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Gericht:Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat
Entscheidungsdatum:24.03.2011
Aktenzeichen:5 S 746/10
ECLI:ECLI:DE:VGHBW:2011:0324.5S746.10.0A
Dokumenttyp:Urteil
Quelle:juris Logo
Normen:§ 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 214 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 214 Abs 3 S 1 BauGB, § 35 Abs 1 S 1 GemO BW, § 3 Abs 2 S 4 BauGB

Bebauungsplanverfahren; Öffentlichkeitsprinzip; Zulässigkeit nichtöffentlicher Vorberatung eines Gemeinderates zum Umgang mit verspätet eingegangenen Anregungen und Beschwerden

Leitsatz

Dient eine in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführte "Vorberatung" des Gemeinderats lediglich dazu, die Einzelfrage zu klären, wie mit im Bebauungsplanverfahren verspätet eingegangenen Anregungen und Bedenken bei der späteren, in öffentlicher Sitzung stattfindenden Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan umzugehen ist (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB), so liegt bezüglich des in öffentlicher Sitzung gefassten Satzungsbeschlusses noch keine gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO (juris: GemO BW) verstoßende Umgehung des Öffentlichkeitsprinzips vor.(Rn.22)

Fundstellen ausblendenFundstellen

Abkürzung Fundstelle VBlBW 2011, 393-395 (Leitsatz und Gründe)
Abkürzung Fundstelle DVBl 2011, 912-914 (Leitsatz und Gründe)
Abkürzung Fundstelle BRS 78 Nr 19 (2011) (Leitsatz und Gründe)

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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ der Antragsgegnerin.

2

Das 186.730 m2 große, bislang unbeplante Satzungsgebiet umfasst einen großen Teil des historischen Ortskerns von Philippsburg, welcher auf die alte Garnisonsstadt zurückgeht. Bis auf wenige Ausnahmen ist dort eine gewachsene, kleinteilige Bebauung vorhanden. Die typische städtebauliche Struktur besteht aus einem Vorderhaus mit anschließender Hof- oder Freiflächenzone, Nebengebäuden (v.a. Scheunen) sowie angrenzenden Gartenbereichen. Die Gebäude stehen überwiegend mit der Traufseite direkt an der Straße, wobei die Zufahrten meist über Hofeinfahrten erfolgen. Im rückwärtigen Bereich der Bebauung sind zahlreiche hochwertige Grünbereiche vorhanden, die meist als Hausgärten oder Streuobstwiesen genutzt werden. Die Mehrzahl der zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzten Gebäude im Plangebiet sind ein- und zweigeschossig und weisen Grundflächen von rund 80 bis 100 m2 auf. Im Norden und Osten des Plangebiets setzt sich die vorhandene Innenstadtbebauung fort. Im Süden schließt sich aufgelockerte Bebauung mit großen Grün- und Freiflächen an, im Westen des Plangebiets geht die Ortsrandbebauung in Streuobstwiesen über.

3

Nachdem es in der jüngeren Vergangenheit vermehrt Anfragen zu Aufstockungen, An- und Neubauten, Bauten in zweiter Reihe und Umnutzungen gegeben hatte, erkannte es der Gemeinderat der Antragsgegnerin als notwendig, das Innenstadtgebiet zu überplanen. Ziel der Planung ist es, eine Anpassung der bestehenden Gebäude an die Anforderungen modernen Wohnens zu ermöglichen und hierfür eindeutige Planungsvorgaben bereitzustellen, dabei aber den Gesamtcharakter des historischen Stadtbilds zu erhalten. Blockinnenbereiche sollen einerseits zugunsten privater Freiflächen entkernt werden, andererseits soll aber eine behutsame Nachverdichtung der Bebauung zugelassen werden. Kulturelle, soziale und gewerbliche Nutzungen im Bereich Einzelhandel und Gastronomie sollen ermöglicht werden. Zur Umsetzung dieser Planungsziele teilt der Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ das Plangebiet in zahlreiche kleinteilige Einzelquartiere auf. Rund um den Marktplatz und entlang der nach Süden verlaufenden Rote-Tor-Straße werden Kerngebiete ausgewiesen, im südlichen Bereich des Plangebiets - entlang der Rote-Tor-Straße und entlang der Straße „An der Saalbach“ - sowie im Südosten des Plangebiets Mischgebiete, wo Handel und Dienstleistung ermöglicht werden sollen. Die bereits heute durch Wohnnutzung geprägten Bereiche werden als Allgemeine Wohngebiete ausgewiesen (Festsetzung Nr. 1.1.1.), für die bezüglich solcher Grundstücke, die eine Größe von 250 m2 und mehr aufweisen, eine maximale Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt wurde (Festsetzung Nr. 1.1.2.1). Die maximale Wandhöhe beträgt gemäß Planeinschrieb 7,10 m, 8,00 m bzw. 8,30 m, wobei ausnahmsweise geringfügige Abweichungen für Bestandsgebäude zugelassen werden können. Für bestimmte Teilflächen (E 1 bis E 8) wird gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. 1 Abs. 1 BauNVO erweiterter Bestandsschutz gewährt. Innerhalb der jeweils durch Blockrandbebauung geprägten Innenstadtquartiere werden - teilweise unter Überplanung bestehender Gebäude - „Hausgärten“ („HG“) festgesetzt, die von (künftiger) Bebauung freizuhalten sind. Am Westrand des Plangebiets – im Übergang zum Außenbereich – sind ebenfalls von Bebauung freizuhaltende Flächen mit der Zweckbestimmung „Hausgärten“ („HG“) sowie private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Streuobstwiese“ festgesetzt. Letztere sind als Grünflächen gärtnerisch anzulegen und als Streuobstwiese dauerhaft zu erhalten (Festsetzungen Nr. 1.8. und Nr. 1.11). Die örtlichen Bauvorschriften, welche Bestandteil des Bebauungsplans sind, schreiben (Festsetzung 2.1.3) als Dachdeckung das Farbspektrum von „sand, ocker, erdbraun, kupferrot, rotbraun, braun, hellgrau bis mittelgrau“ entsprechend der in der Planzeichnung enthaltenen Farbskala vor, wobei die Dächer ausschließlich mit Dachziegeln oder Schiefer zu decken sind. Festsetzung Nr. 2.1.5 der örtlichen Bauvorschriften bestimmt, dass die im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen Tore gemäß der ortsbildprägenden historischen Farbgebung mit Farb- und Stichbögen zu erhalten und mit Holzoberfläche auszuführen sind.

