Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Ansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Vorschrift
Normgeber:Innenministerium
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Aktenzeichen:56-1721.6-7/51 (KM), 1-14 (UM), 3-1212.5/108/121 (IM)
Erlassdatum:15.02.2012
Fassung vom:15.02.2012
Gültig ab:29.03.2012
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2151-2
Fundstellen:K. u. U. 2012, 45, GABl. 2012, 194
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Umweltministeriums über das Verhalten an Schulen bei Gewaltvorfällen und Schadensereignissen (VwV Gewaltvorfälle, Schadensereignisse an Schulen - VerhaltensVwV)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums, des Innenministeriums
und des Umweltministeriums über das Verhalten an Schulen bei
Gewaltvorfällen und Schadensereignissen
(VwV Gewaltvorfälle, Schadensereignisse an Schulen – VerhaltensVwV)



Vom 15. Februar 2012 – Az.: 56-1721.6-7/51 (KM), 3-1212.5/108/121 (IM) und 1-14 (UM) –



Fundstelle: GABl. 2012, S. 194; K.u.U. 2012, S. 45; K.u.U. 2012, S. 49





Die Schulleitung, die Lehrkräfte, die sonstigen Bediensteten der Schule und die Schülerinnen und Schüler müssen vorbereitet werden, Gewaltvorfälle wie Amok(drohungen), Bombendrohungen, Geiselnahmen usw. und Schadensereignisse wie Brände, Unglücksfälle oder Katastrophen richtig einzuschätzen und unter Einbeziehung der dafür fachlich zuständigen Stellen zu bewältigen.



Die Lehrkräfte und die sonstigen Bediensteten an Schulen sind verpflichtet, sich zu Beginn eines jeden Schuljahres mit den dargelegten Verhaltensregeln vertraut zu machen und sie im Ernstfall zu beachten.



Für die Bediensteten der Gemeinden und Landkreise an den Schulen sind diese Verhaltensregeln nicht verbindlich. Ungeachtet dessen wird den Schulträgern zur einheitlichen Handhabung der Verhaltensregeln für Gewaltvorfälle und Schadensereignisse an Schulen empfohlen, ihre Bediensteten an der Schule ebenfalls zu verpflichten, diese Verhaltensregeln zu beachten.





1.


1.1
Die Schulleitung ist für die Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Gewaltvorfällen und Schadensereignissen verantwortlich. Die Erreichbarkeit der Schulleitung mittels Pager (oder im Verhinderungsfall die Erreichbarkeit einer von der Schulleitung autorisierten Lehrkraft) ist während des Schulbetriebes zu gewährleisten. Sie bestimmt zu ihrer Unterstützung geeignete Lehrkräfte als Mitglieder eines schulinternen Krisenteams.


1.2
Bei Gewaltvorfällen oder Schadensereignissen hat die Schulleitung unverzüglich die notwendigen Schutzmaßnahmen durchzuführen oder anzuordnen, soweit nicht bereits der Polizeivollzugsdienst, die Feuerwehr oder eine befugte Behörde die notwendigen Anordnungen getroffen haben.


1.3
Erfordern Gewaltvorfälle oder Schadensereignisse die Räumung des Schulgebäudes, ist unverzüglich Alarm auszulösen und die Räumung anzuordnen. Bei einer Amoklage ist von diesem Grundsatz abzuweichen und in geschlossenen Räumen der Verbleib in diesen und ein Aufenthalt in einem möglichst einwirkungsgeschützten Bereich anzuordnen. Zum besseren Schutz sind Türen zu verschließen oder – wenn diese nicht verschließbar sind, zu verbarrikadieren. Die entsprechende Anordnung trifft in der Regel die Schulleitung, bei Gefahr im Verzug auch eine Lehrkraft oder sonstige Bedienstete der Schule.


1.4
Nach Auslösung des Katastrophenvor- oder Katastrophenalarms durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde hat die Schulleitung die von der Katastrophenschutzbehörde oder die von dieser beauftragten Einsatzleitung angewiesenen Anordnungen zu treffen.




2.


2.1
Die Schulleitung beruft zu Beginn eines jeden Schuljahres und bei Bedarf das schulinterne Krisenteam ein, um die notwendigen Vorkehrungen (Vorsorge, Bewältigung von Gewaltvorfällen und Schadensereignissen, Nachsorge, Umgang mit Medien) zu treffen. Das schulinterne Krisenteam berät sich/arbeitet zusammen mit Feuerwehr und Polizei.


