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Gericht:VG Freiburg (Breisgau) 15. Kammer
Entscheidungsdatum:21.07.2020
Aktenzeichen:A 15 K 2291/17
Dokumenttyp:Urteil
Quelle:juris Logo
Normen:§ 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004

Abschiebungsschutz Afghanistan; Auswirkungen der Corona-Krise

Leitsatz

Kein Abschiebungsverbot nach Afghanistan für jungen, erwachsenen, in seiner Leistungs- und Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigten Mann ohne Unterhaltsverpflichtung auch ohne Vorhandensein eines familiären oder sozialen Netzwerks, da derzeit - Stand Juli 2020 - weder die Auswirkungen der Lockdown-Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie die hohe Schwelle einer Verletzung des Art. 3 EMRK (juris: MRK) in Verbindung mit § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erreichen noch durch die Coronavirus-Pandemie die Anforderungen des § 60 Abs. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) an eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben erfüllt sind.(Rn.59) (Rn.62)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz, wiederum hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots.

2

Nach eigenen Angaben wurde der Kläger am 01.01.1999 in S., Afghanistan, geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens vom Volk der Tadschiken. Am 16.03.2016 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag.

3

Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt am 06.03.2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, in Afghanistan habe er gemeinsam mit seiner Mutter, einem Bruder und einer Schwester in der Provinz Parwan in einem ihnen gehörenden Haus gelebt. Sein Vater sei schon verstorben gewesen. Er habe neun Jahre lang die Schule „Ingenieur M.G.S.“ besucht. Später habe er seiner Mutter in der Landwirtschaft geholfen; sie hätten viele Tiere gehabt. Zunächst gab er an, er habe weder einen Reisepass noch eine Tazkira je besessen; dann, seine Tazkira habe zuletzt seine Mutter gehabt. Vor ungefähr eineinhalb Jahren - damit im September 2015 - habe er sein Heimatland verlassen. Am 09.02.2016 sei er aus der Schweiz kommend, wo er sich drei Monate aufgehalten habe, nach Deutschland eingereist. Er sei über Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, sodann auf dem Landweg über Österreich nach Deutschland eingereist, von dort in die Schweiz und wieder nach Deutschland. Trotz des Vorhalts, es liege ein ED-Treffer aus der Schweiz vor, gab der Kläger an, er habe dort weder Fingerabdrücke abgegeben noch einen Asylantrag gestellt. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt erklärte er, er und sein Bruder seien von den Taliban aufgefordert worden, Minen unter Brücken anzubringen, aber sie hätten sich geweigert. Auf die Bitte, das genauer zu schildern, antwortete er, genau könne er sich nicht mehr erinnern, aber die Taliban hätten sie, wenn sie sich geweigert hätten, geschlagen. Die Foltermethode sei gewesen, mit einem Stock auf die Füße zu schlagen, und die Füße seien auch verbrannt worden. Da der Kläger anschließend schwieg, wurden ihm Fragen gestellt, darüber hinaus durfte er auch von sich aus erzählen. Auf die Frage, wie sie bedroht worden seien, antwortete er, die Taliban hätten auf der Straße Verkündungen gemacht, dass man gegen die Amerikaner kämpfen müsse. Kurz darauf seien sie in ihr Haus gestürmt. Sie hätten sich geweigert, und die Taliban hätten sie geschlagen. Seine Mutter habe geschrien. Er erklärte ferner, sein Bruder und er seien mit einem Stock geschlagen worden. Als seine Mutter dazwischen gegangen sei, sei auch sie geschlagen worden. Sein Bruder sei weggerannt. Sie hätten seinen Bruder und ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten und mit ihnen zu gehen. Auf die Frage, wie oft die Taliban vorbeigekommen seien, antwortete der Kläger, es sei mehrfach gewesen; wie oft, konnte er trotz Nachfrage nicht konkretisieren; es sei mehrfach gewesen, bis sie hätten flüchten können. Seine Mutter habe einen Schlepper kennengelernt. Alles, was sie gehabt hätten, hätten sie verkauft, dann seien sie mit dem Schlepper geflüchtet. Auf Frage erklärte er, in seiner Umgebung seien gleichartige Verfolgungen passiert, und zwar bei vielen, sie aber seien besonders unter Druck gesetzt worden. Auf Nachfrage, warum sie besonders, erklärte er, das wisse er nicht, seine Mutter habe den Taliban die gleiche Frage gestellt. Die Taliban hätten geantwortet, wenn sie das nächste Mal kämen und sie sich ihnen nicht anschließen würden, würden sie sie töten. Wie lang der Zeitraum zwischen der letzten Bedrohung und der Ausreise gewesen sei, könne er nicht einschätzen, aber er glaube, knapp einen Monat. Die Ausreise sei erfolgt, nachdem sein Bruder sich erholt habe. Auf Frage erklärte er, die restlichen Geschwister seien mit der Mutter unterwegs; sie seien zwischen Pakistan und Iran verschollen. Auf die Frage, ob er über eine Schutzmöglichkeit innerhalb von Afghanistan durch Umziehen in eine andere Provinz nachgedacht habe, bestätigte er dies, fügte aber hinzu, die Taliban seien überall, sogar die Regierung habe Taliban-Anhänger. Schließlich erklärte er, nach seinem Gesundheitszustand befragt, er sei gesund, er habe nur manchmal Nasenbluten. Er habe noch einen Onkel in Afghanistan, wisse aber nicht, wo dieser sei. Außer ihm sei noch eine Tante in Deutschland.

4

Mit Bescheid vom 24.03.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziff. 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziff. 3) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids beziehungsweise nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG lehnte es mit der Begründung ab, bei Wahrunterstellung des Sachvortrags liege zwar eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG geknüpft an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG vor, der Kläger könne jedoch auf internen Schutz gemäß § 3e AsylG verwiesen werden. Die Voraussetzungen einer Anerkennung als Asylberechtigter seien noch enger gefasst als beim Flüchtlingsschutz und lägen daher ebenfalls nicht vor. Ferner verneinte das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG.

5

Der Kläger hat am 06.04.2017 Klage gegen den ihm am 28.03.2017 zugestellten Bescheid erhoben. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2020 hat dieser zur Frage eines Abschiebungsverbots infolge der aktuellen Situation in Afghanistan einschließlich der Folgen der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung getroffenen Maßnahmen Stellung genommen.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

8

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

9

weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG) vorliegt,

10

und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.03.2017 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

11

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

14

Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift verwiesen.

15

Dem Gericht liegen die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie die Erkenntnisse vor, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, da die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung für diese formlos erfolgen konnte, einen entsprechenden Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO enthielt.

17

Die Klage ist zulässig, jedoch sowohl mit dem Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. HS AsylG maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz beziehungsweise auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. Schließlich erweisen sich die Abschiebungsandrohung, die vom Bundesamt gesetzte Ausreisefrist, die Bestimmung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die diesbezüglich gesetzte Frist als rechtmäßig.

I.

18

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kammer hat sich nicht die Überzeugung verschaffen können, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.

19

1. Einem Ausländer wird - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - gemäß § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, es sei denn, es besteht ein interner Schutz nach Maßgabe des § 3e AsylG.

20

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus bestimmten Verfolgungsgründen, nämlich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann beziehungsweise wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann beziehungsweise wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

21

a. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

22

b. Die begründete Furcht muss sich auf eine Handlung beziehen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Eine Verfolgungshandlung kann nach Nr. 2 aber auch aus einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Der Begriff der Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 - juris Rn. 22). Beispiele für solche Handlungen sind in § 3a Abs. 2 AsylG aufgezählt, dazu gehören unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt sowie diskriminierende polizeiliche oder justizielle Maßnahmen.

23

c. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss ferner zwischen den in § 3 Abs.1 Nr. 1 genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine kausale Verknüpfung bestehen, das Verhalten des betreffenden Akteurs muss im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach der Vorschrift geschützten Rechtsguts selbst zielen, anderenfalls können allenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG gegeben sein. Auch wenn der Antragsteller keinen der als Verfolgungsgrund in Frage kommenden Anknüpfungspunkte verwirklicht, kann dennoch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommen, wenn ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG).

