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Vorschrift
Normgeber:Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Aktenzeichen:212-8252.80
Erlassdatum:31.07.2020
Fassung vom:31.07.2020
Gültig ab:01.03.2020
Gültig bis:31.12.2025
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:7801
Fundstelle:GABl. 2020, 612
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Förderung des Baumschnitts bei Streuobstbäumen 2020 bis 2025 (VwV Förderung Baumschnitt - Streuobst)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
über die Förderung des Baumschnitts bei Streuobstbäumen 2020 bis 2025
(VwV Förderung Baumschnitt – Streuobst)



Vom 31. Juli 2020 – Az.: 212-8252.80 –



Fundstelle: GABl. 2020, S. 612





1.


Die Förderung hat das Ziel, durch einen fachgerechten Baumschnitt der Streuobstbäume die Erhaltung und Entwicklung der Streuobstbestände in Baden-Württemberg zu unterstützen und den Lebensraum für streuobstwiesentypische Tiere und Pflanzen zu fördern. Durch den Aufbau von weiteren Netzwerken, Arbeitsgruppen und Initiativen sollen Strukturen für die gemeinsame Pflege von Streuobstbäumen geschaffen werden.


2.


Die Zuwendungen werden gewährt nach:


den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften,


der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) sowie


nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift


in der jeweils geltenden Fassung.


Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch die Bewilligungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.


Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), insbesondere die §§ 48, 49 und 49 a, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


3.


Die Förderung des Baumschnitts von Streuobstbäumen erfolgt auf Grundlage eines Sammelantrags. Hierzu ist vom Sammelantragsteller die Anzahl an Streuobstbäumen anzugeben, die über einen Zeitraum von fünf Jahren (Förderzeitraum) mindestens zweimal geschnitten werden.


Darüber hinaus ist nach Durchführung der getätigten Schnittmaßnahmen ein jährlicher Auszahlungsantrag zu stellen.


4.


Gefördert wird der fachgerechte Baumschnitt großkroniger, starkwüchsiger und in weiträumigem Abstand stehender Streuobstbäume ab dem dritten Standjahr. Die Streuobstbäume sollen eine Stammhöhe von mindestens 1,40 Meter haben und in der freien Landschaft stehen.


5.


Zuwendungen können Gruppen von im Agrarsektor tätigen Unternehmen und anderen Landbewirtschaftern sowie anderen Gruppen von Landbewirtschaftern gewährt werden, die sich auf freiwilliger Basis zur Durchführung des Baumschnitts verpflichten.


Zuwendungsempfänger können insbesondere sein:


a)
Gruppen von Privatpersonen,


b)
Vereine,


c)
Aufpreisinitiativen,


d)
Landschaftserhaltungsverbände,


e)
Mostereien und Abfindungsbrennereien,


f)
Kommunen, sofern sie eine Bündelung von Streuobstflächen unterschiedlicher Flächeneigentümerinnen oder Flächeneigentümer beziehungsweise Pächterinnen oder Pächter übernehmen.


6.


6.1
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die mit dieser Zuwendung gepflegten Streuobstbäume im Förderzeitraum zu erhalten (Erhaltungspflicht mit Nachpflanzgebot).


6.2
Die Streuobstbäume, für die eine Förderung nach dieser Vorschrift beantragt wird, müssen im Förderzeitraum mindestens zweimal geschnitten werden.


6.3
Die in einen Sammelantrag einbezogenen Flächen sollten in einem räumlichen oder einem funktionalen Zusammenhang stehen. In begründeten Fällen kann eine Ausnahme durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zugelassen werden.


7


7.1
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Für Bewirtschaftungsflächen, für die die Antragsteller bereits staatliche Beihilfen zur Verbesserung der Umwelt und des Naturschutzes über besondere Förderprogramme und Regelungen beantragt haben oder erhalten (zum Beispiel Landschaftspflegerichtlinie, kommunale Förderprogramme zum Baumschnitt), werden für die gleichen Sachverhalte beziehungsweise Fördertatbestände über diese Verwaltungsvorschrift keine weiteren Zuschüsse gewährt.


