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Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH – Verkürzung und Unterbrechung der Überstellungsfrist
Leitsatz
1. Endentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nach Vorlage und Urteil des EuGH vom 19.03.2019 in der Rechtssache Jawo (C-163/17).(Rn.35)
2. Mit Urteilen vom 19.03.2019 in den Rechtssachen Jawo (C-163/17) und Ibrahim u.a. ( u.a.) hat der EuGH die Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum unter Betonung des EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens präzisiert und partiell verschärft.(Rn.38)
3. Die Annahme eines bei allen Abschiebungen im Dublinraum gemäß Art. 51 GRCh (juris: EUGrdRCh) zu prüfenden Verstoßes gegen Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh), d.h. ein diesbezüglicher Stopp der Rücküberstellung, ist grundsätzlich nur zulässig, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylverfahrensrechtsrelevante Schwachstellen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen.(Rn.39)
4. Bei nichtvulnerablen Flüchtlingen ist insoweit zunächst auf den (Arbeits-)Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen.(Rn.40)
5. Ein Art. 4 GRCh-Verstoß kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon für längere Zeit eine Situation extremer materieller Not einträte, die es nicht erlaubte, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen (Fehlen von „Bett, Brot, Seife“).(Rn.40)
6. Für die Gefahreneinschätzung ist ein weiter zeitlicher Horizont in den Blick zu nehmen, d.h. es muss die Situation bei Überstellung, während des Asylverfahrens sowie nach - ohne inzidente Asylvollprüfung regelmäßig zu unterstellender - Zuerkennung von internationalem Schutz gewürdigt werden.(Rn.40)
7. Grundsätzlich derselbe inhaltliche Maßstab, jedoch mit einem wesentlich engeren zeitlichen Horizont (Extremgefahr „alsbald“ nach Rückkehr), ist bei Überstellungen im Dublinraum auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i.V.m. Art. 3 EMRK (juris: MRK) bzw. Art. 60 Abs. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) anzulegen.(Rn.40)
8. Bei Zugrundelegung dieser „harten“ Maßstäbe ist davon auszugehen, dass gesunde und arbeitsfähige Antragsteller derzeit in Italien weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach - im Regelfall ohne weitere Prüfung zu unterstellender - Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) oder sonstige Umstände dem „real risk“ einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) ausgesetzt werden.(Rn.40)
9. Etwas anderes kann im Einzelfall bei vulnerablen Menschen gelten, d.h. bei Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, bei denen dann im Sinne der Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR zum Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) inhaltlich diesbezüglich entsprechenden Art. 3 EMRK (juris: MRK) vor Abschiebung eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung vorliegen muss.(Rn.41)
10. Verfahrensrechtlich führt die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh), d.h. ein diesbezüglicher (gegebenenfalls nur vorübergehender) Stopp der Rücküberstellung, nicht zwingend unmittelbar zum - grundsätzlich nicht einklagbaren - Selbsteintritt Deutschlands gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013).(Rn.39)
11. Eine „Flucht“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) setzt objektiv ein Nichterreichen und subjektiv ein Entziehenwollen voraus. Etwa im Falle des offenen Kirchenasyls liegt demnach keine Flucht vor.(Rn.123)
12. Hat der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung für eine gewisse Dauer verlassen, ohne - nach entsprechender Pflichtenbelehrung - die zuständigen Behörden über seine Abwesenheit zu unterrichten, ist das subjektive Entziehenwollen zu unterstellen, wenn der Antragsteller dies nicht durch stichhaltige Gründe widerlegt.(Rn.127)
13. Eine vom Bundesamt gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) rechtmäßig auf 18 Monate verlängerte Überstellungsfrist verkürzt sich bei einem Wiederauftauchen des Flüchtigen nicht automatisch auf sechs Monate.(Rn.133)
14. Das Dublin-Recht kennt auch keinen Anspruch auf (schnelleren) Ablauf der Überstellungsfrist.(Rn.132)
15. Um Art. 267 AEUV nicht den ihm zukommenden unionsrechtlichen Effet-utile durch zwischenzeitlichen Zuständigkeitsübergang zu nehmen, unterbricht jede EuGH-Vorlage im Dublin-Verfahren grundsätzlich automatisch zugleich die Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013).(Rn.132)
16. Die Überstellungsfrist wird zudem durch einen zulässigen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 (nicht Abs. 7) VwGO oder die gerichtliche Aussetzung nach § 80 Abs. 5 oder Abs. 7 bzw. § 80b Abs. 2 VwGO unterbrochen.(Rn.130)
17. Auch eine behördliche Aussetzung der Abschiebung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO unterbricht die Überstellungsfrist; sie setzt jedoch einen sachlich tragfähigen, willkürfreien und nicht missbräuchlichen Anlass voraus, der etwa gegeben ist, wenn die Behörde zur Klärung der Rechtslage eine rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren herbeiführen will.(Rn.128)
Fundstellen
 ESVGH 70, 62-64 (Leitsatz)  EzAR-NF 65 Nr 81 (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 6. Juni 2016, Az: A 10 K 700/15, Urteil nachgehend BVerwG, 2. Dezember 2019, Az: 1 B 75/19, Beschluss Diese Entscheidung wird zitiert
Vergleiche VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, 10. November 2021, Az: A 9 K 2793/21Festhaltung Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, 8. November 2021, Az: A 4 S 2850/21Vergleiche VG Karlsruhe 9. Kammer, 14. September 2020, Az: A 9 K 3639/18Vergleiche Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 12. März 2020, Az: 2 A 160/19 Vergleiche Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 12. März 2020, Az: 2 A 176/19 ... mehr Diese Entscheidung zitiert
Vergleiche EuGH, 19. März 2019, Az: C-163/17 Vergleiche EuGH, 19. März 2019, Az: C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 TenorDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2016 - A 10 K 700/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand- 1
Der Kläger, ein nach seinen Angaben am 23.10.1992 geborener lediger Gambier, der in Gambia Abitur und hernach eine Ausbildung zum Grundschullehrer gemacht hat, wendet sich gegen seine Rücküberstellung nach Italien zur dortigen Fortsetzung seines Asylverfahrens.
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Nachdem der Kläger seine Heimat im Oktober 2012 verlassen und Italien über Libyen und den Seeweg erreicht hatte, stellte er dort am 26.04.2014 einen Asylantrag. Laut Mitteilung der Liaisonbeamtin in Rom hatte er von der Quästur Ferrara einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen mit einer Geltungsdauer bis 09.05.2015 erhalten. Am 26.11.2014 reiste der Kläger auch aufgrund „der schlechten Lebensbedingungen in Italien“ nach Deutschland weiter, wo er am 23.12.2014 förmlich Asyl beantragte. Auf Grundlage eines Eurodac-Treffers ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Italien am 26.01.2015 um die Wiederaufnahme des Klägers. Italien reagierte auf diese Anfrage nicht.
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Mit Bescheid vom 25.02.2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers daraufhin als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Nr. 2). Der Bescheid wurde dem Kläger am 02.03.2015 in der Gemeinschaftsunterkunft Heidelberg zugestellt, wo er laut seiner damaligen Aufenthaltsgestattung zu wohnen verpflichtet war.
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Hiergegen erhob der Kläger am 04.03.2015 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Anfechtungsklage. Zur Begründung trug er insbesondere vor, dass er in Italien zeitweise obdachlos gewesen sei und dort keine Zukunft für sich sehe. Den am 12.03.2015 erhobenen Eilantrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.04.2015 - A 9 K 1118/15 -, weil verspätet gestellt, als unzulässig ab.
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Unter dem 12.05.2015 forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger auf, den Ausländerbehörden einen gültigen Reisepass oder Passersatz auszuhändigen. Er komme seiner Passpflicht bislang nicht nach.
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Am 08.06.2015 sollte der Kläger erstmals nach Italien überstellt werden, was jedoch misslang, weil er in seinem Wohnbereich in der Gemeinschaftsunterkunft in Heidelberg nicht angetroffen werden konnte. Nach entsprechenden Nachfragen des Regierungspräsidiums Karlsruhe teilte die Fachstelle für Wohnungsnotfälle der Stadt Heidelberg unter dem 16.06.2015 mit, der Kläger sei seit längerem nicht in der Gemeinschaftsunterkunft anzutreffen, was der zuständige Hausmeister bestätigt habe. Gegenüber dem erkennenden Verwaltungsgerichtshof erläuterte der Kläger, dass er Ende April oder Anfang Mai 2015 zu einem in Freiberg/Neckar lebenden Freund gereist sei, um diesen zu besuchen. Nach einigen Wochen habe er einen Anruf von seinem Zimmergenossen aus Heidelberg erhalten, dass die Polizei ihn suche. Daraufhin habe er sich entschieden, nach Heidelberg zurückzugehen, aber zunächst kein Geld gehabt, um die Rückfahrt zu bezahlen; dieses habe er sich erst leihen müssen. Am Abend des 15.06.2015 sei er dann wieder in Heidelberg gewesen und habe in seinem Zimmer übernachtet; am Morgen des 16.06.2015 sei er zum Sozialamt der Stadt Heidelberg gegangen. Dort habe er zum einen sein Taschengeld abgeholt und zum anderen nachgefragt, ob er sein Zimmer noch habe, was bejaht worden sei. Darüber, dass er eine längere Abwesenheit melden müsse, habe ihn niemand genügend belehrt.
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Das Bundesamt, das zu diesem Zeitpunkt vom Wiederauftauchen des Klägers keine Kenntnis hatte, unterrichtete das italienische Innenministerium am 16.06.2015 per Formblatt, dass eine Überstellung derzeit wegen Flucht des Klägers nicht möglich sei. Die Überstellung werde bis spätestens 10.08.2016 „gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-VO" erfolgen. Schon am 17.05.2015 hatte die Stadtverwaltung Heidelberg beantragt, den Kläger als „untergetaucht“ zur Personenfahndung in INPOL auszuschreiben. Das Bundesamt teilte dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass die Überstellung nach Italien nun bis zum 10.08.2016 möglich sei. Laut Mitteilung des Polizeipräsidiums Heidelberg-Süd vom 13.07.2015 wurde die Personenfahndung nach Wiederauftauchen des Klägers gelöscht.
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Am 03.02.2016 sollte der Kläger erneut nach Italien überstellt werden. Diese Überstellung scheiterte, weil der Kläger sich beharrlich weigerte, das Flugzeug zu besteigen. Ein dritter Überstellungsversuch am 18.02.2016 scheiterte, weil der Kläger in seiner Heidelberger Wohnung nicht aufgefunden werden konnte.
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Mit Verfügung vom 23.05.2016 stellte die Staatsanwaltschaft Heidelberg ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Tatvorwurfs der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil nicht aufklärbar sei, ob die Verletzungen des Geschädigten nach gemeinsamem Drogenkonsum auf einem Faustschlag oder einem Sturz beruhten.
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Auf einen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO hatte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.02.2016 - A 10 K 493/16 - die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil es zu diesem Zeitpunkt für offen hielt, ob die Überstellungsfrist rechtmäßig verlängert worden oder abgelaufen sei. Mit Urteil vom 06.06.2016 - A 10 K 700/15 - wies das Verwaltungsgericht die Klage dann jedoch in vollem Umfang ab. Die Rücküberstellungsfrist sei nicht abgelaufen, weil sie vom Bundesamt wegen Flucht des Klägers rechtmäßig auf 18 Monate verlängert worden sei. Systemische Mängel, die einer Rücküberstellung entgegenstehen könnten, seien in Italien derzeit nicht gegeben. Auch die am 01.02.2016 begonnene, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV qualifizierte Ausbildung als „Fachkraft im Gastgewerbe“ stehe der Rücküberstellung nicht entgegen, weil der Tatbestand des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG (a.F.) nicht erfüllt sei; denn der Kläger habe bei Beginn dieser Ausbildung das 21. Lebensjahr bereits überschritten gehabt. Das Urteil wurde dem Kläger am 14.07.2016 zugestellt.
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Unter dem 01.08.2016 vereinbarte das Regierungspräsidium mit der Ausländerbehörde, dass die Weiterführung der vom Kläger zwischenzeitlich in der Gastronomie begonnenen Ausbildung nur unter der Bedingung erfolgen solle, dass er sich um die Ausstellung eines Passes bemüht. Der Kläger legte daraufhin einen Antrag vom 19.10.2016 auf Ausstellung eines Reisepasses bzw. der hierfür erforderlichen Papiere beim Gambischen Honorarkonsulat in Frankfurt vor. Nach seiner Auskunft in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bis heute keinen Pass. Das Konsulat habe auf zwei Briefe nicht reagiert. Seine in Gambia lebende Mutter und Schwester habe er bislang nicht darum gebeten, ihm bei der Passbeschaffung in seinem Heimatland behilflich zu sein. Seine Ausbildung habe er zwischenzeitlich abbrechen müssen, weil er die Berufsschulprüfungen nicht bestanden habe. Jetzt arbeite er weiterhin in der Gastronomie, derzeit mit einem Stundenlohn von 12 EUR regelmäßig 100 Stunden im Monat.
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Auf Antrag des Klägers vom 10.08.2016 ließ der erkennende Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.11.2016 - A 11 S 1575/16 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.06.2016 zu. Auf Antrag des Klägers vom 10.10.2016 ordnete der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.11.2016 - A 11 S 1966/16 - gemäß § 80b Abs. 2 VwGO die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage an.
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Mit Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 - (Juris) legte der Verwaltungsgerichtshof sodann den Rechtsstreit gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor. Im Vorlagebeschluss wurde u.a. ausgeführt:
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„Die vom Kläger aufgenommene Ausbildung steht einer Überstellung nicht entgegen. Insbesondere konnte der Kläger kein schützenwertes Vertrauen entwickeln, auch in der Zukunft nach einem negativen Ausgang dieses Rechtsstreits weiter in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben zu können. Dem Kläger wird keine Duldung nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilen sein, denn mit Erlass der Abschiebungsanordnung waren aufenthaltsbeendende Maßnahmen bereits eingeleitet. Auch die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG scheidet aus, insbesondere kommt mit Rücksicht auf das nicht schutzwürdige Vertrauen in eine Fortsetzung der Ausbildung keine Ermessensreduzierung in Betracht, wie der Kläger meint. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel, insbesondere dem Bericht von aida "Country Report: Italy" (February 2017) leiden das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen trotz diverser erheblicher Mängel an keinen systemischen Schwachstellen, die gerade den allein stehenden Kläger, der keine gesundheitlichen Einschränkungen hat, dem beachtlichen Risiko einer Schlechtbehandlung im Sinne Art. 4 GRCh aussetzen würde, wenn er zur Durchführung eines (wohl weiteren) Asylverfahrens nach Italien überstellt werden würde. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die angegriffenen Bescheide auch nicht aufzuheben, auch wenn das Bundesamt noch nicht über das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten entschieden hat. Dies beruht darauf, dass § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der hier maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht gegolten hatte, sondern erst am 06.08.2016 in Kraft getreten ist. Im Anschluss an vergleichbare in der Vergangenheit aufgetretene Fallkonstellationen geht der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass dieser Streitgegenstand im Berufungsverfahren angewachsen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 - NVwZ 1992, 892 zu § 51 Abs. 1 AuslG, vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 und 10 C 15.10 -, jeweils Juris zu § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Nach Auffassung des Senats führt auch die in Italien erfolgte Erteilung eines ein Jahr gültigen Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nicht zur Unanwendbarkeit der Dublin III-VO 604/2013. Mit der Erteilung dieses Titels ist dem Kläger kein internationaler Schutz im Sinne der Anerkennungs-RL 2011/95/EU gewährt worden.“
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Sodann wurden dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung gestellt:
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1. Ist ein Asylbewerber nur dann flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) 604/2013, wenn er sich gezielt und bewusst dem Zugriff der für die Durchführung der Überstellung zuständigen nationalen Behörden entzieht, um die Überstellung zu vereiteln bzw. zu erschweren, oder genügt es, wenn er sich über einen längeren Zeitraum nicht mehr in der ihm zugewiesenen Wohnung aufhält und die Behörde nicht über seinen Verbleib informiert ist und deshalb eine geplante Überstellung nicht durchgeführt werden kann?
