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Gericht:Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat
Entscheidungsdatum:18.08.1992
Aktenzeichen:1 S 2550/91
ECLI:ECLI:DE:VGHBW:1992:0818.1S2550.91.0A
Dokumenttyp:Urteil
Quelle:juris Logo
Normen:Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 10 Abs 1 PolG BW, § 1 HuV BW, § 3 Abs 1 Nr 1 HuV BW ... mehr

Einschränkung der Haltung gefährlicher Hunde durch Rechtsverordnung; Leinenzwang und Maulkorbzwang für gefährliche bzw bissige Hunde

Leitsatz

1. Die Auswahl der als Kampfhunde geltenden Hunderassen in § 1 der Polizeiverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 28. August 1991 (GBl S 542) verstößt gegen Art 3 Abs 1 GG, weil es der Verordnungsgeber ohne erkennbaren sachlichen Grund unterlassen hat, Hunde anderer Rassen in die Aufzählung des § 1 der Polizeiverordnung mit aufzunehmen, deren Einbeziehung sich aufgrund vergleichbarer Größe und Kampfkraft mit den dort genannten Hunden und wegen der statistisch erwiesenen Häufigkeit ihrer Beteiligung an Beißzwischenfällen aufdrängt.

2. Der allgemeine Leinenzwang für individuell gefährliche Hunde und der darüber hinaus bestehende Maulkorbzwang für bissige Hunde in der genannten Polizeiverordnung sind rechtmäßig.

Fundstellen ausblendenFundstellen

Abkürzung Fundstelle ESVGH 43, 15-29 (Leitsatz und Gründe)
Abkürzung Fundstelle VGHBW-Ls 1992, Beilage 11, B1
Abkürzung Fundstelle NVwZ 1992, 1105-1110 (Leitsatz und Gründe)
Abkürzung Fundstelle HGZ 1992, 484-490 (Leitsatz und Gründe)
Abkürzung Fundstelle RdL 1993, 49-54 (red. Leitsatz und Gründe)
Abkürzung Fundstelle VBlBW 1993, 99-105 (Leitsatz und Gründe)

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