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Amtliche Abkürzung:FwG
Fassung vom:02.03.2010
Gültig ab:19.11.2009
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2151-1
Feuerwehrgesetz
(FwG)
in der Fassung vom 2. März 2010
§ 7
Angehörige der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind durch Satzung zu regeln, soweit sie sich nicht aus dem Gesetz ergeben. Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehr werden bei der Ausübung ihres Dienstes stets im Auftrag der Gemeinde tätig, deren Feuerwehr sie angehören.

(2) Die Angehörigen der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr verrichten ihren Dienst ehrenamtlich, soweit sie nicht nach den allgemeinen für Gemeindebedienstete geltenden Vorschriften angestellt sind. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über ehrenamtliche Tätigkeit sind auf die Angehörigen der Gemeindefeuerwehr nicht anzuwenden.

(3) Angehörige einer Gemeindefeuerwehr können einer weiteren Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehören, soweit dies im Interesse der Feuerwehren liegt. Dies gilt auch für die Mitgliedschaft in mehreren Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr.

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