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Unverhältnismäßigkeit des Betriebsverbots von Spielhallen bei sinkender Inzidenz von Covid 19
Leitsatz
Das in § 15 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO geregelte, seit rund sieben Monaten geltende und ausnahmslose Verbot des Betriebs von Spielhallen ist beim gegenwärtigen Stand der Corona-Pandemie inzwischen (Stand 02.06.2021) aller Voraussicht nach unverhältnismäßig i.e.S. und deshalb rechtswidrig.(Rn.50)
Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerin wird § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 13. Mai 2021, soweit die Vorschrift Spielhallen betrifft, mit Wirkung vom 7. Juni 2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich - nach zwei vorangegangenen erfolglosen Eilverfahren gegen Vorgängerbestimmungen (Senat, Beschl. v. 11.11.2020 - 1 S 3403/20 - und v. 04.03.20211 - 1 S 559/21 -) - im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 13.05.2021. Die angefochtene Vorschrift untersagt den Betrieb von Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, mit näher geregelter Ausnahme von Wettannahmestellen.
- 2
Die Antragstellerin trägt vor, sie gehöre zur ...-Gruppe, die in Deutschland circa ... Spielhallen betreibe, darunter auch eine Halle in ... im .... Sie verfüge über ein umfassendes, fachärztlich erarbeitetes Hygienekonzept. Aufgrund der angefochtenen Vorschrift habe sie ihre Spielhallen im November 2020 wieder schließen müssen. Dadurch werde ohne ausreichende gesetzliche Grundlage unter Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes in unverhältnismäßiger Weise in ihre Grundrechte auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen.
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Das landesweite, pauschale Betriebsverbot für Spielhallen ohne Öffnungsperspektive sei zur effektiven Eindämmung des Infektionsgeschehens bereits nicht erforderlich. Der Antragsgegner habe grundlegend verkannt, dass eine kontrollierte Öffnung von Spielhallen mit Hygiene- und Schutzauflagen im Rahmen des landesweit nach § 21 CoronaVO vorgesehenen Stufenplans für sichere Öffnungsschritte ein milderes, gleich wirksames Mittel zur Bekämpfung des sich regional stark unterscheidenden Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg darstelle. Dass der Verordnungsgeber den baden-württembergischen Spielhallenbetreibern dennoch keinerlei Öffnungsperspektive im Rahmen des § 21 CoronaVO in Aussicht stelle, scheine nach der Verordnungsbegründung allein der fehlenden „Lobby-Arbeit“ der Glücksspielbranche geschuldet. Auch der Bundesgesetzgeber habe sich mit der sog. Bundesnotbremse gezielt dafür entschieden, erst ab Inzidenzen, die mehrtägig über dem Schwellenwert von 100 liegen, Betriebsverbote für die in § 28b Abs. 1 Nr. 3 IfSG genannten Einrichtungen und Betriebe, darunter Spielhallen, anzuordnen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine Aufnahme von Spielhallen in den Stufenplan gemäß § 21 CoronaVO zu einem unkontrollierbaren Infektionsgeschehen in Baden-Württemberg führen könnte. Die Lockerungen nach dem Stufenplan griffen ohnehin nur, wenn die Inzidenzen in den baden-württembergischen Stadt- und Landkreisen stabil unter 100 lägen (Öffnungsschritt 1). Bei Inzidenzwerten von über 100 greife automatisch die sog. Bundesnotbremse. Alleine dieser gesetzliche Automatismus sorge dafür, dass das Infektionsgeschehen in Baden-Württemberg nicht außer Kontrolle gerate. Dass die Inzidenzwerte in den baden-württembergischen Städten und Landkreise demnächst wieder exponentiell anstiegen, sei überdies sehr unwahrscheinlich. Anders als im Bereich weiterer Vergnügungsstätten oder der Gastronomiebetriebe gehe der Spielbetrieb in Spielhallen auch nicht mit besonders gefährdenden Angeboten, insbesondere dem Ausschank alkoholischer Getränke, einher. Außerdem sei die maximale Anzahl an Geldspielgeräten pro Quadratmeter Grundfläche einer Spielhalle sowie die Gesamtanzahl der angebotenen Geldspielgeräte bereits umfassend gesetzlich beschränkt. Das geltende Totalverbot sei auch deshalb nicht erforderlich, weil dem Verordnungsgeber neben der Anordnung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen die Möglichkeit zur Verfügung stehe, Verschärfungen, etwa (Teil-)Betriebsverbote, an das regionale Infektionsgeschehen zu koppeln.