24

d. Schließlich scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG aus, wenn der Kläger innerhalb eines Teils seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (innerstaatliche Fluchtalternative).

25

e. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt der asylrechtliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ein nicht vorverfolgt ausgereister Schutzsuchender trägt die (materielle) Beweislast für eine ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung; ein non liquet geht zu seinen Lasten (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 16, 26 ff., und Urteil vom selben Tag - 1 C 37.18 - juris Rn. 23 ff.). Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert, welcher mangels Vorhandenseins einer entsprechenden nationalen Vorschrift unmittelbar gilt. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist und sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, wobei für das Eingreifen der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU erforderlich ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden ernsthaften Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 31). Die Vermutung wird widerlegt, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass dem Vorverfolgten erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - juris Rn. 22 zur inhaltsgleichen Vorläuferregelung). Stichhaltige Gründe sind dann gegeben, wenn aktuell eine „hinreichende Verfolgungssicherheit“ besteht, weil mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht.

26

f. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 51-59 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2018 - A 11 S 1265/17 - juris Rn. 363 ff.). Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 - juris Rn. 48).

27

2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger nicht in Betracht.

28

a. Nach der Anhörung des Klägers ist das Gericht schon nicht von der Glaubhaftigkeit des von ihm geschilderten Verfolgungsgeschehens überzeugt. Die Zweifel beruhen darauf, dass die geschilderten Handlungen der Taliban nicht plausibel erscheinen, ferner auf den nicht unerheblichen Abweichungen in zentralen Punkten der Schilderung in der mündlichen Verhandlung zu seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt und schließlich darauf, dass die Schilderung der angeblich erlebten Geschehnisse in seinem Heimatland inhaltsarm und ohne jegliche Details, die einen lebensnahen Sachverhalt ausmachen, oberflächlich und blass war.

29

Die Angaben des Klägers über eine Verfolgung durch die Taliban erscheinen dem Gericht insgesamt nicht plausibel. Er hat zunächst geltend gemacht, die Taliban seien über zwei oder drei Jahre mehrfach gekommen und hätten ihn und seinen Bruder unter Gewaltanwendung dazu zu bringen versucht, für sie Anschläge auszuführen. Diese Schilderung erscheint dem Gericht nicht glaubhaft. Es erschließt sich dem Gericht schon nicht, warum die Taliban den Kläger und seinen Bruder über einen solch langen Zeitraum aufgesucht, sie unter Druck gesetzt und ihnen Verletzungen zugefügt haben sollten und sich gleichzeitig jahrelang von ihnen hätten hinhalten lassen sollen.

30

Daneben wichen die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung in zentralen Punkten erheblich von denjenigen bei der Bundesamtsanhörung ab, ohne dass der Kläger die Abweichungen plausibel erklären konnte.Während er in der Anhörung beim Bundesamt von sich aus angegeben hatte, die Foltermethode sei gewesen, mit einem Stock auf die Füße zu schlagen, und die Füße seien auch verbrannt worden, hielt er die Behauptung über die - eher außergewöhnliche und nachweisbare - Maßnahme der Verbrennungen der Füße in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht. Hier dagegen erklärte er, sie seien mit Gewehrrohren gegen den Kopf - davon war zuvor nicht die Rede gewesen - und gegen die Beine geschlagen worden, und behauptete auf Vorhalt, er habe in der Anhörung beim Bundesamt nicht gesagt, dass die Füße verbrannt worden seien, sondern, dass die Beine blau angelaufen seien. Ferner erklärte er in der mündlichen Verhandlung erstmals, sein Bruder sei mit einem Messer verletzt worden, wovon zuvor gar nicht die Rede gewesen war, und auch seine Schwester sei, als sie ihnen aus dem Nebenzimmer zu Hilfe habe kommen wollen, geschlagen worden. Beim Bundesamt hatte er dies nicht erwähnt, sondern nur angegeben, dass auch seine Mutter geschlagen worden sei. Während der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt angegeben hatte, sie seien immer geschlagen worden, wenn sie sich geweigert hätten, erklärte er in der mündlichen Verhandlung, sie hätten sich den Taliban nicht widersetzt, denn sonst hätten diese ernst gemacht. Sein Versuch, die Differenzen zwischen seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt und denen gegenüber dem Gericht damit zu erklären, dass es dort Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe und dieser aggressiv geworden sei, weshalb der Kläger manches nicht richtiggestellt habe, kann nicht nachvollzogen werden. Angesichts der ihm bekannten Bedeutung der Anhörung, über die er zu Beginn belehrt worden war, ist nicht plausibel, dass der Kläger darauf verzichtet haben soll, dass seine Angaben zur Verfolgung richtig und vollständig zu Protokoll genommen werden, zumal er bei der Anhörung, obschon seit zwei Monaten volljährig, nicht allein war, sondern in Begleitung eines Beistands. Ferner hat er nicht erläutern können, wieso die Dolmetscherin es unternommen haben sollte, die Angaben des Klägers falsch zu übersetzen und eine andere Version zu Protokoll zu geben. Darüber hinaus hat der Kläger seinerzeit eingangs bejaht, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gebe, und am Ende der Anhörung bestätigt, dass es keine gegeben habe, er alles habe vorbringen können und dass die Rückübersetzung seinen Angaben, die vollständig und wahrheitsgemäß seien, entspreche, und hat dies auf dem Kontrollbogen über die Anhörung, die in der von ihm angegebenen Sprache Dari stattgefunden hatte, schriftlich bestätigt.

31

Auch fehlt es an einer anschaulichen Schilderung des angeblichen Verfolgungsgeschehens. Auffällig war bereits, dass der Kläger, als er beim Bundesamt aufgefordert wurde, sein Verfolgungsschicksal zu schildern, zwar sogleich antwortete, sie seien von den Taliban mehrmals aufgefordert worden, Minen unter Brücken anzubringen, aber auf die Bitte, davon zu erzählen, geantwortet hat, er könne sich nicht genau erinnern, was offenbar nicht geschah, um sich zu schonen, da er gleich darauf die Foltermethode genannt hat. Er war aber nicht in der Lage dazu, auch nur eines der Vorkommnisse näher zu schildern. Auch in der mündlichen Verhandlung blieben seine Angaben trotz der Bitte um eine konkrete Beschreibung vage, oberflächlich, stereotyp und abstrakt. Es war zudem auffällig, dass er mehrfach, schon zu Beginn der Anhörung beim Bundesamt, schwieg und aufgefordert werden musste, nähere Angaben zu machen. Wäre er im Übrigen tatsächlich mit dem Gewehr gegen den Kopf geschlagen und insbesondere sein Bruder mit einem Messer verletzt worden, hätte es nahegelegen, diese Umstände schon beim Bundesamt zu erwähnen; so scheint die Steigerung des Geschehenen eher dem Versuch geschuldet, überzeugend die Gefährlichkeit der Taliban und die Bedrohungslage gegenüber dem Kläger begründen zu wollen, ebenso wie die Angabe, seine Familie sei in besonderer Weise von den Taliban drangsaliert worden.

32

b. Ungeachtet der danach fehlenden Glaubhaftigkeit fehlt es auch an einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG, nämlich einer Verfolgung im Hinblick auf Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Nach der Schilderung des Klägers käme allenfalls eine Verfolgung wegen einer abweichenden politischen Überzeugung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Betracht, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreichend wäre, wenn ihm diese von den Verfolgern nur zugeschrieben wird. Allerdings hat er selber auf Frage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass sein Bruder und er sich den Taliban nicht widersetzt oder entgegengestellt hätten, sondern dass sie sie mit den Worten „ja ja“ hingehalten hätten. Bei Zugrundelegung der Angaben des Klägers - deren Wahrheit unterstellt - wäre es fernliegend anzunehmen, dass die Taliban dem Kläger und seinem Bruder eine abweichende politische Meinung zugeschrieben und unterstellt hätten, denn danach kam es den Taliban nicht darauf an, seinen Bruder und ihn wegen einer abweichenden politischen Auffassung zu bestrafen, sondern darauf, seinen Bruder und ihn zu einer Mitarbeit zu bewegen. Die Zuschreibung einer abweichenden politischen Auffassung liegt hier umso ferner, als der Kläger bei den Geschehnissen unter Zugrundelegung seiner Angaben zu Beginn erst 13 Jahre alt war. Es bestehen angesichts dessen aber selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verfolgungsgrunds aus zugeschriebener politischer Gegnerschaft.

