1988 noch näher erläutert hat, kommt im wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
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Im Menzenschwander Tal ist die natürliche Strahlenexposition überdurchschnittlich hoch (0, 10 bis 0,15 Mikrosievert/Stunde gegenüber 0,06 Mikrosievert/Stunde bundesweit). Das führt auch zu überdurchschnittlichen Radium 226 (Ra 226) -Konzentrationen in Naturprodukten und zu hohen Radon (Rn) -Konzentrationen, nämlich 44 Bq/cbm gegenüber 14 Bq/cbm ira Freien. Die Aktivitätskonzentrationen durch das vom Grubenbetrieb der Klägerin ausgehende Abwasser, die lt. Bescheid des Landesbergamts vom 1 9.03.1986 bei Ra 226 und Blei 210 (Pb 210) 0,7 Bq/1 sowie bei natürlichem Uran 0,5 mg/1 betragen, wurden nach Messungen der Landesanstalt für Umweltschutz und eigenen Feststellungen des Sachverständigen seit 1985 stets unterschritten. Dasselbe gilt für die Schwebstoffe im Grubenwasser, welche bei behördlichen Überprüfungen nach 1984 die durch die wasserrechtliche Erlaubnis vom 20.12.1980 vorgegebenen Grenzwerte (absetzbare Stoffe 0,1 ml/1, ungelöste Stoffe 10 g/cbm) nicht mehr erreicht haben. Alle diese Werte würden sich auch bei einem Grubenbetrieb, wie er aufgrund der beantragten Bewilligung erfolgen soll, nicht erhöhen. Die Immissionsuntersuchungen des Wassers ergaben nur am 17.09.1986 mit 0,81 bzw. 0,85 Bq/1 zwei von den Jahren 1985 bis 1987 abweichende Ra 226-Konzentrationen, wahrscheinlich vorübergehend wegen starker Regenfälle. Die Schwebstoffgehalte des in den Krunkelbach eingeleiteten Grubenwassers sind im Vergleich zu denen in großen deutschen Flüssen niedrig. Bei Störungen in der Abwasserreinigungsanlage der Grube sind allerdings Ablagerungen in der 1982 nach einem Unwetter beobachteten Größenordnung (14, 190 und 370 Bq/g Trockenmasse) denkbar. Untersuchungen des Gehalts an natürlichen Radionukliden im Boden des Krunkelbachtales in den Jahren 1986 und 1987 ergaben ein annäherndes Gleichgewicht von Ra 226 und U 238 mit möglichem Überschuß an letzterem, wahrscheinlich bedingt durch neuere Ablagerungen von uranhaltigem Material, die aber nicht eindeutig dem Betrieb der Klägerin zugeordnet werden können. Der Reaktorunfall von Tschernobyl hat zu keiner wesentlichen Änderung der ansonsten vorhandenen Strahlenexposition geführt. Die Strahlenexposition durch die Ableitung des Grubenwassers schätzt das Bundesgesundheitsamt rechnerisch bei einer 50jährigen Betriebszeit der Anlage an der ungünstigsten Einwirkungsstelle am Zusammenfluß zwischen Feldberger Alb und Krunkelbach für die Belastungspfade mit interner Exposition (hier; Fischfang, Bewässerung von Blattgemüse sowie Viehtränke) bei extremen Verzehrraten auf 0/175 Bq/1 Ra 226 und Pb 210 sowie 0,125 ing/1 Natururan ein. Bei diesen Konzentrationen kann für jedes Nuklid in einem Organ ein Dosisgrenzwert nach § 45 StrlSchv erreicht werden. Dazu genügen bei Anwendung der dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Dosisfaktoren 0,027 Bq/1 Pb 210, 0,081 Bq/1 Ra 226 und 0,32 Bq/1 Uran 238. Das sind etwa ein Sechstel, die Hälfte bzw. ein Fünftel der Konzentrationen, die der Abschätzung der Strahlenexposition an der ungünstigsten Einwirkungsstelle zugrunde gelegt werden. Da sowohl die angenommenen extremen Verkehrsgewohnheiten als auch die Exposition gerade an der ungünstigsten Einwirkungsstelle praktisch auszuschließen sind, sind diese Werte jedoch nicht realistisch. Tatsächlich gemessen wurden im September 1986 und August 1987 im Krunkelbach 0,03 bis 0,08 Bq/1 Ra 226, 0,02 bis 