2.1.1
Die Schulleitung erstellt in Abstimmung mit dem Schulträger auf der Grundlage eines von Innenministerium und Kultusministerium gemeinsam herausgegebenen Rahmenkrisenplans unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse einen Krisenplan für das Verhalten bei Gewaltvorfällen. Mit Blick auf polizeiliche Maßnahmen muss dieser mit der örtlich zuständigen Polizeidienststelle abgestimmt werden. Der Krisenplan ist der Polizei und der Feuerwehr zu übersenden.


2.1.2
Die Schulleitung erstellt in Abstimmung mit dem Schulträger und der örtlichen Feuerwehr einen Rettungsplan für das Verhalten bei Schadensereignissen. Der Rettungsplan enthält mindestens:


die Fluchtwege für jeden Unterrichtsraum,


den Lageplan der Sammelplätze außerhalb des Gebäudes,


die Lage und Anzahl der Feuerlöscheinrichtungen,


den Lageplan der gefährlichen Stoffe und Behälter (z.B. brennbare Flüssigkeiten, Chemikalien, Druckgasflaschen),


geeignete Räume für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und sonstigen Bediensteten der Schule im Falle kerntechnischer Unfälle (vgl. Nummer 4.5.1),


die Standorte der Notfalltelefone und Anleitungen zu deren Bedienung,


die sanitären Anlagen.


2.1.3
Der Krisenplan oder der Rettungsplan sind bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren und die Schulkonferenz ist zu unterrichten. Änderungen im Krisenplan sind der Polizei, der Feuerwehr und dem Schulträger mitzuteilen. Änderungen im Rettungsplan sind dem Schulträger und der Feuerwehr mitzuteilen.


2.1.4
Die Schulträger übersenden der Polizei möglichst in digitalisierter Form die Grundrisspläne der schulischen Gebäude. Änderungen sind zeitnah mitzuteilen.


2.2
Die Alarmsignale müssen den Lehrkräften, den sonstigen Bediensteten der Schule und den Schülerinnen und Schülern bekannt sein. Das Alarmsignal bei einer Amoklage muss sich deutlich von den sonstigen Alarmierungsanlässen unterscheiden, um ein Fehlverhalten zu vermeiden. Sofern eine Lautsprecheranlage vorhanden ist, wird bei einer Amoklage eine Durchsage im Klartext unter Angabe konkreter Verhaltensmaßregeln empfohlen.


2.3
Dem Schulträger wird empfohlen, in den Schulen neben den elektrischen Alarmeinrichtungen eine Lautsprecheranlage und eine netzunabhängige Einrichtung (z.B. handbetätigte Feuerglocke, Megaphon oder Gong) und ein netzunabhängiges Rundfunkgerät bereitzuhalten.


2.4
Es muss sichergestellt sein, dass eine Alarmierungseinrichtung (z.B. Notfalltelefon) vorhanden und für die Lehrkräfte jederzeit zugänglich ist.


2.5
Die Telefonnummern der Schulverwaltung, die Notrufnummer von Feuerwehr und Rettungsdienst (112), und der Polizei (110) sowie ein Hinweis auf den nächsten Feuermelder (soweit vorhanden) sind an geeigneten Stellen gut sichtbar anzubringen.


2.6
Die Lehrkräfte und die sonstigen Bediensteten der Schule müssen durch die Schulleitung über den Standort der Alarm-, Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen informiert werden und mit deren Handhabung vertraut sein.


2.7
Die Fluchtwege und Notausgänge sind freizuhalten. Die Gebäudeausgangstüren dürfen nicht versperrt und müssen gekennzeichnet sein. Sie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und sich, während der Dienstzeit ohne Hilfsmittel ins Freie öffnen lassen (z.B. durch Klinke innen, Knauf außen). Es wird empfohlen, in jedem Unterrichtsraum ein Merkblatt über das Verhalten im Brandfall und eine Fluchtwegeskizze für den Brandfall auszuhängen. Der Fluchtweg soll durch Sicherheitskennzeichnung nach DIN 23601 gekennzeichnet sein.


2.8
Die Lehrkräfte und die sonstigen Bediensteten der Schule sind durch die Schulleitung jährlich über das bei Gewaltvorfällen und Schadensereignissen geeignete Verhalten zu unterrichten, wobei auf die Besonderheiten bei Amoklagen einzugehen ist.


2.9
Mindestens einmal im Jahr ist eine Alarmübung für den Brandfall durchzuführen. Die Alarmübung sollte zu Beginn eines Schuljahres stattfinden; ihr hat eine Unterweisung der Schülerinnen und Schüler über das Verhalten bei einem Alarm vorauszugehen. Diese muss auch Verhaltensanweisungen für Schülerinnen und Schüler, die sich nicht im Klassenverband aufhalten, umfassen.


