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Zum Begriff der förderlichen Vordienstzeit (hier: Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten als Bankkaufmann)
Leitsatz
Die Tätigkeit als Bankkaufmann im Kreditgeschäft muss bei einem Polizeivollzugsbeamten nicht als förderliche Vordienstzeit im Sinne von § 32 LBesG a.F. (juris: BesG BW) anerkannt werden.(Rn.6)
(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 20. Januar 2021, Az: 1 K 3679/18, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2021 - 1 K 3679/18 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2021 - 1 K 3769/18 - für beide Rechtszüge auf jeweils 6.969,48 EUR festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
A.
- 2
Der Kläger ist ein Polizeibeamter, der nach seiner Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst beim Land Berlin (01.03.2011 bis 28.02.2013) zunächst Polizeimeister bei der Polizei ... war. Derzeit steht er als Polizeiobermeister (Besoldungsstufe A 8) in Diensten des Landes Baden-Württemberg. Vor Eintritt in den Polizeivollzugsdienst war der Kläger in den Zeiträumen 31.01.2002 bis 30.06.2003 und 01.04.2004 bis 28.02.2011 bei verschiedenen Kreditinstituten als Bankkaufmann tätig. Mit Bescheid vom 14.03.2017 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen für den Kläger - unter Berücksichtigung (nur) von Grundwehrdienst und Elternzeit - auf den 01.05.2012 fest. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens begehrte der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 14.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2018 und die Verpflichtung des Beklagten, den Zeitpunkt des Beginns seines Aufsteigens in den Erfahrungsstufen unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit als Bankkaufmann vorzuverlegen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 20.01.2021 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Vorverlegung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG a.F. habe. Seine Tätigkeiten als Bankkaufmann seien für seine Verwendung als Beamter des Polizeivollzugsdienstes nicht förderlich, denn die als Bankkaufmann erworbenen Kenntnisse seien nicht hinreichend spezifisch für die Verwendung als Beamter des Polizeivollzugsdienstes, der durch Berührungspunkte mit nahezu allen Bereichen des menschlichen Zusammenlebens und des Wirtschaftslebens gekennzeichnet sei.
B.
- 3
Aus den vom Kläger in der fristgemäßen Antragsbegründung genannten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen ist.
I.
- 4
Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 [118], und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 [140]). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass sich die Antragsbegründung konkret mit der angegriffenen Entscheidung inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt grundsätzlich nicht (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2004 - 11 S 2771/03 -, Juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris Rn. 2). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.2014 - 3 S 1917/13 -, Juris Rn. 11). Wird ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und auch vorliegt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.03.2010 - 3 S 1537/08 -, Juris Rn. 3).
- 5
Gemessen hieran werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils mit dem Antragsvorbringen nicht hinreichend dargelegt.
- 6
1. Im Streit steht allein, inwieweit die Zeiträume zwischen 2002 und 2011, in denen der Kläger bei verschiedenen Kreditinstituten als Bankkaufmann tätig war, gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG in der hier einschlägigen Fassung (vom 01.01.211 - LBesG a.F. -) als förderliche Vordienstzeiten berücksichtigungsfähig sind. Berücksichtigungsfähige Zeiten im Sinn dieser Vorschrift sind sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde.
- 7
Förderlich im Sinne der genannten Vorschrift ist eine Tätigkeit dann, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, die Dienstausübung nach objektiven Maßstäben also entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder durch diese jedenfalls erleichtert und verbessert wird (vgl. Senatsurteil vom 18.03.2014 - 4 S 2129/13 -, Juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 2 C 25.16 -, Juris Rn. 15 [zu § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln]; OVG B.-B., Urteil vom 14.12.2015 - 4 B 35.14 -, Juris Rn. 31 [zu § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln]; OVG NRW, Urteil vom 17.08.2018 - 1 A 1044/16 -, Juris Rn. 42 [zu § 28 Abs. 1 BBesG a.F.]). In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit, dass förderliche Zeiten insbesondere Berufszeiten sind, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben „von konkretem Interesse“ sind (LT-Drs. 14/6694 S. 467).
