- 1.
Die Förderung von Schülerinnen und Schülern (im Folgenden: Schüler) mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen ist Aufgabe in allen Schularten. Besondere Förderbedürfnisse können sich insbesondere ergeben bei Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben, in Mathematik, bei mangelnden Kenntnissen in der deutschen Sprache (vgl. hierzu Verwaltungsvorschrift zur Sprachförderung vom 1. August 2008, K.u.U. S. 57), bei besonderen Problemen im Verhalten und in der Aufmerksamkeit, bei chronischen Erkrankungen, bei Behinderungen oder bei einer Hochbegabung. Die individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Kinder und Jugendlichen bestimmen den Unterricht und erfordern Differenzierung und Individualisierung. Für die persönliche und schulische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist es von grundlegender Bedeutung, dass ihre Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten auf allen Schulstufen erkannt werden.
Eine fortlaufende Beobachtung der Lernentwicklung, kontinuierliche Lernstandsdiagnosen, Elternberatung, ggf. die Erstellung von Förderplänen und die Durchführung von Fördermaßnahmen gehören zu den Aufgaben der Schule unter verantwortlicher Koordination der Schulleiterin oder des Schulleiters (im Folgenden: Schulleiter). Schulische Förderkonzepte werden unter Einbeziehung von verbindlichen Diagnose- und Vergleichsarbeiten klassenübergreifend, klassenbezogen oder individuell entwickelt; sie können auch schul- und schulartübergreifend konzipiert werden.
Der Erfolg von Förderung hängt entscheidend davon ab, dass der Bedarf rechtzeitig erkannt und entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden. Hierfür ist eine Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer (im Folgenden: Lehrer), auch der speziell qualifizierten Lehrer, Schulleiter und Eltern, ggf. mit Partnern im außerschulischen Bereich, notwendig, aber auch eine Kooperation zwischen Kindergarten und Grundschule sowie der Grundschule mit den hierauf aufbauenden Schulen und der allgemeinen Schulen mit den Sonderschulen.
Zur Beratung von frühzeitigen Präventionsmaßnahmen und Fördermaßnahmen kann die Schule Experten insbesondere aus dem Kreis der Beratungslehrer, schulpsychologischen Beratungsstellen und der Sonderpädagogen sowie andere an der Fördermaßnahme Beteiligte einbeziehen. Mit Zustimmung der Eltern können in diesen Klärungsprozess Erkenntnisse aus Diagnose- und Fördermaßnahmen im Vorfeld und Umfeld der schulischen Förderung einschließlich der Jugendhilfe, einbezogen werden.
Soweit für unterstützende Maßnahmen weitere Leistungs- und Kostenträger erforderlich sind, werden sie frühzeitig in den Entscheidungsprozess einbezogen. Die Einrichtung besonderer Förderklassen bedarf der Zustimmung des Schulträgers.
- 2.
- 2.1.
Die Erkenntnisse aus den Lernstandsbeobachtungen und -diagnosen bedingen Art und Form der Förderung. Förderung erfolgt in der Klasse durch Maßnahmen der inneren Differenzierung. Dafür verantwortlich ist im Rahmen des schulischen Förderkonzepts der Klassen- bzw. Fachlehrer. Ist ein weiterer Förderbedarf feststellbar, können allgemeine Stütz- und Förderkurse eingerichtet werden.
Für Schüler, die Anhaltspunkte für einen darüber hinausgehenden Förderbedarf aufweisen, ist ein gestuftes pädagogisches Verfahren notwendig. Dieses leitet der Klassenlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter ein. Die beteiligten Lehrer klären nach der differenzierten Ermittlung des Lernstandes und des Lernumfeldes in Beratung mit den Eltern und ggf. schulischen Experten den besonderen Förderbedarf. Danach beschließt die Klassenkonferenz im Benehmen mit dem Schulleiter die besonderen Fördermaßnahmen auf der Grundlage einer diagnosegeleiteten Förderplanung. Die Förderung kann außerhalb der Regelklasse in Fördergruppen bzw. Förderklassen, in Ausnahmefällen auch als zeitlich befristeter Einzelunterricht, stattfinden und wird von dafür qualifizierten Lehrkräften erteilt. Klassenunterricht und Fördermaßnahmen werden eng abgestimmt. Die Förderung und Entwicklung wird nachvollziehbar dokumentiert. Ihre Wirksamkeit wird in regelmäßigen Zeitabständen überprüft.
