Leitsatz
1. Nach § 13 Abs. 2 LVwVG (juris: VwVG BW) dürfen die Kosten der Vollstreckung im Fall der Beitreibung zusammen mit der Hauptforderung ausnahmsweise ohne vorherige Festsetzung vollstreckt werden.(Rn.22)
2. Die Kosten der Vollstreckung im Sinne des § 13 Abs. 2 LVwVG (juris: VwVG BW) umfassen nicht nur die Kosten, die aus Anlass des konkret und aktuell erlassenen Vollstreckungsverwaltungsaktes - hier der Pfändungs- und Einziehungsverfügung - entstanden sind, sondern alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung der Vollstreckung stehen, also auch Kosten früherer (erfolgloser) Vollstreckungshandlungen.(Rn.26)
Fundstellen

Justiz 2022, 309-312 (Leitsatz und Gründe)
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Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 19. Januar 2022, Az: 3 K 3856/21, Urteil
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