- 8
Der Begriff der Förderlichkeit ist dabei, worauf der Kläger im Grundsatz zu Recht hinweist, nicht eng auszulegen. So setzt die Annahme förderlicher Zeiten nicht voraus, dass die frühere berufliche Tätigkeit Bezug zu wesentlichen Bereichen der späteren Verwendung hat; vielmehr kann es genügen, wenn die in einem früheren Beruf erworbenen zusätzlichen Kompetenzen und Erfahrungen die Dienstausübung nur in einem - gegebenenfalls engen - Teilbereich der Verwendung erleichtern und verbessern. So wurden etwa eine Tätigkeit als Rettungssanitäter für das Statusamt als Brandmeister (OVG S.-A., Urteil vom 10.12.2014 - 1 L 53/13 -, Juris Rn. 38 [zu § 24 Abs. 2 LBesG LSA]) oder die Tätigkeit als Mitarbeiter einer Depotbank für einen Studienrat, der die Fächer Betriebswirtschaftslehre und Gemeinschaftskunde unterrichtet (VG Freiburg, Urteil vom 22.01.2013 - 5 K 437/12 -, Juris Rn. 28), als förderlich angesehen. Ebenso wenig ist die Annahme von Förderlichkeit von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil nicht die ganze Bandbreite der vor Eintritt in das Beamtenverhältnis erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse, sondern nur ein Teilbereich hiervon auch im Rahmen der späteren Verwendung von konkretem Interesse ist. Dem wird vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass Vordienstzeiten nur berücksichtigungsfähig sind, „soweit“ sie förderlich sind (vgl. zu § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG a.F. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2018 - 1 A 1044/16 -, Juris Rn. 48 f.). Allerdings müssen die Erleichterung und Verbesserung der Berufsausübung aufgrund früher gewonnener Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen von einem gewissen Gewicht sein, um ein „konkretes Interesse“ annehmen zu können, wie es dem Willen des Gesetzgebers entsprach. Ohne eine solche Begrenzung näherte sich das System wieder einem an, das auf dem Lebensalter aufbaut (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2016 - 2 C 29.15 -, Juris Rn. 22 zur Berücksichtigung für die soziale Kompetenz von Richtern förderlicher Zeiten, das insoweit eine einschränkende Auslegung für geboten hält). Insoweit ist nicht nur für den Umfang, sondern bereits für das „Ob“ einer Anrechnung von Bedeutung, wie groß die Schnittmenge zwischen den für die frühere berufliche Tätigkeit einerseits und den für die Dienstausübung andererseits jeweils geforderten Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten ist und in welchem Umfang Überschneidungen zwischen den inhaltlichen Anforderungen beider Tätigkeiten bestehen. Eines besonderen Augenmerks hinsichtlich der Relevanz der Schnittmenge bedarf es insbesondere bei beamtenrechtlichen Verwendungen, die durch eine große Heterogenität des Aufgabenbereichs gekennzeichnet sind.
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2. Gemessen an diesen Maßstäben bestehen an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Vorbeschäftigung des Klägers als Bankkaufmann sei für seine Verwendung als Beamter des Polizeivollzugsdienstes nicht als förderlich anzusehen, im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel.
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a. Keinen Erfolg hat der Kläger zunächst mit seiner Auffassung, das Gericht habe ein fehlerhaftes Verständnis vom Begriff des Hauptberufs; es hätte die Tätigkeit als Bankkaufmann nicht aufgrund einzelner Elemente isoliert sehen dürfen, sondern diese Elemente als Teil eines Ganzen, nämlich einer wie auch immer zu definierenden hauptberuflichen Tätigkeit sehen müssen.
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Ernstliche Zweifel sind damit bereits deshalb nicht dargetan, weil auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass nicht die zu dem jeweiligen Beruf bzw. Berufsbild gehörenden einzelnen Tätigkeiten im Vordergrund der im Hinblick auf die Förderlichkeit vorzunehmenden Beurteilung stünden, sondern die hauptberufliche Tätigkeit als solche Beurteilungsgrundlage sei (UA S. 8).
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Dessen ungeachtet wird eine berufliche Tätigkeit charakterisiert durch die Summe der Aufgabenbereiche, die der Beamte in seiner vordienstlichen Tätigkeit wahrgenommen hat.
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b. Auch mit seinem Vortrag, er habe während seiner Tätigkeit als Bankkaufmann Kenntnisse im Bereich der Falschgelderkennung und der EDV-Kriminalität insbesondere betreffend bargeldlosen / elektronischen Zahlungsverkehr erworben, vermag der Kläger im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung darzutun.