7.2
Die Förderung ist ausgeschlossen für


a)
abgestorbene Bäume,


b)
Flächen, auf denen Kompensations- oder Ökokontomaßnahmen durchgeführt werden,


c)
Flächen, auf denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt oder absehbar ist, dass die Bäume nicht den gesamten Förderzeitraum erhalten bleiben,


d)
Brennkirschen- und Walnussbäume, die üblicherweise keiner Schnittmaßnahme unterzogen werden.


7.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition gemäß Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1).


7.4
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die frühere rechtswidrige Beihilfen erhalten haben, die (als Einzelbeihilfen oder als Beihilfen auf der Grundlage einer für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilferegelung) durch einen Beschluss der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden, bis das betreffende Unternehmen den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat.


7.5
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitenden oder einer Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro pro Jahr.


8.


8.1
Die Zuwendungen werden in Form von Pauschalbeträgen pro Jahr in Höhe von bis zu 15 Euro pro geschnittenem Streuobstbaum gewährt. Die Kommunen können diesen Förderbetrag zusätzlich um bis zu 10 Euro pro Baumschnitt erhöhen.


8.2
Für die im Förderzeitraum beantragten Streuobstbäume werden zwei Schnitte pro Streuobstbaum gefördert.


9.


9.1
Für die Bewilligung der Baumschnittmaßnahmen ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Dienstbezirk die Sammelantragstellenden ihren Sitz haben.


Für die Kontrolle der fachgerechten Umsetzung und Durchführung der Schnittmaßnahmen vor Ort ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk die Sammelantragstellenden ihren Sitz haben.


9.2
Die mit der jährlichen Auszahlung verbundenen Aufgaben (Freigabe der berechneten Beträge sowie die Erstellung der Zuwendungsbescheide) wird durch das Regierungspräsidium nach Nummer 9.1 vorgenommen.


10.


10.1
Im Sammelantrag ist die Anzahl der Streuobstbäume anzugeben, die innerhalb der nächsten fünf Jahre mindestens zweimal fachgerecht geschnitten werden.


10.2
Es werden nur Sammelanträge entgegengenommen. Darunter sind Gruppenanträge von mindestens drei Personen und Anträge von Verbänden, Vereinen, Mostereien, Abfindungsbrennereien, Kommunen und sonstigen Einrichtungen zu verstehen, in denen Streuobstflächen unterschiedlicher Flächeneigentümerinnen oder Flächeneigentümer beziehungsweise Pächterinnen oder Pächter gebündelt sind. Im Ausnahmefall kann eine Abweichung von der Mindestteilnehmerzahl durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden.


10.3
Je Sammelantrag müssen mindestens 100 Streuobstbäume und dürfen höchstens 1 500 Streuobstbäume für die Förderung der Pflege in den nächsten fünf Jahren beantragt werden. Ausnahmen von dieser Regelung können in begründeten Fällen durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zugelassen werden.


10.4
Die Zuwendung ist bei der zuständigen Bewilligungsbehörde anhand des auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten Antragsformulars zu beantragen.


Der Sammelantrag ist samt aller für die Bewilligung erforderlichen Nachweise bis spätestens 15. Juli 2020 und vor Durchführung der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen.


Bis zu diesem Datum sind auch die Einverständnisse aller Flächeneigentümerinnen und Flächeneigentümer sowie Pächterinnen und Pächter der betroffenen Flächen hinsichtlich der Sammelantragstellung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Darüber hinaus ist ein Luftbild oder eine Karte vorzulegen, aus dem das Projektgebiet ersichtlich ist (Übersichtskarte). Außerdem ist eine Auflistung der einbezogenen Flurstücke unter Angabe der Gemarkungsnummern vorzulegen.


11.


Die Bewilligung erfolgt auf der Basis des eingereichten Sammelantrags für den Förderzeitraum 2020 bis 2025.