33

c. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Afghanistan. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG scheidet damit aus.

II.

34

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG, da er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht. Dies gilt für alle drei Varianten des ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG.

35

1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat ein Ausländer - vorbehaltlich der Ausschlussgründe gemäß § 4 Abs. 2 AsylG - Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichen subsidiären Schutz mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG, der Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU nachgebildet ist, durch einen Akteur im Sinne des § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG droht, außer, es steht ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

36

Nach Satz 2 gilt als ernsthafter Schaden 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

37

Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG droht, gilt wie beim Flüchtlingsschutz der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 28).

38

a. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei der Rückkehr nach Afghanistan die Todesstrafe oder Folter droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 Var. 1 AsylG), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

39

b. Ebenso wenig kommt vorliegend die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus auf Grundlage eines gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 AsylG relevanten ernsthaften Schadens in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die Taliban in Betracht. Wie oben ausgeführt, vermochte sich das Gericht aufgrund der Angaben des Klägers nicht davon zu überzeugen, dass ihm eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden durch die Taliban in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaft droht.

40

c. Auch die allgemeine Lage und schlechte humanitäre Bedingungen in Afghanistan geben dem Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU dient, ist sie in Übereinstimmung mit den entsprechenden Begriffen in Art. 15 Buchstabe b) der Richtlinie auszulegen. Unter einer „unmenschlichen Behandlung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 AsylG ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Art. 15 Buchstabe b) der Richtlinie 2011/95/EU und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum inhaltsgleichen Art. 3 EMRK die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 [M.S.S./ Belgischer Staat und Griechenland] - juris Rn. 220 m.w.N. sowie vom 11.07.2006 - 54810/00 [Jalloh/ Deutschland] - juris Rn. 67 f.; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Eine „erniedrigende Behandlung“ nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 3 AsylG liegt vor, wenn sie dazu angetan ist, bei den Opfern Gefühle der Angst, Beklemmung und Unterlegenheit hervorzurufen, die geeignet sind, sie zu demütigen, zu entwürdigen und möglicherweise ihren körperlichen oder geistigen Widerstand zu brechen oder gegen ihr Gewissen zu handeln (vgl. EGMR, Urteil vom 11.07.2006 - 54810/00 [Jalloh/ Deutschland] - juris Rn. 68; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 72, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 32). Dies kann auch bei einer nicht vorsätzlichen Maßnahme der Fall sein (EGMR, Urteil vom 11.07.2006 - 54810/00 [Jalloh/ Deutschland] - juris Rn. 68; EGMR, Gr. K., Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 [M.S.S./ Belgien und Griechenland] - in juris nur Leitsätze, über beck-online NVwZ 2011, 413 Rn. 220; EGMR, Gr. K., Urteil vom 17.01.2012 - 36760/06 [Stanev/ Bulgarien] - HUDOC Rn. 211).

41

Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können dann eine unmenschliche oder erniedrigende „Behandlung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG sein, wenn sie ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nichtstaatlicher Akteure beruhen, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten will oder kann. Eine schlechte humanitäre Situation im Herkunftsland begründet aber nur dann als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur ausgeht, was sich aus dem Verweis auf § 3c AsylG in § 4 Abs. 3 AsylG ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6, 13; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris LS 1 und Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 54 ff.).

42

In Afghanistan kann die Verantwortlichkeit für die schlechte humanitäre Lage und die schlechten Lebensumstände keinem der in § 3c AsylG genannten Akteure zugerechnet werden, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits früher ausführlich dargelegt hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 108 ff.). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen der allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan scheidet daher aus, da es insoweit an dem nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG vorausgesetzten Akteur fehlt.

43

d. Schließlich besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt dabei vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes vorliegt, ist im Rahmen einer bewertenden Gesamtbetrachtung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris). Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt kann dabei umso geringer sein, je mehr der Kläger zu belegen vermag, dass er aufgrund gefahrerhöhender individueller Umstände in seiner Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen ist. Solche gefahrerhöhenden persönlichen Umstände können sich z.B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden, etwa als Sanitäter, Arzt oder Journalist, ergeben, da deren Tätigkeit es mit sich bringt, dass sie sich nahe an Gefahrenquellen aufhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit des Schutzsuchenden herrühren, aufgrund derer er zusätzlich der Gefahr von Gewalttaten ausgesetzt ist, sofern es sich dabei um willkürliche Gewalt handelt.

44

Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (EuGH, Gr. K., Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 - [Elgafaji] juris Rn. 35, 43 zu Art. 15 Buchstabe c) der Richtlinie 2011/95/EU; EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 [Diakité] - juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 19 m.w.N.).

45

Die Bestimmung der Gefahrendichte erfordert, ausgehend von einer quantitativen Ermittlung der Anzahl der verletzten und der getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl und der Entwicklung der Opferzahlen in jüngster Zeit, eine wertende Gesamtbetrachtung (BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 Rn. 23 und vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, NVwZ-RR 2014, 487 Rn. 24). Eine qualitative Gesamtbetrachtung und Bewertung des Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings entbehrlich, wenn das Risiko, verletzt oder getötet zu werden, bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass sich das Fehlen einer qualitativen Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auszuwirken vermag, was das Bundesverwaltungsgericht für das Verhältnis 1:800 (0,125 %) angenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f.). Dem ist jedenfalls dann uneingeschränkt zu folgen, wenn auf Seiten des Klägers - wie hier - Anhaltspunkte für eine individuelle Betroffenheit fehlen.

46

Maßgebender Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist grundsätzlich die Herkunftsregion des Klägers (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 19). Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor den Gefahren eines - nicht notwendig landesweiten - bewaffneten Konflikts im Heimatstaat schützt, kommt bei der Bestimmung des Ortes der voraussichtlichen tatsächlichen Rückkehr der Herkunft als Ordnungs- und Zuschreibungsmerkmal eine besondere Bedeutung zu. Es ist nur dann nicht auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 13 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 94-97 m.w.N.). Vorliegend ist daher zunächst auf die Provinz Parwan abzustellen, aus welcher der Kläger stammt und in welcher er nach seinen Angaben bis einen Monat vor der Ausreise aus Afghanistan lebte, da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Kabul verlegen wollte.

47

Die für die Annahme einer tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens erforderliche Gefahrendichte in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers lässt sich für die Provinz Parwan für den maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellen. Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan - Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) 246 zivile Opfer, nämlich 65 Tote und 181 Verletzte, in der Provinz Parwan, eine Steigerung um 500 % gegenüber 2018 (UNAMA Afghanistan Annual Report on Protection of civilians in armed conflict: 2019, S. 94; s.a. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 18.05.2020, im Folgenden abgekürzt: BFA, Bericht Stand 18.05.2020, S. 179 ff. betreffend Parwan). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Parwan für den Zeitraum 2019/20 auf 724.561 Personen (BFA, Bericht Stand 18.05.2020, S. 179). Daraus errechnet sich somit eine Opferquote von 0,034 % (1: 2.945), welche weit unterhalb der vom Bundesverwaltungsgericht genannten Quote liegt, weshalb der Umstand, dass gegenüber 2018 eine erhebliche Steigerung der Opferzahlen vorlag, angesichts dessen, dass Parwan bis Mai 2019 zu den eher ruhigeren Provinzen gezählt wurde (vgl. BFA, Bericht Stand 18.05.2020, S. 179), nicht dazu führt, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Einzelnen angenommen werden kann. Aus der landesweiten Entwicklung der willkürlichen Gewalt im Jahr 2020 ergibt sich im Übrigen nichts anderes. Die Zahlen im ersten Quartal des Jahres 2020 ergeben für ganz Afghanistan - für die Provinz Parwan allein sind bislang keine Werte bekannt geworden - 1.293 Opfer bei 533 Getöteten und 760 Verletzten und sind damit nicht nur absolut gesehen die niedrigsten in einem ersten Quartal eines Jahres seit 2012 (UNAMA Protection of Civilians in Armed Conflict, First Quarter Report, 1 January - 31 March 2020, S. 1 und Fn. 2), sondern auch relativ im Verhältnis zur stetig steigenden Gesamtbevölkerung.