4

Der Antragsteller ist Eigentümer des Flst. Nr. 136 (...), das sich im Nordwesten des Plangebiets - zwischen der Zeughausstraße und dem westlich des Satzungsgebiets anschließenden Außenbereich - in ostwestlicher Richtung erstreckt. Es handelt sich um ein langgezogenes und schmales Grundstück, das ebenso wie die südlich anschließenden Nachbargrundstücke durch die planerischen Festsetzungen dreigeteilt wird: Die östliche, straßenzugewandte Hälfte des Grundstücks befindet sich im WA 1. Auf der anderen, westlichen Grundstückshälfte wurde in unmittelbarem Anschluss an die WA-Festsetzung eine etwa 20 m breite, von Bebauung freizuhaltende Fläche mit der Zweckbestimmung „Hausgärten“ festgesetzt. Die restliche Grundstücksfläche zum Außenbereich hin ist als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Streuobstwiese“ ausgewiesen. Soweit sich das Grundstück des Antragstellers im WA 1 befindet, wurde in der Lage des bestehenden Wohnhauses ein 15,45 m X 16,30 m großes Baufenster „in zweiter Reihe“ festgesetzt und stattdessen auf diesem Grundstück keine Bebauung unmittelbar an der Zeughausstraße zugelassen. Bei allen anderen, ebenfalls mit der Ostseite an die Zeughausstraße angrenzenden Grundstücken wurde hingegen keine Bebauung in zweiter Reihe ermöglicht; dort ist stattdessen eine 17,00 m breite Baugrenze parallel zur Zeughausstraße ausgewiesen. An der Nordostecke des Flst. Nr. 136 wird eine etwa 10 m2 große Fläche - in der Form eines Dreiecks - als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Diese wird für die Erschließung einer nördlich des Seifensiederweges geplanten Folgebebauung benötigt.

5

Am 16.05.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin erstmals die Aufstellung eines Bebauungsplans „Philippsburg Innenstadt“. Nachdem sich erwiesen hatte, dass ein Teil des ursprünglich größeren Plangebiets in eine andere Richtung entwickelt werden sollte, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 21.10.2008 erneut die Aufstellung des Bebauungsplans „Philippsburg Innenstadt“ - mit nunmehr verkleinertem Plangebiet - und die Durchführung eines frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 30.10.2008 im „Philippsburger Stadtanzeiger“ bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 10.11. bis 21.11.2008 durchgeführt. Mit Schreiben vom 30.11.2008/02.12.2008 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen die Planung. In seiner Sitzung am 10.03.2009 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Bebauungsplanentwurf und beschloss, die Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen wurde im „Philippsburger Stadtanzeiger“ vom 12.03.2009 bekanntgemacht. Dementsprechend lagen die Planungsunterlagen in der Zeit vom 20.03.2009 bis 24.04.2009 bei der Stadtverwaltung Philippsburg, Stadtbauamt, während der Dienststunden aus. Mit Schreiben vom 18.04.2009 wiederholte der Antragsteller seine bereits zuvor erhobenen Einwendungen und wandte sich zusätzlich dagegen, dass - nach fortgeschriebenem Planungsstand - erstmals an der Nordostecke seines Grundstücks eine Verkehrsfläche hin zur Seifensiederstraße vorgesehen sei. Mit erst am 03.07.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben erhob auch der T... ... ... e.V. - als Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 179 (... ...) - Einwendungen gegen die Planung.

6

In nichtöffentlicher Sitzung vom 14.07.2009 entschied der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die nicht fristgerecht eingegangene Stellungnahme des T... ... ... ... bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt zu lassen. In öffentlicher Sitzung vom selben Tage beschloss der Gemeinderat sodann, den in der Sitzungsvorlage aufgeführten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu folgen und nur noch redaktionelle Änderungen bei der Planung vorzunehmen. Zugleich wurde der Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ in der vorliegenden Form als Satzung beschlossen.

7

Der Satzungsbeschluss wurde am 23.07.2009 im „Philippsburger Stadtanzeiger“ öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft. Am 24.03.2011 wurde der Satzungsbeschluss erneut im „Philippsburger Stadtanzeiger“ öffentlich bekannt gemacht.

8

Am 12.04.2010 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt er aus: Der Bebauungsplan „Innenstadt“ der Antragsgegnerin sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Gemeinderat habe am 14.07.2009 in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtberücksichtigung der Einwendungen des T... ... entschieden, ohne dass nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO ein Grund bestanden habe, die Öffentlichkeit auszuschließen. Es widerspreche dem Sinn und Zweck des Gebots der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen, dass die Sachdiskussion der anschließenden öffentlichen Sitzung vorweggenommen werde. Die Einwendungen des Vereins seien auch nicht unbeachtlich gewesen, sondern hätten trotz Verspätung im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müssen; dies sei nicht geschehen. Abwägungsfehler lägen auch im Hinblick auf die Festsetzung „Streuobstwiese“ auf seinem Grundstück vor. Insoweit habe die Antragsgegnerin schon den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt, denn der unter Schutz gestellte Grundstücksteil weise keine Obstwiese auf, sondern werde als Hausgarten genutzt. Offenbar habe die Antragsgegnerin sein Grundstück nicht in Augenschein genommen, sondern sich auf die Luftbildaufnahme verlassen, auf die im Abwägungsvorschlag Bezug genommen werde. Angegriffen werde insoweit nicht der Ausschluss der Baumöglichkeit, sondern, dass die Festsetzung „Streuobstwiese“ die Möglichkeit von Pflanzgeboten eröffne und zu einer Untersagung der seit 50 Jahren ausgeübten hausgärtnerischen Nutzung führe. Fehlerhaft sei auch, dass der Bebauungsplan auf einem Teil seines Grundstücks eine öffentliche Verkehrsfläche vorsehe. Denn diese Festsetzung diene nur der Erschließung der nördlich gelegenen, außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke (Flst. 134, 133 ff). Bezüglich dieses neuen Baugebiets gebe es noch nicht einmal einen Aufstellungsbeschluss; auch fehle es insoweit an einer Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange. Die Nichteinbeziehung der nördlich des Seifensiederweges gelegenen Grundstücke in die Planung sei nicht nachvollziehbar.

