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Gericht:Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat
Entscheidungsdatum:24.09.1999
Aktenzeichen:14 S 1197/99
ECLI:ECLI:DE:VGHBW:1999:0924.14S1197.99.0A
Dokumenttyp:Urteil
Quelle:juris Logo
Normen:§ 18 Abs 1 GastG, § 23 Abs 3 GastG

(Anwendung des GastG § 18 Abs 1 auf die von einem Verein betriebene Vergnügungsstätte - zur Öffentlichkeit und Gewerbsmäßigkeit; unerlaubtes Glücksspiel)

Leitsatz

1. Eine öffentliche Vergnügungsstätte im Sinne von § 18 Abs 1 GastG liegt nur dann vor, wenn diese gewerbsmäßig betrieben wird.

2. Die von einem Verein betriebene Vergnügungsstätte ist öffentlich, wenn der Mitgliederbestand in nennenswertem Umfang einem ständigen Wechsel unterworfen ist und zu den Vereinsveranstaltungen ohne besondere Einschränkungen Gäste mitgebracht werden können.

3. Eine entsprechende Anwendung von § 23 Abs 2 GastG auf solche Vereine, die unerlaubte Glücksspiele abhalten, ist nicht möglich.

4. Die Erzielung eines mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils kann die Annahme der Gewerbsmäßigkeit rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, daß im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls in einem Teilbereich eines Betriebs Gewinn erzielt wird oder erzielt werden soll.

Fundstellen ausblendenFundstellen

Abkürzung Fundstelle ESVGH 50, 56-63 (Leitsatz und Gründe)
Abkürzung Fundstelle VGHBW-Ls 1999, Beilage 12, B 5-6
Abkürzung Fundstelle GewArch 2000, 33-35 (Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang ausblendenVerfahrensgang

vorgehend VG Stuttgart, 12. Februar 1999, Az: 4 K 647/98

 


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