48

Bei einer Rückkehr des Klägers nach Kabul, wo er nach seinen Angaben den letzten Monat vor der Ausreise verbracht hat, kann ebenso wenig die Gefahr eines ernsthaft drohenden Schadens angenommen werden. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zuletzt in seinen Urteilen vom 29.10.2019 und vom 29.11.2019 ausführlich dargelegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 33 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 80 ff. zur Sicherheitslage in Kabul). Die aktuelle Lage erfordert keine Änderung dieser Einschätzung. Die afghanische Regierung hält dort weiterhin die Kontrolle. Im Jahr 2019 gab es dort insgesamt 1.563 zivile Opfer, davon 261 Getötete und 1.302 Verletzte), was einem Rückgang um 16 % gegenüber 2018 entspricht (UNAMA Afghanistan Annual Report on Protection of civilians in armed conflict: 2019, S. 94). Das Risiko der Verletzung oder Tötung liegt für die Provinz Kabul daher weiterhin deutlich unterhalb der vorgenannten Schwelle.

49

Gefahrerhöhende persönliche Umstände oder sonstige Gegebenheiten, die sein Risiko erhöhen könnten, in anderer Weise als andere Zivilpersonen Opfer militärischer Auseinandersetzungen zu werden, hat der Kläger weder benannt noch sind solche Umstände erkennbar. Auch die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof angesprochenen, die Provinz Nangarhar betreffenden Umstände (Beschluss vom 29.11.2019 - A 11 S 2374/19 und A 11 S 2375/19 - juris) - diese Provinz war bis Ende 2019 Hochburg des Islamischen Staates (IS) und entsprechend umkämpft - liegen in der Provinz Parwan ersichtlich nicht vor, ebenso wenig in der Hauptstadt Kabul. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG scheidet daher aus.

III.

50

Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, und zwar weder auf der Grundlage von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Grundsätzen der EMRK noch auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es besteht insbesondere kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Lebensverhältnisse in Afghanistan insgesamt bzw. in Kabul als Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung, auch nicht unter Berücksichtigung der weltweiten SARS-CoV-2-Pandemie (Corona-Pandemie) und auch nicht in Ansehung der persönlichen Verhältnisse des Klägers.

51

1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. So darf gemäß Art. 3 EMRK - der hier allein in Betracht kommt - niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates - hier der Bundesrepublik Deutschland - dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung im Zielstaat tatsächlich Gefahr liefe, einer der EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.

52

Schlechte humanitäre Verhältnisse können, wie dargelegt, eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. In der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass die Menschenrechtskonvention zwar im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte abzielt, aufgrund der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK aber eine gewisse Flexibilität erhalten bleiben muss, um auf sehr außergewöhnliche Fälle reagieren zu können (EGMR, Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 [S.H.H./ U.K.] - HUDOC Rn. 75). Sind schlechte humanitäre Bedingungen bzw. prekäre Lebensbedingungen nicht zumindest überwiegend auf Handlungen von Akteuren zurückzuführen - wie es, wie im Rahmen des subsidiären Schutzes dargelegt, in Afghanistan der Fall ist -, kann ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention vorliegen, es müssen bei Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände aber ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, um diese als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren und ein Abschiebungsverbot annehmen zu können. Dies kommt nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen, in extremen Ausnahmefällen („in the most extreme cases“), in Betracht, nämlich dann, wenn humanitäre Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind. Damit ist für die Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi und Elmi/ U.K.] - BeckRS 2012, 8036 Rn. 215 ff., 278 f., 282 f.; EGMR, Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 [S.H.H./ U.K.] - HUDOC Rn. 75).

53

Dies ergibt sich sowohl aus der Rechtsprechung des EGMR wie aus derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23-25; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6, 10; s.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 71 ff., 79 ff.). Für den Geltungsbereich von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (im Folgenden: EU-GRCharta), der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCharta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, hat sich der EuGH dieser Bewertung angeschlossen und ausgeführt, diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit werde erreicht, wenn das Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte feststelle, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben sei, weil er sich als vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, in der er ihm nicht gelinge, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Gr. K., Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 [Jawo] - juris Rn. 92). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Gr. K., Urteile vom 19.03.2019 - C-163/17 [Jawo] - juris Rn. 93 und - C-297/17 [Ibrahim] - juris Rn. 91). Auch der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung eine schlechtere Versorgung im Aufnahmeland vorliegen wird und es voraussichtlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Lage, des Gesundheitszustands und der Lebenserwartung des Betroffenen kommen wird, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, Gr. K., Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili/ Belgischer Staat] - gekürzt über beck-online, NVwZ 2017, 1187).

54

Bei der Prüfung, ob schlechte humanitäre Verhältnisse außerordentliche Umstände darstellen und der Betroffene Gefahr läuft, im Falle einer Abschiebung tatsächlich einer Art. 3 EMRK und damit einem absoluten Recht widersprechenden erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsversorgung sowie zu adäquater Unterkunft, zu finanziellen Mitteln zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen sowie der Sicherheitslage und der persönlichen und familiären Verhältnisse einschließlich der familiären und sozialen Anbindung in der Rückkehrregion (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 174 m.w.N.; EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319 bzw. 11449/07 [Sufi und Elmi/ U.K.] - (in juris nur Leitsätze), BeckRS 2012, 8036).

55

Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d.h. es muss eine ausreichend reale, nicht auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falls hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi und Elmi/ U.K.] - BeckRS 2012, 8036; EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 [Saadi/ Italien] - in juris nur Leitsätze, über beck-online NVwZ 2008, 1330; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 185 f.). Um eine tatsächliche Gefahr und somit auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verletzung in den von Art. 3 EMRK geschützten Rechten annehmen zu können, bedarf es gleichwohl keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 [Saadi/Italien] - in juris nur Leitsätze, über beck-online NVwZ 2008, 1330 Rn. 140; ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 184 ff. unter Verweis auf das Urteil des EGMR von 2008), so dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent ist. Der eindeutige, über alle Zweifel erhabene Beweis, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, ist nicht erforderlich (EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - 36417/16 [X/ Schweden] - HUDOC Rn. 50; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 189, 193).

56

Um gegebenenfalls von dem Schicksal anderer auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für einen Einzelnen, im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, schließen zu können, bedarf es ähnlich wie bei dem Konzept der Gruppenverfolgung, das vom Bundesverfassungsgericht für das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG entwickelt worden ist und das auch im internationalen Flüchtlingsrecht in sehr ähnlicher Weise Anwendung findet, einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lässt, sowie andererseits der Überzeugung, dass der Betroffene mit diesen Personen die außergewöhnlichen individuellen Umstände bzw. Merkmale teilt, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, maßgebend waren, bzw. dass der Betroffene und die anderen sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 171-178; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. zu 195-199).

57

Dabei ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 26). Dies ist vorliegend Kabul, da dorthin seit Ende 2016 alle aus Deutschland durchgeführten Abschiebeflüge führten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 172, 190 f. und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 117, 142-144 m.w.N.) und eine Änderung nicht absehbar ist.

58

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor.

59

a. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, dass im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung auch ohne bestehendes familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können. Dies hat er unter eingehender Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnismitteln zu den Lebensverhältnissen in Afghanistan sowie insbesondere zur Situation von Rückkehrern noch Ende 2019 festgestellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 33 ff. und Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris). Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen; die Kammer macht sie sich zu eigen.

