Leitsatz
1. Ausgleichsmaßnahmen in einem anderen („Ausgleichs“-) Bebauungsplan können auch zeitlich vor dem „Eingriffs“-Bebauungsplan festgesetzt werden.(Rn.65)
2. Flächen, die in der Flurbilanz (lediglich) als landwirtschaftliche Vorrangflur der Stufe II eingestuft sind, fallen nicht unter das Ziel in Nr. 5.3.2 des Landesentwicklungsplans, wonach für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden nur in unabweisbar notwendigem Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden dürfen.(Rn.75)
3. Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB müssen eine ökologische Aufwertung der betroffenen Flächen bewirken können.(Rn.91)
Fundstellen

UPR 2021, 71-76 (Leitsatz und Gründe)

ZfBR 2021, 171-175 (Leitsatz und Gründe)

NuR 2021, 486-493 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
nachgehend BVerwG, 16. September 2021, Az: 4 BN 6/21, Beschluss
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE200004722&psml=bsbawueprod.psml&max=true