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Der Kläger war zwischen 2002 und 2011 in verschiedenen Kreditinstituten beschäftigt und dort mit unterschiedlichen Aufgaben betraut. So war er ausweislich der vorgelegten Zeugnisse insbesondere Servicemitarbeiter im Bereich Privatkunden in einer Filiale, betreute Geschäftskunden mit standardisiertem Produktbedarf, bearbeitete zahlungsgestörte grundbuchbesicherte Forderungen, arbeitete im IT-Consulting-Bereich und war Loan Manager. Als Polizist im mittleren Dienst ist er dagegen typischerweise - anderes hat er nicht vorgetragen - im Wach- und Streifendienst Ansprechpartner für Bürger, die in unterschiedlichsten Situationen Rat oder Hilfe suchen, leistet in Notfällen Hilfe und greift ein, um Streitigkeiten zu schlichten. Er nimmt Anzeigen entgegen, verhängt Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten und beteiligt sich an der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, regelt den Verkehr, führt Verkehrskontrollen durch, sichert Unfallstellen ab und nimmt Verkehrsunfälle auf (vgl. etwa die Tätigkeitsbeschreibungen unter https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index?path=null/kurzbeschreibung/taetigkeitsinhalte&dkz=8158; https://www.polizeitest.de/polizei-laufbahn-mittlerer-dienst/).
- 15
Beide Tätigkeitsfelder unterscheiden sich mithin erheblich und überschneiden sich allenfalls in Randbereichen. Mit Blick auf seine Aufgabenbereiche innerhalb der Kreditinstitute, die überwiegend im Bereich der Kreditvergabe, -durchführung und -überwachung lagen, ist davon auszugehen, dass der Kläger dort allenfalls am Rande mit EDV-Kriminalität im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs oder mit Falschgeld zu tun gehabt hat; anderes legt er selbst nicht dar. Andersherum dürften im beruflichen Alltag eines Polizisten im mittleren Dienst EDV-Kriminalität oder Falschgeld eine nur sehr untergeordnete Rolle spielen, und selbst ein vertieftes Verständnis für die Abläufe von Bankgeschäften dürfte dem Kläger im täglichen Wach- und Streifendienst nur im Einzelfall von Nutzen sein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers in seiner Antragsbegründung, in der er behauptet, „in der Mehrheit der Sachverhalte“ bestünden Bezüge seiner dienstlichen Verwendung zu Ausbildungsinhalt und Tätigkeitsprofil eines Bankkaufmanns, ohne dies näher zu substantiieren und zu plausibilisieren.
- 16
Bestehen mithin Überschneidungen allein hinsichtlich eines sehr beschränkten Teils der vom Kläger als Bankkaufmann erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen und gleichzeitig nur mit Blick auf einen wiederum untergeordneten Bereich der von großer Heterogenität geprägten dienstlichen Verwendung auf seinem jetzigen Dienstposten sowie dem Anforderungsprofil anderer von ihm zukünftig möglicherweise zu bekleidender Dienstposten seiner Fachrichtung und Laufbahn im mittleren Polizeivollzugsdienst, begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer konkreten Förderlichkeit, im Ergebnis keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln.
- 17
c. Auch mit seinem Verweis darauf, dass er durch seine vordienstliche Tätigkeit EDV-Kenntnisse und durch seinen Umgang mit Kunden in schwierigem Umfeld Sozialkompetenz sowie die Fähigkeit zur Erfassung und Analyse von Sachverhalten in heiklen Situationen erworben habe, die ihm gerade für seine Verwendung als Beamter im Polizeivollzugsdienst auf der Straße zugute kämen, kann der Kläger nicht durchdringen.
- 18
Zwar trifft es sicherlich zu, dass insbesondere durch den Umgang mit Kreditnehmern in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen soziale Kompetenzen und die Fähigkeit zur Sachverhaltsanalyse geschult werden; ebenso wenig steht in Zweifel, dass der Kläger EDV-Kenntnisse erworben hat. Wie er allerdings selbst ausführt, sind diese Fähigkeiten und Kompetenzen allgemein im Berufsleben und in einer Vielzahl von Berufen nützlich; ihnen fehlt der spezifische Bezug zur jetzigen Verwendung. Derartige allgemeine Charaktereigenschaften und Fertigkeiten können daher eine Anerkennung als förderlich gerade für die spezifische Verwendung als Polizist im mittleren Dienst nicht rechtfertigen.
- 19
d. Gleiches gilt im Ergebnis, soweit der Kläger die Ausbildungsinhalte der Ausbildung zum Bankkaufmann und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst des Landes einander gegenüberstellt. Soweit er der Auffassung ist, es ergäben sich „elementare Berührungspunkte insbesondere im Gesellschafts- und Staatsverständnis sowie in dem durch die gesellschaftliche Ordnung und das Sozialrecht im weitesten Sinne geprägten Rechtsverständnis“, handelt es sich um allgemeine Ausbildungsinhalte, die in zahlreichen Ausbildungen vermittelt werden und weder für die Ausbildung zum Bankkaufmann noch für diejenige zum Polizeidienst spezifisch oder charakteristisch sind.