60

Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR. Dieser hat in zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen zu Afghanistan unter Anwendung der oben genannten Maßstäbe die vorstehenden Grundsätze bekräftigt. In beiden Entscheidungen, von denen eine die Rückführung zweier Ehepaare, zugleich Angehörige der Gemeinschaft der Sikhs, mit minderjährigen Kindern und einer 73-jährigen Großmutter, ohne persönliche Anknüpfungspunkte und ohne soziales Netz, nach Kabul betraf (EGMR, Urteil vom 25.02.2020 - 68377/17 und 530/18 [A.S.N. u.a./ Niederlande] - BeckRS 2020, 10613), die andere einen alleinstehenden jungen Mann vom Stamm der Hazara (EGMR, Urteil vom 16.06.2020 - 42255/18 [M.H./ Finland] - BeckRS 2020, 15216), hat der EGMR jeweils unter Würdigung der Situation in Kabul und der persönlichen Umstände der Betroffenen festgestellt, dass die hohe Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erfüllt sei. Die Fälle erwiesen sich in den Augen des EGMR nicht als so außergewöhnlich („very exceptional“), dass die humanitären Gründe „zwingend“ gegen eine Rückführung nach Afghanistan gesprochen hätten, was den Ausnahmecharakter einer Verletzung von Art. 3 EMRK und das hierfür erforderliche besonders hohe Schädigungsniveau bestätigt. In der erstgenannten Entscheidung führte der EGMR aus, dass die generelle Sicherheitslage und die humanitären Bedingungen in Afghanistan, jedenfalls soweit es Kabul betreffe, sich nicht derart verschlechtert hätten, dass eine Rückkehr von Familien dorthin sie in jedem Falle einem tatsächlichen Risiko unangemessener oder erniedrigender Behandlung aussetze, und es sei auch nicht dargelegt worden, dass hier eine ernstlich erkrankte Person der realen Gefahr ausgesetzt sei, dass es bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu einer ernsthaften, schnellen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit der Folge eines intensiven Leidens oder einer deutlichen Verringerung der Lebenserwartung kommen werde (EGMR, Urteil vom 25.02.2020 - 68377/17, 530/18 [A.S.N. u.a./ Niederlande] - BeckRS 2020, 10613 Rn. 125 ff.). Ebenso hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 16.06.2020, die einen 22jährigen Hazara betraf, der ab seinem fünften Lebensjahr im Iran gelebt hatte, geurteilt, dass es keinen wesentlichen Grund für die Annahme gebe, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan einem tatsächlichen Risiko („real risk“) ausgesetzt sei, einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 EMRK verstoße. Da er bis zu seinem fünften Lebensjahr in Afghanistan gelebt habe, sei er mit der lokalen Kultur vertraut, außerdem sei seine Muttersprache Dari, eine der meistgesprochenen Sprachen in Afghanistan. Als erwachsener alleinstehender und arbeitsfähiger Mann könne er auch ohne ein Unterstützungsnetz nicht als besonders gefährdet angesehen werden (EGMR, Entscheidung vom 16.06.2020 - 42255/18 [M.H./ Finland] - BeckRS 2020, 15216 Rn. 33 ff.).

61

Danach wäre dem Kläger als einem gesunden und arbeitsfähigen Mann eine Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich zumutbar. Aus seinen persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts anderes. Weder der Umstand, dass er, wie er gegenüber dem Bundesamt angab, zeitweise unter Nasenbluten litt - hiervon war in der mündlichen Verhandlung nicht mehr die Rede -, wie auch der Umstand, dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung manchmal ohnmächtig wird und zeitweise Schlafprobleme hat, gegen welche er Globuli einnimmt, sind näher substantiiert oder belegt worden; zudem wird hierdurch die Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht in Zweifel gezogen. Dass seine Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt sind, zeigen auch die von ihm vorgelegten Bescheinigungen und Referenzen.

62

b. Das erkennende Gericht vermag nicht festzustellen, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Var. AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 10) eine abweichende Beurteilung gebieten. Auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie sind die hohen Anforderungen des Art. 3 EMRK einer extremen materiellen Not nach den oben dargestellten Maßstäben jedenfalls für einen jungen, gesunden Mann ohne Unterhaltspflichten auch ohne Vorhandensein eines sozialen oder familiären unterstützenden Netzes bei Nichtvorliegen erschwerender Umstände nach wie vor nicht erfüllt (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 - juris Rn. 32 ff.).

63

Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, bietet sich folgendes Bild:

64

Aus allen 34 Provinzen Afghanistans werden Corona-Fälle gemeldet, wobei die bevölkerungsreiche Region Kabul am stärksten betroffen ist. Von den über 37 Millionen Einwohnern Afghanistans leben weit über 4 Millionen in der Provinz Kabul, davon rund 4 Millionen in der Stadt. Insgesamt wurden zum Stichtag 19.07.2020 35.475 Personen in Afghanistan positiv auf das Coronavirus getestet; 1.181 sind daran gestorben, davon 54 im Gesundheitsdienst Tätige und damit rund 5 %; 23.634 haben sich erholt (OCHA Afghanistan: COVID-19 Strategic Situation Report: COVID-19 No. 63 19.07.2020, S. 1). Es wird erwartet, dass die Fallzahlen Ende Juli, Anfang August eine Spitze erreichen werden. Seit dem Ausbruch von COVID-19 sind zahlreiche afghanische Migranten aus dem Iran und aus Pakistan zurückgekehrt; aus dem Iran waren es von Beginn des Jahres bis zum 11.07.2020 rund 370.000 Personen, aus Pakistan rund 1.900 Personen, wobei die weit überwiegende Anzahl, nämlich über 150.000 Menschen, im März 2020 zurückgekehrt ist (Famine Early Warning Systems Network [FEWS NET] Afghanistan, Food Security Outlook June 2020 to January 2021, S. 4, Abb. 4). Am 06.06.2020 verkündete die Regierung eine Fortsetzung des erstmals im März beschlossenen Lockdowns um drei Monate (OCHA, Afghanistan C-19 Access Impediment Report 08.06. bis 30.06.2020 S. 1; OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, 15.07.2020, S. 1). Die Schließung von Schulen wurde um drei Monate verlängert, darüber hinaus wurde angeordnet, dass alle Hotels, Parks, Sportanlagen und andere öffentliche Plätze weiterhin geschlossen sein sollten. Restaurants wurde zunächst nur der Liefer- und Abholservice gestattet (OCHA, Afghanistan, Brief COVID-19 No. 55 vom 21.06.2020 S. 3 f.). Es wurde angeordnet, dass die Menschen zu jeder Zeit an öffentlichen Plätzen einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen, einen Zwei-Meter-Abstand voneinander einhalten sowie Zusammentreffen von mehr als zehn Personen vermeiden müssen, alle ihre Arbeitsplätze desinfizieren müssen und dafür sorgen sollten, dass ältere Personen zu Hause bleiben (OCHA, Afghanistan, Brief COVID-19 No. 55 vom 21.06.2020 S. 3 f.). Während die von der Regierung angeordneten Sperrmaßnahmen offiziell bestehen bleiben, wurde und wird deren Einhaltung nachlässig gehandhabt (OCHA, Afghanistan C-19 Access Impediment Report 17.05. bis 07.06.2020 S. 1, vom 08.06. bis 30.06.2020 S. 1; OCHA, Afghanistan, Brief COVID-19 No. 55 21.06.2020 S. 3 unten; OCHA, Afghanistan Strategic Situation Report COVID-19 No. 63 19.07.2020 S. 3) und nicht mehr strikt durchgesetzt, mit wenigen Ausnahmen wie in einem Distrikt in der Provinz Bamyan, wo nach einem Anstieg der Infektionszahlen ein strikter Lockdown angeordnet wurde. Die Behörden haben ihre Arbeit bereits wieder aufgenommen und arbeiten schichtweise im Wechsel (OCHA, Afghanistan COVID-19 Access Impediment Report 08.06. bis 30.06.2020 S. 1). Restaurants und Geschäfte sind in den meisten Städten wieder geöffnet, und die Regeln der Beschränkung der sozialen Kontaktewerden vielfach nicht eingehalten. Nur Schulen und in einigen Fällen Hochzeitshallen bleiben geschlossen (ebenda).