Soweit sich Maßnahmen als notwendig erweisen, die von der einzelnen Schule nicht leistbar sind, werden im Zusammenwirken von Schule und Eltern weitere schulische und außerschulische Partner, insbesondere die zuständige Schulaufsichtsbehörde, der Schulträger oder der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe einbezogen. Die Koordination erfolgt ggf. durch die Schulaufsichtsbehörde.
Die Lehrerwochenstunden für die Fördermaßnahmen werden auf der Basis eines schulischen Förderkonzeptes aus dem Pool der Schulaufsichtsbehörden (siehe jeweils gültige Fassung der Verwaltungsvorschrift „Eigenständigkeit der Schule und Unterrichtsorganisation“) entnommen.
- 2.2
Bei Schülern mit besonderen Schwierigkeiten in der mathematischen Begriffsbildung und beim mathematischen Denken und Handeln kommt der frühzeitigen Erkennung und Förderung eine besondere Bedeutung zu.
Mit dem Erfassen der individuellen Fähigkeiten zu Beginn des Anfangsunterrichts wird das Risiko später auftretender Schwierigkeiten in Mathematik erkennbar. Spätestens ab dem Anfangsunterricht soll bei den Schülern eine Beobachtung der Lernvoraussetzungen für Mathematik in Verbindung mit einer kontinuierlichen Lernstands- und Lernprozessbeobachtung erfolgen. Im Bedarfsfall werden geeignete diagnostische Verfahren eingesetzt.
Um in der Grundschule den Förderprozess zur Behebung der besonderen Schwierigkeiten in Mathematik zu unterstützen, wird auf die Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs nach Ziffer 2.3.1 hingewiesen.
- 2.3
- 2.3.1
Die schulische Leistungsmessung steht im Dienst der Chancengleichheit. Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Um dieses Recht einzulösen, ist eine Leistungsmessung erforderlich, die sich nach einheitlichen Kriterien und einem einheitlichen Anforderungsprofil richtet. Die hierauf beruhende Notengebung bildet die Grundlage für Schullaufbahnentscheidungen.
Die Chancengleichheit ist eine Ausformung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich"). Dieser Satz verlangt nicht, bei allen Menschen die gleichen Handlungsmuster anzulegen. Der Gleichheitssatz bedeutet vielmehr, dass die Menschen vor dem Gesetz nach den gleichen Maximen zu behandeln sind, dass also Lebenssachverhalte, die von ihrem Wesen her gleich sind, auch rechtlich gleichgestellt werden müssen; der Gleichheitssatz bedeutet aber auch umgekehrt, dass bei Lebenssachverhalten, die von ihrem Wesen her ungleich sind, von Rechts wegen zu differenzieren ist. Insofern kann es auch rechtlich geboten sein, Nachteile von Schülern mit besonderem Förderbedarf oder mit Behinderungen auszugleichen.
Dieser auf dem Gleichheitssatz beruhende Anspruch zur Differenzierung muss aber - wiederum aus Gründen der Gleichbehandlung aller Schüler - eine Grenze finden: Die Anforderungen in der Sache selbst dürfen nicht eigens für einzelne Schüler herabgesetzt werden. Die Hilfestellungen für den Schüler ebnen ihm also Wege zu dem schulartgemäßen Niveau; dieses Niveau dann zu erreichen, kann aber auch Schülern mit besonderem Förderbedarf oder Behinderungen nicht erlassen werden.