Zur Alarmübung gehören:


die Auslösung des Alarms,


die Räumung der Schule,


das Sammeln der Schülerinnen und Schüler an den Sammelplätzen außerhalb des Schulgebäudes,


die Rückführung der Schülerinnen und Schüler in die Klassenräume.


Der örtlichen Feuerwehr und Polizeidienststelle ist der Termin der Alarmübung jeweils vorher mitzuteilen.


2.10
Eine Übung für richtiges Verhalten im Fall einer Amoklage mit dem Kollegium wird empfohlen. Sie sollte auf keinen Fall mit Schülerinnen und Schülern, sondern nur mit dem Kollegium, ggf. in Kooperation mit der Polizei, stattfinden.




3.


3.1
Nach Auslösen des Alarms und Anordnung der Räumung haben die Schülerinnen und Schüler das Gebäude, grundsätzlich unter Zurücklassung aller Gegenstände, klassenweise unter Aufsicht der Lehrkräfte zu verlassen und die vorgegebenen bzw. die von der Einsatzleitung vor Ort zugewiesenen Sammelplätze aufzusuchen.


3.2
Jede Lehrkraft hat sich beim Verlassen des Unterrichtsraumes zu überzeugen, dass keine Schülerinnen und Schüler – auch nicht in den Nebenräumen – zurückgeblieben sind. Die Fenster und Türen aller Räume sind zu schließen, jedoch nicht abzuschließen.


3.3
Am Sammelplatz stellt jede Lehrkraft sofort fest, ob ihre Klasse vollzählig ist. Sie meldet fehlende Schülerinnen und Schüler unverzüglich der Schulleitung und der Einsatzleitung. Über die Auflösung der Sammelplätze und über die Möglichkeit einer Rückkehr in das Schulgebäude oder einen anderen Ort entscheidet die Einsatzleitung. Die Schulleitung ordnet die Auflösung oder die Rückkehr in das Schulgebäude oder einen anderen Ort an.


3.4
Bei der Räumung, an Sammelplätzen und bei der Evakuierung sind die Schülerinnen und Schüler durch Aufsichtspersonen vor Kontakten mit dazu nicht berechtigten Dritten zu schützen. Sind solche Kontaktversuche nicht zu unterbinden, ist die Einsatzleitung zu unterrichten.




4.


4.1
Verhalten bei Gewaltvorfällen an Schulen


4.1.1
Die Entscheidungen über erforderliche Maßnahmen des Krisenplanes (Nr. 2.1.1) liegen bei der Schulleitung. Wenn zeitlich möglich, soll das schulinterne Krisenteam mit einbezogen werden. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Schritte durch eine Lehrkraft oder sonstige Bedienstete der Schule in die Wege zu leiten.


Im Wesentlichen geht es darum


Hilfe herbei zu rufen (Polizei) und Erste Hilfe zu leisten,


Schülerinnen und Schüler und Schulpersonal zu schützen.


Gegebenenfalls sind


Fakten zu sichern und weiterzugeben,


Betroffene, Schulaufsicht und das Kriseninterventionsteam beim Regierungspräsidium (Abteilung 7 Schule und Bildung) zu informieren.


Unbeschadet der vorstehenden Zuständigkeiten hat die Schulleitung zu gewährleisten, dass bei Einsätzen der Polizei aus Anlass von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr Maßnahmen nur im Einvernehmen mit der Polizei erfolgen. Dies gilt insbesondere für Räumungs-, Evakuierungs- und Verbarrikadierungsmaßnahmen sowie für die Öffentlichkeitsarbeit und die Information der Eltern. Bei Gewaltvorfällen bzw. Bedrohungslagen ist den Anweisungen der Polizei umgehend Folge zu leisten.


4.1.2
Entsprechend dem Krisenplan der Schule ist die Betreuung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Betroffenen im Anschluss an einen Gewaltvorfall einzuleiten.


4.1.3
Medienvertreter werden an die Pressestelle der Polizei und an die Pressestelle der Schulaufsicht verwiesen, soweit sich keine andere Behörde Presseauskünfte vorbehalten hat. Nach Einschaltung des Kriseninterventionsteams beim Regierungspräsidium (Abteilung 7 Schule und Bildung) kann dieses die Pressearbeit bei Bedarf begleiten. Die Pressearbeit ist stets im Hinblick auf die einsatztaktischen Belange mit der Polizei abzustimmen.