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Der fortgesetzte „Lockdown“ für Spielhallen sei zudem unverhältnismäßig im engeren Sinne. Ihr (der Antragstellerin) und allen betroffenen Glücksspielunternehmen sei es seit dem 02.11.2020 verboten, ihre Spielhallen zu öffnen, wodurch ihnen hohe, bis an den Grad der Existenzbedrohung reichende Verluste auferlegt würden. Dieses Sonderopfer zu Gunsten der Allgemeinheit sei insbesondere angesichts der bisherigen, seit November mehr als sieben Monate umfassenden Dauer des Verbots, der Ausgestaltung als Totalverbot ohne Öffnungsperspektive, deutlich gesunkener Infektionszahlen sowie steigenden Impfquoten nicht mehr zumutbar. Dies gelte umso mehr, als die Spielhallenbetreiber aufgrund der strengen glücksspielrechtlichen Regulierung nicht auf Online-Angebote ausweichen könnten. Auch die von der Bundesregierung angekündigten Wirtschaftshilfen führten nicht zur Zumutbarkeit der Grundrechtseingriffe. Viele Unternehmen fielen hierbei „durchs Raster“. Sie (die Antragstellerin) habe zwar Anträge auf Bewilligung von November- und Dezemberhilfe gestellt. Die zuständige L-Bank habe aber beide Anträge mit Bescheiden vom 28.02.2021 mit der Begründung, es läge keine Antragsberechtigung vor, abgelehnt. Der Ausgang der Widerspruchsverfahren sei völlig offen. Nach den Förderbedingungen für die Novemberhilfe sei ein Unternehmensverbund, wie etwa die ...-Gruppe, nur antragsberechtigt, wenn der Verbund insgesamt zu mindestens 80 Prozent als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen gelte. Die ...-Gruppe erreiche diese 80 Prozent-Schwelle aufgrund ihrer „außerhalb des Spielhallengeschäfts tätigen Gruppengesellschaften“ nicht. Die Antragstellerin und die mit ihr verbundenen Tochtergesellschaften der ...- ...-Gruppe seien hingegen zu fast 100 % direkt von den November 2020 angeordneten Betriebsverboten betroffen. Einen Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe III bereite sie gerade vor. Hierbei könne die gesamte ...-Gruppe aber beihilferechtlich maximal eine Fördersumme von ... EUR für den gesamten Unternehmensverbund erhalten. Selbst eine vollständige Gewährung und Auszahlung dieser Fördersumme würde nicht dazu führen, dass die erlittenen Schäden, die sich mittlerweile auf ca. ... EUR beliefen, im Ansatz abgefedert werden könnten. Zuletzt sei auch zu berücksichtigen, dass staatlich konzessionierte, den glücksspielrechtlichen Beschränkungen unterliegende Spielhallen in erheblichem Maße dazu beitrügen, die Gemeinwohlziele des § 1 GlüStV zu verwirklichen.
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Das Betriebsverbot verstoße außerdem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Spielhallen würden gegenüber anderen Betrieben und Einrichtungen wie etwa Bädern, dem Gastgewerbe, Fitnessstudios und Einzelhandelsbetrieben benachteiligt. Diese seien in die Stufenregelungen des § 21 CoronaVO teils in die Öffnungsstufe 1 und teils in die Stufe 2 einbezogen. Spielhallen unterlägen demgegenüber weiterhin einer vollständigen Betriebsschließung. Das sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber habe die Ungleichbehandlungen in der Verordnungsbegründung schon nicht mit über floskelartige Ausführungen hinausgehenden Erwägungen begründet. Infektionsschutzrechtliche Sachkriterien für die Differenzierungen gebe es auch nicht. Der Betrieb des Gastgewerbes etwa sei im Gegenteil mit höheren Infektionsgefahren verbunden als der Besuch einer Spielhalle. Auch die Privilegierung von Bädern und Saunen sei nicht nachvollziehbar. Der Verordnungsgeber gehe bei diesen offensichtlich davon aus, dass die Flächenbegrenzung pro Kunde, die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises, die Datenverarbeitung und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ausreichend seien, um selbst in Betrieben mit hohem Gefährdungspotential das Infektionsrisiko gering zu halten. Es gebe auch keine infektionsschutzrechtlichen Sachkriterien für die Ungleichbehandlung gegenüber Kulturveranstaltungen mit bis zu 100 Personen (Öffnungsstufe 1) bzw. bis zu 250 Personen (Öffnungsstufe 2) innerhalb geschlossener Räume. Während sich in Spielhallen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, wonach in einer Spielhalle höchstens 12 Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen, die jeweils nur einmal bespielt werden könnten, maximal 12 Besucher zuzüglich der Aufsichtspersonen aufhielten, könnten an den Kulturveranstaltungen in der Öffnungsstufe 2 bis zu 100 Personen und in der Öffnungsstufe 3 sogar bis zu 250 und damit mehr als 20 Mal so viele Personen teilnehmen. Diese Ungleichbehandlung trage die Verfassungswidrigkeit „auf der Stirn geschrieben“.