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Kann sich der Betroffene auf die richtige Anwendung der Vorschrift berufen und in einem Verfahren gegen die Überstellungsentscheidung einwenden, die Überstellungsfrist von sechs Monaten sei abgelaufen, weil er nicht flüchtig gewesen sei?
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2. Kommt eine Verlängerung der Frist nach Art. 29 Abs. 1 UA 1 VO (EU) 604/2013 allein dadurch zustande, dass der überstellende Mitgliedstaat noch vor Ablauf der Frist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass der Betreffende flüchtig ist, und zugleich eine konkrete Frist benennt, die 18 Monate nicht übersteigen darf, bis zu der die Überstellung durchgeführt werden wird, oder ist eine Verlängerung nur in der Weise möglich, dass die beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich eine verlängerte Frist festlegen?
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3. Ist eine Überstellung des Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat unzulässig, wenn er für den Fall einer Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren? Fällt diese Fragestellung noch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts? Nach welchen unionsrechtlichen Maßstäben sind die Lebensverhältnisse des anerkannten international Schutzberechtigten zu beurteilen?
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Parallel zum Urteil in den Rechtssachen C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) antwortete der EuGH mit Urteil vom 19.03.2019 (Rs. C-163/17 - Jawo) wie folgt:
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„1. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass ein Antragsteller „flüchtig ist“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen.
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Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Verfahrens gegen eine Überstellungsentscheidung die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei.
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2. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass es für die Verlängerung der Überstellungsfrist höchstens auf 18 Monate genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt.
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3. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegensteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, gemäß Art. 29 der Verordnung Nr. 604/2013 in den nach dieser Verordnung normalerweise für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird, wenn dieser Antragsteller im Fall der Gewährung eines solchen Schutzes in diesem Mitgliedstaat aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren, in seinen Anwendungsbereich fällt.
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Art. 4 der Charta der Grundrechte ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Überstellung der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nicht entgegensteht, es sei denn, das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Gericht stellt auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte fest, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.“
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Nach Fortsetzung des Berufungsverfahrens vertritt der Kläger weiter die Auffassung, auch nach diesen Maßstäben des EuGH seien die Aufnahmebedingungen in Italien nicht nur systemisch fehlerhaft, sondern sie verstießen gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, denn seit Herbst 2018 habe insbesondere das sogenannte Salvini-Dekret die Situation weiter verschlechtert. Er sei im Übrigen im Sinne der Definition des EuGH auch 2015 nicht flüchtig gewesen, weil er nicht hinreichend informiert worden sei und auch nicht beabsichtigt habe, sich den Behörden zu entziehen, wie seine freiwillige Meldung vor Ablauf der Überstellungsfrist bei der Stadt Heidelberg am 16.06.2015 belege. Und selbst wenn sein Verhalten als Flucht einzustufen sei, wäre die Überstellungsfrist vor Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch Gerichtsbeschluss vom 18.02.2016 abgelaufen gewesen, weil das Bundesamt nach seiner freiwilligen Rückkehr verpflichtet gewesen sei, von der 18-Monatsfrist wieder zur Sechsmonatsfrist zurückzukehren.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2016 - A 10 K 700/15 - zu ändern und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.02.2015 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe vollumfänglich zutreffend entschieden. In Italien drohe dem Kläger keine Verletzung von Art. 4 GRCh. Er sei hinreichend informiert und 2015 also im Rechtssinne flüchtig gewesen. Das Bundesamt habe keine Pflicht gehabt, nach seinem Wiederauftauchen am 16.06.2015 die 18-Monatsfrist zu verkürzen. Eine solche Verkürzung, die auch verwaltungstechnische Probleme aufwerfe, werde, soweit ersichtlich, in keinem Dublinstaat praktiziert.
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In der mündlichen Verhandlung setzte das Bundesamt die Rücküberstellung des Klägers nach Italien zur abschließenden Klärung der Rechtslage bis zur Bestandskraft oder Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 25.02.2015 weiter aus.
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Es wurde eine Erkenntnismittelliste Italien (Stand 29.07.2019) in das Verfahren eingeführt. Sämtliche dort genannten Erkenntnismittel, die nicht auf Deutsch oder Englisch bzw. insbesondere nur auf Italienisch vorhanden sind, wurden durch die VGH-Asyldokumentation mit einer Übersetzung ins Deutsche versehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Bundesamts und des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts sowie die Schriftsätze der Beteiligten auch hinsichtlich der EuGH-Vorlage Bezug genommen. Dem Senat liegen des Weiteren die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen vor. Die beigezogenen Akten und Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die nach Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist zurückzuweisen. Denn die von ihm erhobene Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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I. In Italien droht dem gesunden und arbeitsfähigen Kläger unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen keine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Situation extremer materieller Not (hierzu 1.), auch nicht aus der Perspektive der nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (hierzu 2.). Die Überstellungsfrist ist bis heute nicht abgelaufen, denn der Kläger war im Juni 2015 im Rechtssinne „flüchtig“ (hierzu 3.). Die deshalb vom Bundesamt rechtmäßig auf 18 Monate verlängerte Überstellungsfrist hatte sich auch nicht im Zuge seines Wiederauftauchens nachträglich verkürzt (hierzu 4.).
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1. Dem nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger droht in Italien unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen derzeit keine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Situation extremer materieller Not. Dies gilt auf der maßgeblichen Erkenntnisbasis von heute auch für den Fall, dass ihm dort - was im Dublin-Verfahren, wenn dies nicht offenkundig ausgeschlossen ist, ohne weitere materiell-rechtliche Asylprüfung zu unterstellen ist - internationaler Schutz zuerkannt würde. Wird sein Asylantrag in Italien hingegen mangels Schutzbedarf in der Sache abgelehnt und tritt dort vollziehbare Ausreisepflicht ein, hat er das Land zu verlassen bzw. wird in seine Heimat abgeschoben, sodass in Italien dann unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen keine Situation extremer materieller Not mehr eintreten kann, die vom Senat rechtlich im Rahmen einer Rückführung dorthin in den Blick genommen werden müsste.
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a. Mit Urteilen vom 19.03.2019 (zit. nach www.curia.europa.eu, Rn.) in vorliegender Rechtssache (C-163/17 - Jawo), d.h. eines vor Abschluss des Asylverfahrens in Italien nach Deutschland weitergereisten Antragstellers, und in den Verfahren Ibrahim u.a. (C-297/17 u.a.), d.h. von in Deutschland asylbeantragenden Klägern, die in Bulgarien bzw. Polen bereits als subsidiär schutzberechtigt anerkannt worden sind, hat der EuGH die Maßstäbe - aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 GRCh für Asylbewerber und Anerkannte in gleicher Weise - für Rückführungen im Dublinraum präzisiert und EMRK-konform partiell verschärft oder jedenfalls angemahnt, nicht vorschnell eine Extremsituation anzunehmen (Berlit, jurisPR-BVerwG 13/2019 Anm. 2). Aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darf ein Asylbewerber hiernach grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin III-VO für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist bzw. ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände für längere Zeit dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. des insoweit inhaltlich gleichen (Jawo Rn. 91) Art. 3 EMRK verstößt, d.h. seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 29 AsylG Rn. 26 ff.).
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Verfahrensrechtlich führt die Annahme eines solchen Verstoßes gegen Art. 4 GRCh, d.h. ein diesbezüglicher (gegebenenfalls nur vorübergehender, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 -, Juris Rn. 49) Stopp der Rücküberstellung, nach Auffassung des Senats nicht zwingend unmittelbar zum - grundsätzlich nicht einklagbaren (vgl. EuGH, Urteile vom 14.11.2013, Rs. C-4/11 - Puid Rn. 37 und vom 16.02.2018, Rs. C-578/16 - C.K. u.a. Rn. 88) - Selbsteintritt Deutschlands gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO. Dies hält der Senat wegen der grundsätzlichen Pflicht zur Fortsetzung der Zuständigkeitsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO und dem Umstand, dass internationaler Schutz im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem nicht mehrfach zuerkannt werden kann, für einen Acte clair bzw. im Lichte der bisherigen EuGH-Rechtsprechung für einen Acte éclairé (vgl. zur Fortführung der Prüfung, ob ein anderer zuständiger Staat feststellbar ist: EuGH, Urteil Puid Rn. 36, oder zu möglicherweise wieder wegfallenden Rückführungshindernissen: EuGH, Urteil C.K. u.a. Rn. 85, sowie zum Selbsteintritt erst bei „unangemessen langem“ Prüfverfahren: EuGH, Urteil vom 21.12.2011, Rs. C-411/10 - N.S. Rn. 98. Vgl. hierzu und zur aufenthaltsrechtlichen Lösung bei Anerkannten: BVerwG, Beschlüsse vom 02.08.2017 und 24.04.2019 - 1 C 37.16 -, Juris = EuGH, Rs. C-540/17 - Hamed).
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Materiellrechtlich ist die Annahme eines solchen Verstoßes gegen Art. 4 GRCh nach der vor allem im Jawo-Urteil (Rn. 91) im einzelnen ausgeführten „harten Linie“ des EuGH nur zulässig, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Zunächst ist hiernach auf den (Arbeits-)Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen (vgl. Rn. 92). Ein Art. 4 GRCh-Verstoß kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon eine Situation extremer materieller Not einträte, die es für längere Zeit nicht erlaubte, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen (kurz: Fehlen von „Bett, Brot, Seife“). Ausdrücklich betont der EuGH, dass diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit selbst durch große Armut oder starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht werde, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung folterähnlich wirkten (vgl. Rn. 93). Irrelevant sei deshalb grundsätzlich auch der Umstand, dass ein Flüchtling nicht auf familiäre Solidarität zurückgreifen kann (Rn. 94), oder bei Anerkannten, wenn Integrationsprogramme mangelhaft sind (Rn. 96). Grundsätzlich irrelevant könne es bei gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sogar sein, dass überhaupt keine existenzsichernden staatlichen Leistungen bestehen (Ibrahim, Rn. 93). Für die Gefahreneinschätzung ist dabei jedoch, anders als bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Extremgefahr „alsbald“ nach Rückkehr, vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, Juris Rn. 23), ein weiter zeitlicher Horizont in den Blick zu nehmen, d.h. es muss die Situation bei Überstellung, während des Asylverfahrens sowie nach - ohne inzidente Asylvollprüfung, d.h. grundsätzlich zu unterstellender - Zuerkennung von internationalem Schutz gewürdigt werden (Jawo Rn. 89).
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Im Urteil Ibrahim (vgl. Rn. 93) weist der EuGH in Übereinstimmung mit der Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127) darauf hin, dass allerdings unterschieden werden muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, für die diese „harte Linie“ gilt, sowie andererseits Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerablen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, wesentlich größer ist. Der Bedarf, den Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich kranke oder behinderte Menschen und sonstige vergleichbar vulnerable Personen im Dublinraum haben, um den Eintritt eines Art. 4 GRCh-Verstoßes zu vermeiden, ist mithin gegenüber gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen regelmäßig ein anderer bzw. höherer. Bei Vulnerablen ist deshalb vor Rücküberstellung gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen (BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, Juris Rn. 19). Etwa die Ablehnung eines Eilantrags „mit der Maßgabe, dass das Bundesamt vorsorgen muss“, kann den menschenrechtlichen Tarakhel-Vorgaben nicht genügen.
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b. Für die Personengruppe der gesunden und arbeitsfähigen Männer sind bei einer Rückführung nach Italien im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auf der Grundlage „objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben“ derzeit keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO anzunehmen; auch im Übrigen ist die in den EuGH-Urteilen Jawo/Ibrahim präzisierte, besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Art. 4 GRCh-Verstoß nicht erreicht, und zwar weder für Dublin-Rückkehrer mit offenem Asylverfahren (hierzu aa.) noch für Rückkehrer, die in Italien bereits einen Schutzstatus erhalten haben oder erhalten werden (hierzu bb.). Hieran hat insbesondere auch das Salvini-Dekret (jedenfalls noch) nichts geändert (hierzu cc.). Die Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Art. 4 GRCh-Verstoß wird auch deswegen nicht erreicht, weil nichtvulnerable Flüchtlinge in Italien vorübergehend von Kirchen und Hilfsorganisationen unterstützt werden und hernach eine Situation extremer materieller Not durch Arbeitsaufnahme abwenden können (hierzu dd.).
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aa. Für Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch kein Asylverfahren abgeschlossen haben, hat das Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, anknüpfend auch an das Urteil des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - (Juris), mit Urteil vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 - (bestätigt durch Beschluss vom 06.08.2018 - 10 LA 320/18 -, beide Juris) u.a. überzeugend ausgeführt:
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„a) Nach diesen strengen Maßstäben bestehen in Italien aktuell keine grundlegenden Defizite im Hinblick auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen, die in ihrer Gesamtheit betrachtet zur Überzeugung des erkennenden Senats die Annahme rechtfertigen, dass dem Kläger bei einer Abschiebung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht…
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aa) Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen sind, haben im Rahmen der - möglichen - Fortführung ihres Asylverfahrens einen mit den Vorgaben aus Artikel 17 Abs. 1 i. V. m. Artikel 2 g Aufnahmerichtlinie übereinstimmenden durchsetzbaren Unterkunftsanspruch. Ihnen droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit, weil sie auch faktisch in der Regel einen Zugang zu Wohnraum haben. Unterkünfte im (staatlichen) Unterkunftssystem stehen Dublin-Rückkehrern nach der Ankunft in hinreichender Zahl zur Verfügung (Bundesamt, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017, S. 2):
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Laut MÈDECINS SANS FRONTIÈRES („Ärzte ohne Grenzen“ - im Folgenden: MSF -) bestanden am 31. Dezember 2017 für Asylsuchende - einschließlich Dublin-Rückkehrern - und anerkannt Schutzberechtigte insgesamt knapp über 180.000 Plätze zur Verfügung (MSF, Stand: 08.02.2018, „OUT of sight“ – Second edition). Das Bundesamt und Asylum Information Database (im Folgenden: AIDA) gehen von einer Gesamtkapazität von insgesamt 175.734 Plätzen aus (Bundesamt, Stand Mai 2017; AIDA 2017: Country Report: Italy, 2016 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, S. 69). Diese verteilen sich auf das in Italien eingerichtete Erst- und Zweitaufnahmesystem zur Unterbringung von Schutzsuchenden einschließlich Dublin-Rückkehrern sowie auf die Notfallzentren CAS („Centri die accoglienza straordinaria“).