Der Nachteilsausgleich für Schüler mit besonderem Förderbedarf oder für behinderte Schüler lässt daher das Anforderungsprofil unberührt und bezieht sich auf Hilfen, mit denen die Schüler in die Lage versetzt werden, diesem zu entsprechen. Die Art und Weise solcher Hilfen hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zum einen können die allgemeinen Rahmenbedingungen auf die besonderen Probleme einzelner Schüler Rücksicht nehmen. Daneben sind auch besondere, nur auf einzelne Schüler bezogene Maßnahmen des Nachteilsausgleichs möglich, insbesondere durch eine Anpassung der Arbeitszeit oder durch die Nutzung von besonderen technischen oder didaktisch- methodischen Hilfen. Auch ist es möglich, die Gewichtung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen im Einzelfall anzupassen; allerdings muss jede dieser Leistungsarten eine hinreichende Gewichtung behalten. Im Rahmen des Nachteilsausgleiches ist es insoweit auch möglich von den äußeren Rahmenbedingungen einer Prüfung abzuweichen.
Solche besonderen, auf einzelne Schüler bezogenen Maßnahmen des Nachteilsausgleiches sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen gerechtfertigt; in den beruflichen Schulen sind sie nur möglich, soweit sie mit den jeweiligen spezifischen Ausbildungszielen vereinbar sind. Mit bindender Wirkung für die Fachlehrer obliegt die Entscheidung der Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler unterrichten, unter Vorsitz des Schulleiters, ggf. unter Hinzuziehung eines Beratungs- oder Sonderschullehrers, schulischer Ansprechpartner, LRS-Fachberater oder in Ausnahmefällen der örtlich zuständigen schulpsychologischen Beratungsstelle; die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz kann außerschulische Stellungnahmen oder Gutachten in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen. Die betroffenen Schüler und Eltern werden frühzeitig in die Entscheidungsfindung einbezogen. Maßnahmen des Nachteils-ausgleiches können in der Klasse begründet und erläutert werden. Maßnahmen des Nachteilsausgleiches werden nicht im Zeugnis vermerkt.
Mögliche Härten, die sich aus dem für alle Schüler gleichermaßen geltenden Anforderungsprofil ergeben, können mit den jeweiligen bestehenden Ermessungsspielräumen gemildert werden, insbesondere bezüglich Nachlernfristen, Ausnahmeregelungen bei Versetzungsentscheidungen, zusätzlichen Wiederholungen von Klassen oder Jahrgangsstufen, Ergänzungen der Noten durch verbale Beurteilungen oder Ausnahmeregelungen bei der Aufnahme in weiterführende Schulen.
- 2.3.2
Vom Prinzip, dass für alle Schüler gleichermaßen das jeweilige Anforderungsprofil gilt, sind im Hinblick auf die besonderen Probleme des Schriftspracherwerbs in der Grundschule und in den unteren Klassen der auf der Grundschule aufbauenden Schularten Ausnahmen möglich.
Bis Klasse 6 gelten in den Fächern Deutsch und Fremdsprache für Schüler, deren Leistungen im Lesen oder im Rechtschreiben dauerhaft, d. h. in der Regel etwa ein halbes Jahr, geringer als mit der Note ausreichend bewertet wurden, additiv oder alternativ folgende Formen der Leistungsmessung und Leistungsbewertung:
- -
Die Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben werden - auch für die Berechnung der Zeugnisnote - zurückhaltend gewichtet.
- -
Bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung kann der Lehrer eine andere Aufgabe stellen, die eher geeignet ist, einen individuellen Lernfortschritt zu dokumentieren; auch kann der Umfang der Arbeit begrenzt werden.
- -
Zur Dokumentation des Lernfortschritts werden nach pädagogischem Ermessen die Leistungen im Rechtschreiben als Ersatz der Note oder ergänzend zur Note schriftlich erläutert.
In den übrigen Fächern werden die Rechtschreibleistungen nicht gewertet.
