Leitsatz
1. Bei polizeilichen Maßnahmen, die sich typischerweise schnell erledigen, kann sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ideeller Art auch unabhängig von einer gewichtigen Grundrechtsverletzung dann ergeben, wenn das beanstandete polizeiliche Vorgehen Teil eines komplexen Maßnahmenkatalogs ist; dabei kann ein öffentliches Interesse an einer rechtlichen Überprüfung des polizeilichen Handelns dem Betroffenen reflexhaft zugute kommen, indem vor diesem Hintergrund die Anforderungen an das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses herabgesetzt werden
2. Ein Zeltlager, das der Unterbringung von Demonstrationsteilnehmern dient, wird nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst.
3. "Gefahr im Verzug" als Voraussetzung der Eilzuständigkeit der Fachaufsichtsbehörde nach § 67 Abs 1 PolG (PolG BW) kann auch durch polizeitaktische Erwägungen bestimmt werden.
Fundstellen

ESVGH 55, 256 (Leitsatz)

VBlBW 2005, 431-434 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 18. November 2003, Az: 4 K 1967/01, Urteil
nachgehend BVerwG, 4. April 2006, Az: 6 B 49/05, Beschluss
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