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Das Erstaufnahmesystem besteht aus den CDA („Centro di accoglienza“) und den „Centri governativi di prima accoglienza“ (ehemals CARA). Diese Erstaufnahmeeinrichtungen verfügen über eine Kapazität von insgesamt 14.694 Plätzen (AIDA 2017: Country Report: Italy, Update 2016, S. 69). Gemäß Gesetzesdekret 142/2015 werden die Erstaufnahmeeinrichtungen durch öffentliche und private Träger betrieben. Insgesamt waren diese Anfang 2017 mit 14.290 Personen belegt (AIDA, Country Report: Italy, Update 2016, S. 70).
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Das SPRAR („Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati“) bildet das Zweitaufnahmesystem mit einer Kapazität von 31.313 Plätzen (Schweizerische Flüchtlingshilfe - im Folgenden: SFH -, E-Mail vom 12.09.2017 an das VG Hannover, S. 1). Bei den SPRAR handelt es sich um eine dezentrale und auf lokaler Ebene organisierte (Zweit-)Unterbringung mit dem Ziel der Teilhabe am kommunalen Leben. Die Unterbringung ist von Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen (Rechtsberatung, Sprachvermittlung, psychosoziale Unterstützung, Taschengeld je nach SPRAR-Projekt zwischen 1,50 Euro/Tag und 3 Euro/Tag) begleitet (Bundesamt, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017, S. 1 und 2). Das Zweitaufnahmesystem (SPRAR) besteht zu einem Großteil aus Wohnungen (82 Prozent der zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten im Zweitaufnahmesystem), kleineren Aufnahmeeinrichtungen (12 Prozent der zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten im Zweitaufnahmesystem) und Gemeinschaftshäusern (6 Prozent der zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten im Zweitaufnahmesystem; AIDA, Country Report: Italy, Update 2016, S. 70). Zum 24. Januar 2017 (noch vor der Erhöhung der Kapazität) waren ca. 25.934 Personen im Zweitaufnahmesystem untergebracht (AIDA, Country Report: Italy, Update 2016, S. 71). Das SPRAR-System wird als Erfolgsmodell gelobt, das noch weiter ausgebaut werden sollte (Bundesamt, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, S. 2). Dies ist im letzten Jahr geschehen, indem Italien die SPRAR-Plätze um 10.000 Plätze auf nunmehr 31.313 Plätze erhöht hat (SFH, E-Mail vom 12.09.2017 an das VG Hannover, S. 1, 2; AIDA 2017: Country Report: Italy, Update 2016, S. 71).
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Neben den Unterkünften des Erst- und Zweitaufnahmesystems stehen für Schutzsuchende ferner Notfallzentren, die CAS, zur Aufnahme bereit. Anfang des Jahres 2017 bestand eine Gesamtkapazität von 137.218 Plätzen (AIDA 2017: Country Report: Italy, Update 2016, S. 69). Die Notfallzentren sind nicht nur auf die Erstaufnahme von Schutzsuchenden ausgerichtet, sondern dienen auch im Notfall als Reserve im Rahmen der Zweitaufnahme. Gegenwärtig werden die Notfallzentren zu diesen Zwecken herangezogen (AIDA 2017, Country Report: Italy, Update 2016, S. 71). Sie sind aufgrund der hohen Ankunftszahlen praktisch in das normale Aufnahmesystem integriert und haben somit ihren Charakter als Notfallzentren verloren. Bis Ende des Jahres 2016 waren 75 Prozent der Schutzsuchenden in solchen Notfallzentren untergebracht (AIDA 2017, Country Report: Italy, Update 2016, S. 72). Laut MSF sind dort derzeit mehr als 150.000 Migranten untergebracht (MSF, Stand: 08.02.2018). In den Notfallzentren erfolgt eine Versorgung und Unterstützung durch Nahrung, Taschengeld bzw. Gutscheine in Höhe von 2,50 Euro/Tag (bis zu 7,50 Euro/Tag für Familien), Gesundheitsversorgung, Hygieneartikel, Telefonkarte und Asylberatung (Bundesamt, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017).
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Werden die für die einzelnen Unterkunftsarten ausgewiesenen Unterkunftskapazitäten (14.694 Plätze in den CDA, 31.313 Plätze in den SPRAR und 137.218 Plätze in den CAS) zusammengezählt, ergibt sich eine Gesamtkapazität von 183.225 Plätzen im (staatlichen) Unterkunftssystem. Nach den oben wiedergegebenen Angaben von MSF sind aber in den Notfallzentren tatsächlich mehr Personen untergebracht, nämlich mehr als 150.000 Migranten, während das Erstaufnahmesystem mit 14.290 Personen jedenfalls Anfang 2017 nicht vollständig ausgelastet war. Ausgehend von diesen tatsächlichen Belegungszahlen lebten im Jahr 2017 195.603 Personen im (staatlichen) Unterkunftssystem. Dies stimmt nahezu überein mit den Angaben im Integrationsplan von Oktober 2017 (Nationaler Integrationsplan, FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, S. 12). Danach lebten am 31. August 2017 196.285 Menschen im Aufnahmesystem („were present in the national migrants reception system“).
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Aus diesen Zahlen ergibt sich zwar eine gewisse Überbelegung im (staatlichen) Unterkunftssystem im Umfang von ca. 13.000 Personen. Aus dieser im Vergleich zu der Gesamtkapazität des staatlichen Unterkunftssystems relativ geringen Zahl kann jedoch nach Auffassung des Senats keineswegs auf systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer geschlossen werden.
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Auch wenn die Zahl der im Asylverfahren befindlichen Migranten in den Blick genommen wird, ist ein evidentes Missverhältnis zwischen den vorhandenen Unterkunftskapazitäten von über 182.000 Plätzen (im Jahr 2017) zu den benötigten Kapazitäten nicht feststellbar (a.A. VG Hannover, Urteil vom 03.01.2018 - 10 A 8593/17 -, S. 6 ff. des Urteilsabdrucks, V.n.b.). Ausgehend davon, dass die Mindestanforderungen des Artikel 3 EMRK und Artikel 4 GrCh nur für diejenigen gelten, die in Italien überhaupt einen Asylantrag stellen und somit das italienische Asylsystem in Anspruch nehmen, kommt es nicht auf die Anzahl der tatsächlich „eingereisten“ Migranten an. Denn für die nach Italien Einreisenden, die ohne Asylantragstellung illegal in Italien verweilen oder direkt in andere EU-Mitgliedsstaaten weiterreisen, besteht kein Anspruch auf einen Unterkunftsplatz. Vielmehr ist der Bedarf an Unterkunftsplätzen anhand der im Asylverfahren befindlichen Migranten zu ermitteln. Dafür ist von der Anzahl der Asylanträge die Anzahl der abgeschlossenen Asylverfahren abzuziehen. Laut dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften - im Folgenden: Eurostat - sind im Jahr 2013 26.620 Asylanträge, im Jahr 2014 64.625 Asylanträge, im Jahr 2015 83.540 Asylanträge und im Jahr 2016 122.960 Asylanträge gestellt worden, d.h. insgesamt 297.745 Asylanträge. Davon sind die im Zeitraum 2013 bis 2016 in Italien anerkannten Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten abzuziehen, um die Anzahl der derzeit noch im Asylverfahren befindlichen Migranten ermitteln zu können. Laut Eurostat hat Italien 2013 insgesamt 23.565 Flüchtlinge, 2014 insgesamt 35.180 Flüchtlinge, 2015 insgesamt 71.345 Flüchtlinge und 2016 89.875 Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte anerkannt, d.h. im gesamten Zeitraum 219.965 Schutzberechtigte. Dies ergibt einen Bedarf an 77.780 Plätzen zuzüglich der im Jahr 2017 gestellten und noch laufenden Asylverfahren. Nach Eurostat sind im Jahr 2017 insgesamt 128.855 Asylanträge gestellt und 78.235 Asylverfahren abgeschlossen worden (Eurostat, First instance decisions on applications by citizenship, age and sex Annual aggregated data -rounded-, Stand: 02/2018; Eurostat, Asylum and first time asylum applicants - monthly data -rounded-), so dass noch 50.620 Asylverfahren im Jahr 2017 offen sind. Das ergibt eine Gesamtzahl an noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren von etwa 128.400. Auch wenn bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs an Unterkunftsplätzen noch die unbekannte Zahl von anerkannten Schutzberechtigten, die noch für 6 Monate einen Anspruch auf Unterbringung im SPRAR haben (SFH, E-Mail vom 12.09.2017 an das VG Hannover), hinzuzurechnen ist - nach dem oben genannten Integrationsplan von Oktober 2017 lebten am 31. August 2017 insgesamt 196.285 Menschen im Aufnahmesystem -, springt auch auf dieser Berechnungsgrundlage ein evidenter Kapazitätsengpass jedenfalls nicht ins Auge.
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Der Integrationsplan weist ferner noch darauf hin, „es ist wichtig zu berücksichtigen, dass in den vergangenen Monaten weniger Migranten eingereist sind“ (Nationaler Integrationsplan, FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, S. 12). Auch aus der Presseberichterstattung über die Unterbringung von Schutzsuchenden ab August 2017 ergibt sich ein deutlicher Rückgang der Flüchtlingszahlen in den letzten Monaten, die zu einer Entspannung der Unterbringungslage in Italien führen könnte. Folgendes führt bspw. die „Süddeutsche Zeitung“ aus (Süddeutsche Zeitung, Meiler, „Wo sind sie?“, 16.08.2017): „Zero, null. Es gibt nun plötzlich Tage, da kommen keine neuen Flüchtlinge an in den Häfen von Sizilien, Kalabrien und Kampanien. Gar keine. Es sind Tage ohne Bilder von müden, aber glücklichen Menschen zumeist aus dem Westen Afrikas und aus Bangladesch, die ihre gefährliche Reise übers zentrale Mittelmeer nach Italien, dieses letzte Wegstück in ein neues Leben, überstanden haben und eingehüllt in goldene Schutzfolie aus Aluminium von Bord geführt werden. Im August gab es bisher schon fünf solcher Tage, es waren die ersten seit Beginn des Jahres. In den vergangenen zwei Monaten ist die Zahl der Neuankömmlinge dermaßen markant zurückgegangen, dass Italiens Medien bereits von einer Trendwende sprechen und sie mit bunten Grafiken illustrieren. Alle Kurven zeigen nach unten. Die Zahlen dazu stammen vom italienischen Innenministerium und vom europäischen Grenzschutzkorps Frontex und stimmen überein. Im Juli kamen demnach 10423 Flüchtlinge über das zentrale Mittelmeer nach Italien, das sind weniger als halb so viele wie ein Jahr zuvor. Im August ist die Abnahme noch deutlicher: Bis Montag zählten die Italiener nur 2080 Ankünfte, während es vor einem Jahr im selben Zeitraum 21294 gewesen waren. Minus 90 Prozent. Natürlich könnte man denken, der Rückgang sei ein Zufall, zum Beispiel dem schlechten Wetter geschuldet oder einer zwischenzeitlichen Organisationsschwäche der lybischen Schleuserbanden. Und vielleicht nehmen der Zahlen auch sehr bald wieder zu. Doch da die Trendwende im Sommer eingesetzt hat, wenn die See ruhiger und die Zahl der Überfahrten normalerweise besonders hoch ist, werden andere Erklärungen herangezogen. Sie sind umso interessanter, als 2017 als Rekordjahr angekündigt worden war. Bisher hieß es immer, man erwarte weit mehr als 200.000 Migranten. Nun ist sogar möglich, dass in diesem Jahr insgesamt weniger Flüchtlinge Italien erreichen werden als 2016. Derzeit, Stand 14. August, sind es 4,5 Prozent weniger.“
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Die darin beschriebene deutliche Verringerung der Ankunftszahlen in den letzten Monaten wird durch die Angaben des italienischen Innenministeriums bestätigt. Die online-Zeitung „derStandard.de“ berichtet, dass im Januar und Februar 2018 insgesamt 4.731 Migranten über das Meer eingetroffen seien. Das seien 49,9 Prozent weniger als im Vergleichszeitraum 2017. Es handele sich um Zahlen des italienischen Innenministeriums (https://www.derstandard.de/story/2000074198813/fluechtlinge-50-prozent-weniger-ankuenfte-in-italien-im-jahr-2018). Der UNHCR berichtet, dass bis zum 12. März 2018 5.939 Personen über das Mittelmeer gekommen seien (UNHCR, http://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean). Im Januar seien 4.190 Personen über das Meer in Italien angekommen (UNHCR, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/62184). Diese Zahlen sind jeweils deutlich rückläufig im Vergleich zu den Vorjahren. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung geht der Bedarf an Unterbringungsplätzen daher tendenziell zurück.
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Doch selbst wenn man unterstellt, die in Italien aktuell vorhandenen Kapazitäten zur Unterbringung von Asylbewerbern reichten derzeit oder in naher Zukunft nicht aus, ergäbe sich daraus nach Auffassung des erkennenden Senats noch kein systemisches, die Grenze zur drohenden Verletzung der Rechte aus Artikel 4 GrCh und Artikel 3 EMRK überschreitendes Versagen des Staates. Denn diese Rechte verpflichten die Staaten weder, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer "Spitzenbelastung" vorzuhalten (OVG NRW, Urteil vom 21.06.2016 - 13 A 569/16.A -, juris Rn. 90).
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Nach den vorliegenden Erkenntnissen reagiert Italien jedenfalls inzwischen flexibel auf den Zustrom. Das System ist durch die kurze Auftragsdauer für die temporären CAS-Zentren (Ausschreibung alle sechs Monate) sehr flexibel in Bezug auf Schwankungen. Ferner waren unter dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU verschiedene Projekte ausgeschrieben, die auch die Unterbringung von Asylbewerbern umfassten. Vor allem hat der italienische Staat die Zahl der Unterkunftsplätze im (staatlichen) Unterkunftssystem in den Jahren von 2015 bis 2017 erheblich erhöht, nämlich nahezu verdreifacht. Denn Ende Februar 2015 waren lediglich 67.128 Plätze vorhanden, davon 9.504 im Erstaufnahmesystem, 20.596 im SPRAR-System und 37.028 in den Notfallzentren (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015, Anfragebeantwortung an VG Schwerin, S. 2; Auswärtiges Amt vom 25.03.2015, Anfragebeantwortung an VG Schwerin, S. 2), nunmehr bestehen 183.225 Plätze im Unterkunftssystem.
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Hiervon ausgehend ist die - nach den oben dargestellten neueren Zahlen ohnehin nicht begründete - Erwartung, dass künftig zunehmend mehr Flüchtlinge den Weg über das Mittelmeer suchen und in Italien die Grenze zur EU überschreiten werden, nicht ausreichend, um systemische Mängel anzunehmen. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn - was hier nicht der Fall ist - absehbar wäre, dass auf eine erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen würden und der italienische Staat mit Gleichgültigkeit die Obdachlosigkeit eines erheblichen Teils der Migranten hinnimmt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.06.2016 - 13 A 569/16.A -, juris Rn. 90 ff.; vgl. auch VG München, Beschluss vom 07.11.2017 - M 9 S 17.52825 -, juris Rn. 39;).