9

Mit Verweis auf sein Einwendungsschreiben vom „02.12.2009“ (richtig: vom 02.12.2008) macht der Antragsteller im Normenkontrollverfahren ferner noch folgende Gesichtspunkte geltend: Der erweiterte Bestandsschutz auf seinem Grundstück sei nicht ausreichend, denn der Schuppen und die Hofanlage gehörten ebenfalls zum schützenswerten Bereich „Wohnen“ und seien als Wirtschaftsfläche unverzichtbar. Die Größe der zulässigen Nebenanlagen sei mit 40 m2 zu gering und solle mindestens 150 m2 betragen. Auch die vorgesehene Tiefe der Wohnbebauung sei mit 12 m zu gering. Bezüglich der „Torelemente mit Holzoberfläche“ solle eine Ausnahme zugelassen werden; ebenso solle Tierhaltung ermöglicht werden. In der Wahl der Materialien zur Dacheindeckung sollten Ausnahmen zugelassen werden. Die Grundflächenzahl von 0,4 sei zu gering und müsse mindestens 0,8 betragen. Schließlich sei die Festsetzung zur Wandhöhe mit 7,10 m zu gering gewählt. Sie müsse mit Blick auf den Hochwasserschutz mindestens 7,70 m betragen.

10

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

11

den Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ der Antragsgegnerin vom 14.07.2009 insoweit für unwirksam zu erklären, als er für sein Grundstück Flst. Nr. 136 belastende Festsetzungen enthält.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

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Sie führt zur Begründung aus: Der Normenkontrollantrag sei teilweise bereits unzulässig. Soweit der Antragsteller vortrage, die Belange des T... ... seien zu Unrecht berücksichtigt geblieben, scheide eine Verletzung seiner eigenen Rechte unter jedem denkbaren Aspekt aus. Selbst wenn man insoweit von einem Rechtsverstoß ausgehe, werde das Grundstück des Antragstellers in keiner Weise betroffen. Ein solcher Rechtsverstoß führe allenfalls zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplans in einem völlig anderen Bereich, begründe aber nicht dessen Gesamtnichtigkeit. Infolgedessen fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse dafür, den Bebauungsplan insgesamt - also auch hinsichtlich des Flst. Nr. 179 des T... ... ... -, anzugreifen. Mit seinem Vortrag zur Nichtberücksichtigung der Belange des Vereins sei der Antragsteller ferner gem. § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, weil er diesen Aspekt nicht bereits während des Offenlageverfahrens vorgetragen habe. Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Aus den Planungsakten ergebe sich, dass der Gemeinderat die Nichtberücksichtigung der Belange des Vereins in einer vorbereitenden, nichtöffentlichen Sitzung erörtert und sodann in der sich daran anschließenden öffentlichen Sitzung sämtliche abwägungsrelevanten Belange berücksichtigt und ordnungsgemäß abgewogen habe. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Streuobstwiese“ im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Antragstellers sei nicht zu beanstanden. Diese Festsetzung beruhe auf Feststellungen, die von Sachverständigen vor Ort im Zuge der Vorbereitung des Umweltberichts getroffen worden seien. Nach den gängigen Rechtsprechungskriterien gehöre der betreffende Bereich zum Außenbereich, wo Hausgärten nicht zulässig seien. In dem Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Philippsburg sei der gesamte rückwärtige Bereich des Grundstücks des Antragstellers als Grünfläche ausgewiesen. Auch in dem Regionalplan Mittlerer Oberrhein sei die fragliche Fläche nicht als Siedlungs(erweiterungs)fläche ausgewiesen. Im Übrigen habe der Gemeinderat die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers explizit berücksichtigt. Für die Nutzung als Hausgarten bleibe genügend Raum, zumal der ausdrücklich als „Hausgarten“ ausgewiesene Bereich deutlich größer sei als die tatsächlich vorhandene Hausgartenfläche. Nicht zu beanstanden sei schließlich auch die Festsetzung der ca. 10 m2 großen Verkehrsfläche auf dem Grundstück des Antragstellers. Im ersten Planentwurf für die frühzeitige Bürgerbeteiligung sei das Baufenster für die künftige Wohnbebauung auf dem Grundstück des Antragstellers - ebenso wie auf den südlich angrenzenden Grundstücken - entlang der Zeughausstraße in der ersten Reihe vorgesehen gewesen. Für das bestehende rückwärtige Wohngebäude habe man zunächst die Bestandsfestsetzung E8 geplant. Auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers sei die ursprünglich vorgesehene Festsetzung dann aber geändert und der rückwärtige Bereich, in dem sich das Wohnhaus befinde, als reguläres Baufenster ausgewiesen worden. Diese Planänderung sei einhergegangen mit der Festsetzung der Verkehrsfläche an der Nordostecke des Grundstücks, weil man die geänderte Planung dann zugleich mit den benachbarten Planungen - nördlich des Seifensiederweges - koordiniert habe. Dort sei - entsprechend dem Vorschlag des Antragstellers - Wohnbebauung vorgesehen, die nur über den Seifensiederweg erschlossen werden könne, da sowohl eine Erschließung vom Außenbereich her als auch eine solche über die Alte Kirchstraße nicht in Betracht komme. Für den Ausbau des Seifensiederweges werde eine kleine Teilfläche des Grundstücks des Antragstellers benötigt.

15

Dem Senat haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24.03.2011 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

16

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthafte Normenkontrollantrag ist zulässig.