- 20
e. Ferner hat der Kläger im Ergebnis keinen Erfolg mit seinem Einwand, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil dessen Auslegung des Begriffs der Förderlichkeit zu einem System mit diskriminierender Wirkung zulasten gerade jüngerer Polizeibeamter des Vollzugsdienstes führe.
- 21
Ernstliche Richtigkeitszweifel vermag der Kläger damit nicht zu begründen. Er stützt seine Auffassung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, für Polizeibeamte könne die übliche tendenziell weite Auslegung des Begriffs der Förderlichkeit nicht gelten, weil sie im Rahmen ihrer Tätigkeit mit nahezu allen Bereichen des menschlichen Zusammenlebens und des Wirtschaftslebens in Berührung kämen und ansonsten dem Begriff der Förderlichkeit keine Bedeutung mehr zukomme.
- 22
Mit der - etwas missverständlichen - Formulierung des Verwaltungsgerichts ist allerdings letztlich nichts anderes gemeint, als dass allein der Umstand, dass es überhaupt Berührungspunkte zwischen den im Rahmen der früheren beruflichen Tätigkeit einerseits und den für die Dienstausübung andererseits jeweils geforderten Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten gibt, nicht bereits ausreichen kann, um die Förderlichkeit der Vordiensttätigkeit zu bejahen, und dass die Schnittmenge zwischen beiden Aufgabenbereichen vielmehr, wie bereits ausgeführt, von gewissem Gewicht sein muss. Andernfalls verlöre das Tatbestandsmerkmal der Förderlichkeit jegliche Bedeutung. Richtigerweise ist der Maßstab für die Förderlichkeit von Vordienstzeiten bei Polizeibeamten folglich kein engerer als bei anderen beamtenrechtlichen Verwendungen, mit Blick auf die Heterogenität des Aufgabenbereichs von Polizeibeamten im mittleren Dienst kommt hier allerdings der Relevanz der Schnittmenge größere Bedeutung zu als in anderen Verwendungen.
- 23
Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.
- 24
f. Schließlich ist für die Auslegung der landesrechtlichen Bestimmung des § 32 Abs. 1 LBesG a.F. unerheblich, ob andere Bundesländer den Beruf des Bankkaufmanns als für Polizeibeamte förderlich anerkannt haben. Der Landesgesetzgeber ist nur gehalten, in seinem Herrschaftsbereich den allgemeinen Gleichheitssatz zu wahren und in sich schlüssige Regelungen zu treffen. Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland kann dagegen der Umstand, dass andere Landesgesetzgeber abweichende rechtliche gesetzliche Regelungen oder Verwaltungsvorschriften erlassen haben, die zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, von vornherein nicht dazu führen, dass das Gericht „für die Herstellung des Rechtsfriedens“ gehalten wäre, ein entsprechendes Ergebnis im Wege der Auslegung für den Kläger zu schaffen.
II.
- 25
Die Rechtssache hat auch nicht die behauptete Grundsatzbedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine solche kommt einer Rechtssache nur zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass der Antragsteller unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Frage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420 m.w.N.).
- 26
1. Der Kläger stellt als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage, „ob, wie es das Verwaltungsgericht meint, im Bereich der Feststellung einer Förderlichkeit bei Polizeibeamten des Vollzugsdienstes der tendenziell weiten Auslegung des Begriffs Grenzen deshalb aufzuerlegen sind, weil faktisch jede Vortätigkeit in diesem Tätigkeitsbereich als förderlich anzusehen sei, oder ob die Frage einer Förderlichkeit im Einzelfall auch insoweit ausschließlich am jeweiligen Inhalt der früheren hauptberuflichen Tätigkeit des Beamten in ihrer Bezogenheit zur vollzugspolizeilichen Tätigkeit orientiert zu bestimmen ist“.
- 27
Diese Frage rechtfertigt bereits deshalb nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil nach dem oben Gesagten auch dann, wenn die Frage einer Förderlichkeit ausschließlich am jeweiligen Inhalt der früheren hauptberuflichen Tätigkeit des Beamten in ihrer Bezogenheit zur vollzugspolizeilichen Tätigkeit orientiert bestimmt wird, aufgrund der nur geringen Überschneidungen zwischen den vom Kläger als Bankkaufmann ausgeübten Tätigkeiten und seinem Aufgabenfeld als Vollzugspolizist im mittleren Dienst der Tatbestand der Förderlichkeit zu verneinen ist. Die aufgeworfene Frage ist mithin nicht entscheidungserheblich.