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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch dringend geboten. Der Streitwert sei mit ... EUR zu bemessen.
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Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.
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Er trägt vor, er werde auf der Grundlage der mit den bisherigen Öffnungen gesammelten Erfahrungen die Regelung in § 21 CoronaVO in der Woche ab dem 31.05.2021 anpassen. Die konkreten Inhalte der Änderungsverordnung seien derzeit noch Gegenstand von internen Abstimmungen. Derzeit plane die Landesregierung, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen im Rahmen der Öffnungsstufe 2 aufzugreifen. Dies habe zur Folge, dass auch die Spielhallen der Antragstellerin, soweit sich diese in Stadt- und Landkreisen befänden, die die Voraussetzungen für den Eintritt in Öffnungsstufe 2 erfüllten oder die eine stabile 7-Tage-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner aufwiesen, künftig unter denselben Voraussetzungen, die auch für die Innengastronomie in Öffnungsstufe 2 gälten, für den Publikumsverkehr öffnen dürften. Durch die Zuordnung von Spielhallen zur Öffnungsstufe 2 könnten Betreiber von Spielhallen in Baden-Württemberg in größerem Umfang öffnen als dies in den meisten anderen Bundesländern der Fall sei. Soweit ersichtlich habe kein anderes Bundesland eine Öffnung von Spielhallen bereits auf der ersten Öffnungsstufe vorgesehen.
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Der Senat habe sich bereits mehrfach mit inhaltsgleichen Anträgen befassen „müssen“ und einen Antrag der Antragstellerin zuletzt mit Beschluss vom 04.03.2021 - 1 S 559/21 - abgelehnt. Diese Rechtsprechung lasse sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Das Infektionsgeschehen habe sich seit dem 04.03.2021 nicht wesentlich verbessert.
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Auch die von der Antragsgegnerin zusätzlich geltend gemachten Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG lägen nicht vor. Soweit er (der Antragsgegner) Bäder und Gaststätten bereits in der Öffnungsstufe 1 berücksichtigt habe, gebe es dafür sachliche Gründe. Bäder fänden in dieser Stufe nur Berücksichtigung, soweit es um Außenbereiche gehe. Bei dem „Sonderweg“ für Gaststätten habe die Landesregierung unter anderem kleine innenstädtische Familienbetriebe im Blick gehabt. Sie habe weiter berücksichtigt, dass im Gastgewerbe überproportional viele geringfügig Beschäftigte tätig seien und dass die Gastronomie insbesondere für ältere und alleinlebende Bürger eine Begegnungsstätte zur Pflege sozialer Kontakte sei. Der Verordnungsgeber sei außerdem davon ausgegangen, dass das warme Wetter dazu führen werde, dass sich Menschen im öffentlichen Raum träfen, ohne dass die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln immer im erforderlichen Maße gegeben sei, weshalb durch die Öffnung der Gaststätten die Einhaltung der Schutzmaßnahmen besser sichergestellt werden könne. Mit Fitnessstudios, Saunen, Bädern und Kulturveranstaltungen werde die Antragstellerin künftig im Rahmen der Öffnungsstufe 2 gleichgestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
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Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154).
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Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat teilweise Erfolg. Er ist nur zum Teil zulässig, in diesem Umfang allerdings auch begründet.
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1. Der Antrag ist teilweise zulässig.
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Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. zu dieser Voraussetzung Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 387) und die gesonderten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nur zum Teil vor.
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a) Die Statthaftigkeit des Antrags in der Hauptsache folgt aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen - wie hier - der Landesregierung.
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b) Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt.
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c) Die Antragstellerin ist allerdings nur teilweise antragsbefugt.
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Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (ausf. dazu Senat, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462 m.w.N.).
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Nach diesem Maßstab besteht die Antragsbefugnis, soweit sich die Antragstellerin gegen die Regelung in § 15 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO betreffend Spielhallen wendet. Es ist nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch diese Regelung in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt ist.
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An der Antragsbefugnis fehlt es hingegen, soweit die Antragstellerin sich gegen die Regelung in § 15 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO betreffend andere Vergnügungsstätten einschließlich der in dieser Vorschrift beispielhaft genannten Spielbanken und Wettvermittlungsstellen wendet. Die Antragstellerin hat vorgetragen, im Geltungsbereich der Corona-Verordnung Spielhallen zu betreiben, und ihre Antragsbegründung nimmt allein hierauf Bezug. Dass sie von den übrigen in § 15 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO normierten Verboten, die für andere Betriebe gelten, betroffen sein könnte, hat sie nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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d) Soweit die Antragstellerin antragsbefugt ist, besteht für einen etwaigen Antrag in der Hauptsache und den nach § 47 Abs. 6 VwGO auch ein Rechtsschutzinteresse. Denn die Antragstellerin könnte mit einem Erfolg dieser Anträge ihre Rechtsstellung insoweit jeweils verbessern. Soweit der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehlt, besteht auch kein Rechtsschutzinteresse.