17

Der Antrag ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung gestellt worden. Er ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Eine formelle Präklusion nach dieser Vorschrift tritt lediglich dann ein, wenn der Antragsteller im Normenkon-trollverfahren „nur“ Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber fristgerecht hätte geltend machen können. Der Antragsteller beruft sich im vorliegenden Normenkontrollverfahren aber auf eine Vielzahl von Einwendungen, von denen lediglich eine - der Vortrag zur Nichtberücksichtigung der Belange des T... ... im Rahmen der Abwägung - nicht bereits Gegenstand seines Vortrags im Verwaltungsverfahren war. Da mithin ein Teil des Normenkontrollvortrags bereits zuvor rechtzeitig im Auslegungs- bzw. Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren vorgetragen wurde, liegen die Voraussetzungen für den Einwendungsausschluss nach § 47 Abs. 2a VwGO nicht vor.

18

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte des Antragstellers ergibt sich hier unproblematisch daraus, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans die Bebaubarkeit seines Grundstücks teilweise einschränken.

19

Dem Antragsteller kann auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht abgesprochen werden. Darauf, ob er mit seinem ursprünglich angekündigten Antrag, den Bebauungsplan zur Gänze - insbesondere im Bereich des Flst. Nr. 179 des T... ... - für unwirksam zu erklären, möglicherweise zu weit gegriffen hatte (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268, juris Rdnr. 21 und 24ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, ZfBR 2009, 74, juris Rdnr. 19; BayVGH, Urt. v. 21.12.2010 - 1 N 08.3385 -, juris Rdnr. 28) kommt es nicht mehr an, nachdem der Antragsteller sich in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt hat, nur noch die sein Grundstück Flst. Nr. 136 berührenden Festsetzungen des Bebauungsplans anzugreifen.

II.

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Dieser Antrag ist unbegründet.

21

1. Der Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ der Antragsgegnerin leidet an keinen rechtserheblichen Verfahrensfehlern.

22

a) Ohne Erfolg bleibt zunächst die Rüge des Antragstellers, dass der Bebauungsplan unter Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung (§ 35 GemO) zustande gekommen sei.

23

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO sind die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Nichtöffentlich darf nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Ist dies der Fall, so muss nichtöffentlich verhandelt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbsatz GemO). Hier war die Gemeinderatssitzung vom 14.07.2009, in der die Nichtberücksichtigung der verspätet eingegangenen Anregungen des T... ... beschlossen wurde, unstreitig nichtöffentlich. Es hat wohl auch keiner der erwähnten Gründe für die Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung vorgelegen. Denn es ist weder erkennbar, dass Interessen des Bundes, eines Landes, der Gemeinde, einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung verletzt worden wären („öffentliches Wohl“), noch dass im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Interessen zur Sprache hätten kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen und deren Bekanntgabe dem Einzelnen zum Nachteil gereichen würde („Interesse Einzelner“, vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1990 - 3 S 132/90 -, NVwZ 1991, 284 = juris Rdnr. 27f m.w.N.). Auch die Antragsgegnerin hat mit ihrem Vortrag keinen solchen Grund aufgezeigt.

24

Dies führt hier zwar dazu, dass der in nichtöffentlicher Sitzung getroffene Beschluss, „die nicht fristgerecht geltend gemachten Anregungen des T... ... ... e.V. bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht zu berücksichtigen“, formell fehlerhaft zustande gekommen sein dürfte. Daraus folgt aber - entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers - nicht die formelle Rechtswidrigkeit (auch) des Beschlusses über den Bebauungsplan „Innenstadt“. Maßgeblich ist hier, dass die Sitzung vom 14.07.2009, in der die zu treffende Abwägungsentscheidung beraten und der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wurde, öffentlich zugänglich war. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass die Satzung in dieser öffentlichen Sitzung nur „pro forma“ beschlossen wurde, also unter Verlagerung der eigentlichen Sachdiskussion in die vorausgegangene nichtöffentliche Sitzung. Eine solche Verfahrensweise würde sicherlich dem Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgebots widersprechen und die formelle Rechtswidrigkeit des Satzungsbeschlusses begründen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.08.1990, a.a.O.; Urt. v. 20.07.2000 - 14 S 237/99 -, VBlBW 2001, 65 = juris Rdnr. 39; Kunze/Bronner/Katz/v.Rotberg, GemO für Baden-Württemberg, § 35 Rdnr. 12). Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14.07.2009 diente die in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführte „Vorberatung“ aber lediglich dazu, die Einzelfrage zu klären, wie mit verspätet eingegangenen Anregungen und Bedenken bei der späteren, in öffentlicher Sitzung stattfindenden Beratung und Beschlussfassung umzugehen ist (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Sie zielte zugleich auf eine Information der Gemeinderäte darüber, dass und weshalb die Einwendungen des T... ... in den von der Verwaltung erstellten, in öffentlicher Sitzung behandelten Abwägungsvorschlägen nicht behandelt sind. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass die nichtöffentliche Vorberatung vom 14.07.2009 die in öffentlicher Sitzung zu führende Sach- und Abwägungsdiskussion über die Regelungen des Bebauungsplans „Innenstadt“ ersetzt, vorweggenommen, oder in sonstiger Weise der öffentlichen Wahrnehmung entzogen hätte. Nur dies würde aber einen zur Rechtswidrigkeit führenden wesentlichen Verfahrensfehler des Satzungsbeschlusses selbst begründen.

25

b) Sonstige Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die einjährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 23.07.2009 insoweit auch wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB). Der Umstand, dass der veröffentlichte Hinweis in Bezug auf § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB fehlerhaft ist (Hinweis auf „Mängel in der Abwägung“ anstatt auf „Mängel im Abwägungsvorgang“ entsprechend der Differenzierung in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186ff und Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -), ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, weil dieser Mangel nur die in § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannte Vorschriftengruppe der Fehler im Abwägungsvorgang i.S.v. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB betrifft und sich auf die korrekt benannte Gruppe der Verfahrens- und Formfehler i.S.v. § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB nicht auswirkt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.).