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Systemische Mängel, die eine Verletzung der Rechte aus Artikel 4 GrCh und Artikel 3 EMRK begründen könnten, ergeben sich auch nicht aus der Situation, die Asylsuchende bei ihrer Rückkehr nach Italien konkret zu erwarten haben:
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Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags in Italien auf sich allein gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. So gibt es Berichte, dass alleinstehende Dublin-Rückkehrer oder Dublin-Rückkehrer, die ohne Garantien nach Italien überstellt wurden, in den meisten Fällen keine Unterstützung von den Organisationen am Flughafen erhielten und sich mindestens die erste Zeit ohne Unterkunft durchschlagen mussten (SFH, E-Mail vom 12.09.2017 an das VG Hannover). Auch gibt es Berichte, wonach Dublin-Rückkehrer zumindest nicht in allen Fällen eine staatliche Unterkunft erhielten. The inside story on emergencies (im Folgenden: IRIN) berichtet von einem aus Deutschland überstellten, verletzten und behandlungsbedürftigen Syrer, dem Polizisten bei der Ankunft in Mailand gesagt hätten, er solle auf der Straße schlafen. Auch ein aus Frankreich überstellter palästinensischer Flüchtling, der „einfach auf der Straße gelassen“ worden sei, wird in dem Bericht erwähnt. Ein solches Verhalten der Polizei gegenüber Rückkehrern sei nicht ungewöhnlich. Es sei im Wesentlichen Glückssache, ob und wie viel Unterstützung Rückkehrer erhielten (IRIN, 11/2017, „How a fingerprint can change asylum seeker`s life“). Die Zeitung „Zeit“ berichtet ebenfalls von einem rückgeführten Asylbewerber, der anschließend auf der Straße lebte (Zeit Online, „An der Grenze des Rechts“, 08.10.2017). Von den vulnerablen Dublin-Rückkehrern, die Dutch Council for Frefugees (im Folgenden: DRF) und SFH für einen Bericht beobachteten, wurde keiner nach der Ankunft unmittelbar in ein SPRAR geschickt. Die Behandlung nach Ankunft sei als willkürlich empfunden worden. In vielen Fällen sei erst durch das Eingreifen der genannten Organisationen überhaupt eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden (SFH/DRC, „Is Mutual Trust Enough? The situation of persons with special reception needs upon return to Italy“, 09.02.2017, S. 22). Im Ergebnis sind diese Berichte aber nicht verallgemeinerungsfähig, sondern belegen allein, dass Dublin-Rückkehrer in Einzelfällen von Obdachlosigkeit bedroht sind. Dies wird dadurch bestätigt, dass nur wenige obdachlose Dublin-Rückkehrer auf der Straße angetroffen werden (SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 29). Dabei übersieht der Senat nicht, dass in Italien insgesamt relativ viele Migranten auf der Straße oder in besetzten Häusern unter teils sehr schlechten Bedingungen leben (siehe z. B. IRIN, „No home for refugees in Rome. Italy`s policies appear designed to deter asylum seekers but most have nowhere else to go“, 10.11.2017). Genaue Zahlen scheinen hierzu jedoch nicht verfügbar zu sein. Weder die SFH noch der UNHCR haben Kenntnis über die Zahl obdachloser Schutzberechtigter (SFH, Anlage vom 31.07.2017 zur E-Mail vom 12.09.2017 an das VG Hannover, S. 5). Nach Schätzung der MSF gibt es mindestens 10.000 obdachlose Menschen unter den internationalen und humanitären Schutzgenehmigungsinhabern und Antragstellern, die nur begrenzten oder keinen Zugang zu grundlegenden Gütern und medizinischer Versorgung haben (MSF, Stand: 08.02.2018, „OUT of sight“ - Second edition).
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Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auch außerhalb der staatlichen Einrichtungen Unterkunftsmöglichkeiten bestehen. Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden: NGOs) und Freiwillige betreuen teilweise informelle Unterkünfte, z.B. Zelte (IRIN 11/2017, Fingerprint). Diverse NGOs bieten Notschlafstellen an (Bundesamt, Stand: Mai 2017, S. 2). Für anerkannte Asylbewerber ohne Unterkunft bieten namentlich Organisationen wie die Caritas, Suore Missionarie della Carità, Centro Astalli, Stranieri in Italia, Opere Antoniane, Comunità di Sant‘Egidio oder Consiglio Italiano per i Rifugiati Unterstützung an (Auswärtiges Amt - im Folgenden: AA -, Anfragebeantwortung an NRW vom 23.02.2016 zum Az. 13 A 516.80/48651). Auch viele religiöse Einrichtungen betreiben Unterbringungseinrichtungen und verteilen Kleidung und Nahrung (Nationaler Integrationsplan, FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, S. 21). Die SFH gibt zu Schlafplätzen von NGOs und Kirchen zu bedenken, dass diese erstens größtenteils bereits Teil des staatlichen Systems seien, womit sie auch den dortigen Vorgaben unterlägen, und nicht zusätzlich dazu bestünden. Zweitens stünden sie allen Bedürftigen zur Verfügung, nämlich nicht nur Schutzsuchenden oder -berechtigten, sondern auch Personen, die keinen Asylantrag stellen, oder italienischen Obdachlosen. Es handele sich daher um wenige Plätze (SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 16).
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Aus dem Vorstehenden kann zwar geschlossen werden, dass die Unterkunftssituation teilweise schwierig ist und ein im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Migranten eher kleiner Teil tatsächlich obdachlos ist bzw. in besetzten Häusern lebt. Diese Erkenntnisse rechtfertigen aber noch nicht die Annahme von systemischen Mängeln, die eine Verletzung der Rechte aus Artikel 4 GrCh und Artikel 3 EMRK begründen könnten.
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Ebenso wenig lassen die Aufnahmebedingungen in den (staatlichen) Aufnahmezentren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit systemische Mängel erkennen:
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Dublin-Rückkehrer - wie der Kläger - werden meist in einem Erstaufnahme- oder Notfallzentrum untergebracht, wobei auch die Unterbringung im Zweitaufnahmesystem SPRAR oder in sonstigen Gemeindeunterkünften möglich ist. Da Dublin-Rückkehrer lediglich einen kleinen Teil der insgesamt in Italien ankommenden Schutzsuchenden ausmachen, fehlt ein festgelegtes, einheitliches Vorgehen für die (Wieder-)Aufnahme ins System. Nach den Angaben der SFH kann dies ein Grund dafür sein, weshalb die Behandlung von Dublin-Rückkehrern variiert und die Aussagen ihrer „Interviewpartner und -partnerinnen“ weder untereinander noch mit den konkreten Erfahrungen von Personen, die unter der Dublin-Verordnung nach Italien transferiert wurden, übereinstimmen. Dublin-Rückkehrende stellen danach einen Sonderfall im italienischen Aufnahmesystem dar (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 13, 28).
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Ausweislich des Berichts über die Fact-Finding-Mission einer Delegation des Europarats im Oktober 2016 stellen sich die Bedingungen in den vier besuchten Erstaufnahmeeinrichtungen als passabel dar. Die Delegation besuchte auch eine SPRAR-Einrichtung in Rom, die einen positiven Eindruck in Hinblick auf die materiellen Bedingungen und den guten Willen der dortigen Verantwortlichen hinterließ (Bundesamt, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017; Report of the fact-finding mission to Italy by Ambassador Tomáš Boček, Special Representative of the Secretary General on migration and refugees, 16-21 October 2016).
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Die CAS (Notfallzentren) werden von verschiedenen Institutionen geführt, unter anderem von Gemeinden, Privatorganisationen oder auch von NGOs. Der Leitung fehlt vielfach die Erfahrung im Asylbereich. Viele dieser Strukturen sind sehr abgelegen, überfüllt und ungeeignet. Zudem wird von sehr niedrigen sanitären Standards berichtet. Aufgrund des enormen Anstiegs an Zentren und des stetigen Wechsels durch die regelmäßigen Ausschreibungen ist das Personal oft unqualifiziert und/oder überarbeitet (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 31). Zudem ist Erkenntnismitteln aus dem Jahr 2016 zu entnehmen, dass einige Notfallzentren im Hinblick auf Hygiene und Sicherheit noch hinter den Standards im Erstaufnahmesystem zurückbleiben (Cona [Vendig], Piano Torre di Isnello [Palermo], Telese [Kampanien], Montalto Uffugo [Kalabrien]). In Telese sind heißes Wasser und Elektrizität nur zeitweise verfügbar. Allerdings gibt es auch positive Beispiele unter den CAS wie in Trieste, die den Standard der Erstaufnahmeeinrichtungen übertreffen und die Standards der SPRAR erreichen (vgl. dazu AIDA, Country Report: Italy, Update 2016, S. 75, 76). Auch insofern ist ferner zu berücksichtigen, dass Artikel 4 GrCh und Artikel 3 EMRK die Staaten nicht verpflichten, für "Spitzenbelastungen" Kapazitäten vorzuhalten (OVG NRW, Urteil vom 21.06.2016 - 13 A 569/16.A -, juris Rn. 90) und es daher durchaus auch zu Engpässen bei der Qualität der Unterbringung kommen kann, ohne dass daraus sogleich eine Verletzung von Artikel 4 GrCh und Artikel 3 EMRK folgt, zumal Italien nach den obigen Feststellungen flexibel auf den Zustrom reagiert und die Zahl der Unterkunftsplätze im (staatlichen) Unterkunftssystem - wie oben ausgeführt - in den letzten Jahren erheblich erhöht hat.
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Auch das Unterbringungsverfahren für Dublin-Rückkehrer als solches weist keine systemischen Mängel auf:
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Zur Durchsetzung ihres Unterkunftsanspruchs müssen Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen sind, wieder in die für ihr Asylverfahren zuständige Questura reisen. Dafür händigt die Polizei ihnen am Flughafen eine Einladung aus, in der die Information enthalten ist, welche Questura dies ist (Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Bundesrepublik Österreich - im Folgenden: BFA -, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, 03/2017, S. 33). Das Zugticket stellt in der Regel eine Flughafen-NGO zur Verfügung (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 28).
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Ein abweichendes Verfahren gilt, wenn der Betroffene beim vorherigen Aufenthalt in Italien die ihm zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch genommen oder die Unterkunft ohne Meldung verlassen hat. In letzterem Falle wird von einer freiwilligen Abreise ausgegangen, so dass der Anspruch auf eine Unterkunft verloren geht. Die Unterbringung kann aber neu beantragt werden (AA, Anfragebeantwortung an das OVG NRW vom 23.02.2016 zum Az. 13 A 516.80/48651), um in das Unterbringungssystem wieder aufgenommen zu werden. Dazu muss ein Termin bei der Questura vereinbart werden, bei dem die Gründe für das Verlassen des Zentrums zu erklären sind. Die Questura entscheidet dann, ob die Person wiederaufgenommen wird. Bis zur Entscheidung hat die Person keinen Zugang zu staatlicher Unterbringung. Bei einer Ablehnung gibt es keine staatliche Unterbringungsalternative. Sofern eine Person wiederaufgenommen wird, wird sie im Falle von Platzmangel auf den letzten Platz der Warteliste gesetzt (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 28 f.). Wurde eine Person bereits einmal im SPRAR-System aufgenommen und hat dieses wieder verlassen, gibt es keine Möglichkeit, dort wieder aufgenommen zu werden, es sei denn, es wird neue Vulnerabilität vorgebracht und ein Antrag beim Innenministerium gestellt (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 36). Rücküberstellte haben dann Zugang zum SPRAR, wenn sie die maximale Aufenthaltsdauer zuvor noch nicht ausgeschöpft haben und ein Platz frei ist. Die maximale Aufenthaltsdauer reicht bis zur Entscheidung über den Asylantrag plus sechs Monate nach Zuerkennung des Schutzstatus oder plus ein Jahr bei Vulnerabilität (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 39). Soweit es nach dem Gesagten in bestimmten Fällen zu einem Verlust des Unterkunftsanspruchs kommen kann, ergibt sich daraus kein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK. Denn der italienische Staat kann den Unterkunftsanspruch zulässigerweise an bestimmte - von dem Asylsuchenden erfüllbare - Voraussetzungen knüpfen, bei deren Nichteinhaltung kein Anspruch auf Unterbringung in einer staatlichen Unterkunft mehr besteht. Diese Einschränkung oder Entziehung des Unterkunftsanspruchs steht im Einklang mit der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013. Gemäß Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 a) i.V.m. Artikel 18 Aufnahmerichtlinie kann der italienische Staat die Unterkunft als materielle Leistung in dem Fall, dass der bestimmte Aufenthaltsort ohne Unterrichtung oder erforderliche Genehmigung verlassen wird, einschränken oder entziehen. Meldet sich der Asylsuchende bei der zuständigen Behörde hat diese gemäß Artikel 20 Abs. 1 Satz 2 Aufnahmerichtlinie unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung über die erneute Gewährung einiger oder aller im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen zu treffen, die entzogen oder eingeschränkt worden sind. Die Entscheidung über diese „Sanktion“ hat das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen; in jedem Fall ist aber der Zugang zur medizinischen Versorgung zu gewährleisten (Artikel 20 Abs. 5 Sätze 2 und 3 Aufnahmerichtlinie). Gegen diese Entscheidung stehen dem Schutzsuchenden ferner Rechtsbehelfe nach Artikel 26 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie zu, insbesondere hat er gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung.
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Die im Bereich der Unterkunftsversorgung aufgezeigten Mängel und Defizite sind demnach weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen Italiens festgestellt werden kann, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Artikel 3 EMRK oder Artikel 4 GrCh mit dem dafür notwendigen Schweregrad zur Folge hätte.
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bb) Solche Mängel sind auch nicht im Bereich der Gesundheitsversorgung festzustellen:
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Denn Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, insbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet. Entsprechend Artikel 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie haben Dublin-Rückkehrer während des Asylverfahrens ebenso wie jede andere Person, die sich in Italien aufhält, nach nationalem Recht einen Anspruch auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der individuellen und öffentlichen Gesundheit (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54; vgl. dazu AIDA, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 79). Das beinhaltet einen grundsätzlich kostenlosen Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen wie Arzt, Zahnarzt und Krankenhaus (AA, Anfragebeantwortung an OVG NRW vom 23.02.2016 zum Az. 13 A 516./.14A.).
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Um von einem weiterführenden Leistungsangebot profitieren zu können müssen sich Schutzsuchende in den SSN („Servizio Sanitario Nazionale“) einschreiben. Nach der Einschreibung in den SSN erhalten Schutzsuchende - und damit auch Dublin-Rückkehrer wie der Kläger - dieselbe medizinische Behandlung wie (arbeitslose) italienische Staatsbürger (vgl. dazu Aida, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 79, 80 und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54).
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In der praktischen Umsetzung bestehen Hürden und Einschränkungen dieses Rechts auf medizinische Behandlung, insbesondere für anerkannte Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis als auch andere Migranten in informellen Unterkünften und Obdachlose. MSF gibt mit Verweis auf bürokratische Hürden an, dass diese Personengruppen reduzierte Möglichkeiten beim Zugang zum Gesundheitssystem hätten, was Allgemeinmedizin einschließe. Die Notaufnahme der Krankenhäuser sei häufig die einzige Zugangsmöglichkeit zum Italian National Healthcare Service (SSN) (MSF, Stand: 08.02.2018, „OUT of sight“ - Second edition). MSF hat deshalb in den Jahren 2016 und 2017 sein Engagement in Italien insbesondere für Migranten in informellen Unterkünften erhöht und unterhält in Como und Ventimiglia psychologische Notfallbehandlung und in Ventimiglia gynäkologische Behandlungen. In Rom wird primäre Gesundheitsversorgung und psychologische Unterstützung geleistet. In Bari und Turin half MSF bei der Kontaktherstellung zum SSN. Dabei kritisiert MSF, dass ehrenamtliche Nothilfe mitunter unter Verweis auf das Verbot der Unterstützung illegaler Einreise und Aufenthalts kriminalisiert werde (MSF, Stand: 08.02.2018, „OUT of sight“ - Second edition). Weitere NGOs, die vor allem auch Asylsuchende und Schutzberechtigte in besetzten Häusern und auf der Straße unterstützen, sind MEDU, Cittadini del Mondo und Naga (SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 57 f.).