Ab Klasse 7 gilt dies nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn davon auszugehen ist, dass die Lese- oder Rechtschreibschwäche nicht auf eine mangelnde allgemeine Begabung oder auf mangelnde Übung zurückzuführen ist, sondern ein komplexes Feld an Ursachen für einen gestörten oder verzögerten Schriftspracherwerb vorliegt oder die Lese- oder Rechtschreibschwäche eine auf medizinischen Gründen beruhende Teilleistungsstörung ist.
Die Entscheidung, ob im Einzelfall von dem Anforderungsprofil abzuweichen ist, trifft jeweils die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters, ggf. unter Hinzuziehung der in Ziffer 2.3.1 genannten weiteren Stellen. Wenn die Note unter zurückhaltender Gewichtung für Rechtschreiben oder Lesen gebildet wurde, wird dies in der Halbjahresinformation und im Zeugnis unter "Bemerkungen" festgehalten. Wenn es pädagogisch vertretbar ist, kann mit Zustimmung der Eltern von der zurückhaltenden Gewichtung abgesehen werden.
In den Abschlussklassen, außer den Abschlussklassen der Grundschulen, und in den Jahrgangsstufen des Gymnasiums sind Ausnahmen von der Verbindlichkeit des allgemeinen Anforderungsprofils, insbesondere eine zurückhaltende Gewichtung bei der Leistungsmessung, nicht mehr möglich. Allerdings gelten auch hier die in Ziffer 2.3.1 genannte allgemeinen Grundsätze zum Nachteilsausgleich.
Zur Information der weiterführenden Schulen bietet die Grundschule den Eltern an, auf einem Beiblatt zur Grundschulempfehlung die Lese- oder Rechtschreibschwäche einschließlich der durchgeführten Fördermaßnahmen zu dokumentieren. Wechselt ein Schüler während des laufenden Bildungsganges in eine andere Schule, so können Informationen zu dem besonderen Förderbedarf dann weitergegeben werden, wenn sie zur Erfüllung der pädagogischen Aufgaben der aufnehmenden Schule erforderlich sind.
- 3.
- 3.1.
Schüler mit Behinderungen besuchen die allgemeine Schule, wenn sie dort nach den pädagogischen, finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten dem Bildungsgang folgen können; die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt. Behinderte Schüler, bei denen sich dies als nicht möglich erweist, erfahren rechtzeitig eine sonderpädagogische Förderung in den Sonderschulen. Die Entscheidung über den Besuch der Sonderschule trifft die untere Schulaufsichtsbehörde; dabei wird das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten angestrebt.
Den allgemeinen Schulen und Sonderschulen ist aufgegeben, pädagogische und soziale Begegnungsfelder zwischen behinderten und nicht behinderten Schülern zu schaffen, die gemeinsame Unterrichtsveranstaltungen einschließen können. Außenklassen der Sonderschulen in allgemeinen Schulen stärken das soziale und pädagogische Miteinander.
- 3.2
Die allgemeine Schule wird von sonderpädagogischen Diensten unterstützt, wenn aufgrund einer Behinderung oder aufgrund besonderer Entwicklungsprobleme ein sonderpädagogischer Förderbedarf oder jedenfalls deutliche Anhaltspunkte eines solchen Bedarfes vorliegen. Diese Dienste werden im Rahmen der Kooperation der Sonderschulen mit den allgemeinen Schulen geleistet und von der unteren Schulaufsichtsbehörde im Zusammenwirken mit den betroffenen Schulen eingerichtet und koordiniert.
