|
Zulässigkeit der Änderung einer Baugenehmigung durch Befreiungserteilung im Verwaltungsprozess; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens gegen Befreiungsbescheid
Leitsatz
1. Eine - möglicherweise zunächst rechtswidrige - Baugenehmigung kann während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die nachträgliche Erteilung einer Befreiung geändert werden.(Rn.25)
2. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist die Rechtmäßigkeit der Befreiung ohne besonderes Vorverfahren im anhängigen Prozess zusammen mit der Baugenehmigung zu prüfen (im Anschluss an BVerwG Urt. v. 17.2.1971 - IV C 2.68 - NJW 1971, 1147; Beschl. v. 12.9.1979 - 4 B 182.79 - BRS 35 Nr. 201).(Rn.25)
Fundstellen
 NVwZ-RR 2014, 548-550 (Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 3. Juli 2013, Az: 6 K 331/12, Urteil
Diese Entscheidung wird zitiert
Diese Entscheidung zitiert
Anschluss BVerwG, 12. September 1979, Az: 4 B 182/79 Anschluss BVerwG, 17. Februar 1971, Az: IV C 2/68 Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2013 - 6 K 331/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
- 2
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FIst.Nr. ... (...) in S..., das mit seiner Westseite an die Straße „...“ grenzt. Die Beigeladene ist Eigentümerin des auf der gegenüber liegenden Seite der Straße befindlichen Grundstücks FIst.Nr. ... (...), das ebenfalls mit einem Wohnhaus sowie einer Garage sowie einem Carport bebaut ist. Die Beigeladene betreibt auf ihrem Grundstück einen Automobilhandel.
- 3
Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Halberstung“ der Gemeinde S... vom 13.9.1989, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Nach § 2 Nr. 2 der Bebauungsvorschriften zum Bebauungsplan sind die in § 4 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen, „insbesondere sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ Bestandteil des Bebauungsplans.
- 4
Mit Schreiben vom 3.2.2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Stellplatzes als Verkaufsfläche für einen Autohandel auf ihrem Grundstück. In dem ihrem Bauantrag beigefügten Schreiben der Beigeladenen vom 31.1.2011 heißt es, dass sie jährlich nicht mehr als zwölf Fahrzeuge verkaufe und dauerhaft nicht mehr als ein Fahrzeug den Stellplatz belegen werde. Ferner würden an den Fahrzeugen keinerlei Reparaturen bzw. Wartungsarbeiten auf dem Grundstück durchgeführt. Der Stellplatz diene allein als Park- bzw. Verkaufsfläche.
- 5
Gegen das Vorhaben erhob der Kläger am 4.3.2011 Einwendungen, die er damit begründete, dass in einem allgemeinen Wohngebiet ein Autohandel nicht genehmigungsfähig sei. Die zum Verkauf vorgesehenen Fahrzeuge würden zwar auf dem Grundstück der Beigeladenen abgestellt, jedoch könnten hierdurch die Privatfahrzeuge nicht mehr auf dem Grundstück parken, sondern müssten auf der Straße abgestellt werden. Die hierdurch für die Anlieger entstehenden Belastungen bis hin zum eingeschränkten Winterdienst seien nicht zumutbar. Der Umfang des Autohandels könne praktisch nur sehr schwer nachgewiesen werden. Die Einhaltung möglicher Auflagen werde nicht überwacht.
- 6
Das Landratsamt Rastatt erteilte mit Bescheid vom 11.6.2011 die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren verbunden mit einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erteilte Baugenehmigung wurde ferner mit folgender „Auflage“ verbunden: „Das Schreiben des Antragstellers vom 31.1.2011 ist Bestandteil der Baugenehmigung. Der dort angegebene Umfang zur Größe des Autohandels ist bindend. Eine Vergrößerung ist nicht zulässig.“
- 7
Zur Begründung führte das Landratsamt aus, in einem allgemeinen Wohngebiet könnten gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden. Dies sei auch im Bebauungsplan „Halberstung“ ausdrücklich vorgesehen. Der genehmigte Autohandel entspreche nach seinem Umfang eindeutig einem nicht störenden Gewerbebetrieb. Bei der Größe des Betriebs, die durch die Auflage in der Baugenehmigung reglementiert werde, sei nicht mit unzumutbaren Störungen zu rechnen. Auch bei vorhandenen Stellplätzen könne ein Parken von Privat-Pkws auf öffentlicher Verkehrsfläche nicht ausgeschlossen bzw. untersagt werden. Eine entsprechende Belastung der Angrenzer, insbesondere beim Winterdienst, könne bei der Erteilung einer Baugenehmigung nicht berücksichtigt werden. Ein Verstoß des Vorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht zu erkennen.
