§ 50
Verfahrensfreie Vorhaben
(1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei.
(2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn
- 1.
für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder
- 2.
durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen wird.
(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei
- 1.
Anlagen nach Absatz 1,
- 2.
freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
- 3.
sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
(4) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
(5) Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 57 findet entsprechende Anwendung.
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