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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Aktenzeichen:32-6500.4/559/9
Erlassdatum:20.05.2016
Fassung vom:20.05.2016
Gültig ab:01.08.2016
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2210
Fundstelle:K. u. U. 2016, 183
 

Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums
zu den zentral angefertigten Lernstandserhebungen



Verwaltungsvorschrift vom 20. Mai 2016
Az.: 32–6500.4/559/9



Fundstelle: K. u. U. 2016, S. 183





1.



Die zentral angefertigte Lernstandserhebung ist ein diagnostisches Instrument, das der Ermittlung des Lernstands von Klassen und von einzelnen Schülerinnen und Schülern in Bezug auf die Bildungsstandards dient und sich an den Anforderungen der länderübergreifend verbindlichen Bildungsstandards orientiert. Lernstandserhebungen werden nicht benotet und sind nicht Teil der Leistungsbewertung.



2.



Zentrale Lernstandserhebungen werden durchgeführt



a)
in Klasse 3 der Grundschule in Deutsch und Mathematik mit dem bundesweiten Verfahren VERA 3,


b)
in Klasse 5 der auf der Grundschule aufbauenden Schularten in Deutsch und Mathematik mit dem Verfahren Lernstand 5,


c)
in Klasse 8 der auf der Grundschule aufbauenden Schularten in Deutsch und Mathematik sowie in einer Fremdsprache mit dem bundesweiten Verfahren VERA 8. Die Gesamtlehrerkonferenz entscheidet, in welcher Fremdsprache die Lernstandserhebung durchgeführt wird. Die Hauptschulen / Werkrealschulen, Realschulen und Gemeinschaftsschulen setzen die Testheftversion I und die Gymnasien die Testheftversion II ein.


3.



Die Ergebnisse der Lernstandserhebungen werden mit den Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und in den zuständigen Lehrer- beziehungsweise Lerngruppenkonferenzen besprochen. Auf Wunsch werden die Lernstandserhebungen nach ihrer Auswertung den Schülerinnen und Schülern zum Verbleib mitgegeben.



4.



Die Termine der Lernstandserhebungen werden vom Kultusministerium festgelegt.



5.



Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zu den zentral angefertigten Lernstandserhebungen vom 30. April 2014 (K.u.U. S. 121) außer Kraft.



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