- 8
Der gegen die Baugenehmigung am 7.7.2011 eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.1.2012 zurückgewiesen.
- 9
Der Kläger hat am 13.2.2012 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, die Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Autohandel der Beigeladenen verursache erhebliche Störungen. Die An- und Abfahrten, Besichtigungen und Probefahrten sowie die Tatsache, dass die Straße zugeparkt werde, führten zu einer erheblichen Belästigung. Zeitweise seien vier bis fünf Fahrzeuge auf oder vor dem Grundstück der Beigeladenen geparkt. Zusätzlich werde auch noch der Firmenanhänger auf dem naheliegenden Wendehammer abgestellt. Dies führe in den Wintermonaten dazu, dass die Schneeräumfahrzeuge den Schnee auf die andere Seite schieben müssten mit der Folge, dass der frisch gebahnte Fußgängerweg wieder zugeschüttet werde. Die Aussage, dass maximal zehn bis zwanzig Fahrzeuge verkauft würden, sei nicht nachprüfbar. Entscheidend sei zudem nicht, wieviele Fahrzeuge verkauft würden, sondern welche Störungen sich durch den Kundenverkehr ergäben.
- 10
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der von der Beigeladenen betriebene Autohandel unterscheide sich wesentlich von einem gewöhnlichen Kraftfahrzeughandel. Die Beigeladene veräußere maximal zwölf Fahrzeuge im Jahr. Bei einem so geringen Umfang könne nicht von großen Kundenströmen ausgegangen werden. Durch die Auflage in der Baugenehmigung werde gewährleistet, dass eine Vergrößerung des Handels nicht zulässig sei. Es handele sich daher um einen nicht störenden Gewerbebetrieb, der in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sei.
- 11
Die Beigeladene hat ebenfalls Klagabweisung beantragt.
- 12
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3.7.2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die genehmigte Nutzung des Stellplatzes als Verkaufsfläche für einen Autohandel widerspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der - nachbarschützenden - Art der baulichen Nutzung. Nach § 2 Nr. 2 der Bebauungsvorschriften zu dem Bebauungsplan seien die in § 4 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen Bestandteil des Bebauungsplans. Ob der mit der Genehmigung eines Stellplatzes als Verkaufsfläche verbundene Automobilhandel einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb darstelle, ergebe sich aus der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens. Ein Vorhaben sei dann gebietsunverträglich, wenn es den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährde, da es aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirke. Eine solche gebietsunverträgliche Störung lasse sich für den Autohandel der Beigeladenen nicht feststellen. Zwar sei eine gewerbliche Nutzung außerhalb des Wohngebäudes grundsätzlich als gebietsunverträgliche Störung des Wohnens anzusehen, da der Handel mit Kraftfahrzeugen nicht dem Typus des allgemeinen Wohngebietes entspreche und in der Regel zu einer Störung der Wohnruhe führen könne. Bei dem von der Beigeladenen geplanten Autohandel handele es sich jedoch um eine atypische, von dem branchenüblichen Erscheinungsbild abweichende Betriebsform, so dass sich eine typisierende Betrachtungsweise gerade verbiete. Nach der Beschreibung im Bauantrag solle der Stellplatz als Verkaufs- und Parkfläche für nur ein Fahrzeug genutzt werden. An den Fahrzeugen sollten keinerlei Reparaturen bzw. Wartungsarbeiten auf dem Grundstück durchgeführt werden. Im Jahr würden nicht mehr als zwölf Fahrzeuge verkauft. Diese konkrete Ausgestaltung des Autohandels der Beigeladenen sei Bestandteil der erteilten Baugenehmigung. Zudem wiesen keine Werbeschilder auf den Autohandel hin. Es werde lediglich in der örtlichen Presse geworben. All diese Umstände sprächen gegen ein branchenübliches Erscheinungsbild des geplanten Kfz-Handels der Beigeladenen. Die einzig möglichen Lärmbelästigungen könnten sich aus dem Zu- und Abfahrtsverkehr von potenziellen Interessenten ergeben. Da sich aber ein Schlagen von Autotüren, Starten von Motoren, Gespräche auf der Straße auch bei Zu- und Abfahrten von Nachbarn und deren Besuch in einem allgemeinen Wohngebiet ergäben könnten und die gewerbliche Tätigkeit der Beigeladenen auf die Tageszeit beschränkt sei, gehe hiervon keine für ein allgemeines Wohngebiet unübliche Störung aus. Das Parken von Privatfahrzeugen auf der Straße könne auch ohne den beabsichtigten Autohandel nicht ausgeschlossen werden. Schließlich sei auch eine mögliche Behinderung des Räumdienstes im Winter durch das Abstellen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum kein bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu berücksichtigender Belang.