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AIDA erklärt, dass Asylsuchende zwar theoretisch denselben Zugang zum Gesundheitssystem haben sollten wie Italiener, dies aber de facto erst geschehe, wenn die jeweilige Questura den Asylantrag formalisiert habe. Dies verzögere sich teilweise um mehrere Monate. In dieser Zeit hätten Asylsuchende jedoch Zugang zur Notfallversorgung. Eine große praktische Hürde sei die Sprachbarriere (AIDA, 02/2017, S. 79 f.). Problematisch sei auch das Vorgehen bei der Beantragung einer Gesundheitskarte. Hierfür würden ein Ausweis und ein dauerhafter Wohnsitz verlangt. Es gebe einen Selbstbehalt, der in vielen Fällen von den Patienten getragen werden müsse und der das Budget Asylsuchender und von Personen mit Schutzstatus oft übersteige (SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 55-57).
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Erkenntnisse darüber, dass kranken Dublin-Rückkehrern die erforderliche Behandlung vorenthalten worden ist und sie deshalb ernsthafte Schäden an Leib oder Leben erlitten haben, liegen dem Senat nicht vor. Folglich sind auch die dargestellten Mängel und Defizite im Bereich der medizinischen Versorgung für Asylbewerber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates festgestellt werden kann, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Artikel 3 EMRK oder Artikel 4 GrCh mit dem dafür notwendigen Schwergrad zur Folge hätte.
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cc) Auch die Versorgung mit den übrigen zum Lebensunterhalt notwendigen Leistungen weist für Dublin-Rückkehrer keine systemischen Mängel auf:
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Den Vorgaben gemäß Artikel 17 Abs. 1 i.V.m. Artikel 2 g) und Artikel 18 der Aufnahmerichtlinie entsprechend erfolgt die Versorgung mit Lebensmitteln, Hygieneartikeln und dem sonstigen Bedarf des täglichen Lebens für Dublin-Rückkehrer im Grundsatz über die Unterbringungseinrichtungen. Denn Dublin-Rückkehrer, die nach ihrer Rückkehr in Unterbringungseinrichtungen untergebracht sind, werden für die Dauer ihres Aufenthalts dort versorgt. In den SPRAR-Unterkünften werden neben Lebensmitteln auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen (Rechtsberatung, Sprachvermittlung, psychosoziale Unterstützung) angeboten und ein Taschengeld je nach SPRAR-Projekt zwischen 1,50 Euro/Tag und 3 Euro/Tag ausgezahlt (Bundesamt, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017, S. 1 und 2). In den CAS-Unterkünften werden neben den Lebensmitteln auch Hygieneartikel, Telefonkarten und Asylberatung zur Verfügung gestellt. Ferner wird ein Taschengeld bzw. Gutschein in Höhe von 2,50 Euro/Tag (bis zu 7,50 Euro/Tag für Familien) gewährt (Bundesamt, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017).
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Soweit Migranten in bestimmten Fällen ihren Unterkunftsanspruch verloren bzw. aus anderen Gründen keinen Platz in einer Unterkunft gefunden haben, obdachlos sind und keine Lebensmittel durch staatliche Stellen und die Unterbringungseinrichtungen erhalten, begründet dies aus den oben genannten Gründen keine systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer, die mit einer Verletzung von Artikel 3 EMRK oder Artikel 4 GrCh einhergehen. Im Übrigen gibt es in diesen Fällen Hilfe durch religiöse Gemeinschaften, karitative Organisationen und Suppenküchen, die Nahrungsmittel verteilen (SFH 08/2017, S. 48).
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dd) Abgesehen davon, dass nach den obigen Ausführungen die Eingriffsschwelle von Artikel 3 EMRK oder Artikel 4 GrCh weder im Hinblick auf das Asylverfahren und die Unterkunftssituation noch bezüglich der medizinischen Versorgung und der Bereitstellung der übrigen materiellen Leistungen überschritten ist, ist eine Verletzung dieser Rechte bzw. die Annahme systemischer Mängel auch deshalb zu verneinen, weil der italienische Staat auf die Situation der Asylbewerber und anerkannten Schutzberechtigten nicht mit Gleichgültigkeit, sondern mit durchaus effektiven Maßnahmen reagiert.
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Denn zum einen hat er die Zahl der Unterkunftsplätze im staatlichen Unterkunftssystem in den letzten Jahren erheblich erhöht. Ende Februar 2015 waren lediglich 67.128 Plätze vorhanden, davon 9.504 im Erstaufnahmesystem, 20.596 im SPRAR-System und 37.028 in den Notfallzentren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragebeantwortung an VG Schwerin vom 23.04.2015, Seite 2; Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an VG Schwerin vom 25.03.2015, Seite 2). Ausgehend von den oben genannten 183.225 im Jahr 2017 vorhanden gewesenen Unterkunftsplätzen bedeutet dies nahezu eine Verdreifachung der Unterkunftskapazitäten in nur 2 bis 2 ½ Jahren.
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Zum anderen hat Italien im Oktober 2017 einen Nationalen Integrationsplan erlassen. Der Plan wird durch EU-Gelder finanziert und wurde mithilfe verschiedener lokaler Regierungen und NGOs entwickelt (The Local, „Italy launches forst official migrant integration plan: Five Things you need to know“, 27.09.2017).
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Der Plan beinhaltet eine Verpflichtung anerkannter Schutzberechtigter zu italienischen Werten (Verfassung), Rechten und zum Erlernen der italienischen Sprache, inklusive spezieller Hilfen für Analphabeten, die Aufnahme anerkannter Schutzberechtigter in regionale Notfallunterkünfte nach Verlassen der Aufnahmezentren, Unterstützung bei der Arbeitssuche und eine Bekräftigung des Rechts auf Zugang zum Gesundheitssystem.
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Nach diesem Plan ist Italien bestrebt, das CAS-System weitestgehend in das SPRAR-System zu überführen, um effektive nationale Integration zu ermöglichen (Nationaler Integrationsplan, FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, http://www.interno.gov.it/sites/default/files/piano_nazionale_integrazione_eng.pdf, S. 17). Ziel ist die volle Ausführung der Übereinkunft zwischen der Zentralregierung und den Regionen von 2014. Es soll das Aufnahmesystem stärker in Richtung Integration orientiert und das Level der Dienstleistungen in den CAS erhöht werden, indem sofort Wege zur Integration eröffnet und bestehende Wege unterstützt werden (Nationaler Integrationsplan, FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, S. 17).
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Ferner möchte Italien laut dem Nationalen Integrationsplan eine vollständige Umsetzung der Übereinkunft zwischen der Zentralregierung und den Regionen zur Gesundheit von Migranten aus dem Jahre 2012 erreichen, wobei der Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst verbessert werden soll. Es soll eine Überwachung auf nationaler und regionaler Ebene erfolgen, ob die Vereinbarung aus dem Jahre 2012 umgesetzt wird, indem die Planung der Gesundheitsversorgung auf lokaler Ebene evaluiert wird. Im Übrigen ist geplant, die Organisationen und das Angebot im Bereich der Gesundheitsversorgung zu stärken, indem spezifische Wege für jede Krankheit aufgezeigt werden, besonders auch für psychiatrische Fälle und PTBS. Die Zahl kostenloser Dienste soll angepasst und Präventionsprogramme mit Impfungen, Vorsorgeuntersuchungen und für die Gesundheit von Mutter und Kind sollen gestärkt werden (Nationaler Integrationsplan, FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, S. 25).
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Des Weiteren will Italien Anreize für Sprachkurse schaffen, die außerhalb der Unterbringungseinrichtungen angeboten werden. Zu diesem Zweck sollen Sprachkurse mit Lehrern zur Verfügung gestellt werden, die spezialisiert sind und interaktive und experimentelle Methoden nutzen (Nationaler Integrationsplan, „FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, S. 22). Ziel ist es, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um Zugang zu sekundärer und höherer Bildung zu ermöglichen und die Anerkennung vorheriger Kompetenzen und Abschlüsse zu garantieren (Nationaler Integrationsplan, FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, S. 23).
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b) Die oben dargestellte Einschätzung der Lage in Italien für Dublin-Rückkehrer gilt auch für den Kläger. Der Einwand seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, dass das Asylverfahren des Klägers in Italien inzwischen mit negativem Ausgang abgeschlossen sein müsse, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Einwand begründet unter keinem Gesichtspunkt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids des Bundesamts.
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Denn zum einen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren des Klägers während seiner Abwesenheit abgeschlossen worden ist. Weder dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten noch dem Bundesamt liegen hierüber Informationen vor. Zum anderen hätte das Bundesamt den erneuten Asylantrag des Klägers in Deutschland auch dann, wenn tatsächlich in der Zwischenzeit eine negative Entscheidung in Italien ergangen sein sollte, zu Recht als unzulässig abgelehnt. Denn auch in diesem Falle wäre das Asylverfahren in Italien zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht endgültig abgeschlossen. Italien wäre weiterhin nach der Dublin-Verordnung zuständig und Deutschland unter keinem Gesichtspunkt zum Selbsteintritt verpflichtet.
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Ist in Italien während der Abwesenheit des Asylbewerbers eine negative Entscheidung ergangen und ist er darüber nicht informiert worden, kann er Beschwerde einlegen. Hat er Italien bereits vor seiner Anhörung verlassen - wie möglicherweise der Kläger - und erging daraufhin eine negative Entscheidung, kann er nach seiner Rückkehr eine neue Anhörung beantragen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 16.03.2017, S. 33). Wäre eine solche negative Entscheidung im Falle des Klägers ergangen und würde er nach seiner Rückkehr nach Italien von den genannten (Rechtsschutz-)Möglichkeiten Gebrauch machen, würde sein Asylverfahren fortgesetzt und wäre er hinsichtlich der staatlichen Leistungen in derselben Situation wie die anderen Dublin-Rückkehrer.
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Macht er von diesen (Rechtsschutz-)Möglichkeiten in Italien keinen Gebrauch, würde er nach seiner Wiedereinreise in ein CIE - einem geschlossenen Identifikations- und Abschiebezentrum für abgelehnte Asylbewerber - verlegt werden (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien, Stand: 16.03.2017, S. 33; BAMF, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017, S. 2). Dort werden die Asylbewerber u. a. mit Lebensmitteln, Taschengeld in Höhe von 2,50 Euro/Tag sowie in medizinischer Hinsicht versorgt und können eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen (BAMF, Länderinformation Italien, Stand: Mai 2017, Seite 2). Auch in diesem Fall bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK oder Artikel 4 GrCh drohen würde.“
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bb. Für Dublin-Rückkehrer, die in Italien bereits einen Schutzstatus erhalten haben, hat das Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.08.2018 - 10 LB 109/18 - (bestätigt durch Beschluss vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 -, beide Juris) u.a. überzeugend ausgeführt:
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„Anerkannte Schutzberechtigte befinden sich nach ihrer Rückkehr nach Italien hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum und zu den Leistungen zum Lebensunterhalt zwar in einer schwierigeren Situation als Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Schutzstatus erhalten haben, doch auch in ihrem Fall können systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen, die eine Verletzung von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK begründen, nicht festgestellt werden. Auch die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie sind für diesen Personenkreis erfüllt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Anerkannte Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, die 5 Jahre gültig ist, bei Ablauf in der Regel automatisch verlängert wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, Seite 31, und Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 34) und Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu einer Berufsausbildung verschafft (BAMF, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, Seite 3). Sie können mit dieser Aufenthaltsbewilligung ein- und ausreisen und sich in Italien ohne Einschränkungen bewegen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 33).
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Sie sind bezüglich der sozialen Rechte und dem Zugang zu Sozialleistungen den italienischen Staatsangehörigen völlig gleichgestellt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 35, und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 3). Angesichts dessen, dass das italienische Sozialsystem nicht dem deutschen Sozialsystem vergleichbar ausgestaltet ist und sowohl für anerkannte Flüchtlinge als auch für italienische Staatsangehörige gleichermaßen deutlich weniger Fürsorgeleistungen vorhält, bedeutet dies aber auch, dass von ihnen grundsätzlich erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seiten 35 und 49, und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 1). Soweit es danach im Bereich der Versorgung mit einer Unterkunft und mit den Leistungen zum Lebensunterhalt - wie im Folgenden dargestellt wird - zu Problemen kommen kann, ergeben sich daraus keine systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte, die eine Verletzung von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK begründen (so auch OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16. A -, juris Rn. 55 ff.). Denn Art. 3 EMRK ist nach dem oben dargestellten Maßstab im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Verhalten eines Staates, der mit Gleichgültigkeit auf eine gravierende Mangel- und Notsituation reagiert, und begründet beispielsweise keinen individuellen Anspruch auf Versorgung mit einer Wohnung oder die allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich insbesondere auf die für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Voraussetzungen und Einschränkungen hinsichtlich des Empfangs von Sozialleistungen verweisen lassen (sogenannte Inländergleichbehandlung).
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…Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gerade auch anerkannte Flüchtlinge Zugang zu den Hilfeleistungen kommunaler und karitativer Einrichtungen sowie der Nichtregierungsorganisationen (NGO’s) haben, die das fehlende familiäre Netzwerk zumindest teilweise ausgleichen. Denn diese versorgen sie nicht nur mit Lebensmitteln und Unterkunftsplätzen (Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2016 zum Az. 13 A 516/14.A, Seite 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 80), sondern bieten auch andere, speziell auf anerkannte Flüchtlinge zugeschnittene und durch staatliche sowie europäische Mittel geförderte Hilfen wie Jobtrainings, Praktika und Sprachkurse (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 53; BAMF, Länderinformation: Italien, Mai 2017, Seite 3) und auch Projekte an, die beim Übergang zur Selbstständigkeit nach der Beendigung der Unterbringung in einem SPRAR-Zentrum unterstützen sollen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 51).
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Über die Hilfen durch kommunale und karitative Einrichtungen sowie NGO’s hinaus sind rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte aber auch im Hinblick auf staatliche Hilfen keineswegs gänzlich auf sich selbst gestellt. Unabhängig von dem oben genannten Gesichtspunkt der sogenannten Inländergleichbehandlung kann deshalb auch aus diesem Grund eine Verletzung der Rechte aus Art. 4 GrCh und Art. 3 EMRK nicht festgestellt werden, zumal der italienische Staat auf die Situation anerkannter Flüchtlinge nicht mit Gleichgültigkeit reagiert.
