Leitsatz
1. Eine öffentliche Vergnügungsstätte im Sinne von § 18 Abs 1 GastG liegt nur dann vor, wenn diese gewerbsmäßig betrieben wird.
2. Die von einem Verein betriebene Vergnügungsstätte ist öffentlich, wenn der Mitgliederbestand in nennenswertem Umfang einem ständigen Wechsel unterworfen ist und zu den Vereinsveranstaltungen ohne besondere Einschränkungen Gäste mitgebracht werden können.
3. Eine entsprechende Anwendung von § 23 Abs 2 GastG auf solche Vereine, die unerlaubte Glücksspiele abhalten, ist nicht möglich.
4. Die Erzielung eines mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils kann die Annahme der Gewerbsmäßigkeit rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, daß im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls in einem Teilbereich eines Betriebs Gewinn erzielt wird oder erzielt werden soll.
Fundstellen

ESVGH 50, 56-63 (Leitsatz und Gründe)

VGHBW-Ls 1999, Beilage 12, B 5-6

GewArch 2000, 33-35 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 12. Februar 1999, Az: 4 K 647/98
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