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2. Soweit der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässig ist, ist er auch begründet.
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Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381; Beschl. v. 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N.; Beschl. v. 13.03.2017 - 6 S 309/17 - juris). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2/98 - NVwZ 1998, 1065).
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An diesen Maßstäben gemessen ist der Antrag der Antragstellerin, soweit er zulässig ist, auch begründet. Ein Normenkontrollantrag, der sich gegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO richtet, soweit die Vorschrift den Betrieb von Spielhallen untersagt, hätte derzeit aller Voraussicht nach Erfolg (a). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in dieser Hinsicht auch im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (b).
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a) Ein Normenkontrollantrag gegen das in § 15 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO normierte Verbot des Betriebs von Spielhallen wäre gegenwärtig voraussichtlich erfolgreich.
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Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus können auf Ermächtigungsgrundlagen aus dem 5. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes gestützt und auch gegen sog. Nichtstörer gerichtet werden (aa). Offen ist, ob die angefochtene Verordnungsvorschrift auf eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage aus dem Infektionsschutzgesetz gestützt ist, die den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügt (bb). Diese offene Rechtsfrage bedarf im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings bereits deshalb keiner Beantwortung, weil sich die angefochtene Verordnungsbestimmung, soweit sie Spielhallen betrifft, jedenfalls deshalb aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweist, weil sie inzwischen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG begründet (cc). Keiner Entscheidung bedarf es daher, ob auch die übrigen von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsverletzungen vorliegen.
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aa) Für die Regelungen in § 15 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO über die Untersagung des Betriebs von Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen besteht eine Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 IfSG, die eine Betriebsuntersagung der hier normierten Art am Maßstab des einfachen Gesetzesrechts gemessen grundsätzlich tragen kann (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschl. v. 18.01.2021 - 1 S 69/21 - juris, und zur Antragstellerin zuletzt Beschl. v. 04.03.2021, a.a.O.).
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Wenn - wie im Fall des Coronavirus unstreitig - eine übertragbare Krankheit festgestellt ist, können nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen - hierzu zählen im Anwendungsbereich des § 28a IfSG grundsätzlich auch Betriebsschließungen (vgl. § 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG) - zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit durch eine Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Mit solchen repressiven Bekämpfungsmaßnahmen gehen zulässigerweise auch stets präventive Wirkungen einher, solche präventiven Folgen sind gerade bezweckt. Daher ist die Landesregierung insbesondere nicht auf Maßnahmen nach § 16 oder § 17 IfSG beschränkt. Dabei ermächtigt § 28 Abs.1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (vgl. ausf. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris; Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 -; je m.w.N.; zu Betriebsschließungen von Spielhallen zuletzt Beschl. v. 04.03.2021, a.a.O.).
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bb) Offen ist, ob die angefochtene Vorschrift aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO mit § 28a Abs. 1 IfSG auf eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage aus dem Infektionsschutzgesetz gestützt ist, die den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügt. Das hat der Senat in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wiederholt und unter anderem in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 04.03.2021 in dem von diesen geführten Verfahren 1 S 559/21 mit näherer Begründung, auf die verwiesen wird, entschieden. Ob § 28a Abs. 1 IfSG in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, wird gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu klären sein (bejahend BayVGH, Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461 -).
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cc) Unabhängig von dieser im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offenen Rechtsfrage wird sich die angefochtene Verordnungsbestimmung, soweit sie Spielhallen betrifft, in einem Hauptsacheverfahren jedenfalls deshalb aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen, weil sie inzwischen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG begründet.
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(1) Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG eröffnet. Die Antragstellerin geht mit dem Betrieb ihrer Spielhallen einer - nicht verbotenen - auf Erwerb gerichteten, auf Dauer angelegten und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dienenden Tätigkeit nach (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 - BVerfGE 145, 20) und übt damit einen Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG aus.
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(2) In den Schutzbereich dieses Grundrechts greift der Antragsgegner mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO schwerwiegend ein. Die Vorschrift stellt die Ausübung des Berufs der Antragstellerin unter ein umfassendes Verbot, das - von der nur auf „wichtige Gründe“ zugeschnittenen und daher in aller Regel bereits tatbestandlich nicht einschlägigen sowie selbst dann noch Ermessen eröffnenden „Abweichungsvorschrift“ in § 21 Abs. 10 CoronaVO abgesehen - ausnahmslos gilt.
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(3) Dieser gravierende Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ist im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung nicht mehr gerechtfertigt.
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In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O., m.w.N.). Der Eingriff muss zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O., m.w.N.; ausf. dazu auch Senat, Beschl. v. 31.08.2020, a.a.O., v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 - und v. 09.04.2020, a.a.O., jeweils m.w.N.).