- 13
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17.9.2013 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Während des Berufungsverfahrens hat das Landratsamt die angefochtene Baugenehmigung mit Schriftsatz vom 23.10.2013 durch eine auf § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gestützte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ergänzt.
- 14
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, die für die Erteilung einer Befreiung erforderlichen Ermessenserwägung könnten zwar grundsätzlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Dies gelte allerdings nur insoweit, als Ermessenserwägungen ergänzt würden. Im bisherigen Bescheid sei aber eine Ermessensausübung nicht erfolgt. Eine komplette Nachholung des Ermessens sei nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen zudem nicht vor. Die Beklagte führe selbst aus, dass der Betrieb der Beigeladenen zweifelsohne zu einer gewissen zusätzlichen Belastung des Wohngebiets führe. Die Argumentation des Landratsamts sei daher widersprüchlich. Eine Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen sei nicht gegeben. Der Gewerbebetrieb füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, auch wenn im Ortsteil Halberstung auch noch andere Gewerbebetriebe existierten. Die weiteren Gewerbebetriebe seien ausreichend weit entfernt, so dass von ihnen keine störenden Auswirkungen ausgingen.
- 15
Der Kläger beantragt,
- 16
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3.7.2013 - 6 K 331/12 - zu ändern und die Baugenehmigung des Landratsamts Rastatt vom 9.6.2011/23.10.2013 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.1.2012 aufzuheben.
- 17
Das beklagte Land beantragt,
- 18
die Berufung zurückzuweisen.
- 19
Es erwidert: Nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB könne von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichung städtebaulich vertretbar sei und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Vorhabens der Beigeladenen gegeben. Durch die Befreiung würden die Grundzüge der Planung nicht berührt, wie sich daran zeige, dass typischerweise nicht störende Gewerbebetriebe in dem allgemeinen Wohngebiet im Wege der Ausnahme zugelassen werden könnten. Um eben einen solchen Betrieb handele es sich hier: Zwar führe der Betrieb der Beigeladenen zweifelsohne zu einer gewissen zusätzlichen Belastung des Wohngebiets. Wie bereits im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ausgeführt, seien jedoch diese Belastungen nicht dergestalt, dass die Erheblichkeitsschwelle überschritten werde. So hätten denn auch die direkt angrenzenden Nachbarn keine Einwände gegen den Betrieb der Beigeladenen erhoben. Der Betrieb sei auch städtebaulich vertretbar im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Die Befreiung sei ferner auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Es sei dem Landratsamt nicht verwehrt, die für die Erteilung einer Befreiung erforderlichen Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO nachzuschieben, da es sich bei einer Befreiung um einen unselbstständigen Bestandteil der wesensgebenden Baugenehmigung handele: Für einen Austausch von Ausnahme und Befreiung im Rahmen einer ansonsten unveränderten Baugenehmigung mit identischem Regelungsgegenstand sei es deshalb nicht erforderlich, diese insgesamt zurückzunehmen und neu zu erlassen, da es sich letztlich nur um ein Auswechseln eines Teilaspekts der Begründung der Baugenehmigung handele. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein solches Vorgehen von § 114 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 2 LVwVfG selbst dann gedeckt, wenn das Ermessen während des gerichtlichen Verfahrens erstmals ausgeübt werde. Die wesentlichen Ermessenserwägungen seien zudem bereits im Rahmen der erteilten Ausnahme angestellt worden und würden hier lediglich vor einem geänderten rechtlichen Hintergrund wiederholt und ergänzt.
- 20
Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen.
- 21
Sie macht geltend, der Kläger fühlte sich nicht durch den PKW-Handel gestört. Er ärgere sich vielmehr nur darüber, dass ihr Ehemann sein Fahrzeug auf der Straße geparkt habe und es deshalb dazu gekommen sei, dass eine Schneeräummaschine den von dem Kläger gerade frei gemachten Weg wieder mit Schnee überhäuft habe. Dieses Problem sei aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu lösen.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 23
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen die angefochtene Baugenehmigung jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Wird eine - möglicherweise zunächst rechtswidrige - Baugenehmigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die nachträgliche Erteilung einer Befreiung geändert, so ist deren Rechtmäßigkeit ohne besonderes Vorverfahren im anhängigen Prozess zusammen mit der Baugenehmigung, zu der sie ergangen ist, zu prüfen. An der Berücksichtigung der vom Landratsamt nachgeschobenen Entscheidung ist der Senat somit nicht gehindert (unten 1). Die vom Landratsamt für das Vorhaben der Beigeladenen nachträglich erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist rechtmäßig. Ein der angefochtenen Baugenehmigung möglicherweise ursprünglich anhaftender Fehler ist damit geheilt (unten 2).
