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Amtliche Abkürzung:GuAVO
Fassung vom:11.12.1989
Gültig ab:01.01.1990
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2131-1
Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse,
Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch
(Gutachterausschussverordnung - GuAVO)
Vom 11. Dezember 1989

§ 13
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

(1) Auf schriftlichen Antrag sind Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, soweit

1.

der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht,

2.

überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen und

3.

eine sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet erscheint.

Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses und der sachgerechten Verwendung der Daten ist regelmäßig auszugehen, wenn die Auskunft von einer mit der Wertermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten befaßten Behörde oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für eine Wertermittlung beantragt wird. Der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger berechtigter Personen dürfen nicht mitgeteilt werden.

(2) Die im Rahmen von Auskünften übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie erteilt worden sind.

 


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