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Diesen Anforderungen wird die angefochtene Vorschrift inzwischen nicht mehr gerecht. Sie dient zwar einem legitimen Zweck (a) und stellt ein geeignetes (b) sowie erforderliches Mittel dar (c). Der im Kern bereits mit der Sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 01.11.2020 nach dem ersten sog. Lockdown aus dem Frühjahr 2020 mit Wirkung vom 02.11.2020 erneut eingeführte und seither fortgeführte Verbotstatbestand in § 15 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO erweist sich aber in Bezug auf Spielhallen inzwischen als unangemessen (unverhältnismäßig im engeren Sinne, dazu (d)).
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(a) Mit der angefochtenen Bestimmung verfolgt der Verordnungsgeber einen legitimen Zweck.
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Die angefochtene Vorschrift soll - wie das in der Corona-Verordnung normierte Maßnahmenpaket insgesamt - im Wesentlichen einer zielgerichteten und wirksamen Reduzierung von Infektionsgefahren und der Gewährleistung der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten sowie der Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten im Land dienen (vgl. im Einzelnen dazu Senat, Beschl. v. 04.03.2021, a.a.O.). Ziel der Regelung ist im Kern der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, wofür den Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine umfassende Schutzpflicht trifft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - juris Rn. 13 f.; st. Rspr. auch des Senats, vgl. nur Beschl. v. 18.01.2021, a.a.O.). Diese Ziele sind im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legitim.
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(b) Die angefochtene Vorschrift stellt auch ein geeignetes Mittel dar, um die genannten Ziele zu erreichen.
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Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. nur Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O., m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllt die angefochtene Vorschrift. Sie ist insbesondere dazu geeignet, bei einem Zusammenkommen von Menschen (auch) in einer Spielhalle andernfalls drohende Infektionsketten zu verhindern und gegebenenfalls zu unterbrechen, ein erneutes exponentielles Wachstum zu verhindern und die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen.
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(c) Das grundsätzliche Betriebsverbot in § 15 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO ist zur Erreichung der von dem Verordnungsgeber verfolgten Ziele auch aller Voraussicht nach im Rechtssinne erforderlich.
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Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - juris Rn. 54 ff., und v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - juris Rn. 122, jeweils m.w.N.).
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Die angefochtene Betriebsuntersagung erfüllt diese Voraussetzungen. Das hat der Senat zum Verbot des Betriebs von Spielhallen auch in Bezug auf die Antragstellerin zuletzt in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 04.03.2021 (a.a.O.) entschieden. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Antragsvorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung. In Bezug auf die Ebene der Erforderlichkeit ohne Erfolg bleibt insbesondere der Vortrag der Antragstellerin, ebenso effektiv wie ein Betriebsverbot sei eine Regelung, welche Spielhallen eine Öffnung bei sinkenden Inzidenzzahlen nach Maßgabe der Vorschriften über die sog. Öffnungsstufe 1 im Sinne des § 21 Abs. 1 CoronaVO oder zumindest der Öffnungsstufe 2 im Sinne des § 21 Abs. 2 CoronaVO gestatte. Eine dahingehende Regelung würde die Antragstellerin zweifelsfrei weniger stark belasten als das derzeit bestehende ausnahmslose Betriebsverbot. Eine Regelung mit inzidenzabhängigen Öffnungsklauseln ist im Vergleich zu einem ausnahmslosen Betriebsverbot jedoch nicht ebenso zur Erreichung der oben genannten Ziele geeignet. Denn bei einer Schließung von Spielhallen werden soziale Kontakte und damit einhergehende Infektionsrisiken in diesem Bereich vollständig vermieden. Bei einer Wiedergestattung des Betriebs von Spielhallen sind solche Gefahren hingegen auch bei ergänzenden Hygienevorgaben nicht gänzlich auszuschließen.
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(d) Das Verbot in § 15 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO ist aber im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung nicht mehr verhältnismäßig im engeren Sinne. Eingriffszweck und Eingriffsintensität stehen gegenwärtig nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander.
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Der Antragsgegner verfolgt mit den oben beschriebenen Zielen den Schutz von hochrangigen, ihrerseits den Schutz der Verfassung genießenden wichtigen Rechtsgütern. Die Vorschrift dient, wie gezeigt, dazu, - auch konkrete - Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell großen Zahl von Menschen abzuwehren. Die angefochtene Norm bezweckt zugleich, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen. Der Antragsgegner kommt damit der ihn aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich treffenden Schutzpflicht nach.