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Hinsichtlich der Mobilität besteht die Einschränkung, dass öffentliche Verkehrsmittel wie Busse nur mit bis zu vier Fahrgästen fahren dürfen. Auch Flüge wurden wieder aufgenommen (u.a. OCHA, Afghanistan COVID-19 Access Impediment Report 08.06. bis 30.06.2020 S. 3), seit Ende Juni internationale Flugverbindungen, zwischenzeitlich finden auch kommerzielle Inlandsflüge wieder statt und der Humanitäre Flugdienst der Vereinten Nationen (United Nations Humanitarian Air Service - UNHAS) unternimmt an vier Tagen pro Woche Inlandsflüge (OCHA Afghanistan Strategic Situation Report COVID-19 No. 63 vom 19.07.2020, S. 3; OCHA COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, 01.07.2020 S. 1; BAMF: Briefing Notes 06.04.2020, S. 2, 11.05.2020, S. 2, 08.06.2020, S. 2, 15.06.2020, S. 1, 06.07.2020, S. 2). Verschiedene Grenzübergänge zu den Nachbarländern sind jedenfalls für den Geschäfts- und Warenverkehr und den Grenzübertritt afghanischer Passinhaber wieder geöffnet (OCHA, Afghanistan Brief: COVID-19 No. 45, 17.05.2020, S. 2), an diesen wurden schon frühzeitig Messstationen errichtet.

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Auch die verschiedenen Provinzen halten es mit dem Lockdown unterschiedlich (OCHA, Afghanistan C-19 Access Impediment Report 17.05. bis 07.06.2020 S. 1; OCHA, Afghanistan C-19 Access Impediment Report 08.06. bis 30.06.2020 S. 1). Allgemein im Land herrscht der Zustand, dass es „einige“ Lockdown-Maßnahmen gibt, nirgendwo „keine“ oder „strikte“ Lockdown-Maßnahmen (vgl. OCHA, Afghanistan C-19 Access Impediment Report 08.06. bis 30.06.2020 Figure 1 auf S. 1). Dies hat in den Städten dazu geführt, dass wieder vermehrt Arbeitsmöglichkeiten - auch für Tagelöhner oder Gelegenheitsarbeiter - bestehen und die durchschnittliche Zahl von Arbeitstagen pro Woche für Gelegenheitsarbeiter mittlerweile wieder bei zwei Tagen liegt, nahe dem früheren Durchschnitt von 2,5 Arbeitstagen pro Woche (vgl. Famine Early Warning System, Afghanistan Food Security Outlook June 2020 to January 2021 S. 1 und 5; OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report 08.07.2020, S. 7).

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Die Kaufkraft der Gelegenheitsarbeiter nahm im Zeitraum vom 14.03.2020 bis 15.07.2020 um 3 % ab (OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, 15.07.2020, S. 1). Dies liegt an der Steigerung der Preise im Gleichschritt mit der Verteuerung der Preise von Grundnahrungsmitteln (OCHA, Afghanistan C-19 Access Impediment Report 08.06. bis 30.06.2020 S. 2). Die durchschnittliche Kostensteigerung betrug zwischen dem 14.03. und dem 15.07.2020: bei Weizenmehl 12 %, Hülsenfrüchten 31 %, Zucker 21 %, Kochöl 34 %, Reis niederer Qualität 20 % (OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, 15.07.2020, S. 1). Nach dem starken Anstieg der Lebensmittelpreise insbesondere im März und April 2020 haben sich diese allerdings mittlerweile - wenn auch auf einem hohen Niveau - weitestgehend stabilisiert und sind zum Teil bereits wieder gesunken (vgl. FEWS, Afghanistan Price Bulletin, Stand: Juni 2020). Die Weizenernte ist knapp durchschnittlich ausgefallen. Zugleich wird erwartet, dass die Weizenimporte aus Kasachstan ausreichen werden, den Bedarf Afghanistans zu decken (FEWS NET Afghanistan Food Security Outlook June 2020 to January 2021, S. 1, 5). Hinsichtlich der Ernte von Mais, Reis, Hirse, Bohnen, Sesam, Futterpflanzen sowie von Wassermelonen und einigen Gemüsesorten wird ein zumindest durchschnittliches Ergebnis erwartet, und gegenüber dem Vorjahr weniger Einbußen durch Überschwemmungen und starke Regenfälle. Danach geht die Kammer davon aus, dass dem Kläger eine Erwerbstätigkeit möglich sein wird, mithilfe derer er ein Existenzminimum finanzieren kann.

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Nach Auffassung der Kammer besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger nicht dazu in der Lage sein wird, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Unterkunft zu finden. Die Bedenken einiger Gerichte, dass Hotels und Teehäuser geschlossen worden seien und es Rückkehrern daher nicht möglich wäre, eine Unterkunft zu finden, weshalb diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit bedroht sind, teilt die Kammer nicht. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass es Rückkehrern nicht möglich wäre, in Kabul eine Unterkunft zu finden, gibt es - trotz der erwähnten hohen Anzahl an Rückkehrern vor allem aus dem Iran - nicht (vgl. International Organization for Migration (IOM), Return of Undocumented Afghans, Weekly Situation Report 28 June - 04 July 2020, Stand 14.07.2020).

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Zwar wurde durch Anordnung der afghanischen Regierung Ende März 2020 bestimmt, dass neben Restaurants und zahlreichen anderen Einrichtungen auch Hotels zu schließen seien, und die Schließungen wurden im Mai und Juni verlängert. Auch Teehäuser, welche zugleich Cafés und Restaurants darstellen und preisgünstige Übernachtungsmöglichkeiten bieten, die als vorübergehende Unterkunft von Reisenden, Tagelöhnern, Straßenverkäufern, jungen Leuten, alleinstehenden Männern und anderen Personen ohne dauerhafte Unterkunft in der Gegend genutzt werden (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 133), dürften von der Anordnung erfasst gewesen sein (s. Friederike Stahlmann, „Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an Covid-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener“ vom 27.03.2020). Ob die Schließungen weiter aufrechterhalten bleiben, erscheint allerdings angesichts dessen, dass die Lockdown-Maßnahmen, wie ausgeführt, nach den Auskünften in den einzelnen Provinzen und Städten keineswegs konsequent durchgeführt werden, zweifelhaft. So wurde und wird immer wieder in den Berichten über die aktuelle Situation in Afghanistan darauf verwiesen, dass trotz der Anordnung der Schließung im Hinblick auf mögliche nachteilige Folgen für die Wirtschaft Lockdown-Maßnahmen nicht konsequent befolgt und Verstöße nicht konsequent verfolgt werden. Insofern ist es schon von daher naheliegend, dass wieder Möglichkeiten bestehen, in Teehäusern unterzukommen.