Die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Gegebenenfalls kann eine Kürzung erfolgen, eine Priorisierung von Anträgen vorgenommen oder das Förderverfahren ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Die Entscheidung über Kürzungen oder Priorisierungen sowie die Aussetzung des Förderverfahrens erfolgt durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz in Abstimmung mit den Regierungspräsidien, bei Bedarf unter Beteiligung externer Fachleute. Eine Priorisierung erfolgt nach fachlichen Kriterien und entsprechend der Ziele für die Entwicklung des Streuobstes in Baden-Württemberg.


Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.


12.


12.1
Voraussetzung für die Auszahlung der Fördermittel ist ein vor Maßnahmenbeginn bewilligter Sammelantrag.


Nach Durchführung der Schnittmaßnahmen ist jährlich ein Auszahlungsantrag zu stellen. Mit diesem ist darzulegen, an wie vielen Streuobstbäumen auf welchem Flurstück die für die Förderung vorgesehenen Schnittmaßnahmen durchgeführt wurden.


Die Auszahlung der Förderung für die durchgeführten Maßnahmen erfolgt jährlich.


Pro Jahr können pro Sammelantrag maximal 30 Prozent der Schnittmaßnahmen im Rahmen des Auszahlungsantrages zur Auszahlung gelangen.


12.2
Nach der Durchführung der Schnittmaßnahmen werden auf Grundlage des Auszahlungsantrags stichprobenartig die Antragsflächen durch die zuständigen unteren Verwaltungsbehörden kontrolliert. Für die Vor-Ort-Kontrollen werden fünf Prozent der Anträge per Zufalls- und Risikoauswahl ausgewählt.


13.


Bei Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen erfolgt die Rückforderung bereits ausgezahlter Mittel.


In Fällen höherer Gewalt, die die Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten haben und die zu einer Reduzierung der ursprünglich angegebenen Teilnehmer- oder Baumzahl führen, ist von einer Rückforderung abzusehen. Dafür müssen entsprechende aussagekräftige Nachweise auf Verlangen vorgelegt werden. Als Fälle höherer Gewalt werden insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:


a)
Tod eines Teilnehmenden des Zuwendungsempfängers,


b)
länger andauernde Krankheit eines Teilnehmenden des Zuwendungsempfängers,


c)
Umsetzung übergeordneter Infrastrukturmaßnahmen,


d)
der natürliche oder durch Einwirkung von Naturgewalt hervorgerufene Abgang von Bäumen.


Eine Reduzierung der Teilnehmer- oder Baumzahl ist der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich zu melden.


Die Anwendung einer Bagatellgrenze, unterhalb derer von einer Rückforderung abgesehen werden kann, liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Die Bagatellgrenzen für die Geltendmachung von Rückforderungs- und Zinsansprüchen sind in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) vom 20. Dezember 2018 (GABl. S. 765 ff.) zu § 44 LHO Nummer 8.5.1 und 8.5.2 geregelt.


14.


Den zuständigen Bewilligungs-, Auszahlungs- und Kontrollbehörden des Landes Baden-Württemberg, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen, dem Rechnungshof Baden-Württemberg und dem Europäischen Rechnungshof ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten der geförderten Flächen zu gestatten.


Ein Antrag wird abgelehnt oder die Förderung widerrufen, wenn Teilnehmende oder Zuwendungsempfänger oder eine von diesen beauftragte oder bevollmächtigte Person die Kontrolle verhindert. Bereits ausgezahlte Förderbeträge können zurückgefordert werden.


15.


Die Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) für Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen (Teil II, Kapitel 1, Abschnitt 1.1.5.1.).


Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz behält sich die Überprüfung der Fördermaßnahme für den Fall vor, dass die oben genannten einschlägigen Bestimmungen der Rahmenregelung hinsichtlich relevanter verbindlicher Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die in Teil II, Kapitel 1, Abschnitt 1.1.5.1. genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden.


16.


Es finden die Transparenzregeln der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) unter Teil I, Kapitel 3, Abschnitt 3.7 Anwendung.


17.


Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

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