Die sonderpädagogischen Dienste werden in den allgemeinen Schulen in subsidiärer Funktion, insbesondere in folgenden Formen tätig:
- -
Sie beraten die beteiligten Lehrer und Eltern;
- -
sie klären den sonderpädagogischen Förderbedarf, und zwar im Rahmen einer kooperativen Diagnostik, in die auch die Eltern, die Lehrer der allgemeinen Schule und gegebenenfalls Vertreter weiterer Fachdisziplinen einbezogen werden;
- -
sie beteiligen sich an der Förderplanung der allgemeinen Schulen im Zusammenwirken mit den Eltern und gegebenenfalls außerschulischen Leistungs- und Kostenträgern und
- -
sie leisten im Rahmen des Unterrichts in arbeitsteiligen Verfahren auf gemeinsamer Grundlage eine unmittelbare sonderpädagogische Förderung der betroffenen Schüler, soweit erwartet werden kann, dass die Schüler hierdurch in die Lage versetzt werden, dem Bildungsgang der allgemeinen Schule zu folgen;
- -
sie unterstützen die Schulen beim Aufbau geeigneter Hilfesysteme und Förderkonzepte.
Die Wirksamkeit dieser sonderpädagogischen Dienste wird in angemessenen Zeiträumen überprüft und erforderlichenfalls modifiziert. Grundlage hierfür ist eine nachvollziehbare Dokumentation.
- 4.
- 4.1
Die Frage des Besuchs der Sonderschule ist zu prüfen, wenn für ein schulpflichtig werdendes Kind von den Erziehungsberechtigten oder der Leiterin bzw. dem Leiter (im folgenden: Leiter) der zuständigen Grundschule ein entsprechender Antrag gestellt wird. Wenn die Schule den Antrag stellt, fügt sie einen pädagogischen Bericht bei.
Wird für einen Schüler der allgemeinen Schule unter Einbeziehung eines Sonderschullehrers und der Erziehungsberechtigten festgestellt, dass ihm eine erfolgreiche Teilnahme am Bildungsgang der allgemeinen Schule unter den gegebenen Verhältnissen nicht ermöglicht werden kann, ist die Frage des Besuchs der Sonderschule ebenfalls zu prüfen. Voraussetzung für die Einleitung der Klärung dieser Frage ist ein pädagogischer Bericht, der zusammen von der allgemeinen Schule und dem unterstützenden Sonderschullehrer erstellt wird.
Besteht unter allen Beteiligten Einvernehmen über den Besuch der Sonderschule, so stellen die Erziehungsberechtigten oder die Schule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag bei der unteren Schulaufsichtsbehörde. Die allgemeine Schule kann auch ohne Einvernehmen der Erziehungsberechtigten bei der unteren Schulaufsichtsbehörde beantragen, die Frage des Besuchs der Sonderschule zu klären. Ebenso können die Erziehungsberechtigten auch ohne ein entsprechendes Votum der Schule die Klärung des Besuchs der Sonderschule beantragen.
Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Schule oder dem Inhalt des Berichtes nicht einverstanden, ist ihr abweichendes Votum anzufügen.
- 4.2
Die untere Schulaufsichtsbehörde kann über den Besuch der Sonderschule in einem vereinfachten Verwaltungsverfahren entscheiden, wenn ein entsprechender Antrag von den Erziehungsberechtigten oder von der Schule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten gestellt wird. Die untere Schulaufsichtsbehörde prüft auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen die Begründung für den Besuch der Sonderschule. Es beteiligt die zuständige Sonderschule und gegebenenfalls weitere Leistungs- und Kostenträger. Die untere Schulaufsichtsbehörde bestätigt schriftlich die gemeinsam vereinbarte Entscheidung über den Besuch der Sonderschule, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass der Antrag begründet ist.
- 4.3
Hält die untere Schulaufsichtsbehörde nach Sichtung der Unterlagen vor einer Entscheidung weitere Klärungen für erforderlich oder haben die Erziehungsberechtigten das Einvernehmen zum Antrag der Schule nicht erteilt, beauftragt es nach einem Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten einen bisher nicht beteiligten Sonderschullehrer mit der weiteren Begutachtung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die auch eine pädagogischpsychologische Prüfung einschließen kann. Das Staatliche Schulamt kann daneben Fachleute anderer Disziplinen oder Leistungs- und Kostenträger beiziehen und unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten, die eine Vertrauensperson zuziehen können, einen Expertenkreis zur gemeinsamen Beratung des Einzelfalles bilden.