0,05 Bq/1 Pb 210 und 0,3 bis 1,3 Bq/1 Uran 238. Bei extremen Verzehrgewohnheiten liegen die Dosiswerte für Knochen und Ganzkörper mit 2,9 bzw. 0,31 mSv über den Dosisgrenzwerten nach § 45 StrlSchV, nämlich 1,8 bzw. 0/3 mSv. Dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend sollen künftig in der Strahlenschutzverordnung die Begriffe Ganzkörper und Knochen durch effektive Dosis und Knochenoberfläche ersetzt werden. Die Dosisfaktoren zur Berechnung der Dosisgrenzwerte sollen in der Allgemeinen Berechnungsgrundlage anders festgesetzt und gewichtet werden. Für ortsspezifische Belastungspfade, die auf Sedimente zurückzuführen sind (hier: Stehen im Bachbett, Aufnahme von Sediment mit ungewaschenen Händen), können bei einem Normalbetrieb der Grube keine Gefahren auftreten. Das gilt auch dann, wenn man interne und externe Belastungspfade zusammen berücksichtigt. Dagegen ist bei Sedimentaktivitäten, wie sie 1982 nach einem Unwetter gemessen wurden, die Überschreitung der Dosisgrenzwerte möglich, da dann Gesteinsmaterial abgeschwemmt werden kann. Dies sollte folglich durch bauliche Maßnahmen auf dem Grubengelände verhindert werden. Die Abwasseranlage sollte Betonbecken mit Schlammabzugsvorrichtungen erhalten. Auch sollten Einrichtungen zur kontinuierlichen Erfassung des Schwebstoffgehalts im Abwasser eingebaut und geprüft werden, ob zusätzliches Speichervolumen zur Bewältigung von Betriebsstörungen geschaffen werden kann. Die gefahrlose Verwertung und Beseitigung des Absetzschlamms ist sicherzustellen. Ein Programm zur Überwachung der Umgebung soll eingerichtet werden.
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Die radioaktiven Immissionen der Grube in die Atmosphäre über Grubenwetter und Ausgasung von freigelegten Bodenflächen durch freigesetztes Radon liegen im Sommer bei höchstens 40 Bq/cbm, im Winter betragen sie nur die Hälfte. Durch das austretende Radon entstehen Pb 210-Konzentrationen in der Luft von höchstens 0,14 mBq/cbm im Sommer und 0,07 mBq/cbm im Winter. Dies führt bei einer Aufenthaltsdauer von 250 Stunden im Sommer - und von etwa 100 Stunden im Winterhalbjahr - im Krunkelbachtal (bei landwirtschaftlichen Arbeiten, Wanderungen) durch Inhalation von Radonemissionen zu Lungendosen von 0,4 bis 0,7 mSV und zu Dosen im Tracheo-Bronchialbereich von bis zu 1,2 mSV. Durch den Verzehr von Nahrungsmitteln entstehen Pb 210-Ablagerungen von 2,2 Bq/qm im Sommer und 1,1 Bq/qm im Winter (nach Überarbeitung der Allgemeinen Berechnungsgrundlage zur jetzt geltenden Strahlenschutzverordnung 3,3 bzw. 1,7 Bq/qm). Die geschätzten Pb 210-Ablagerungen durch "fall out und wash out" im Sommer und Winter liegen bei 10 Bq/qm. Das sind gegenüber den vorhandenen natürlichen Pb 210-Werten (jährlich 100 bis 200 Bq/qm) geringe Konzentrationen. Damit entstehen über den Luftpfad keine Gefahren für den Menschen. Zu prüfen ist nach Ansicht des Gutachters, ob die Exhalation von Radon über Tage durch Abdeckung der offenen Gesteins- und Haldenflächen auf dem Betriebsgelände verringert werden kann.
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Das Grundwasser ist durch eine Gewinnung von Uran nicht gefährdet. Der Betrieb verringert die Schüttung der Quellen nicht, führt nicht zu unkontrollierten Abflüssen von verunreinigtem Grubenwasser und läßt kein Bachwasser in das Grundwasser einsickern.
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Der Transport des Uranerzes mit Lastkraftwagen und Bahn läßt nur geringe Strahlenexpositionen entstehen, die vernachlässigt werden können.