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Der Senat misst den von dem Antragsgegner verfolgten Eingriffszwecken nach wie vor ein sehr hohes Gewicht bei (vgl. auch dazu näher Senat, Beschl. v. 04.03.2021, a.a.O.). Allerdings kann bei dieser Gewichtung nicht außer Betracht bleiben, dass sich das Pandemiegeschehen im Vergleich zu dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verbotstatbestands am 02.11.2021 und auch seit dem Senatsbeschluss vom 04.03.2021 in dem von den Beteiligten geführten Verfahren 1 S 559/21 wesentlich geändert hat. Insbesondere trifft der Vortrag des Antragsgegners, das Infektionsgeschehen habe sich seit dem 04.03.2021 nicht wesentlich verbessert, ersichtlich nicht zu.
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Die 7-Tages-Inzidenz betrug am 04.03.2021 bundesweit noch 65 und der sog. R-Wert lag um 1. Die Zahl der mit einer bzw. zwei Impfdosen Geimpften lag bundesweit bei 5,5 % bzw. 2,7 %. Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzte die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung vor diesem Hintergrund damals wie schon monatelang zuvor weiterhin als „sehr hoch“ ein (vgl. RKI, Lagebericht vom 04.03.2021, abrufbar unter www.rki.de). In dem seither verstrichenen Zeitraum hat sich die bundesweite Pandemielage bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung wesentlich verbessert. Die 7-Tages-Inzidenz hat sich bundesweit mehr als halbiert und lag am 01.06.2021 bei 35. Der R-Wert ist unter 1 gesunken. Die Zahl der mit einer bzw. zwei Impfdosen Geimpften hat sich bundesweit auf 42,7 % bzw. 18,0 % vervielfacht (vgl. RKI, Lagebericht vom 01.06.2021, abrufbar a.a.O., zuletzt abgerufen am 02.06.2021). Das RKI hebt in seiner aktuellen „Risikobewertung zu COVID-19“ weiter hervor, dass die 7-Tage-Inzidenzen und Fallzahlen im Bundesgebiet seit Ende April deutlich zurückgegangen sind und der Rückgang alle Altersgruppen betrifft. Es hat seine Gefährdungseinschätzung dementsprechend auch unter Berücksichtigung der verbleibenden Risiken erstmals seit Monaten von „sehr hoch“ auf „hoch“ herabgestuft (vgl. RKI, Risikobewertung, Stand 01.06.2021, abrufbar a.a.O.).
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Dieser bundesweiten Entwicklung entspricht entgegen dem Vortrag des Antragsgegners auch die Entwicklung in Baden-Württemberg. Die 7-Tages-Inzidenz betrug am 04.03.2021 landesweit noch 65,3 und der sog. R-Wert lag bei 0,96. Die Zahl der mit einer bzw. zwei Impfdosen Geimpften lag landesweit bei 590.016 bzw. 292.236 Personen (vgl. Landesgesundheitsamt [LGA], Lagebericht COVID-19 vom 04.03.2021, abrufbar unter www.gesundheitsamt-bw.de). Auch diese landesbezogene Lage hat sich seither erheblich verbessert. Die 7-Tages-Inzidenz ist landesweit bis zum 01.06.2021 auf 45,1 gesunken. Anders als Anfang März, als es noch zahlreiche Stadt- und Landkreise mit Inzidenzen von teils weit über 200 gab, liegt die Hälfte der Kreise inzwischen unter dem Schwellenwert von 50 und liegt kein Kreis mehr über 100. Der landesbezogene R-Wert ist auf 0,75 gefallen. Auch das Landesgesundheitsamt hebt dementsprechend hervor, dass es nach dem damaligen starken Anstieg der Infektionszahlen seit Mitte Februar Mitte April zur einer Abflachung des Infektionsgeschehens kam und aktuell (Stand 01.06.2021) ein Rückgang der Fallzahlen und der 7-Tages-Inzident zu beobachten ist. Hinzu kommt auch im Land, dass sich die Zahl der mit einer bzw. zwei Impfdosen Geimpften auf 4.686.180 bzw. 1.984.356 vervielfacht hat und inzwischen einen Bevölkerungsanteil von 42,2 % bzw. 17,9 % umfasst (vgl. LGA, Lagebericht vom 01.06.2021, abrufbar a.a.O., zuletzt abgerufen am 02.06.2021).
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Bei diesem Stand des im Vergleich zu Anfang März wesentlich veränderten Infektionsgeschehens sind angesichts der weiterhin verbleibenden Gefahren, die sich unter anderem in der Belegung der Intensivbetten zur Akutbehandlung von COVID-19-Fällen mit 335 Fällen zeigen (vgl. LGA, Tagesbericht vom 31.05.2021, a.a.O.) und in der nachvollziehbaren Risikobewertung des RKI, das ungeachtet der erfolgten Herabstufung immerhin noch von einer „hohen“ Gefährdung ausgeht, zweifellos weiterhin normative Maßnahmen zur weiteren Eindämmung der Pandemie dem Grunde nach zulässig.