- 4.4
Wenn es zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule erforderlich ist, können die Schüler nach § 84 Abs. 3 SchG mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in einem Heim oder in Familienpflege untergebracht werden. Eine solche Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bzw. dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe voraus. Die untere Schulaufsichtsbehörde bezieht die Leistungs- und Kostenträger frühzeitig in das Verfahren ein und ermöglicht damit einen abgestimmten und koordinierten Klärungsprozess. In diesen Klärungsprozess ist der öffentliche Gesundheitsdienst einzubeziehen. Die untere Schulaufsichtsbehörde und die Schulen wirken bei der Erstellung eines Gesamtplanes nach § 58 Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) und bei der Erstellung eines Hilfeplanes nach § 36 Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) mit.
- 4.5
Der unteren Schulaufsichtsbehörde ist eine eingehende Prüfung des Elternwunsches und eine Auseinandersetzung mit dem in ihm zum Ausdruck gebrachten elterlichen Erziehungsplan aufgegeben. An der Klärung der Einlösungsmöglichkeiten der elterlichen Erwartungen wirken, der gemeinsamen Verantwortung entsprechend, die für die allgemeine Schule und die Sonderschule zuständigen Schulaufsichtsbeamten mit. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, alle ihr Kind betreffenden Unterlagen der unteren Schulaufsichtsbehörde einzusehen. Dieses überlässt ihnen auf Wunsch Kopien der Unterlagen; gemäß § 26 Abs.2 LGebG kann Auslagenersatz verlangt werden.
Die untere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über das sonderpädagogische Förderangebot und gegebenenfalls über die Pflicht zum Besuch der Sonderschule unter Gesamtwürdigung des Einzelfalles, der Beratungsergebnisse und der gegebenen oder herstellbaren Rahmenbedingungen der Schularten. Mit der Entscheidung gegen den elterlichen Erziehungsplan ist ein erhöhter Begründungsbedarf verbunden, der unter Hinzuziehung eines Expertenkreises die Einbeziehung pädagogischer, organisatorischer, personeller und finanzieller Aspekte erforderlich macht. In jedem Einzelfall muss der Umfang der sonderpädagogischen Förderung im finanziell vertretbaren Rahmen bleiben.
- 4.6
Um das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten herzustellen, hat das Staatliche Schulamt neben der Entscheidungsalternative des Besuchs der Sonderschule oder der allgemeinen Schule folgende, einem Kompromiss zwischen staatlichem Erziehungsauftrag und elterlichem Erziehungsplan dienliche Entscheidungsmöglichkeiten:
Die untere Schulaufsichtsbehörde kann
- -
die Entscheidung über den Besuch der Sonderschule zurückstellen. Um das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten zu erreichen, kann eine gewisse zeitliche Verzögerung der Entscheidung in Kauf genommen werden. Dabei ist einerseits sorgfältig zu prüfen, ob die allgemeine Schule mit den verfügbaren Mitteln die elterlichen Erwartungen einlösen kann.
Wenn sich dies als nicht möglich erweist, darf aber andererseits dem behinderten Schüler auf Dauer keine Lernsituation zugemutet werden, in der er überfordert ist. In Fällen, in denen die Teilnahme des behinderten Schülers an dem Unterricht der allgemeinen Schule zu pädagogisch untragbaren Verhältnissen führt, kann die untere Schulaufsichtsbehörde auch ohne zeitliche Verzögerung korrigierend eingreifen.
- -
den probeweisen Besuch der Sonderschule oder eine zeitlich befristete Aufnahme in die Sonderschule vorsehen; während der Zeit des probeweisen Besuches ist der betreffende Schüler ordentlicher Schüler der besuchten Sonderschule
- -
die Feststellung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule mit der Festlegung eines Zeitraumes verbinden, nach dem eine erneute Überprüfung vorgesehen ist. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass die erneute Überprüfung früher erfolgt, wenn sich die pädagogischen Grundlagen wesentlich geändert haben.