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Im Übrigen sind Rückkehrer nicht zwingend auf die Möglichkeit, in Teehäusern oder Hotels unterzukommen, beschränkt. Zahlreiche Rückkehrer kommen in sogenannten informellen Siedlungen unter (vgl. EASO (European Asylum Support Office) Afghanistan Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, Country of Origin Information Report, April 2019, S. 13 ff., speziell S. 53 ff.). Der Begriff „informelle Siedlung“ deckt ein breites Spektrum von Situationen ab und umfasst unter anderem außerhalb eines Bebauungsplans, ohne Erlaubnis, illegal und auf gewaltsam besetztem Land errichtete Siedlungen (vgl. EASO, Afghanistan Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, Country of Origin Information Report, April 2019 [im Folgenden: EASO-Bericht KSI April 2019] S. 42). Schätzungsweise 70 % der städtischen Wohnungen befinden sich in informellen Siedlungen (ebenda S. 42). Von den Rückkehrern lebten nach einer 2017-18 durchgeführten Umfrage durch den UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) 20 % im eigenen Haus, 58 % der Rückkehrer mieteten ihre Häuser an, 22 % lebten in einer anderen Einrichtung, z.B. in einer Großfamilie, bewohnten ein leerstehendes Haus oder lebten in einer informellen Siedlung (EASO-Bericht KSI April 2019 S. 55). Nach einer von IOM Afghanistan in den 15 Provinzen mit der höchsten Zahl an Rückkehrern und Vertriebenen durchgeführten Erhebung lebten im Dezember 2017 mehr als 100.000 Binnenvertriebene und Rückkehrer in improvisierten Unterkünften oder in Zelten oder ohne jeglichen Schutz, mehr als die Hälfte davon in der Provinz Nangarhar (EASO-Bericht KSI April 2019 S. 55). Von den Bewohnern der Stadt Kabul, die sehr stark wächst (sie ist mit einer durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von 4,74 % die fünftschnellst wachsende Stadt der Welt, s. EASO-Bericht KSI April 2019 S. 56), lebten schätzungsweise 70 % in informellen Siedlungen (s.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 43) und Wohngebieten, die entweder auf Grundstücken errichtet wurden, auf die die Bewohner keinen Rechtsanspruch haben, oder die Bereiche von Wohneinheiten waren, die nicht den Planungs- und Bauvorschriften entsprechen, wobei der größte Teil der Neubauten in der Stadt Kabul in diese Kategorie fällt und die Bevölkerungsdichte in informellen Gebieten teils mehr als doppelt so groß ist wie die der formellen Gebiete. Laut dem Internationalen Wachstumszentrum (International Growth Centre - IGC) bieten informelle Siedlungen in Kabul der Mehrheit der Einwohner der Stadt kostengünstige Wohnungen (EASO-Bericht KSI April 2019 S. 56), die eine große Wohnungsnot verhindert haben, wobei das ungeplante Wachstum allerdings zugleich bestehende Probleme wie das Fehlen von Kanalisationsanlagen und die ineffiziente Entsorgung von Abfällen verschärft hat (EASO-Bericht KSI April 2019 S. 56). Anmietungen von Wohnraum nehmen in den städtischen Gebieten Afghanistans zu, jedoch nur in Kabul wird es als gängige Praxis angesehen. Von Kabuls Haushalten besitzen etwa 64,9% ihre Wohnungen zu Eigentum, und 27,6% mieten die Einheiten, in denen sie leben. Viele städtische Haushalte beherbergen Familienmitglieder aus ländlichen Gebieten, die auf der Suche nach Arbeit in die Stadt gekommen sind, insbesondere häufig in Kabul (EASO-Bericht KSI April 2019, S. 56).

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Es ist davon auszugehen, dass diese privaten Unterkunftsmöglichkeiten weiterbestehen. Dass Vermietungen untersagt wurden oder dass eine Obergrenze für die Belegung von Wohnungen eingeführt wurde, ist nicht zu vernehmen. Dass es massenhaft zu Obdachlosigkeit und zur Verelendung von Rückkehrern gekommen ist, ist den Erkenntnismitteln ebenfalls nicht zu entnehmen. Dagegen ist in Quellen zu lesen, dass, als infolge der Lockdown-Maßnahmen im März/April und deren Verlängerungen durch die Regierungen, Rückkehrer und „vulnerable Haushalte“, insbesondere Familien in Kabul und in Jalalabad, Schwierigkeiten hatten, ihre Miete zu zahlen, finanzielle Unterstützungsmaßnahmen von Seiten der Regierung und Nichtregierungsorganisationen getroffen wurden (s. OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report 15.07.2020, S. 5). Davon, dass provisorische Unterbringungsmöglichkeiten wie Zelte zur Unterbringung von Rückkehrern vergeblich angefordert wurden oder große Zeltstädte entstanden seien und dort Menschen unter menschenunwürdigen Bedingungen untergekommen wären, wurde dagegen nichts bekannt. Auch dies spricht dafür, dass die Unterkunftsmöglichkeiten in den informellen Siedlungen weiterhin zur Verfügung stehen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass Rückkehrer weiterhin die Möglichkeit haben, in den informellen Siedlungen eine Unterkunft, jedenfalls ein Zimmer oder eine Schlafmöglichkeit, anzumieten.

72

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die afghanische Regierung viel dafür tut, Rückkehrer wieder anzusiedeln. Um die nachhaltige Wiedereingliederung vertriebener bzw. auf der Suche nach besseren wirtschaftlichen Möglichkeiten geflüchteter Afghanen im Einklang mit den nationalen Entwicklungsplänen voranzutreiben, hat die afghanische Regierung 2018 den Global Compact on Refugees (GCR) und das Comprehensive Refugee Response Framework (CRRF) offiziell gebilligt, die gemeinsam die Bemühungen mehrerer Interessengruppen unterstützen, die Ursachen der Vertreibung anzugehen (UNHCR und Ministry of Refugees and Repatriations Islamic Republic of Afghanistan: Afghanistan - Priority areas of return and Reintegration: A Synopsis, January 2020). Es wurden hierzu vorrangige Bereiche für Rückkehr und Wiedereingliederung im Einklang mit den Prioritäten der afghanischen Regierung an Orten festgelegt, an denen die kurz- bis mittelfristigen gemeindebasierten Schutzprojekte (CBP) des UNHCR mit längerfristigen Entwicklungsprogrammen der Regierung und anderer Partner verknüpft werden können. Dabei versucht man, zu einem bedarfsorientierten, nicht statusbasierten Ansatz überzugehen. Rückkehrer und Binnenvertriebene leben häufig Seite an Seite mit lokalen Gemeinschaften, die Unterstützung benötigen, und es sind erhebliche Investitionen erforderlich, um sicherzustellen, dass die Bedürfnisse der Gemeinschaften insgesamt erfüllt werden und die Vorteile alle Menschen in der Region erreichen, um eine langfristige, nachhaltige Wiedereingliederung aller Rückkehrer in ihre Gemeinden zu bewirken.

73

Humanitäre Organisationen waren bereits vorher (vgl. die Übersicht in OCHA Afghanistan Humanitarian Operation, October to December 2019: insgesamt 192 Organisationen in 398 Distrikts im 4. Quartal) und sind nach wie vor im ganzen Land auch nach Ausbruch der Corona-Pandemie aktiv (OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, 22.04.2020, S. 1; OCHA, Afghanistan C-19 Access Impediment Report 08.06. bis 30.06.2020 S. 1; OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, 15.07.2020, S. 1). Diese helfen und engagieren sich in großem Ausmaß zum einen im Bereich der Aufklärung in verschiedensten Bereichen zur Eindämmung des Virus-Geschehens und zur Bewältigung der Folgen der Pandemie, so mit Hygiene-Schulungen, Flugblattverteilung zur Aufklärung über das Virus, Aufbau von Gesundheitseinrichtungen/Laboren, Verteilung von Seife, Hygiene-Paketen und Sanitätspäckchen, Gesundheitskontrollen an Grenzübergängen, und reagieren weiterhin auf andere laufende und aufkommende humanitäre Bedürfnisse, so helfen sie bei der Versorgung der Bevölkerung durch Verteilung von Nahrungsmitteln und anderen Hilfsgütern mit, wie auch bei der medizinischen Versorgung und psychischen Bewältigung; so erhielten fast 200.000 (198.330) Personen psychosoziale Unterstützung, um mit den Folgen der Pandemie umzugehen (OCHA Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report 15.07.2020, S. 6). Es fanden zahlreiche Schulungen statt, so wurden 146.466 Personen hinsichtlich Hygienepraktiken und hinsichtlich Maßnahmen zur Verhinderung der COVID-19-Ausbreitung unterrichtet (OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, 15.07.2020, S. 2). Auch wurden beispielsweise 52.742 Schüler mit Homeschooling-Materialien ausgestattet (OCHA Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report 15.07.2020, S. 4).

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Auch seitens der afghanischen Regierung wurde die Bevölkerung bei der Überwindung der Folgen der Lockdown-Maßnahmen unterstützt, so durch kostenlose Verteilung von Fladenbrot („Naan“), das die afghanische Regierung in einer großangelegten Aktion ab Ende April an über 300.000 arme Haushalte in der Stadt Kabul verteilen ließ - zwei Stück pro Person und Tag, durchschnittlich zehn pro Haushalt -, bis das Programm nach 40 Tagen im Hinblick auf die Lockerungen der Lockdown-Maßnahmen vorzeitig beendet wurde (Famine Early Warning Systems Network [FEWS NET] Afghanistan, Food Security Outlook June 2020 to January 2021, S. 5). Mit Unterstützung der Weltbank, anderer Entwicklungspartner und humanitärer Organisationen entwickeln die Behörden derzeit ein soziales Hilfspaket durch Geldtransfers und, falls dies nicht praktikabel ist, durch Sachleistungen, um die Ernährungssicherheit sozial schwacher Haushalte zu unterstützen.