- 24
1. An der Berücksichtigung der vom Landratsamt nachträglich erteilten Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung ist der Senat nicht gehindert.
- 25
a) Ebenso wie die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde stellt die Befreiung im Verhältnis zu der Baugenehmigung nur einen unselbständigen Akt dar. Eine etwa erforderliche Befreiung ist deshalb konkludent als im Bauantrag mitbeantragt anzusehen. Widerspricht das Vorhaben den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans, führt das bei richtiger Handhabung des Verwaltungsverfahrens dazu, dass die beantragte Baugenehmigung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unter gleichzeitiger Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wird. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dementsprechend anerkannt, dass eine - möglicherweise zunächst rechtswidrige - Baugenehmigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die nachträgliche Erteilung einer Befreiung geändert werden kann. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist die Rechtmäßigkeit der Befreiung ohne besonderes Vorverfahren im anhängigen Prozess zusammen mit der Baugenehmigung zu prüfen (BVerwG Urt. v. 17.2.1971 - IV C 2.68 - NJW 1971, 1147; Beschl. v. 12.9.1979 - 4 B 182.79 - BRS 35 Nr. 201).
- 26
b) Aus § 114 Satz 2 VwGO ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nichts anderes. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Die Vorschrift stellt damit klar, dass ein nach materiellem Recht zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert. Sie setzt jedoch voraus, dass bei der behördlichen Entscheidung bereits „Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts“ angestellt worden sind, das Ermessen also in irgendeiner Weise betätigt worden ist. In Fällen, in denen das Ermessen erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden, findet § 114 Satz 2 VwGO dementsprechend nach ständiger Rechtsprechung keine Anwendung (BVerwG, Urt. v. 5.9.2006 - 1 C 20.05 - NVwZ 2007, 470; Beschl. v. 14.1.1999 - 6 B 133.98 - NJW 1999, 2912).
- 27
Der in der Vorschrift angelegten prozessualen Ermächtigung der Behörde, ihre Ermessenserwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen, ist jedoch kein generelles Verbot zu entnehmen, eine Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen. Mit der Einführung von § 114 Satz 2 VwGO wollte der Gesetzgeber die Nachbesserung einer unzureichenden Behördenentscheidung erleichtern und nicht erschweren. Ziel der Vorschrift ist es, die Heilung eine defizitären Ermessensentscheidung aus verfahrensökonomischen Gründen durch nachgeschobene Erwägungen der Behörde zu ermöglichen, um zu vermeiden, dass die Entscheidung vom Gericht aufgehoben und durch eine neue behördliche Entscheidung ersetzt wird, die dann in einem weiteren gerichtlichen Verfahren überprüft werden muss (BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253). § 114 Satz 2 VwGO schließt es deshalb nicht aus, im Rechtsstreit um die Ausweisung eines Ausländers eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung ergibt (BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, a.a.O.).
- 28
Die Einbeziehung der vom Landratsamt nachträglich erteilten Befreiung in das Verfahren wird dementsprechend durch § 114 Satz 2 VwGO nicht gehindert. Durch die nachgeschobene Befreiung wird nicht eine bisher fehlende Ermessensausübung während des Prozesses nachgeholt, sondern der ursprüngliche Verwaltungsakt durch den Erlass eines weiteren Verwaltungsakts geändert und in dieser geänderten Form anstelle des bisherigen Verwaltungsakts in das Verwaltungsstreitverfahren eingeführt.
- 29
2. Die für das Vorhaben der Beigeladenen nachträglich erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist rechtmäßig. Ein der angefochtenen Baugenehmigung möglicherweise ursprünglich anhaftender Fehler ist damit geheilt.
- 30
a) Der Bebauungsplan „Halberstung“ weist den das Grundstück der Beigeladene umfassenden Bereich im nördlichen Teil des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet aus. Die in einem solchen Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen sind in § 4 Abs. 2 BauNVO in seiner im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden Fassung vom 19.11.1986 aufgeführt, zu denen ein Kfz-Handel nicht gehört. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich jedoch bei dem Kraftfahrzeughandel der Beigeladenen um einen „sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, der nach dieser Vorschrift in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden könne. Zwar sei eine gewerbliche Nutzung außerhalb des Wohngebäudes grundsätzlich als gebietsunverträgliche Störung des Wohnens anzusehen und könne in der Regel zu einer Störung der Wohnruhe führen. Bei dem von der Beigeladenen geplanten Kraftfahrzeughandel handele es sich jedoch um eine atypische, von dem branchenüblichen Erscheinungsbild abweichende Betriebsform, so dass sich eine typisierende Betrachtungsweise gerade verbiete.