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Anerkannte Flüchtlinge haben im Rahmen der bestehenden Kapazitäten und sofern die maximale Aufenthaltsdauer von 6 Monaten, die unter bestimmten Voraussetzungen (bei Gesundheitsproblemen oder im Hinblick auf bestimmte Integrationsziele) um weitere 6 Monate verlängert werden kann, noch nicht ausgeschöpft ist, Zugang zum Zweitaufnahmesystem SPRAR, das zur Zeit über 31.313 Plätze verfügt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 1, Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 1, und Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seiten 29, 35 f. und 39; BAMF, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, Seite 3). Bei den SPRAR handelt es sich um eine dezentrale auf lokaler Ebene organisierte (Zweit-)Unterbringung, die aus einem Netzwerk von Unterkünften und überwiegend aus Wohnungen besteht, auf einer Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium, den Gemeinden und verschiedenen NGO‘s basiert und die Teilhabe am kommunalen Leben fördern soll. Die Unterbringung wird von Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen (Rechtsberatung, Sprachkurse, psychosoziale Unterstützung, Jobtrainings, Praktika, Unterstützung bei der Suche einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt) begleitet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seiten 35 f. und 53, und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 6; BAMF, Länderinformation: Italien, Mai 2017, Seiten 1 und 2). Neben Lebensmitteln erhalten die Bewohner auch ein Taschengeld je nach SPRAR-Projekt zwischen 1,50 Euro/Tag und 3 Euro/Tag (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 50, und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 3; BAMF, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, Seiten 1 und 2).
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Soweit (in der Vergangenheit) die Plätze in den SPRAR-Einrichtungen (wie möglicherweise auch in anderen Einrichtungen) nicht ausreichend (gewesen) sein sollten, ergibt sich daraus schon deshalb keine Verletzung der Rechte aus Art. 4 EUGrCh und Art. 3 EMRK, weil diese Rechte die Staaten weder verpflichten, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer "Spitzenbelastung" vorzuhalten (OVG NRW, Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15.A -, juris Rn. 90).
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Deshalb und weil von dem Einzelfall des Klägers ausgehend nicht auf die gesamte Unterkunftssituation in Italien geschlossen werden kann, führt auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass während seines 15-tägigen Aufenthalts in Italien im Jahr 2014 in den Unterkunftszentren, in denen er untergebracht gewesen sei, katastrophale Zustände geherrscht hätten, zu keiner anderen Beurteilung der gegenwärtigen Unterkunftssituation in Italien, zumal der italienische Staat die Unterkunftskapazitäten in den letzten Jahren erheblich ausgebaut hat. Denn Ende Februar 2015 waren lediglich 67.128 Plätze vorhanden, davon 9.504 im Erstaufnahmesystem, 20.596 im SPRAR-System und 37.028 in den Notfallzentren (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015, Anfragebeantwortung an VG Schwerin, Seite 2; Auswärtiges Amt vom 25.03.2015, Anfragebeantwortung an VG Schwerin, Seite 2), nunmehr bestehen 183.225 Plätze im Unterkunftssystem (siehe hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris), davon 31.313 Plätze im SPRAR-System (SFH, Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 2).
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Allerdings haben anerkannte Schutzberechtigte in der Regel keinen Zugang zum SPRAR-System mehr, wenn sie einmal in einer SPRAR- Unterkunft aufgenommen worden sind und diese wieder verlassen haben. Von dieser Regel kann nur abgewichen werden, wenn die betroffene Person einen Antrag beim Innenministerium einreicht und neue “Verletzlichkeiten“ vorbringt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 36, und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 1). In diesem Fall ebenso wie in dem Fall, dass die maximale Aufenthaltsdauer in einer SPRAR-Einrichtung abgelaufen ist, haben die betroffenen Personen, sofern sie nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen und eine Wohnung zu mieten, und auch keinen Unterkunftsplatz in den bereits erwähnten kommunalen und karitativen Einrichtungen oder mit Hilfe der NGO’s erhalten, ebenso wie italienische Staatsangehörige in vergleichbarer Situation nur Zugang zu Notschlafstellen und zu Unterkünften in besetzten Häusern (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 2). Daraus ergibt sich aber kein systemisches Versagen bezüglich der Aufnahmebedingungen für rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte und keine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GrCh. Denn auch nach diesen rechtlichen Maßgaben ist der italienische Staat nicht gehindert, den Zugang zu den SPRAR-Einrichtungen von bestimmten - von den Schutzberechtigten erfüllbaren - Voraussetzungen abhängig zu machen und den Anspruch auf Unterkunft in einer solchen Einrichtung entfallen zu lassen, wenn der Schutzberechtigte die Unterkunft “eigenmächtig“ verlässt (vgl. Art 20 Abs. 1a der Aufnahmerichtlinie, wonach einem Antragsteller die gewährten materiellen Leistungen entzogen werden können, wenn dieser den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort eigenmächtig verlässt), bzw. die Aufenthaltsdauer in einer solchen Einrichtung zu begrenzen. Aus diesem Verhalten des italienischen Staates kann deshalb auch nicht auf dessen Gleichgültigkeit gegenüber anerkannten Schutzberechtigten geschlossen werden.
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Abgesehen davon sind anerkannte Flüchtlinge, sofern sie weder in einer staatlichen noch in einer kommunalen oder karitativen Einrichtung einen Unterkunftsplatz finden, genauso gestellt wie italienische Staatsangehörige in vergleichbarer Situation. Schon aus diesem Grund folgen - wie oben ausgeführt - aus den dargestellten Schwierigkeiten keine systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte, die eine Verletzung von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK begründen.
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Schließlich ergibt sich aus den verfügbaren Erkenntnisquellen auch nicht, dass tatsächlich der größte Teil der anerkannten Schutzberechtigten über einen längeren Zeitraum obdachlos ist. Denn danach ist ein im Verhältnis zu ihrer Gesamtzahl eher kleiner Teil der Migranten tatsächlich obdachlos bzw. lebt in besetzten Häusern. Nach Schätzung der MÈDECINS SANS FRONTIÈRES (= Ärzte ohne Grenzen) gibt es nämlich “nur“ ungefähr 10.000 obdachlose Menschen unter den Asylsuchenden und Schutzgenehmigungsinhabern (MSF, „OUT of sight“ - Second edition, Stand: 08.02.2018).
- 102
Einen Anspruch auf staatliche Sozialhilfe, die mit der in Deutschland gewährten Sozialhilfe vergleichbar ist, haben außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen lebende und mangels hinreichender Chancen auf dem regulären Arbeitsmarkt oft auf Schwarzarbeit (beispielsweise in der Landwirtschaft) angewiesene Schutzberechtigte (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 52) ebenso wenig wie italienische Staatsangehörige (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 49). Es gibt ein Arbeitslosengeld, wenn jemand seine (legale) Arbeit verloren hat. Personen mit sehr geringem oder keinem Einkommen - wie viele anerkannte Schutzberechtigte - haben ferner die Möglichkeit, sich für einen “finanziellen Beitrag“ zu bewerben, dessen Höhe je nach Region bzw. Gemeinde sehr unterschiedlich ist (beispielsweise in Rom bis zu 500 Euro im Jahr, in Mailand 250 Euro pro Monat für einen Zeitraum von 6 Monaten) und dessen Gewährung von der Anzahl der Anfragen und dem verfügbaren Budget abhängt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seiten 49 f., und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 4). Da der italienische Staat die anerkannten Schutzberechtigten demnach auch in dieser Hinsicht genauso behandelt wie seine eigenen Staatsangehörigen, können auch insoweit systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen, die eine Verletzung von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK begründen, nicht festgestellt werden.
- 103
Sowohl die innerhalb eines Unterkunftszentrums als auch die außerhalb einer solchen Einrichtung lebenden Schutzberechtigten haben schließlich einen Anspruch auf eine den Anforderungen aus Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK jedenfalls genügenden kostenfreien Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der individuellen und öffentlichen Gesundheit (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 54, und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 4). Das beinhaltet einen in der Regel kostenlosen Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen wie Arzt, Zahnarzt und Krankenhaus (Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an OVG NRW vom 23.02.2016, zum Az. 13 A 516/14.A, Seite 6). Sie haben in Bezug auf die medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger (BAMF, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, Seite 3).
- 104
Hinsichtlich des aufgrund Art. 4 GrCh und Art. 3 EMRK nicht zu fordernden Zugangs zu dem weiterführenden medizinischen Leistungsangebot in Italien hat der Senat in seinem Urteil vom 4. April 2018 (- 10 LB 96/17 -, juris) ausgeführt: ‚Um von einem weiterführenden Leistungsangebot profitieren zu können müssen sich Schutzsuchende in den SSN („Servizio Sanitario Nazionale“) einschreiben. Nach der Einschreibung in den SSN erhalten Schutzsuchende - und damit auch Dublin-Rückkehrer wie der Kläger - dieselbe medizinische Behandlung wie (arbeitslose) italienische Staatsbürger (vgl. dazu Aida, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 79, 80 und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54).
- 105
In der praktischen Umsetzung bestehen Hürden und Einschränkungen dieses Rechts auf medizinische Behandlung, insbesondere für anerkannte Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis als auch andere Migranten in informellen Unterkünften und Obdachlose. MSF gibt mit Verweis auf bürokratische Hürden an, dass diese Personengruppen reduzierte Möglichkeiten beim Zugang zum Gesundheitssystem hätten, was Allgemeinmedizin einschließe. Die Notaufnahme der Krankenhäuser sei häufig die einzige Zugangsmöglichkeit zum Italian National Healthcare Service (SSN) (MSF, Stand: 08.02.2018, „OUT of sight“ – Second edition). MSF hat deshalb in den Jahren 2016 und 2017 sein Engagement in Italien insbesondere für Migranten in informellen Unterkünften erhöht und unterhält in Como und Ventimiglia psychologische Notfallbehandlung und in Ventimiglia gynäkologische Behandlungen. In Rom wird primäre Gesundheitsversorgung und psychologische Unterstützung geleistet. In Bari und Turin half MSF bei der Kontaktherstellung zum SSN. Dabei kritisiert MSF, dass ehrenamtliche Nothilfe mitunter unter Verweis auf das Verbot der Unterstützung illegaler Einreise und Aufenthalts kriminalisiert werde (MSF, Stand: 08.02.2018, „OUT of sight“ – Second edition). Weitere NGOs, die vor allem auch Asylsuchende und Schutzberechtigte in besetzten Häusern und auf der Straße unterstützen, sind MEDU, Cittadini del Mondo und Naga (SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 57 f.).
- 106
AIDA erklärt, dass Asylsuchende zwar theoretisch denselben Zugang zum Gesundheitssystem haben sollten wie Italiener, dies aber de facto erst geschehe, wenn die jeweilige Questura den Asylantrag formalisiert habe. Dies verzögere sich teilweise um mehrere Monate. In dieser Zeit hätten Asylsuchende jedoch Zugang zur Notfallversorgung. Eine große praktische Hürde sei die Sprachbarriere (AIDA, 02/2017, S. 79 f.). Problematisch sei auch das Vorgehen bei der Beantragung einer Gesundheitskarte. Hierfür würden ein Ausweis und ein dauerhafter Wohnsitz verlangt. Es gebe einen Selbstbehalt, der in vielen Fällen von den Patienten getragen werden müsse und der das Budget Asylsuchender und von Personen mit Schutzstatus oft übersteige (SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 55-57).
- 107
Erkenntnisse darüber, dass kranken Dublin-Rückkehrern die erforderliche Behandlung vorenthalten worden ist und sie deshalb ernsthafte Schäden an Leib oder Leben erlitten haben, liegen dem Senat nicht vor. Folglich sind auch die dargestellten Mängel und Defizite im Bereich der medizinischen Versorgung für Asylbewerber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates festgestellt werden kann, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Artikel 3 EMRK oder Artikel 4 GrCh mit dem dafür notwendigen Schwergrad zur Folge hätte.‘
- 108
Können demnach schon aus den oben genannten Gründen systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GrCh begründen könnten, weder im Hinblick auf deren Unterkunftssituation noch bezüglich der medizinischen Versorgung und der Bereitstellung der übrigen materiellen Leistungen festgestellt werden, ist eine Verletzung dieser Rechte bzw. die Annahme systemischer Mängel auch deshalb zu verneinen, weil der italienische Staat auf die Situation der anerkannten Schutzberechtigten keineswegs mit Gleichgültigkeit reagiert.
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Denn zum einen hat er nach den obigen Feststellungen die Unterkunftskapazitäten insgesamt nahezu verdreifacht und auch die Zahl der Unterkunftsplätze im SPRAR-System erheblich um 10.000 Plätze auf nunmehr 31.313 Plätze erhöht (SFH, Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 2).
- 110
Zum anderen hat er im Oktober 2017 einen Nationalen Integrationsplan erlassen, der insbesondere Hilfen für anerkannte Schutzberechtigte enthält. Der Plan wird durch EU-Gelder finanziert und wurde mithilfe lokaler Regierungen und NGOs entwickelt (The Local, „Italy launches forst official migrant integration plan: Five Things you need to know“, 27.09.2017).
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Er beinhaltet eine Verpflichtung anerkannter Schutzberechtigter zu italienischen Werten (Verfassung), Rechten und zum Erlernen der italienischen Sprache. Er sieht spezielle Hilfen für Analphabeten, die Aufnahme anerkannter Schutzberechtigter in regionale Notfallunterkünfte nach Verlassen der Aufnahmezentren sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche und eine Bekräftigung des Rechts auf Zugang zum Gesundheitssystem vor. Nach diesem Plan ist Italien bestrebt, das CAS-System weitestgehend in das SPRAR-System zu überführen, um effektive nationale Integration zu ermöglichen (Nationaler Integrationsplan, „FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, http://www.interno.gov.it/sites/default/files/piano_nazionale_integrazione_eng.pdf, Seite 17). Ferner möchte Italien laut dem Nationalen Integrationsplan eine vollständige Umsetzung der Übereinkunft zwischen der Zentralregierung und den Regionen zur Gesundheit von Migranten von 2012 erreichen, wobei der Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst verbessert werden und eine Überwachung auf nationaler und regionaler Ebene erfolgen soll, ob die Vereinbarung von 2012 umgesetzt wird. Im Übrigen ist geplant, die Organisationen und das Angebot im Bereich der Gesundheitsversorgung zu stärken, indem spezifische Wege für jede Krankheit aufgezeigt werden, besonders auch für psychiatrische Fälle und PTBS. Die Zahl kostenloser Dienste soll angepasst und Präventionsprogramme mit Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen und für die Gesundheit von Mutter und Kind sollen gestärkt werden (Nationaler Integrationsplan, „FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, Seite 25). Des Weiteren will Italien Anreize für Sprachkurse schaffen, die außerhalb der Unterbringungseinrichtungen angeboten werden. Zu diesem Zweck sollen Sprachkurse mit Lehrern angeboten werden, die spezialisiert sind und interaktive und experimentelle Methoden nutzen (Nationaler Integrationsplan, „FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, Seite 22). Ziel ist es, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um Zugang zu sekundärer und höherer Bildung zu ermöglichen und die Anerkennung vorheriger Kompetenzen und Abschlüsse zu garantieren (Nationaler Integrationsplan, „FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, Seite 23) ...“
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cc. Der erkennende Senat teilt die Einschätzungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und schließt sich dessen Ausführungen in vollem Umfang an. Eine andere Bewertung der Lage ergibt sich für den Senat bei Auswertung der weiter in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel derzeit auch nicht im Hinblick auf das vom Kläger geltend gemachte Salvini-Dekret oder sonstige Umstände in Italien seit dem Ergehen der zitierten Entscheidungen, und zwar weder für Dublin-Rückkehrer mit noch nicht abgeschlossenem Asylverfahren noch für bereits in Italien als international schutzberechtigt Anerkannte.