- -
weitere Maßnahmen im allgemeinen Schulbereich treffen oder vermitteln, vor allem Begegnungs- und Kooperationsprojekte oder die Bildung von Außenklassen (vgl. unten Nr. 5)
Soweit es erforderlich ist, bezieht die untere Schulaufsichtsbehörde Schulträger und andere Leistungs- und Kostenträger frühzeitig in das Verfahren ein.
- 4.7
Über Rückschulungen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen für die Rückschulungsbegleitung entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde. Die Prüfung der Rückschulungsfrage kann durch die untere Schulaufsichtsbehörde, die Sonderschule und die Erziehungsberechtigten veranlasst werden. Die untere Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten den probeweisen Besuch der allgemeinen Schule genehmigen.
- 4.8
Stellt sich während des Besuches einer Sonderschule die Frage, ob ein anderer Sonderschultyp für den betreffenden Schüler geeigneter wäre, so entscheidet das Staatliche Schulamt über den Schulwechsel. Nummer 4.1 bis 4.5 gilt in diesem Fall entsprechend. Neben einem Schulwechsel kommen auch Kooperationsmaßnahmen zwischen den einzelnen Sonderschultypen in Betracht.
- 5.
- 5.1
Die allgemeinen Schulen sollen nach § 15 Abs. 5 SchG mit den Sonderschulen im Schulleben und im Unterricht, soweit es nach Bildungs- und Erziehungszielen möglich ist, zusammenarbeiten.
Gegenseitiges Kennenlernen, Verstehen und Annehmen von behinderten und nichtbehinderten Schülern sind auch in den allgemeinen Schulen Ziel der Erziehung und Bildung. Begegnungs- und Kooperationsprojekte sind daher im Erziehungs- und Bildungsauftrag, zum Teil auch in den Fachlehrplänen der Grund-, Haupt- und Realschulen sowie Gymnasien verankert.
Zur Umsetzung dieser Ziele eignen sich Aktivitäten unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Art, die auf den verschiedenen Ebenen (Schüler, Lehrer, Eltern) zwischen den Schularten durchgeführt werden. Sie müssen durch schul- und unterrichtsorganisatorische Maßnahmen vorbereitet und unterstützt werden.
Zuschüsse zur Durchführung von gemeinsamen Schullandheimaufenthalten und anderen Begegnungen von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen können über die Schulaufsichtsbehörde beantragt und im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel gewährt werden.
Soweit erforderlich, tragen die untere Schulaufsichtsbehörde oder das Regierungspräsidium dafür Sorge, dass entsprechende Begegnungs- und Kooperationsprojekte von den verschiedenen Schularten durchgeführt werden, und übernehmen eine entsprechende unterstützende Begleitung insbesondere auch durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.
- 5.2
Nach § 15 Abs. 6 SchG können an den Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an den Gymnasien im Rahmen der gegebenen Verhältnisse Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden.
- 5.2.1
Die Außenklasse wird einer Partnerklasse zugeordnet, wobei die Verantwortung der Lehrer für die jeweilige Klasse ihrer Schulart erhalten bleibt. Die Schüler der Außenklasse sind Schüler der Sonderschule und werden nach dem Bildungsplan ihrer Sonderschule unterrichtet. Die Lehrer der Außenklasse und der Partnerklasse arbeiten auch mit den Eltern beider Klassen eng zusammen und werden hierbei durch eine kontinuierliche Kooperation der allgemeinen Schule und der Sonderschule unterstützt. Für Schüler der Außenklasse gilt der zeitliche Unterrichtsrahmen der allgemeinen Schule; darüber hinaus wird ihnen nach Möglichkeit die Teilnahme am Unterricht in der Sonderschule angeboten.