- 28
2. Weiter wirft der Kläger die Frage als grundsätzlich bedeutsam auf, „ob es insbesondere für die Herstellung des Rechtsfriedens erforderlich ist, eine konkrete, insbesondere föderale Grundsätze, soweit sie zur Unterschiedlichkeit in der Entscheidung berechtigen, berücksichtigende Begründung einer Entscheidung beizufügen“.
- 29
Mit dieser Frage verkennt der Kläger den Gegenstand einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete fallübergreifende, bislang weder höchstrichterlich noch obergerichtlich geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war. Um eine derartige Rechts- und Tatsachenfrage geht es dem Kläger jedoch nicht; wie sich aus seiner Begründung ergibt, ist er vielmehr der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung den Rechtsstoff nicht umfassend aufgegriffen und entschieden habe, weil es sich nicht eingehend mit den Argumenten, die im Saarland zur Anerkennung des Berufs des Bankkaufmanns als für Polizeibeamte förderlich geführt hätten, auseinandergesetzt habe. Der Sache nach macht der Kläger mithin nicht eine grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Rechtssache, sondern ernstliche Zweifel - dazu bereits oben - bzw. das Vorliegen eines Verfahrensfehlers - mangelnde Sachverhaltsaufklärung, dazu sogleich - geltend.
III.
- 30
Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann. Ein derartiger Fehler liegt hier nicht vor.
- 31
Der Kläger trägt insoweit vor, das Gericht habe gegen seine Verpflichtung, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, und gegen die Verpflichtung, rechtliches Gehör zu gewähren, verstoßen, indem es versäumt habe, auf sachverständige Bewertung zu den Anforderungsprofilen und Ausbildungsinhalten des Bankkaufmanns und des Polizeivollzugsdienstes zurückzugreifen oder entsprechende Inhalte aus den Ausbildungsordnungen gegenüber zu stellen.
- 32
Der Senat vermag hierin keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs zu erkennen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dagegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG Schutz weder gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, Juris Rn. 43; BVerwG, Beschlüsse vom 23.12.2015 - 2 B 40.14 - Juris Rn. 34, und vom - 5 B 38.10 -, Juris Rn. 18), noch gegen eine materiell fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Gericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.2019 - 2 BvR 2579/17 -, Juris Rn. 23, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 09.10.2020 - 4 S 2968/20 -, Juris Rn. 2).
- 33
Soweit der Kläger geltend macht, dass es das Gericht versäumt habe, Ausbildungsordnungen von Bankkaufmann und Vollzugspolizist einander gegenüber zu stellen, könnte dieser Vortrag von vornherein nur dann einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör begründen, wenn entsprechender Vortrag des Klägers erfolgt und vom Gericht nicht berücksichtigt worden wäre. Dies ist den Akten nicht zu entnehmen und wurde im Übrigen auch vom Kläger nicht behauptet.
- 34
Auch mit seinem Vortrag, das Gericht habe es versäumt, auf eine sachverständige Bewertung zu Anforderungsprofilen und Ausbildungsinhalten des Bankkaufmanns und des Polizeivollzugsdienstes zurückzugreifen, hat er keinen Erfolg. Zwar kann eine unterbliebene, allerdings gebotene gerichtliche Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 VwGO im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Im vorliegenden Fall wird dies jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Denn der Kläger hat auf mündliche Verhandlung verzichtet. Er hat es versäumt, sich durch entsprechenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung und Ausschöpfung des Verwaltungsprozessrechtes - insbesondere Stellung eines Beweisantrags - vor dem Verwaltungsgericht selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen, aber auch auf die nunmehr vermisste weitere Aufklärung hinzuwirken. Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (st.Rsp., z.B. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2011 - 7 B 43.11 -, Juris Rn. 26 m.w.N.). Dass ein prozessrelevanter Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung zum Erfolg der Klage geführt hätte. Denn, wie oben ausgeführt, lässt auch der im Zulassungsverfahren erfolgte Vortrag zu den Ausbildungsinhalten nicht die Annahme einer Förderlichkeit zu.
IV.
- 35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 36
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der dreifache Jahresbetrag dieser Leistungen. Im Falle eines Höhenstreits ergibt sich der Streitwert dementsprechend aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2019 - 4 S 1238/17 -, Juris Rn. 40; Senatsbeschluss vom 06.02.2019 - 4 S 861/18 -, Juris Rn. 42). Damit beträgt der Streitwert vorliegend (3 x 2.323,16 =) 6.969,48 EUR. Die erstinstanzliche Festsetzung war von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern.
- 37
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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