4.1.4
Sofern Schulleitungen oder Lehrkräften ernst zu nehmende Androhungen von Gewalt im schulischen Kontext bekannt werden, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten. Von dort erfolgt eine sofortige Erstbewertung der Gefahrenlage. Räumungen von Schulen sind grundsätzlich nur in Abstimmung mit der Polizei zu veranlassen.


4.1.5
Bei Amoktaten wird der Krisenstab des Kultusministeriums aufgerufen. Ein Verbindungsbeamter wird zum Lagezentrum der Landesregierung im Innenministerium entsandt. Das zuständige Regierungspräsidium stellt sicher, dass ein Verbindungsbeamter der Abteilung 6 (Landespolizeidirektion) zur einzurichtenden Krisenhotline der Abteilung 7 (Schule und Bildung) entsandt wird.




4.2
Verhalten bei Bombendrohungen


Bei Bombendrohungen an der Schule hat die Schulleitung unverzüglich die Polizei zu verständigen. Auf Anweisung der Polizei ist der Schulbetrieb unverzüglich einzustellen und das Schulgebäude zu räumen; den sonstigen Anweisungen der Polizei ist umgehend Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Nummern 1 bis 3 entsprechend.


Hält die Polizei eine Gefahr nicht für gegeben, so braucht die Schulleitung keine Maßnahmen zu ergreifen. Ist sie jedoch der Auffassung, dass sie die Verantwortung für die Fortführung des Schulbetriebs nicht übernehmen kann, kann sie die Räumung der Schule anordnen.


4.3
Verhalten bei Bränden


4.3.1
Bei Schadenfeuer ist, ohne den Erfolg eigener Löschversuche abzuwarten, unverzüglich Alarm auszulösen, die Feuerwehr und die Polizei zu verständigen und gegebenenfalls die Räumung anzuordnen (vgl. Nummer 3).


4.3.2
Ist die Benutzung der Fluchtwege nicht mehr möglich, haben die Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler im Unterrichtsraum oder in einem anderen Raum, der mehr Sicherheit bietet, zu bleiben. In den Räumen sind die Fenster und die Türen erforderlichenfalls zu schließen.


4.3.3
Bei Bränden mit Schadstofffreisetzung in der Umgebung der Schule bleiben die Schülerinnen und Schüler zunächst in ihren Unterrichtsräumen oder im Schulgebäude und warten auf die Anweisungen der Schulleitung oder der Einsatzleitung.


Die Fenster und die Türen sind zu schließen, die vorhandenen Lüftungs- und Klimaanlagen sind abzuschalten.


4.4
Verhalten bei Katastrophen


4.4.1
Bei Katastrophenvor- und Katastrophenalarm gelten für Schulen die an die Bevölkerung gerichteten Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde. Nummer 1.4 bleibt unberührt.


4.4.2
Die Schulleitung hat sicherzustellen, dass entsprechende Rundfunkdurchsagen in der Schule auch bei einem Stromausfall empfangen und dass Anordnungen und Hinweise der Katastrophenschutzbehörde beachtet werden.


4.4.3
Die Pressearbeit ist stets mit der Katastrophenschutzbehörde abzustimmen.


4.5
Besondere Verhaltenshinweise bei kerntechnischen Unfällen


4.5.1
Fordert die zuständige Katastrophenschutzbehörde die Bevölkerung auf, zu ihrem Schutz feste Gebäude aufzusuchen, darf niemand mehr die Schule verlassen, auch dann nicht, wenn der Unterricht schon beendet ist. Die Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige Bedienstete der Schule sollen dann Räume aufsuchen, die Strahleneinwirkungen minimieren. Dies sind z.B. innenliegende Räume oder Räume im Untergeschoss.


Außerdem ist dafür zu sorgen, dass zur Vermeidung der Aufnahme der Radioaktivität aus der Luft die Fenster und die Türen geschlossen und die Lüftungs- und Klimaanlagen abgeschaltet werden.


4.5.2
Im Übrigen ist gemäß Nummer 4.4 zu verfahren.




5.


Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Umweltministeriums über das Verhalten an Schulen bei Gewaltvorfällen und Schadensereignissen vom 27. Juni 2006 (K.u.U. 2006, S. 271, GABI. 2006 S. 379) außer Kraft.




Anlagenverzeichnis:

Anlage 1:

Rahmenkrisenplan

Anlage 2:

Ratgeber

Anlage 3:

Muster - Krisenplan




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Rahmenkrisenplan

Anlage 2: Ratgeber - Der Umgang mit Medien

Anlage 3: Muster - Krisenplan

Weitere Fassungen dieser Vorschrift ausblendenWeitere Fassungen dieser Vorschrift

Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zit ... ausblendenDiese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VVBW-VVBW000008550&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVBW-KM-20120215-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true