- 5.2.2
Die untere Schulaufsichtsbehörde übernimmt vor Einrichtung einer Außenklasse die Koordination der Verhandlungen und die Vorbereitungen der Entscheidung. Für ein gutes Gelingen der Arbeit in einer Außenklasse ist es wichtig, dass die Entscheidung der unteren Schulaufsichtsbehörde, die nur im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern erfolgen kann, auch von den anderen Beteiligten mitgetragen und unterstützt wird. Deren Einvernehmen ist anzustreben.
Vor der Entscheidung wird die Einrichtung der Außenklasse in den Pflegschaften der betroffenen Klassen besprochen und die untere Schulaufsichtsbehörde beteiligt die Leiter, die Gesamtlehrerkonferenzen, die Elternbeiräte und die Schulkonferenzen der betroffenen Schulen. Gegebenenfalls sind auch die Träger der Schülerbeförderung oder außerschulische Kostenträger in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
- 5.2.3
Größe und personelle Ausstattung einer Außenklasse müssen in der Regel mit den Verhältnissen in der Stammschule vergleichbar sein. Die Ressourcenzuweisung erfolgt für alle Schüler der Sonderschule nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Außenklasse muss ein eigener Raum verfügbar sein.
Sie muss über ausreichende behinderungsspezifische Lehr- und Lernmittel verfügen, die von der Sonderschule oder von deren Schulträger bereitgestellt werden.
Eine Veränderung der sonst üblichen Rahmenbedingungen ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Die untere Schulaufsichtsbehörde legt einen Zeitraum fest, nach dem die Entscheidung über die Einrichtung der Außenklasse überprüft wird.
- 6.
Schulartübergreifende und interdisziplinäre Fortbildungsmaßnahmen dienen der Weiterentwicklung integrativer Formen von Bildung und Erziehung. In Arbeitskreisen auf der Ebene der unteren Schulaufsichtsbehörde können die beteiligten Lehrer und ihre Partner Erfahrungen austauschen. Solche Veranstaltungen, in die auch Eltern sowie andere schulische und außerschulische Partner einbezogen werden können, dienen auch dazu, die Konzeption der gemeinsamen Arbeit zu überdenken und weiterzuentwickeln.
Schulartübergreifende und interdisziplinäre gemeinsame Fortbildungsangebote auf regionaler und überregionaler Ebene zu speziellen Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, behinderungsspezifischen Themen und Krankheitsbildern, zu entsprechenden Fördermaßnahmen und außerschulischen Hilfen, zur Schülerbeobachtung und Schülerbeschreibung sowie zum Themenbereich des differenzierten Unterrichtens unterstützen die gemeinsame Arbeit. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei im Bereich der kollegialen Beratung.
Zu einer besseren Zusammenarbeit der Schulen, Lehrer und Eltern trägt auch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit bei. Zur Information über geeignete Kooperationsmöglichkeiten können gemeinsame Konferenzen oder andere geeignete Veranstaltungen durchgeführt werden.
- 7.
Die untere Schulaufsichtsbehörde übernimmt die Verantwortung für die Gesamtkoordination zwischen den Schularten.
Die Landesarbeitsstelle Kooperation beim Regierungspräsidium Stuttgart und die Arbeitsstellen Kooperation bei den unteren Schulaufsichtsbehörden bieten für die beschriebenen Aufgabenfelder Unterstützung in Form von Beratung, Information und Vermittlung an. Vor allem in der Vernetzung von schulischen und außerschulischen Diensten übernehmen sie koordinierende Aufgaben und unterstützen konzeptionelle Weiterentwicklungen. Sie erstellen Übersichten zu sonderpädagogischen Diensten sowie anderen Einrichtungen und Partnern der Kooperation. Sie stellen Materialien zur Vorbereitung und Durchführung erprobter Kooperationsprojekte zur Verfügung. Darüber hinaus initiieren sie gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitskreise für Lehrkräfte verschiedener Schularten, für Eltern und andere Partner der schulischen Förderung.
- 8.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift "Pflicht zum Besuch der Sonderschule", neu erlassen am 4. November 1996 (K.u.U. S. 782), außer Kraft.