- 113
Es trifft zwar zu, dass auf Veranlassung des italienischen Innenministers das „Decreto Legge No. 113 vom 04.10.2018“ über Sicherheit und Migration (sog. Salvini-Dekret) verabschiedet und hierdurch der bisherige humanitäre Schutz stark eingeschränkt wurde. Wurde humanitärer Schutz bisher für die Dauer von zwei Jahren gewährt, wenn „besondere Gründe“ insbesondere „humanitären Charakters“ vorlagen, ist er nunmehr an eine restriktive und vor allem abschließende Liste von Gründen gebunden, aus denen eine (auch unter zweijährige) befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Eine solche Aufenthaltserlaubnis ist etwa möglich für medizinische Behandlungen, Opfer von Gewalt, bei außergewöhnlichen Katastrophen im Herkunftsland sowie in Fällen des Refoulement-Verbots. Eine Aberkennung bestehender humanitärer Titel ist nicht vorgesehen. Diese werden jedoch nicht mehr erneuert oder verlängert. Allerdings können sie gegebenenfalls in einen anderen Titel umgewandelt werden (BFA, Italien, 26.02.2019, S. 5 f.; SFH, Italien, 08.05.2019, S. 4 ff.). Da die Gewährung humanitären Schutzes gemäß Art. 6 Abs. 4 der Rückführungs-Richtlinie 2008/115/EG im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, können diese Regelungen des Salvini-Dekrets nicht als unionsrechtswidrig eingestuft werden.
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Auch die Unterbringungssituation wurde durch das Salvini-Dekret offenbar faktisch deutlich, aber nicht in einer Weise verschlechtert, dass nunmehr die Schwelle eines Art. 4 GRCh-Verstoßes überschritten wäre. Zwar werden nach dem Dekret in SPRAR- bzw. nunmehr sogenannten SIPROIMI-Einrichtungen als sekundäre Aufnahmeeinrichtungen nur noch anerkannte Schutzsuchende und unbegleitete Minderjährige untergebracht. Auch sollen Maßnahmen zur Integration nur noch diesen Personengruppen zur Verfügung stehen; ehemalige Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels müssten auf Unterstützung von wohltätigen Einrichtungen der Kirche, der Kommunen oder von NGOs zurückgreifen, um eine angemessene Versorgung zu erhalten (BFA, Italien, 26.02.2019, S. 7; borderline-europe, Italien, 03.05.2019). Auch diese sowie andere Schutzsuchende sollen jedoch grundsätzlich in großen, staatlich verwalteten Auffangzentren untergebracht werden (https://www.sueddeutsche.de/politik/italien-hart-aber-fraglich-1.4144303 <25.09.2018>; https://www.welt.de/politik/ausland/article181649304/Neues-Sicherheitsdekret-Italien-verschaerft-sein-Asylrecht.html <24.09.2018>). Zur Schaffung solcher Zentren wurden die CAS- und CARA-Einrichtungen durch Erstaufnahmeeinrichtungen ersetzt, in denen weiterhin auch Dublin-Rückkehrer untergebracht werden. Dabei werden Familieneinheit und Vulnerabilität berücksichtigt und Kernleistungen nicht gekürzt oder gestrichen. Zudem sollen besondere Plätze für Familien oder Alleinreisende mit Kindern vorgesehen werden (aida, update Italien, 31.12.2018, S. 55 ff.).
- 115
Bislang sieht der Senat keine hinreichenden Erkenntnismittel für die Vermutung des Klägers, dass die in diesen Erstaufnahmeeinrichtungen verbleibenden Plätze unzureichend wären, um Schutzsuchende zu versorgen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Zahl der in Italien ankommenden Migranten zuletzt weiter deutlich zurückgegangen ist. Wurden 2017 noch 119.249 Personen registriert, sind nach Angaben des UNHCR in seinem Bericht „Italy weekly snapshot - 30 Dec 2018“ im Jahr 2018 nur noch 23.371 Personen gezählt worden (https://data2.unhcr.org/en/documents/download/67444). Dementsprechend ging auch die damit nicht identische Zahl der Asylantragsteller zurück. Von Januar bis November 2018 stellten lediglich 51.109 Personen in Italien einen Asylantrag, wohingegen im Vergleichszeitraum des Vorjahres über 121.000 Personen Asylanträge gestellt hatten (https://data2.unhcr.org/en/documents/download/67444). Und seit August 2018 werden in Italien derzeit monatlich sogar nur noch 2.000 bis 3.000 Erstanträge und 3.000 bis 4.000 Asylbewerber insgesamt registriert (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/521929/umfrage/asylbewerber-in-italien/), was die Unterbringungssituation sowie die Gefahr von Obdachlosigkeit offensichtlich entschärft.
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Auch nach dem Salvini-Dekret erhalten Flüchtlinge während des Asylverfahrens im Übrigen weiterhin Leistungen für die Befriedigung von Grundbedürfnissen, insbesondere Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kleidung. Streichungen oder Kürzungen sind insoweit nicht vorgesehen (BFA, Italien, 26.02.2019, S. 7). Abstriche sind durch das Dekret auch nicht bezüglich medizinischer Basisleistungen und insbesondere der kostenfreien Notfallversorgung angeordnet. In den Erstaufnahmeeinrichtungen bleiben Ärzte beschäftigt, die medizinische Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen vornehmen, auch um die nationalen Gesundheitsdienste zu entlasten. Zudem bleibt der Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern gewährleistet (BFA, Italien, 26.02.2019, S. 8, 23 f.; aida, update Italien, 31.12.2018, S. 55 ff.).
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dd) Der Kläger beruft sich plausibel insbesondere auf die im borderline-Bericht zur Unterbringung vom 03.05.2019 sowie auf die von der SFH im Italienbericht vom 08.05.2019 dokumentierte aktuelle Umbruchsituation nach dem Salvini-Dekret sowie die hohe Zahl der wohnungs- und obdachlosen Menschen in Italien (zu den aktuell 650.000 wohnungs- bzw. 48.000 obdachlosen Menschen in Deutschland vgl. BAGW 7/2019, https://www.bagw.de/de/presse/index~169.html). Sollte es zutreffen, dass der Kläger insbesondere als ehemaliger Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels von jeglicher staatlichen Versorgung ausgeschlossen wäre und die 60-Tagesfrist für die Aufnahme einer Arbeit nach Rücküberstellung neu loslaufen würde, so könnte die Situation eintreten, dass er zumindest für die ersten 60 Tage seines erneuten Aufenthalts in Italien auf die von der SFH benannten (S. 12) „Kollektivzentren“ oder die von borderline benannte (S. 2) „wohltätige Hilfe der Einrichtungen von Kirche, der Kommunen oder NGO“ angewiesen ist, sollte er kein erspartes Geld für eine Unterkunft mehr bei sich haben. Nach Ansicht des Senats kann er insoweit nicht auf die - wenn auch weit verbreiteten - Möglichkeiten zur illegalen Beschäftigung verwiesen werden. Es kann unterstellt werden, dass diese Einrichtungen „keinerlei Integrationshilfen“ bzw. „Lebensqualität und -kontinuität“ leisten, sondern nur eine Grundversorgung. Nach der „harten Linie“ des EuGH kommt es hier aber nur auf eine solche Grundversorgung an, die nach den zitierten Berichten in Italien für Flüchtlinge existiert.
- 118
Bezüglich der nach den EuGH-Vorgaben zu stellenden Kernfrage des länger andauernden Fehlens von „Bett, Brot, Seife“ muss zudem die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme in den Blick genommen werden, die in Italien derzeit jedem Flüchtling 60 Tage nach Registrierung erlaubt ist. Denn kann der Betroffene nach Rücküberstellung in den grundsätzlich zuständigen Dublinstaat seine Grundbedürfnisse dort durch Arbeitseinkommen decken, kann eine Situation extremer materieller Not nicht „unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen“ eintreten und damit gemäß Jawo-Urteil auch kein Verstoß gegen Art. 4 GRCh angenommen werden.
- 119
Die Vorgabe des EuGH, dass gesunde und arbeitsfähige bzw. nichtvulnerable Flüchtlinge sowohl während des Asylverfahrens als auch vor allem nach erfolgter Zuerkennung internationalen Schutzes arbeiten, deckt sich mit den Erwartungen des italienischen Asylsystems. Um die Erzielung eines Arbeitseinkommens zur Sicherung der Grundbedürfnisse zu ermöglichen, wird Flüchtlingen in Italien grundsätzlich bereits zwei Monate nach Asylantragstellung der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Mit dieser Arbeitserlaubnis besteht die Möglichkeit, sich beim italienischen Arbeitsamt (Centri per l’Impiego) als arbeitssuchend registrieren zu lassen (Raphaelswerk, Italien, 12/2018, S. 8). Die juristisch ermöglichte Arbeitsaufnahme lässt sich allerdings in der Praxis nicht immer einfach realisieren (eindrucksvoll: monitor, 23.05.2019). Die hohe Arbeitslosenquote Italiens, die 2018 offiziell mit 10,8% angegeben wurde, bei jungen Menschen unter 30 Jahren aber bei rund 35% liegt, dürfte vor allem im Süden des Landes noch höher liegen (Syndicat European Trade Union, 2018, S. 27 ff.). Neben insbesondere Sprachproblemen schmälert auch sie die Chance auf legale Anstellung. Dennoch erscheint der italienische Arbeitsmarkt derzeit auch für Flüchtlinge aufnahmefähig, ja sogar von der hierdurch bereitgestellten billigen Arbeitskraft abhängig zu sein. Dies gilt vor allem für saisonale und nicht-qualifizierte Arbeitsfelder. Zwar sind präzise Statistiken zur Beschäftigungssituation von Asylbewerbern und international Schutzberechtigter nicht aufzufinden. Nach plausiblen Schätzungen haben jedoch etwa 48% der Arbeiter in der Landwirtschaft keinen italienischen Pass. In den Tourismus- und Gaststätten-Sektoren, für die die italienische Regierung sogar Einreisekontingente für nicht-EU-Arbeiter vorsieht („Decreto Flussi“, Directorate General for Internal Policies of the Union, Mai 2018, S. 21), wird es vergleichbare Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge geben. Die Beschäftigungsquote der Nicht-EU-Ausländer schwankt jedenfalls zwischen 49% in der Region Calabria und 69% in der Metropolregion Rom (Il Sole 24 Ore v. 22.05.2018, C. D. Rold). Vor allem afrikanische Migranten arbeiten massenweise, teilweise offenbar „ausgebeutet“ durch sogenannte Caporali bzw. die sog. nigerianische Mafia, in der saisonalen Produktion etwa der Tomaten- und Olivenernte (Directorate General für Internal Policies of the Union, 2018, S. 21 ff.; vgl. hierzu auch den Dokumentarfilm Eldorado von M. Imhoof, 2018, Min. 48-58 sowie monitor, 23.05.2019). Arbeiter aus Afrika erzielen in der Landwirtschaft bis 25 EUR pro Tag, Arbeiter aus Osteuropa bis 35 EUR und lokale Arbeiter rund 40 EUR; durchschnittlich ist das Gehalt erwerbstätiger Ausländer rund 23% niedriger als das der Italiener (Böll-Stiftung, A. Corrado, 2017, S. 5; La Repubblica v. 15.03.2019, D. V. Polchi). Die Wohnverhältnisse in den landwirtschaftlichen Wohnlagern, in denen immer wieder Gewalt gegen Arbeiter und auch Prostitution stattfindet, weisen oft slumähnlichen Charakter auf. Allerdings schlug der Versuch der EU, dort Wohnprojekte zu etablieren, fehl, weil die Arbeiter es vorzogen, in den Slums nahe der Felder zu leben, statt Anfahrtswege in Kauf zu nehmen (L. D’Agostino, Ghettos and gangmasters, 2017; La Repubblica v. 07.04.2019 und 28.03.2019, Migranti; The Guardian v. 01.02.2018, B. L. Nadeau). Da es keine Anzeichen dafür gibt, dass etwa der Italien-Tourismus und die Märkte für Billiggemüse nachlassen werden, muss auf dieser Erkenntnisbasis derzeit davon ausgegangen werden, dass Flüchtlinge insbesondere im Tourismus- und Gaststätten-Sektor sowie der Landwirtschaft realistische und legale Arbeitsmöglichkeiten haben, um ihre Grundbedürfnisse zu decken und damit im Sinne der „harten“ Vorgaben des Jawo-Urteils eine Situation extremer Not gemäß Art. 4 GRCh selbst abzuwenden.
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2. Der angefochtene Bescheid vom 25.02.2015 ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil das Bundesamt noch nicht über das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten entschieden hat. Zugunsten des Klägers sei im vorliegenden Fall, in dem der erst am 06.08.2016 in Kraft getretene § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der hier maßgeblichen Fassung im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht gegolten hatte, unterstellt, dass von einem Anwachsen der Streitgegenstände auszugehen ist (vgl. Vorlagebeschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, Juris Rn. 17) und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vom Senat nunmehr von Amts wegen (erstmals) voll durchzuprüfen sind. Dabei kann im Lichte der Ausführungen unter 1. bei der erforderlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, Juris) jedoch nicht angenommen werden, dass im Falle des gesunden und arbeitsfähigen jungen Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Italiens erfüllt sind. Nach den Vorgaben des Jawo-Urteils für Abschiebungsverbote im Dublinraum gemäß Art. 3 EMRK (vgl. Rn. 91) muss insoweit grundsätzlich derselbe Prüfungsmaßstab gelten wie der vom EuGH zu Art. 4 GRCh präzisierte. Ein solches Abschiebungsverbot könnte nach den Ausführungen unter 1. aber selbst dann nicht angenommen werden, wenn insoweit tatsächlich keine entsprechende Extremgefahr gefordert wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, Juris Rn. 13). Erst recht gilt dies für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, für dessen Eingreifen eben eine Extremgefahr sogar „alsbald“ nach der Abschiebung drohen müsste, d.h. nicht die zeitlich wesentliche weitere Art. 4 GRCh-Betrachtung gemäß Jawo-Urteil bis hin zur Situation nach unterstellter Zuerkennung von internationalem Schutz gilt. Auch unter dem Blickwinkel nationaler Abschiebungsverbote ist bezüglich Italiens im Falle gesunder und arbeitsfähiger Antragsteller die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit von asylverfahrensrechtsrelevanten Schwachstellen derzeit nicht erreicht.
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3. Bis zum heutigen Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die - nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des EuGH drittschützende (vgl. EuGH, Urteil vom 07.06.2016, Rs. C-63/15 <Ghezelbash>; a.A. noch Urteil vom 10.12.2013, Rs. C-394/12 <Abdullahi>; hierzu Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 29 AsylG Rn. 30 ff.) - Rücküberstellungsfrist nicht abgelaufen, sodass im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG weiterhin feststeht, dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden kann, wenn der Kläger seiner Ausreisepflicht nicht, was ihm gegebenenfalls zu ermöglichen ist (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 1 C 26.14 -, Juris Rn. 24), auf eigene Initiative innerhalb einer vorgegebenen Frist gemäß Art. 7 Abs. 1a Dublin-DVO 1560/2003/EG (in der Fassung der VO 118/2014/EU) nachkommt.