- 31
Mit diesen Ausführungen setzt sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu der im Beschluss des Senats vom 16.2.1987 - 3 S 261/87 - (VBlBW 1987, 342) geäußerten Auffassung. Nach dieser Entscheidung ist der Betrieb eines Kraftfahrzeughandels in einem allgemeinen Wohngebiet typischerweise unzulässig, weil er nicht dem Typus der dort (allgemein oder ausnahmsweise) zulässigen Gewerbebetriebe entspricht und in der Regel Störungen für die Wohnruhe mit sich bringen kann. Für atypische, die Wohnruhe in einem allgemeinen Wohngebiet im Einzelfall nicht oder zumindest nicht nennenswert störende Nutzungen erfolge die Korrektur der Typisierung durch Anwendung des § 31 Abs. 2 BBauG (nunmehr § 31 Abs. 2 BauGB), was bedeute, dass solche Nutzungen nur im Wege der Befreiung zugelassen werden könnten.
- 32
b) Ob an dieser Auffassung festzuhalten ist, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Das Landratsamt hat für das Vorhaben der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 23.10.2013 nachträglich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt. Die auf § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gestützte Befreiung ist nicht zu beanstanden. Ein der angefochtenen Baugenehmigung möglicherweise anhaftender Fehler in Form einer zu Unrecht zugelassenen Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist damit geheilt.
- 33
Nach der vom Landratsamt herangezogenen Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das ist hier der Fall.
- 34
Mit dem Vorhaben der Beigeladenen sind keine dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets widersprechende Beeinträchtigungen verbunden. Das dem Bauantrag beigefügte Schreiben der Beigeladenen vom 31.1.2011 ist Teil des Bauantrags und damit auch Teil der Baugenehmigung. Danach werden von der Beigeladenen im Rahmen ihres Betriebs jährlich nicht mehr als zwölf Fahrzeuge verkauft. Der Stellplatz dient allein als Park- bzw. Verkaufsfläche. Reparaturen bzw. Wartungsarbeiten an den Fahrzeugen dürfen auf dem Grundstück nicht durchgeführt werden. Ein nennenswerter Kundenverkehr kann unter diesen Umständen ausgeschlossen werden. Störungen der Wohnruhe sind damit nicht zu erwarten. Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist hiervon ausgehend städtebaulich vertretbar und lässt die Grundzüge der Planung unberührt.
- 35
Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist ferner auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Um festzustellen, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen, sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen - insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung - im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anders gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (BVerwG, Urt. v. 9.6.1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71). Im Hinblick auf die bereits genannten Umstände ist das hier der Fall.
- 36
Das Vorbringen des Kläger rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach den vom Kläger während des Verfahrens erhobenen Einwendungen stört er sich nicht an dem - bereits seit einigen Jahren existierenden - Betrieb der Beigeladenen als solchem, sondern daran, dass die Beigeladene und ihr Ehemann die von ihnen selbst genutzten PKW wegen der zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge nicht auf ihrem eigenen Grundstück, sondern auf der Straße abstellten. Ein damit verbundene konkrete Störung wird vom Kläger nur insoweit genannt, als das Abstellen der selbst genutzten PKW auf der öffentlichen Straße im Winter dazu führe, dass der von Räumfahrzeugen geräumte Schnee auf den Gehweg auf seiner Seite der Straße geschoben werde. Eine nennenswerte Beeinträchtigung kann darin nicht gesehen werden. Auf dem Grundstück der Beigeladenen sind im Übrigen außer dem für eine gewerbliche Nutzung vorgesehenen Stellplatz zwei weitere Abstellmöglichkeiten für die eigenen Kraftfahrzeuge der Beigeladenen und ihres Ehemanns vorhanden. Ein Zusammenhang zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und den vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen ist deshalb nicht ersichtlich. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen am Straßenrand außerhalb eines Park- oder Halteverbots ist zudem in den Grenzen des § 1 Abs. 2 StVO allgemein zulässig.
- 37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese auch im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko auf sich genommen hat.
- 38
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
- 39
Beschluss
- 40
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
- 41
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE140000761&psml=bsbawueprod.psml&max=true
|
|
|
|