Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Ansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Kurztext
Langtext
Gericht:Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat
Entscheidungsdatum:14.04.2005
Aktenzeichen:1 S 2362/04
ECLI:ECLI:DE:VGHBW:2005:0414.1S2362.04.0A
Dokumenttyp:Urteil
Quelle:juris Logo
Normen:Art 8 GG, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 33 Abs 1 PolG BW, § 67 Abs 1 PolG BW

Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei polizeilichen Maßnahmen - Zeltlager nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst - Gefahr im Verzug

Leitsatz

1. Bei polizeilichen Maßnahmen, die sich typischerweise schnell erledigen, kann sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ideeller Art auch unabhängig von einer gewichtigen Grundrechtsverletzung dann ergeben, wenn das beanstandete polizeiliche Vorgehen Teil eines komplexen Maßnahmenkatalogs ist; dabei kann ein öffentliches Interesse an einer rechtlichen Überprüfung des polizeilichen Handelns dem Betroffenen reflexhaft zugute kommen, indem vor diesem Hintergrund die Anforderungen an das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses herabgesetzt werden

2. Ein Zeltlager, das der Unterbringung von Demonstrationsteilnehmern dient, wird nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst.

3. "Gefahr im Verzug" als Voraussetzung der Eilzuständigkeit der Fachaufsichtsbehörde nach § 67 Abs 1 PolG (PolG BW) kann auch durch polizeitaktische Erwägungen bestimmt werden.

Fundstellen ausblendenFundstellen

Abkürzung Fundstelle ESVGH 55, 256 (Leitsatz)
Abkürzung Fundstelle VBlBW 2005, 431-434 (Leitsatz und Gründe)

Verfahrensgang ausblendenVerfahrensgang

vorgehend VG Karlsruhe, 18. November 2003, Az: 4 K 1967/01, Urteil
nachgehend BVerwG, 4. April 2006, Az: 6 B 49/05, Beschluss

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE113220500&psml=bsbawueprod.psml&max=true