26

c) Es liegt auch kein Mangel im Zusammenhang mit der Ausfertigung und Verkündung des Satzungsbeschlusses vor. Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ besteht hier aus den planungsrechtlichen Festsetzungen einschließlich der „Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text“ vom 23.07.2009 sowie den örtlichen Bauvorschriften. Der Satzungstext und die zeichnerischen Festsetzungen wurden am 23.07.2009 in der erforderlichen Weise vom zeichnungsberechtigten Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. Sämtliche Satzungsbestandteile sind mit Ringbindung versehen. Zweifel über die Identität der Satzungsbestandteile und deren Authentizität bestehen damit nicht.

27

Problematisch ist aber, dass Ausfertigung und Bekanntmachung im „Philippsburger Stadtanzeiger“ am selben Tag, dem 23.07.2009, erfolgten. Da die Verkündung der Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorganges ist und zu diesem Zeitpunkt sämtliche nach Bundes- und Landesrecht notwendigen Gültigkeitsbedingungen erfüllt sein müssen, muss die Ausfertigung zeitlich vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt sein (BVerwG, Beschl. v. 09.05.1996 - 4 B 60.96 -, UPR 1996, 311; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4 B 10 = juris Rdnr. 19ff; Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20; Urt. v. 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -). Dies war hier zweifelhaft, weil die Auslieferung des Stadtanzeigers Philippsburg bereits am frühen Morgen des 23.07.2009 begonnen haben dürfte und kaum anzunehmen ist, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Satzungsbestandteile bereits zu einem früheren Zeitpunkt desselben Tages ausgefertigt hatte.

28

Nach der Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichtshofs reicht es für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung aber bereits aus, wenn der ausfertigungsberechtigte Bürgermeister der satzungsgebenden Gemeinde zwar nicht den ausgefertigten Satzungstext selbst, wohl aber das Gemeinderatsprotokoll noch rechtzeitig vor der Bekanntmachung unterzeichnet hat, sofern dort der Satzungsbeschluss enthalten ist oder auf diesen - im Sinne einer gedanklichen Schnur - in einer Weise in Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt. Dabei muss das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, juris Rdnr. 25 m.w.N.; Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303). Diesen Anforderungen entspricht das Gemeinderatsprotokoll vom 14.07.2009, das sich der Senat in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2011 von der Antragsgegnerin hat vorlegen lassen.

29

Unabhängig davon liegt ein etwaiger Mangel, der auf die taggleiche Ausfertigung und Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 23.07.2009 zurückzuführen wäre, auch deshalb nicht mehr vor, weil die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Innenstadt“ in der am 14.07.2009 beschlossenen Fassung im „Philippsburger Stadtanzeiger“ vom 24.03.2011 erneut bekanntgemacht und einen möglichen Mangel damit jedenfalls geheilt hat.

30

d) Der Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ leidet - bezüglich der hier noch allein streitgegenständlichen, das Flst. Nr. 136 des Antragstellers betreffenden Festsetzungen - auch nicht an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

31

Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ob dies auch für den Abwägungsausfall gilt oder nicht, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Aus den „Abwägungsvorschlägen“ der Verwaltung, die Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 14.07.2009 waren und die sich der Gemeinderat in der Sache zu eigen gemacht hat, wird ersichtlich, dass eine Abwägung als solche vorgenommen wurde.

32

Im Übrigen erfordert § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

33

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich hier folgendes:

34

aa) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, im westlichen Plangebiet - und somit auch auf einer Teilfläche des Flst. Nr. 136 des Antragstellers - eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Streuobstwiese“ festzusetzen, ist abwägungsfehlerfrei. Die Festsetzung zielt darauf ab, die in diesem Bereich vorhandene historische Streuobst- und Grundstücksanlage aus Gründen des Landschaftsschutzes und mit Blick auf das Erholungsbedürfnis der Bevölkerung zu erhalten. Außerdem soll die landschaftsprägende historische Ortsrandsituation mit Hilfe entsprechender Pflanz-, Pflege - und Erhaltungsgebote „langfristig erhalten“ werden (Festsetzungen Nr. 1.8 und Nr. 1.11 des Bebauungsplans, Planbegründung S. 33, 37, 42, 51, Umweltbericht S. 10). Die Einwendung des Antragstellers, bisher werde die als Streuobstwiese vorgesehene Fläche als Hausgarten genutzt und die vorgesehene Umwidmung werde abgelehnt, wurde bei der Beschlussfassung am 14.07.2009 zwar u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, der als Streuobstwiese ausgewiesene Grundstücksteil werde „gemäß Luftbild und Ortsbegehung vom 08. und 13. August 2007“ nicht „als Hausgarten gärtnerisch“ genutzt, vielmehr sei der als Hausgarten ausgewiesene Bereich größer als die Realnutzung. Hieraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass die Antragsgegnerin mit der Ausweisung von Streuobstflächen einerseits und Hausgartenflächen andererseits primär den aktuellen Nutzungsstand widerspiegeln und planungsrechtlich festschreiben wollte. Dagegen spricht bereits, dass die Abgrenzung zwischen den Festsetzungen „Streuobst“ und „HG“ im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans anhand einer parallel zur vorhandenen Bebauung und zum Ortsrand verlaufenden Linie und damit für alle betroffenen Grundstücke im Wesentlichen einheitlich vorgenommen wurde. Im Vordergrund der Überlegungen stand vielmehr der Erhalt der „historischen Streuobst- und Grundstücksanlage“ im Übergang von der Ortsrandbebauung in die freie Landschaft und die prägende Wirkung der am Ortsrand vorhandenen größeren Bäume. Die Abgrenzung erfolgte deshalb nach objektiven Gesichtspunkten; ermöglicht werden sollte insbesondere auch eine punktuelle Wiederherstellung der landschaftsbild- und ortsrandprägenden Streuobstwiesen an den Stellen, wo sie verloren gegangen sind. Die Erreichung des Planungsziels sollte jedenfalls nicht davon abhängen, inwieweit auf den einzelnen Grundstücken im für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) tatsächlich eine Nutzung als Hausgartenfläche bzw. als Streuobstwiese gegeben war. Die Antragsgegnerin hat ihre Vorgehensweise in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit erläutert, dass bei der Abgrenzung eine „generalisierende und typisierende Betrachtung“ zugrunde gelegt worden sei. Dies kommt in den Planunterlagen - insbesondere im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans - auch deutlich zum Ausdruck.