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Ferner ist zu berücksichtigen, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland anders als die übrige Bevölkerung Afghanistans für eine Übergangszeit finanzielle Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Die IOM bietet Rückkehrern aus Deutschland in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung über die Programme „Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) Unterstützung in Form von Geldleistungen an, die die Reisekosten, 200,00 € für Bedürfnisse während der Reise, eine einmalige Starthilfe von 1.000,00 € pro volljähriger und 500,00 € pro minderjähriger Person sowie im Bedarfsfall die Kosten einer medizinischen (Anschluss-)Versorgung in Höhe von bis zu 2.000,00 € umfasst. Das European Return and Reintegration Network (ERRIN), ein überwiegend von der Europäischen Union finanziertes Rückkehr- und Reintegrationsprogramm europäischer Staaten unter der Leitung der Niederlande, bietet in Zusammenarbeit mit der Organisation IRARA (International Returns & Reintegration Service) und dem Afghanistan Centre for Excellence freiwillig und zwangsweise Zurückgekehrten - gegebenenfalls auch kumulativ zu den Leistungen des REAG/GARP-Programms - Beratung und Sachleistungen an. Detailliert werden die Rückkehrhilfen im Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.05.2020 beschrieben, auf welches verwiesen wird (VG Freiburg, Urteil vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 - juris). Die Kammer hat keine Bedenken, diese Hilfen im Rahmen der Prüfung des Art. 3 EMRK zu berücksichtigen, auch wenn auf diese kein Rechtsanspruch besteht. Aufgrund der Informationen, die über die Internetseiten zu erreichen sind, wird davon ausgegangen, dass diese mit Durchführung von Abschiebungen auch zur Verfügung stehen. Auch jetzt ist eine Antragstellung möglich. Es ist davon auszugehen, dass diese Barleistungen dem Kläger in Kabul für viele Monate zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums ermöglichen. Ersparnisse und Starthilfen werden zweifellos irgendwann aufgebraucht sein, weshalb auf diese Mittel dauerhaft nicht entscheidend abgestellt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 174, 347 ff., 437; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 223; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A - juris Rn. 276). Es gibt indes keinen Grund für die Annahme, dass es dem Kläger nicht innerhalb etwa eines halben Jahres gelingen wird, in Kabul Verdienstmöglichkeiten und eine Unterkunft zu erschließen, die ihm zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums ermöglichen.

76

Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind daher bezüglich des Klägers nicht gegeben. Ausgehend von den dargestellten Maßstäben gelangt die Kammer unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung aktuellen Erkenntnislage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Var. AsylG nicht zu der Überzeugung, dass im Falle des Klägers ein ganz außerordentlicher Fall vorliegt, in dem humanitäre Gründe seiner Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK zwingend entgegenstehen und eine Abschiebung unzulässig wäre.

77

3. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

78

a. Eine individuelle erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit hat der Kläger nicht vorgetragen und ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss zu erwarten sein, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. es muss eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat einträte (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - und vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -; BVerwG, Beschluss vom 17.08.2011 - 10 B 13.11 -; jeweils juris). Weder hat der Kläger behauptet, dass die Erkrankungen, an denen er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage manchmal leidet - Schlafstörungen und Ohnmachtsanfälle -, solche Auswirkungen haben, noch sind diese in einer den gesetzlichen Anforderungen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c) AufenthG entsprechenden Weise mit ärztlichen Attesten belegt und damit glaubhaft gemacht worden.

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b. Auch die allgemeine Gefahr, sich im Falle einer Rückkehr mit dem Sars-CoV-2-Virus zu infizieren und an der COVID-19-Krankheit zu erkranken, begründet keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Klägers. Eine solche Gefahr besteht zum einen in fast allen Ländern der Welt. Zum anderen sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG grundsätzlich bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. § 60a Abs. 7 Satz 6 AufenthG entfaltet eine Sperrwirkung dahingehend, dass Abschiebungsschutz bei derartigen Gefahren im Grundsatz nur durch eine generelle Regelung der Landesregierung gewährt wird, an der es hier fehlt. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Abschiebungszielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG befunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 13 m.w.N. zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG a.F.). Die Durchbrechung dieser Sperrwirkung ist nur dann geboten, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund der Lebensbedingungen im Abschiebezielstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz Fehlens einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 (jetzt: Satz 6) AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 13). Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad kommt in der Formulierung zum Ausdruck, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeliefert würde“ (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 29.10.2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 23; BVerwG, vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - juris Rn. 20); diese Gefahren müssen sich zudem alsbald nach Rückkehr realisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38).

80

Angesichts der danach geltenden hohen Anforderungen an die Annahme eines Abschiebungsverbots im Rahmen des § 60 Abs 7 AufenthG folgt aus dem Umstand, dass der Kläger in Afghanistan an dem SARS-CoV-2-Virus erkranken und einen schweren Krankheitsverlauf erleiden könnte, noch kein Abschiebungsverbot. Einer Rückführung steht schon nach dem Gesetz nicht entgegen, dass die medizinische Versorgung im Heimatland des Klägers nicht dem Standard europäischer medizinischer Versorgung entspricht, wie sich aus § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ergibt. Da der Kläger keiner Risikogruppe angehört, weder von seinem Alter her noch aus sonstigen erkennbaren Gründen, ist er lediglich in ähnlicher Weise wie andere Personen in Afghanistan in Gefahr, an COVID-19 zu erkranken. Es besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Einreise nach Afghanistan an dem Virus erkranken, einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen in eine existenzielle Gesundheitsgefahr geraten oder eine schwere Beeinträchtigung oder gar einen tödlichen Verlauf erleiden würde. Die Krankheitsverläufe bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus sind nach den allgemeinen medizinischen Erkenntnissen unspezifisch, vielfältig und variieren stark, von symptomlosen Verläufen bis zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Tod. Schwere Verläufe sind eher selten. Sie können auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankung auftreten und werden auch bei jüngeren Personen beobachtet. Häufiger werden schwere Verläufe jedoch bei Personen zwischen 40 und 69 Jahren (insbesondere Männern, mit stetig steigendem Risiko ab 50 Jahren), Rauchern, stark adipösen Menschen und Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen beobachtet. Zwar ist anzunehmen, dass sich das Coronavirus in Afghanistan - voraussichtlich besonders in Kabul, der mit Abstand bevölkerungsreichsten Stadt Afghanistans - weiter ausbreiten wird. Jedoch ist, unabhängig von der Frage, ob bzw. in welchem zeitlichen Rahmen mit einer Ansteckung des Klägers zu rechnen wäre, die Wahrscheinlichkeit, dass dieser einen schweren Krankheitsverlauf erleidet, gering; erst recht besteht bei ihm nicht die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass er von einem schweren Krankheitsverlauf betroffen sein und infolgedessen sterben oder doch zumindest schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen erleiden könnte.

IV.

81

Die in Ziffer 5 des Bescheides erlassene Abschiebungsandrohung und die dort festgesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen, die vom Kläger nicht isoliert angegriffen worden sind, entsprechen der gesetzlichen Regelung in § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG sowie § 38 Abs. 1 AsylG und sind ebenfalls rechtmäßig.

82

Auch die Regelung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheides erweist sich als rechtmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sie unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 71 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 - 1 C 10.17 - juris Rn. 23 m.w.N.) und hat mit dem sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz vom 15.08.2019 (BGBl. I 1294 ff.) in § 11 Abs. 1 AufenthG n.F. eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erhalten. Die im Ermessenswege festgesetzte Frist von 30 Monaten liegt im mittleren Bereich der ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zulässigen Dauer von bis zu fünf Jahren und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

83

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.

84

Es wird davon abgesehen, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

 


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