- 83
Der Ansicht von Reichelt (insbesondere: Waldschäden durch Radioaktivität, Verlag C. F. Müller, Karlsruhe 1985), neben Kernkraftwerken seien auch Urangruben für die auftretenden Waldschäden ursächlich, folgt das Gutachten nicht. Es legt unter Berufung auf die Veröffentlichungen der Strahlenschutzkommission (AS 1037) dar, daß die aus Emissionen künstlicher Radionuklide herrührenden Effekte im Schwankungsbereich der aus natürlichen Quellen stammenden Wirkungen liegen, die an den von Reichelt untersuchten Orten seit Jahrhunderten vorhanden sind. Die Annahme von Reichelt, das sich beim Zerfall von Radon bildende Ozon löse eine Reaktionskette aus, die zum "Strahlensmog" führe, ist nach dem Gutachten des Bundesgesundheitsamts durch Untersuchungen von Weiss widerlegt. Danach erhöht sich die Radonkonzentration in der Nacht, während die Ozonkonzentration nachmittags am höchsten ist. Deshalb besteht zwischen beiden Gasen eine negative Beziehung.
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Bei einer Stilllegung des Betriebs treten keine erhöhten radioaktiven Strahlungen auf, doch muß die Kläranlage vorerst noch in Betrieb bleiben.
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Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Aussagen des Gutachtens überzeugt. Der Gutachter ist als ausgesprochen sachkundig bekannt. Sein Gutachten ist sehr sorgfältig erstellt. Es beruht zumeist auf eigenen Feststellungen des Bundesgesundheitsamts. Soweit Feststellungen Dritter verwertet werden, geschieht dies stets kritisch. Das Gutachten ist folgerichtig und in sich widerspruchsfrei. Weiterer Beweiserhebungen bedarf es daher nicht.
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Die Ergebnisse des Gutachtens zeigen, daß bei einem Grubenbetrieb in dem von der Klägerin beabsichtigten Umfang bei normalen Verhältnissen keine Strahlenbelastungen auftreten, welche die Urangewinnung im Bewilligungsfeld ausschließen. Das gilt erst recht dann, wenn diese Gewinnung auf 20 Jahre beschränkt wird, wie der Sachverständige im Termin vom 07.06.1988 auf die entsprechende Antragseinschränkung der Klägerin überzeugend dargelegt hat. Auch bei einem Normalbetrieb liegen zwar die Dosiswerte der Strahlenexposition durch die Abwässer der Grube bei 2,9 mSv für Knochen sowie 0,31 mSv für Ganzkörper und damit über den nach § 45 StrlSchV zulässigen Grenzwerten von 1,8 bzw. 0,3 mSv. Wie der Sachverständige in seinem Gutachten und im Termin jedoch eingehend erläutert hat, entsprechen diese Werte nicht mehr dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik. Mit den diesem neuesten Stand angepaßten Dosisfaktoren ist keiner der Dosisgrenzwerte überschritten. Auf den neuesten Stand der Wissenschaft und Technik kann der Senat schon jetzt zurückgreifen. Denn er berührt die in der Strahlenschutzverordnung - und damit in einer für die Gerichte verbindlichen Rechtsnorm - festgesetzten Grenzwerte nicht, sondern führt (abgesehen davon, daß danach die Begriffe Ganzkörper und Knochen in der Anlage X zur Strahlenschutzverordnung durch die Begriffe effektive Dosis und Knochenoberfläche ersetzt werden) nur zur Anwendung anderer Dosisfaktoren, also anderer Berechnungsfaktoren für die Ermittlung der Grenzwerte. Diese werden aber nicht durch die Strahlenschutzverordnung, sondern - jedenfalls bis zum Erlaß der in § 45 Satz 2 StrlSchV vorgesehenen Rechtsverordnung - durch die "Allgemeine Berechnungsgrundlage für die Strahlenexposition bei radioaktiven Ableitungen mit der Abluft oder in Oberflächenwasser" (GMBl. 79, 371) bestimmt. Auch diese Richtlinie wird zwar vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.12.1985 (BVerwGE 72, 300) als für die Gerichte verbindlich angesehen, weil ihr eine "normkonkretisierende Funktion" zukommt. Das kann jedoch, selbst wenn man dieser Rechtsprechung folgt, nicht zu einer Bindung an eine von der Verwaltung geschaffene Richtlinie führen, welche in der Verwaltung selbst an maßgeblicher