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Denn entgegen seiner Auffassung war er Anfang Juni 2015 im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO „flüchtig“, weswegen das Bundesamt die Überstellungsfrist damals rechtmäßig verlängert hat und sie nicht abgelaufen ist. Das Bundesamt hatte innerhalb der 2-Monatsfrist des Art. 2 UA 1 Dublin III-VO am 26.01.2015 bei der Dublin-Unit Italiens um Zustimmung zur Wiederaufnahme des Klägers gebeten. Da hierauf keine Reaktion erfolgte, ging nach Ablauf der 2-Wochenfrist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO ab 10.02.2015 die Asylzuständigkeit auf Italien über, was das Bundesamt im angefochtenen Dublin-Bescheid vom 25.02.2015 zutreffend feststellte. Nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO lief die regelmäßige Sechsmonats-Überstellungsfrist also ursprünglich bis 10.08.2015. Der verspätete Eilantrag des Klägers vom 12.03.2015 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, der vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.04.2015 verworfen wurde, konnte die Frist nicht unterbrechen; unzulässige Eilanträge unterbrechen, anders als gemäß § 80 Abs. 5 (nicht Abs. 7) VwGO zulässige (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, Juris Rn. 17), die Überstellungsfrist nicht. Das Bundesamt hat aber noch vor Ablauf der ursprünglichen Überstellungsfrist diese durch Mitteilung an Italien am 16.06.2015 gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO wegen Flucht des Klägers bis 10.08.2016 verlängert. Nach dem Jawo-Urteil (Rn. 75) erfolgte diese Verlängerung durch bloße interne Mitteilung des Bundesamts mit neuer Fristbenennung an die italienische Dublin-Unit formell rechtmäßig.
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Die Verlängerung war auch materiell rechtmäßig, denn der Kläger war damals im Sinne der Norm tatsächlich „flüchtig“. Nach den bindenden Vorgaben des EuGH im Jawo-Urteil (Rn. 62 u. 70) setzt dies ein Nichterreichen für eine gewisse Dauer und ein Entziehenwollen voraus, d.h. ist anzunehmen, wenn sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung objektiv unmöglich macht, um diese subjektiv bewusst zu vereiteln. Hiernach liegt etwa im Falle des offenen Kirchenasyls keine „Flucht“ vor, weil ein Antragsteller sich zwar gerade deshalb ins Kirchenasyl begibt, um die Überstellung zu vereiteln, die Behörden aber wissen, wo sich der Antragsteller aufhält und objektiv gesehen zugreifen könnten, das jedoch aus moralisch wertzuschätzenden Gründen nicht tun. Im Falle des offenen Kirchenasyls kann das Bundesamt die Überstellungsfrist mithin nicht rechtmäßig auf bis zu 18 Monate verlängern (ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 16.05.2018 - 20 ZB 18.50011 -, Juris). Das Bundesamt könnte hier allerdings gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO im Ermessenswege einzelfallbezogen die Vollziehung der Abschiebungsanordnung aussetzen (ebenso Brauer, ZAR 8/2019 i.E.) und dadurch die Sechsmonatsfrist unterbrechen, die dann erst nach Ende des Kirchenasyls wieder neu losliefe. Eine solche Aussetzung als Ergebnis einer „negativen Härtefallentscheidung“ ist entsprechend Art. 29 Abs. 1, 27 Abs. 3 lit. c Sätze 3 f. Dublin III-VO regelmäßig zeitnah zu treffen und gesondert zu begründen. Sie sollte - ebenso wie bisher die (rechtswidrige) 18-Monatsverlängerung - gemäß der aus den Absprachen mit EKD und Deutscher Bischofskonferenz entwickelten Verwaltungspraxis, die über Art. 3 Abs. 1 GG Bindungswirkung entfaltet, vorgenommen werden (vgl. BAMF, Merkblatt Kirchenasyl im Kontext von Dublin-Verfahren, 10/2018; Dt. Bischofskonferenz, Handreichung Kirchenasyl, 2. Aufl. 2019).
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Die Möglichkeit der Aussetzung greift im Übrigen nicht nur im Kirchenasyl, sondern auch etwa bei „Flucht“ und selbst dann, wenn der ursprüngliche 18-Monatszeitraum beinahe abgelaufen ist, weil die Behörden immer mindestens sechs zusammenhängende Monate für eine Überstellung beanspruchen können (vgl. EuGH, Urteil vom 29.01.2009, Rs. C-19/08 <Petrosian>) und die 18-Monatsfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wie vorliegender Fall und das von der Dublin III-VO anerkannte Instrument der Aussetzung illustrieren, keine Maximaldauer des Überstellungsverfahrens vorgibt. Zudem entfalten die Dublin-Fristen nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 07.06.2016, Rs. C-63/15 <Ghezelbash> Rn. 52) Drittschutz vor allem „im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems“ und „den Schutz der Antragsteller“; denn ihr Asylbegehren soll möglichst rasch durch den zuständigen Staat geprüft werden. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass ein Antragsteller insoweit grundsätzlich nicht schutzwürdig ist, wenn er, sei es durch Flucht oder Kirchenasyl oder durch vergleichbare Verhaltensweisen, den Effet-utile der Dublin III-VO bewusst und gewollt unterläuft, d.h. missbräuchlich versucht, den fruchtlosen Ablauf der - gerade zu seinem Schutz einzuhaltenden - Fristen herbeizuführen, um zu verhindern, dass sein Asylbegehren durch den zuständigen Staat geprüft wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Missbrauchsverbot kann sich niemand auf unionsrechtliche Vorteile berufen, wenn in der Absicht gehandelt wird, „sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden“ (stRspr seit Urteil vom 14.12.2000, Rs. C- 110/99 <Emsland-Stärke> Rn. 52 f.). Denn im gesamten Unionsrecht gilt „der allgemeine Grundsatz, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist“ (vgl. EuGH, Urteil vom 10.11.2011, Rs. C-126/10 <Foggia> Rn. 50). Zeigt ein Dublinstaat allerdings nach Ablauf der Fristen gegenüber dem Bundesamt an, dass er nicht mehr zur Übernahme bereit ist, steht (erst dann) im Sinne von § 34a Satz 1 AsylG nicht mehr fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, was zur Bescheidaufhebung führen kann.
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Im Falle des Klägers sprechen seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung sowie alle Indizien dafür, dass er im Juni 2015 auch subjektiv die Überstellung nach Italien vereiteln wollte, weshalb der Senat hiervon ausgeht. Der „Besuch“ des Freundes in Freiberg am Neckar fand unmittelbar nach Ablehnung seines Eilantrags durch das Verwaltungsgericht statt. Nach den Angaben in den Verwaltungsakten hatte er sein Heidelberger Zimmer im Wesentlichen leergeräumt. Der Kläger ging für mehrere Wochen zu seinem Freund und meldete sich dann erst wieder beim Heidelberger Sozialamt und nur dort, als er mittellos war, d.h. um Taschengeld abzuholen sowie nachzufragen, ob sein Zimmer anderweitig vergeben worden war, d.h. er war sich der längeren Abwesenheit voll bewusst. Auch illustriert sein renitentes Weigern im Falle des zweiten Abschiebungsversuchs, dass er sich jedenfalls damals auf keinen Fall nach Italien überstellen lassen wollte.
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Seine Meldung beim Sozialamt hat zudem die „Flucht“ nicht beendet. Wie der Kläger aus der Belehrung gemäß § 10 AsylG wissen konnte - und musste -, sind seine Ansprechpartner während des laufenden Asylverfahrens das Bundesamt und die zuständige Ausländerbehörde bzw. gegebenenfalls angerufene Gerichte. Meldet er sich bei einer anderen staatlichen Stelle, geht es zu seinen Lasten, wenn das Bundesamt oder die Ausländerbehörde davon erst später erfahren. Im vorliegenden Fall durfte das Bundesamt deshalb am 16.06.2015 weiterhin von einer „Flucht“ des Klägers ausgehen.
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Ohnehin darf nach den Vorgaben des Jawo-Urteils (Rn. 70) das subjektive Entziehenwollen unterstellt werden, d.h. eine „Flucht“ im Rechtssinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann schon dann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten zuvor unterrichtet worden war. Der Antragsteller behält dann jedoch die Möglichkeit des Nachweises, dass er den Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat und nicht in der Absicht, sich zu entziehen.
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Auch hiernach war der Kläger im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Überstellungsversuchs am 08.06.2015 im Rechtssinne „flüchtig“. Laut Aktenlage war er am 23.12.2014 vom Bundesamt ausdrücklich (in Deutsch, Englisch und Fula) darüber unterrichtet worden, dass er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG während der gesamten Dauer des Asylverfahrens vorsorgen muss, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können und er insbesondere jeden Wohnungswechsel bzw. jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen hat. Damit wurde der vom EuGH (Jawo, Rn. 63 f.) vorgegebenen Unterrichtungspflicht hinsichtlich der „schnellstmöglichen Mitteilung etwaiger Adressenänderungen“ im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der Aufnahme-RL 2013/33/EU Genüge getan. Einer speziellen zusätzlichen Belehrung, dass die Überstellungsfrist gegebenenfalls gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO im Falle einer Flucht verlängert werden kann, bedarf es nicht, auch weil, wie der EuGH ebenfalls im Jawo-Urteil entschieden hat (Rn. 75), diese Verlängerung durch bloße interne behördliche Mitteilung an die Dublin-Unit des Überstellungszielstaates erfolgen kann, d.h. ganz unabhängig von der Person des Flüchtigen und seinem Wissen.
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Trotz entsprechender Belehrung verließ der Kläger unter Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 7 Abs. 5 Aufnahme-RL nach eigenen Angaben Ende April oder im Mai 2015 offenbar mit seinem wesentlichen Hab und Gut die Unterkunft in Heidelberg und zog zu einem Freund ins rund 100 km entfernt gelegene Freiberg am Neckar, weshalb die für den 08.06.2015 vorgesehene Überstellung nach Italien scheiterte. Stichhaltige Gründe für seine Nichtmeldung hat der Kläger nicht vorgebracht. Der Vortrag, einen Freund besucht bzw. kein Geld für eine schnellere Rückfahrt gehabt zu haben, lässt den Tatbestand der „Flucht“ nicht entfallen, weil er im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und - ohne seinen Auszug den Behörden mitzuteilen - jedenfalls nicht innerhalb einer Woche dorthin zurückgekehrt ist. Auch ist weder vorgetragen noch wäre dies glaubhaft, dass sein Geld nicht zumindest für einen Telefonanruf beim Bundesamt oder der Ausländerbehörde ausgereicht hätte.
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Damit war die Überstellungsfrist vom Bundesamt rechtmäßig bis 10.08.2016 verlängert worden. Sie ist bis zum heutigen Tag auch nicht abgelaufen. Denn die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 80 Abs. 7 VwGO vom 18.02.2016 unterbrach die verlängerte Überstellungsfrist. Aufgrund dieser gerichtlich erfolgten Anordnung kommt es hier nicht auf die Frage an, ob einem Eilantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO nach Ablehnung des vorherigen Eilantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wegen Verfristung überhaupt hätte stattgegeben werden dürfen oder ob, was naheliegender erscheint, im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG nur ein Eilantrag gemäß § 123 VwGO statthaft gewesen wäre.
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Nach Abweisung der Klage durch Urteil vom 06.06.2016, dem Kläger zugestellt am 14.07.2016, lief die Überstellungsfrist nicht erneut los, weil der Kläger am 10.10.2016 einen Antrag gemäß § 80b Abs. 2 VwGO stellte, auf den hin der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.11.2016 die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung zumindest bis zur heutigen Entscheidung des Senats anordnete (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, Juris Rn. 17 ff.). Und nunmehr kann die Überstellungsfrist im Falle des Klägers erst nach Bestandskraft des angefochtenen Bundesamtsbescheids vom 25.02.2015 wieder neu loslaufen, weil das Bundesamt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Überstellungsverfahren bis dahin gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgesetzt hat. Dies ist rechtmäßig, weil auch die Absicht, eine Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren herbeizuführen, ein sachlich tragfähiger, willkürfreier und nicht missbräuchlicher Anlass für eine Aussetzung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 -, Juris).
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Ohnehin hätte auch die Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage beim EuGH mit Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 15.03.2017 den Ablauf der Überstellungsfrist unterbrochen. Um Art. 267 AEUV nicht den ihm zukommenden unionsrechtlichen Effet-utile durch zwischenzeitlichen Zuständigkeitsübergang zu nehmen, unterbricht jede EuGH-Vorlage im Dublin-Verfahren, unabhängig von einer nationalen Möglichkeit der Aussetzung, grundsätzlich automatisch zugleich die Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO mindestens bis zur Entscheidung des EuGH.
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4. Entgegen der Auffassung des Klägers hatte sich die am 16.06.2015 durch das Bundesamt rechtmäßig gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängerte Überstellungsfrist im Übrigen auch nicht automatisch wieder auf beispielsweise sechs Monate verkürzt, nachdem der Kläger kurz darauf, d.h. zufällig oder absichtlich noch innerhalb der ursprünglichen Sechsmonatsfrist, beim Sozialamt der Stadt Heidelberg aufgetaucht war und die erneute Zuweisung eines Zimmers beantragt hatte. Denn es gibt keine unionsrechtliche Norm, aus der eine solche eo ipso eintretende Verkürzung hergeleitet werden könnte. Auch kann der Zeitraum der Flucht nicht etwa aus der Sechsmonatsfrist herausgerechnet und angehängt werden. Für solche Überlegungen taugt auch das Telos der Dublin III-VO nicht, schnell Gewissheit über Zuständigkeit und materiellen Flüchtlingsschutz zu erhalten, denn der Flüchtige hat diese Schnelligkeit mutwillig verhindert (a.A. VG Trier, Urteil vom 16.11.2018 - 1 K 12434/17.TR -, Juris). Wegen des Anwendungsvorrangs und der europaweit einheitlichen Auslegung der Verordnung kann eine Verkürzungspflicht erst recht nicht aus den bundesdeutschen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG hergeleitet werden; eine unionsrechtliche Verlängerungsentscheidung ist nach dem Jawo-Urteil des EuGH (Rn. 75) im Übrigen kein dem Flüchtigen bekanntzugebender Verwaltungsakt. Den vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Rechtsanspruch auf (schnelleren) Ablauf der Überstellungsfrist gibt es offenkundig nicht.
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Auch das Wiederauftauchen des Klägers im Juni 2015 hat mithin nicht dazu geführt, dass heute die drittschützende Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO abgelaufen und der angefochtene Bescheid deshalb aufzuheben wäre. Selbst wenn die Frist abgelaufen wäre, könnte er sich im Übrigen wegen „treuwidrigen Verhaltens“ im konkreten Einzelfall hierauf nicht berufen. Die Berufung kann nach alledem keinen Erfolg haben.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylVfG.
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III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein gesetzlicher Zulassungsgrund vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die vom Kläger angeregte Zulassung der Revision hinsichtlich des Maßstabes zu Art. 4 GRCh scheidet aus, weil der EuGH diesen Maßstab in seiner Vorlageentscheidung hinreichend geklärt hat. Die Revision kann auch nicht im Hinblick auf den der Sache nach geltend gemachten Rechtsanspruch auf Ablauf der Überstellungsfrist durch Verkürzung derselben bei Wiederauftauchen zugelassen werden, denn es ist für den Senat ein Acte clair, dass das Dublinrecht einen solchen Anspruch nicht kennt. Nicht jede Idee verleiht einem Rechtsstreit Grundsatzbedeutung.
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