35

Ihr Planungsziel hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei dadurch umgesetzt, dass sie auf dem Grundstück des Antragstellers einen angemessen großen Flächenanteil (etwa 18 m X 18 m) als weiterhin gärtnerisch nutzbaren Hausgarten festgesetzt und lediglich die verbleibende Restfläche (etwa 26 m X 18 m) als mit Pflanz-, Pflege- und Erhaltungsgeboten belegte Streuobstfläche ausgewiesen hat. Den Umstand, dass die gesamte Grünfläche auf dem Grundstück des Antragstellers in der Weise eines gärtnerisch genutzten Hausgartens eingezäunt ist, hat die Antragsgegnerin bei der Ortsbegehung im August 2007 festgestellt und im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen (BA Bl. 626), dass dem Zaun Bestandsschutz zukomme. Anhaltspunkte dafür, dass und aus welchen Gründen der Antragsteller ein besonderes Interesse daran hätte, gerade auch den als Streuobstfläche festgesetzten Grundstücksteil als Hausgarten gärtnerisch zu nutzen, waren seinen Einwendungsschreiben nicht zu entnehmen. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, hätte die Antragsgegnerin hierauf im Interesse der Verwirklichung ihres Planungsziels nicht ohne weiteres Rücksicht nehmen müssen. Entscheidend ist hier, dass die Antragsgegnerin sowohl bei der Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Fläche „Hausgarten“ als auch bei der Festsetzung der privaten Grünfläche „Streuobstwiese“ ersichtlich auf die Nutzungsbedürfnisse der Eigentümer Rücksicht genommen hat (Abwägung BA Bl. 626 und 630). Die Garten- und Grünflächen wurden - gerade auch im Falle des Antragstellers - zudem so weit von den bestehenden Gebäuden bzw. den Baufenstern abgerückt, dass den Eigentümern noch genügend Freiflächen verbleiben, auf denen zur Wohnnutzung gehörende Anlagen errichtet werden können (Terrassen, Verbindungswege, Spielgeräte etc), welche sich mit den Zweckbestimmungen „Grünfläche“ bzw. „Hausgarten“ möglicherweise nicht vertragen (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.12.2010 - 1 N 08.3385 -, Rdnr. 40ff).

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bb) Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, auf dem Grundstück des Antragstellers kein Baufenster an der Zeughausstraße auszuweisen, ist frei von Abwägungsfehlern. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang - unter Verweis auf sein Einwendungsschreiben vom 02.12.2008 - rügt, der „erweiterte Bestandsschutz E8“ sei nicht ausreichend, geht seine Rüge ins Leere. Denn in dem am 14.07.2009 beschlossenen Bebauungsplan ist eine Festsetzung zum erweiterten Bestandsschutz (vgl. Festsetzung Nr. 1.13 des Bebauungsplans) auf seinem Grundstück gar nicht mehr enthalten. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr - auf eine entsprechende Anregung des Antragstellers im Offenlageverfahren, den Bereich nördlich des Seifensiederweges als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen -, dazu entschlossen, an der zuvor favorisierten Lösung (Ausweisung eines Baufensters direkt an der Zeug-haustraße auch auf dem Grundstück des Antragstellers, Bestandsschutz für das bestehende Wohnhaus „in zweiter Reihe“) nicht weiter festzuhalten. Stattdessen wurde nunmehr - unter Verzicht auf ein Baufenster in erster Reihe - ein reguläres Baufenster „in zweiter Reihe“ festgesetzt. Denn die nördlich des Seifensiederweges vorgesehene Bebauung (vgl. Gestaltungsplan Seifen-siederweg Nord als Anlage B 7 des Bebauungsplans) kann nach Lage der Dinge nur von der Zeughausstraße her erschlossen werden. Mit Blick auf die vorhandene Bebauung in diesem Bereich - insbesondere auf dem Flst Nr. 95 - muss die notwendige Erschließungsstraße aber teilweise auf dem Grundstück des Antragstellers realisiert werden und zwar gerade in dessen nordöstlichem Teil entlang der Zeughausstraße. Dies wiederum hat zur Konsequenz, dass dort kein Baufenster mehr „in erster Reihe“ ausgewiesen werden konnte. Es ist nicht zu erkennen, dass die auf Einwendungen des Antragstellers zurückgehende Umplanung ihrerseits abwägungserhebliche Belange des Antragstellers beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin durfte im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, welcher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung maßgeblich ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) davon ausgehen, dass das vorgesehene Allgemeine Wohngebiet alternativ weder von der Alten Kirchstraße noch von dem im Westen gelegenen Feldweg her erschlossen werden kann. Der Antragsteller hatte bezogen auf diesen Zeitpunkt keine Planungsalternativen aufgezeigt. Solche drängten sich der Antragsgegnerin auch nicht auf: Eine Erschließung von der alten Kirchstraße her schied bereits wegen der dort vorhandenen Bebauung aus; eine Erschließung von Westen her musste nicht in den Blick gelangen, weil der Feldweg im Außenbereich verläuft und eine Erschließung über den Außenbereich städtebaulich nicht erwünscht war. Zudem ist dieser Weg recht weit von der weiter östlich geplanten Bebauung entfernt.

37

Als Ausgleich für den Verlust der Bebauungsmöglichkeit in „erster Reihe“ hat der Antragsteller ein in etwa gleich großes Baufenster „in zweiter Reihe“ auf seinem Grundstück erhalten. Entgegen seinem Vorbringen ist nicht zu erkennen, dass dieses „um die Flächen des bestehenden Schuppens und der vorhandenen Wirtschaftsflächen“ hätte erweitert werden müssen. Dem Interesse der Grundstückseigentümer an der Errichtung baulicher Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche trägt die Festsetzung 1.3 des Bebauungsplans Rechnung, wonach eine Bebauung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise zulässig ist, wenn sie auf maximal 60 m2 errichtet wird, die zulässige Höhe des Hauptbaukörpers (…) nicht überschreitet und sich innerhalb der zulässigen Grundfläche hält. Abwägungsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin die Zulassung einer 60 m2 übersteigenden Maximalfläche mit Blick auf den angestrebten Erhalt des historischen Erscheinungsbildes und der vorhandenen Grünbereiche abgelehnt, zumal die ursprünglich vorgesehene Maximalfläche von 40 m2 im Interesse der Grundeigentümer bereits auf 60 m2 vergrößert wurde und auch die Bautiefe des Baufensters - gerechnet ab der Zeughausstraße - aufgrund der großen Grundstückstiefen auf 17 m vergrößert wurde (Abwägungsvorschläge, BA Bl. 627).