Stelle - wie der Sachverständige dargelegt hat - wegen des fortgeschrittenen Standes der Wissenschaft und Technik für nicht mehr zutreffend gehalten wird. Denn die genannte Allgemeine Berechnungsgrundlage beruht dann nicht mehr auf "willkürfreien Ermittlungen", was auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) von den Gerichten nachprüfbar ist. Hinzu kommt, daß die vom Sachverständigen aufgrund der bisherigen Dosisfaktoren errechneten Grenzwertüberschreitungen nur bei extremen Verzehrgewohnheiten eintreten, also z. B. bei ungewöhnlich hohem Verzehr von Fischen aus Menzenschwander Gewässern, von Blattgemüse, das mit solchem Wasser gegossen wird und von Produkten solcher Tiere, die mit solchem Wasser getränkt werden. Bei normalen Verzehrgewohnheiten sind die Grenzwerte dagegen bei weitem eingehalten (vgl. Tabelle 3-14 zum Gutachten). Darauf muß abgestellt werden, da extreme Verzehrgewohnheiten wie die oben dargestellten völlig lebensfremd sind. Aus diesem Grunde kann eine zu hohe Strahlenexposition des Menschen auch nicht daraus abgeleitet werden, daß nach Schätzungen des Sachverständigen bei angenommenen Aktivitätskonzentrationen im Abwasser von 0,175 Bq/l für Ra 226 und Pb 210 sowie 0,125 Bq/l für Uran für jedes Nuklid rechnerisch eine Konzentration ermittelt werden kann, bei der in einem Organ ein Dosisgrenzwert nach § 45 StrlSchV erreicht wird. Denn auch diese Schätzungen legen alle Expositionspfade einschließlich Trinkwasser zugrunde und gehen von extremen Verzehrraten aus, was - auch nach ausdrücklichen Äußerungen des Sachverständigen - nicht realistisch ist. Außerdem zeigen die tatsächlichen Messungen der Abwasserkonzentrationen im Krunkelbach im September 1986 und August 1987 erheblich geringere Werte. Über den Luftpfad, für das Grundwasser und den Wald sowie durch den Transport des Uranerzes gehen vom Betrieb der Klägerin keine Gefahren aus.
- 87
Strahlenexpositionen, die erheblich über den Grenzwerten liegen können, sind aber nach dem auch insoweit überzeugenden Gutachten des Sachverständigen bei außergewöhn1ichen Naturereignissen wie schweren Unwettern möglich, wie dies schon 1982 festgestellt werden konnte. Diese Gefahren durch radioaktive Strahlungen sieht der Senat als so schwerwiegend an, daß sie, wären sie nicht auf ein zulässiges Maß zurückzuführen, die von der Klägerin beabsichtigte Urangewinnung ausschließen konnten. Die beantragte Bewilligung darf aus diesen Gründen jedoch nicht versagt werden, weil die Strahlenexposition durch bauliche Maßnahmen so eingeschränkt werden kann, daß sie nach menschlichem Ermessen unschädlich bleibt. Als solche Maßnahmen hat der Sachverständige Vorkehrungen wegen des Abspülens von Schlamm aus der Abwasseranlage bei Hochwasser und insbesondere das Betonieren der Klärteiche sowie ihre Ausrüstung mit Schlammabzugsvorrichtungen genannt. Es steht daher im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, der Klägerin entweder schon in der Bewilligung oder in einer Betriebszulassung entsprechende bestimmte Auflagen zu machen, so daß - wie eingangs dargelegt - nur ein- sog. Bescheidungsurteil zu erlassen ist. Ob (in einer Betriebszulassung) weitere Auflagen wegen eines zusätzlichen Speichervolumens der Abwasseranlage, wegen der Abdeckung von Gesteins- und Haldenflächen, wegen des Absetzschlamms sowie eines Programms zur Umgebungsüberwachung sowie zur kontinuierlichen Erfassung des Schwebstoffgehalts des Wassers zulässig sind, kann offenbleiben. Denn auch beim Fehlen solcher Einrichtungen kann vom Grubenbetrieb keine zu hohe radioaktive Strahlung ausgehen. Zu den beiden ersten Punkten soll auch nach Ansicht des Sachverständigen nur geprüft werden, ob Maßnahmen erfolgen sollen. Die Schlammbeseitigung hat der Sachverständige nach entsprechend neuem Vorbringen der Klägerin in seinen Erläuterungen zum Gutachten im Termin vom 07.06.1988 für ungefährlich gehalten. Bei den beiden letzten Punkten handelt es sich um bloße Kontrollmaßnahmen.