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Auch unter Berücksichtigung des weiterhin hohen Gewichts der vom Antragsgegner verfolgten Ziele steht der Eingriffszweck im gegenwärtigen Zeitpunkt gleichwohl vor dem Hintergrund der konkreten Pandemielage im Land nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der konkret angefochtenen Vorschrift verursachten Eingriffsintensität. Der Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG wiegt außerordentlich schwer. Er erlangt bereits dadurch eine hohe Intensität, dass er sich nicht auf Maßgaben zur Art und Weise der Berufsausübung beschränkt, sondern ein Totalverbot darstellt, das in aller Regel - und so auch im vorliegenden Fall - keine Ausnahmen zulässt. Die mit der Berufsausübung verbundene Möglichkeit, einem Erwerb nachzugehen und die Grundlage für einen Lebensunterhalt zu schaffen, wird durch die Vorschrift nicht etwa nur beeinträchtigt, sondern in Bezug auf den - in Ausübung der grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit - gewählten Beruf gegenwärtig vollständig beseitigt. Die dadurch bewirkte sehr hohe Eingriffsintensität wurde und wird dadurch weiter kontinuierlich vergrößert, dass das nahezu vollständige Verbot der Berufsausübung nach den schon im ersten sog. Lockdown bestehenden Beschränkungen seit dem 02.11.2020 erneut gilt und seither ununterbrochen fortgeführt wurde. Es ist damit inzwischen bereits seit rund sieben Monaten in Kraft. Dieser in Umfang und Dauer inzwischen krasse, die Antragstellerin im Vergleich zum Großteil der anderen Grundrechtsträger spürbar stärker belastende Grundrechtseingriff ist beim derzeitigen Stand der Infektionslage nicht mehr gerechtfertigt (vgl. zur Relevanz der Dauer und des Umfangs der Eingriffsintensität bei Berufsausübungsverboten Senat, Beschl. v. 06.10.2020 - 1 S 2871/20 - juris).
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Hierfür spricht auch, dass weder der Antragsgegner dargelegt hat noch sonst erkennbar ist, dass die Öffnung von Spielhallen bei Einhaltung der für andere Betriebe bereits jetzt geltenden Hygiene- und Abstandsvorgaben zu besonders gesteigerten Infektionsgefahren führen oder sich solche Einrichtungen gar typischerweise zu „Superspreadern“ entwickeln könnten. Auch in Spielhallen werden zwar im Falle der Wiedereröffnung mit hoher Wahrscheinlichkeit schon wegen der in Innenräumen stattfindenden Tätigkeiten infektionsschutzrechtliche Gefahren entstehen. Diese Gefahren können Maßnahmen des Verordnungsgebers unterhalb der Schwelle zu einem vollständigen und ausnahmslosen Verbot rechtfertigen. Als geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen kommen insoweit beispielsweise normative Vorgaben zur Aufstellung und Umsetzung von nachprüfbaren Hygienekonzepten sowie zur Erfassung von Kundendaten in Betracht. Dazu könnte weiter eine nach Infektionszahlen differenzierende, auf einen etwaigen Wiederanstieg reagierende Regelung zählen. Der Antragsgegner muss sich zwar voraussichtlich nicht dazu gedrängt sehen, Spielhallen in die sog. Öffnungsstufe 1 im Sinne von § 21 Abs. 1 CoronaVO aufzunehmen. In diese hat er voraussichtlich ohne Gleichheitsverstoß und im Übrigen rechtsfehlerfrei vor allem Veranstaltungen im Freien und solche mit besonderer sozialer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bedeutung im Rahmen des Stufenkonzepts aufgenommen (vgl. § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG). Denkbar ist aber eine Aufnahme von Spielhallen in den Bereich der sog. Öffnungsstufe 2 im Sinne von § 21 Abs. 2 CoronaVO. Ein undifferenziertes und wesentlich eingriffsintensiveres Totalverbot ist im Vergleich dazu gegenwärtig nicht mehr verhältnismäßig im engeren Sinne.