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cc) Aus den soeben dargelegten Gründen ist die Festsetzung der etwa 10 m2 großen öffentlichen Verkehrsfläche an der Nordostecke des Grundstücks des Antragstellers ebenfalls nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Einwendung des Antragstellers erschöpft sich darin, dass er eine Flächenabgabe ablehne. Entsprechend kurz durfte die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung darauf verweisen, dass die Verkehrsfläche zur Erschließung des nördlich des Seifensiederweges geplanten Wohngebiets notwendig sei.

39

Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass die Erschließung dieses neuen Wohngebiets im Rahmen der vorliegenden Planung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, weil die nördlich des Seifensiederweges liegenden Grundstücke nach wie vor als Außenbereichsgrundstücke anzusehen seien. Zwar ist es richtig, dass die Bebauung des Bereichs nördlich des Seifensiederweges nicht Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans ist. Die Antragsgegnerin hat aber dadurch, dass sie den „Gestaltungsplan Seifen-siederweg Nord“ dem vorliegenden Bebauungsplan als Anlage B 7 beigefügt hat, bereits im Rahmen des vorliegenden Planungsverfahrens in konkretisierter Weise deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Planungsabsichten sie dort verfolgt. Es begründet unter diesen Umständen keinen Abwägungsfehler, dass die Antragsgegnerin die Erschließungserfordernisse der angestrebten Anschlussbebauung bereits bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Innenstadt“ in ihre Entscheidung einbezogen hat. Denn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.07.2009 bestand hinreichende Klarheit darüber, dass das neue Baugebiet nur über die Zeughausstraße erschlossen werden kann und zu diesem Zweck eine teilweise Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers, das seinerseits im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Innenstadt Philippsburg“ liegt, unvermeidlich ist. Die „vorsorgliche“ Berücksichtigung dieses Umstands bereits im vorliegenden Verfahren unterläge allenfalls dann Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.07.2009 noch völlig offen gewesen wäre, ob es jemals zu einer Anschlussbebauung nördlich des Seifensiederweges kommt. Dies war aber gerade nicht der Fall. Sollte es - entgegen der Planabsicht der Antragsgegnerin - in der Zukunft doch nicht zu einer Bebauung nördlich des Seifen-siederweges kommen mit der Konsequenz, dass sich die etwa 10 m2 große Verkehrsfläche als funktionsloser Torso erwiese, so bliebe es dem Antragsteller unbenommen, sich zu gegebener Zeit auf die (dauerhafte) Funktionslosigkeit dieser Festsetzung zu berufen.

40

dd) Abwägungsfehlerhaft ist der Bebauungsplan auch nicht in Bezug auf den vom Antragsteller gerügten Belang „Tierhaltung“. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Abwägungentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan insoweit keine (spezifischen) Vorgaben enthält und Tierhaltung nach den allgemeinen Bestimmungen der BauNVO in den Allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten und Kerngebieten zulässig ist.

41

ee) Die in Nr. 1.1.2.1 des Textteils bestimmte Grundflächenzahl (0,4 bei mindestens 250 m2 großen Grundstücken) wurde ebenfalls abwägungsfehlerfrei festgesetzt. Die Antragsgegnerin hat die Forderung des Antragstellers nach Festsetzung eines Grundflächenzahl von mindestens 0,8 in zulässiger Weise und nachvollziehbar mit der Erwägung abgelehnt, dass die Festsetzung einer so hohen GFZ bei großen Grundstücken wie dem des Antragstellers nicht angemessen sei. Es liegt auf der Hand, dass die Zulassung einer verdichteten Bebauung am westlichen Ortsrand diametral dem Planungsziel widerspräche, die dort historisch überkommene Ortsrandsituation mit einem gelockerten Übergang der vorhandenen Bebauung in die freie Landschaft zu erhalten.

42

ff) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist auch die Festsetzung Nr. 1.1.2.3 i.V.m. dem jeweiligen Planeinschrieb zur Wandhöhe (7,1 m im WA 1) frei von Abwägungsmängeln. Der Antragsteller hält aus Gründen des Hochwasserschutzes eine Wandhöhe von mindestens 7,70 m für erforderlich, weil nur so eine zweigeschossige hochwasserfreie Bauausführung möglich sei. Dieser Forderung liegt zugrunde, dass der im Plangebiet bei Katastrophenhochwasser (Bruch des Rheindamms) zu erwartende Wasserstand nach Angaben der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins bei maximal 1,2 m über Straßenniveau (100,5 m ü.NN) liegen wird. Dies bedeutet, dass ein Großteil der Erdgeschosse rechnerisch überschwemmt werden könnte (BA, Bl. 746). Die Antragsgegnerin hat das Problem erkannt und aus diesem Grund die Höhe des Erdgeschossfußbodens auf max. 100,5 m festgesetzt (Festsetzung Nr. 1.2 und BA Bl. 771). Bauwilligen wird dadurch ermöglicht so zu bauen, dass das Erdgeschoss aller Voraussicht nach nicht überschwemmt wird. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin die Einwendung des Antragstellers, zur hochwasserfreien Bauausführung sei eine Wandhöhe von 7,70 m erforderlich, abwägungsfehlerfrei mit der Begründung zurückweisen, dass in seinem Fall eine zweigeschossige hochwasserfreie Bauausführung schon ihm Rahmen der zugelassenen Wandhöhe von 7,10 m möglich sei: Bei einem zulässigen Sockel von 1,21 m (Unterschied zwischen 100,5 m und der für die Gebäudehöhe maßgebliche Höhenlage der öffentlichen Straße von 99,29 m) und unter Zugrundlegung einer Geschosshöhe von 2,9 m betrage die erforderliche Wandhöhe 7,01 m (BA Bl. 629).