VI.
- 88
Belange des Gewässerschutzes schließen eine Urangewinnung im beabsichtigten Umfang nicht aus. Sie werden im wasserrechtlichen Verfahren wegen der Einleitung des Grubenwassers in den Krunkelbach nach den vorgelegten Aktenauszügen von den mit der Sache befaßten Behörden gleichfalls wegen der von ihnen befürchteten radioaktiven Belastungen des Wassers hervorgehoben. Insoweit überwiegen aber, wie unter V. dargelegt, die öffentlichen Interessen diejenigen des Bergbaus nicht. Im übrigen kann die Wasserbehörde bei der Gestattung der Abwassereinleitung noch selbständig und ohne Bindung an die Entscheidung der Bergbehörde Grenzwerte der radioaktiven Kontamination festsetzen (BVerwG, Urt. v. 18.09.1367, GewArch, 88, 173 zum entsprechenden Verhältnis Wasser-Atombehörde).
VII.
- 89
Keinen bergrechtlichen Versagungsgrund bilden auch die Belange der Außenbereichsbebauung. Der Grubenbetrieb der Klägerin benötigt zwar ein (vergrößertes) Sozialgebäude, so daß diese Belange schon im Verfahren der bergrechtlichen Bewilligung unter dem Gesichtspunkt der §§ 11 Nr. 10, 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG zu berücksichtigen sind. Danach schließen die öffentlichen Interessen die Errichtung eines größeren Sozialgebäudes aber nicht aus. Es handelt sich dabei nämlich um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben, weil dieses wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Für ein solches Vorhaben, das planungsrechtlich grundsätzlich dem Außenbereich zugewiesen ist, besteht somit nicht die von §§ 11 Nr. 10, 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG vorausgesetzte "absolute Veränderungssperre".
VIII.
- 90
Entgegen der im Termin vom 07.06.1988 geäußerten Ansicht der Beigeladenen schließen die hier überprüften öffentlichen Interessen die Urangewinnung im Bewilligungsfeld auch insgesamt nicht aus. Das könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn solche öffentliche Interessen auf mehreren hier in Betracht kommenden Gebieten tatsächlich und/oder rechtlich beeinträchtigt wären, diese Beeinträchtigung bei jedem Einzelinteresse als die Belange des Bergbaus nicht überwiegend hingenommen werden könnte, insgesamt aber ein überwiegen der öffentlichen Interessen festzustellen wäre. Davon kann hier nicht gesprochen werden, da bei fast allen hier geprüften Belangen (mit Ausnahme des Naturschutzes) überhaupt keine rechtlich beachtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen festzustellen ist.
- 91
Die Bewilligung darf jedoch insgesamt noch mit einer weiteren Nebenbestimmung versehen werden, was wiederum nur den Erlaß eines Bescheidungsurteils rechtfertigt. Gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 BBergG wird die Bewilligung nämlich nur für eine Frist erteilt, innerhalb derer die Gewinnung der Bodenschätze im Einzelfall angemessen durchgeführt werden kann. Bei der Beurteilung des Begriffs "angemessen" hat die Bergbehörde wegen ihrer technischen Sachkunde einen gewissen Spielraum (Boldt/Weller, a.a.O., § 16 RdNr. 12). Das kann dazu führen, daß der Klägerin die Bewilligung für weniger als 20 Jahre erteilt wird. In diesen Beurteilungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eingreifen.
- 92
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlaß, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und des Vertreters des öffentlichen Interesses für erstattungsfähig zu erklären.
- 93
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zuzulassen.
- 94
Beschluß
- 95
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 2 000 000,-- DM festgesetzt (vgl. dazu den Senatsbeschluß vom 25.06.1985 - 6 S 732/85 -).
- 96
Dieser Beschluß ist nach § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar.
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