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Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Verordnungsgeber, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, auf der Grundlage von § 28a Abs. 1 bis 3 IfSG grundsätzlich für ein stufenweises Vorgehen entscheiden kann, um im Rahmen einer engmaschigen Kontrolle zu beobachten, wie sich einzelne Öffnungsschritte auf das Infektionsgeschehen auswirken (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 01.06.2021 - 1 S 1596/21 -, zuvor bereits st. Rpsr., vgl. nur Beschl. v. 07.05.2021 - 1 S 1094/21 -). Auch im Rahmen eines solchen stufenweisen Vorgehens hat der Verordnungsgeber zu beachten, dass, wenn er landesweite Regelungen mit Grundrechtseingriffen getroffen hat, er schon von Verfassungs wegen dazu verpflichtet ist, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob diese und die dadurch bewirkten konkreten Grundrechtseingriffe auch weiterhin gerechtfertigt oder aufzuheben sind (stRspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.02.2021 - 1 S 321/21 - juris zu unverhältnismäßig gewordenen Ausgangsbeschränkungen, sowie Beschl. v. 15.10.2020 - 1 S 3156/20 - juris, und v. 18.05.2020 - 1 S 1386/20 -, m.w.N.). Diese verfassungsrechtliche Pflicht stellt umso strengere Anforderungen an die gebotene „engmaschige Kontrolle“, je gravierender der im Einzelfall in Rede stehende Eingriff ist. Handelt es sich - wie hier - um einen außerordentlich schwerwiegenden Eingriff in der Gestalt eines mehrmonatigen, ausnahmslosen Totalverbots im Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG, wird der Antragsgegner seiner Beobachtungs- und Korrekturpflicht nicht mehr gerecht, wenn er auf eine seit März und verstärkt seit Mitte April 2021 zu verzeichnende, erhebliche Verbesserung des Infektionsgeschehens auch bis Anfang Juni 2021 noch nicht durch konkrete Maßnahmen reagiert, sondern sich auf der Grundlage der unzutreffenden Sachverhaltsannahme, das Infektionsgeschehen habe sich nicht wesentlich gebessert, auf eine im zeitlichem Rahmen vage, im konkreten Inhalt noch nicht absehbare und unter dem Vorbehalt von noch ausstehenden „internen Abstimmungen“ stehende Ankündigung von erst künftigen möglichen Änderungen der Verordnung beschränkt.
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b) Aufgrund der, wie gezeigt (oben a)), Erfolgsaussichten in der Hauptsache besteht ein deutliches Überwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange gegenüber den von dem Antragsgegner vorgetragenen gegenläufigen Interessen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten.
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Die Antragstellerin hat ungeachtet ihres insoweit teils unsubstantiierten Vortrags im Kern glaubhaft gemacht, dass die angefochtene, aller Voraussicht nach rechtswidrige und deshalb unwirksame Regelung sie in ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und ihren ökonomischen Belangen empfindlich trifft. Diese Belange der Antragstellerin überwiegen die gegenläufigen Interessen des Antragsgegners. Diese Interessen sind zwar von, wie gezeigt, sehr hohem Gewicht. Denn die infektionsschutzrechtlichen Regelungen dienen dem Schutz von Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands. Hieraus folgt aber nicht, dass die Antragstellerin Beschränkungen ihres Betriebs durch voraussichtlich rechtswidrige Regelungen weiterhin hinnehmen müsste.
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Der Senat hat bei der Ausübung des ihm durch § 47 Abs. 6 VwGO eröffneten Ermessens allerdings auch berücksichtigt, dass der Antragsgegner zur Erreichung der mit der angefochtenen Vorschrift verfolgten legitimen Ziele voraussichtlich Maßnahmen unterhalb der Schwelle von vollständigen und ausnahmslosen Betriebsuntersagungen ergreifen könnte, die sich als verhältnismäßig erweisen, und dass eine sofortige Außervollzugsetzung der Norm zum umgehenden und ersatzlosen Wegfall der Betriebsuntersagung mit erheblichen Nachteilen für die genannten Rechtsgüter Dritter verbunden sein könnte. Der Senat macht von seinem Ermessen deshalb in der Weise Gebrauch, dass er die angefochtene Verordnungsbestimmung mit der aus dem Tenor ersichtlichen (Übergangs-)Frist außer Vollzug setzt, um dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie der von der rechtswidrigen Norm erfasste fragliche Bereich neu geregelt werden soll.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Der Streitwert ist daher nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da sich die Antragstellerin gegen die Schließung von Spielhallen wendet, nimmt der Senat die Festsetzung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Danach ist für eine Gewerbeuntersagung der Streitwert nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens auf 15.000,-- EUR festzusetzen. Ein Betrag von 30.000,-- EUR dürfte nach Kenntnis des Senats im Allgemeinen deutlich die Untergrenze des Jahresgewinns einer Spielhalle darstellen (vgl. Senat, Beschl. v. 07.05.2020 - 1 S 1244/20 - und v. 07.05.2020 - 1 S 1352/20 -). Da die Antragstellerin in Baden-Württemberg nach eigenen, der Zahl nach nicht näher substantiierten Angaben mehrere Spielhallen betreibt (vgl. insoweit bereits Senat, Beschl. v. 04.03.2021, a.a.O.), bemisst der Senat den Streitwert auch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit 60.000,-- EUR. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren (vgl. auch insoweit Senat, Beschl. v. 04.03.2021, a.a.O.).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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