43

gg) Auch die Festsetzung Nr. 2.1.3 der örtlichen Bauvorschriften (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) zur Dacheindeckung (Dachziegel oder Schiefer in dem Farbspektrum von sand, ocker, erdbraun, kupferrot, rotbraun, braun, hellgrau bis mittelgraun entsprechend der Farbskala in der Planzeichnung) erweist sich als abwägungsfehlerfrei. Die dahingehenden Rügen des Antragstellers (die vorgeschriebenen Materialien ließen sich technisch nicht ausführen; Dacheindeckungen für flachgeneigte Dächer seien Wellzementplatten, Metall oder Folien) sind bereits für sich genommen nicht recht nachvollziehbar. Unabhängig davon hat sich die Antragsgegnerin bei der Festsetzung an den real vorhandenen Dacheindeckungen orientiert (BA, Bl. 628). Dies unterliegt keinen Bedenken, zumal das zugelassene Farbspektrum zahlreiche Wahlmöglichkeiten belässt. Abwägungsfehlerfrei erweist sich schließlich auch die Festsetzung Nr. 2.1.5 der örtlichen Bauvorschriften, wonach die vorhandenen Tore gemäß der ortsbildprägenden historischen Formgebung mit Rund- oder Stichbögen zu erhalten und die Torelemente mit Holzoberfläche auszuführen sind. Den diesbezüglichen Einwand des Antragstellers, Torelemente mit Holzoberfläche entsprächen nicht den Gegebenheiten und bedürften einer aufwendigen Pflege, hat die Antragsgegnerin ausweislich S. 12 der Abwägungsvorschläge (BA Bl. 628) im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung gewürdigt und berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie den höheren Pflegeaufwand von Holzoberflächen mit Blick auf den Standortvorteil der Innenstadtlage und das Ziel der qualitativen Entwicklung der Altstadt als hinnehmbar angesehen hat.

44

2. Der Bebauungsplan „Innenstadt Philippsburg“ leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern, die zu seiner Aufhebung im beantragten Umfang führen müssten.

45

a) Im Hinblick auf die Bestimmtheit des Bebauungsplans unterliegt es keinen Bedenken, dass der am 14.07.2009 beschlossene zeichnerische Teil des Bebauungsplans unter dem Ausfertigungsdatum vom 23.07.2009 offenbar nochmals neu gezeichnet und im Satzungstext (BA Bl. 751) als „Festsetzung vom 23.07.2009“ bezeichnet wurde. Im Hinblick darauf, dass der Satzungstext auf den zeichnerischen Teil inhaltlich Bezug nimmt und beide Satzungsbestandteile in einem Textexemplar mit Ringbindung („Fassung nach Satzungsbeschluss“) zusammengeführt wurden, unterliegt es keinem Zweifel, welche Fassung der zeichnerischen Festsetzung dem Satzungsbeschluss vom 14.07.2009 zugrundeliegt, zumal die frühere Fassung vom 05.03.2009 (BA, Bl. 449) mit der späteren Fassung vom 23.07.2009 identisch ist.

46

b) Der Bebauungsplan einschließlich seiner Einzelfestsetzungen ist i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.

47

Zur Erforderlichkeit in diesem Sinne genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8). Das gilt auch für Gebiete, die bereits bebaut sind oder in anderer Weise konkret genutzt werden. Eine Gemeinde kann dort den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festschreiben (BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 - 4 NB 1.96 -, NVwZ-RR 1997, 83) oder umgestalten, soweit ihre städtebaulichen Ziele sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512; Beschl. v. 06.06.1997 - 4 NB 6.97 - NVwZ-RR 1998, 415 = PBauE § 10 BauGB Nr. 16). So liegt es hier. Sowohl die Planung insgesamt als auch die ihrer Umsetzung dienenden Einzelfestsetzungen sind von hinreichenden städtebaulichen Belangen (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 1 - 5 BauGB) getragen.

48

c) Zweifel daran, dass die das Flst. Nr. 136 des Antragstellers betreffenden Einzelfestsetzungen jeweils von einer Ermächtigungsgrundlage aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. der BauNVO bzw. von § 74 Abs. 1 LBO getragen werden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ein beachtlicher Fehler im Abwägungsergebnis liegt insoweit nicht vor. Insbesondere führen die Festsetzungen zur auf dem Flst. Nr. 136 zulässigen Grundstücksnutzung (Baufenster, zulässige Bebauung mit Nebengebäuden außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, Hausgarten, private Grünfläche „Streuobstwiese“) nicht zu einer im Ergebnis unverhältnismäßigen Belastung des Antragstellers. Die genannten Festsetzungen wurden so gestaffelt, dass der Antragsteller sein - vor der Überplanung in den Außenbereich hineinragendes - Grundstück trotz dessen Inanspruchnahme für das Planungsziel der Ortsranderhaltung hinreichend baulich und gärtnerisch nutzen kann. Vor allem die Grenzen der Festsetzungen „Streuobstwiese“ und „Hausgärten“ wurden so bemessen, dass dem Antragsteller eine ausreichend große Freifläche zur landschaftsgärtnerischen Gestaltung verbleibt, welche nicht den Gestaltungs- und Erhaltungspflichten in Nrn. 1.8 und 1.11 der planungsrechtlichen Festsetzungen unterliegt. Auf die Ausführungen unter 1)d)aa) wird ergänzend verwiesen. Auch eine gleichheitswidrige Benachteiligung des Antragstellers im Vergleich zu den in gleicher Weise betroffenen anderen Grundstückseigentümern westlich der Zeughausstraße ist nicht zu erkennen.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

50

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

51

Beschluss vom 29.03.2011

52

Der Streitwert des Verfahrens wird gem. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs endgültig auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

53

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 


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