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Amtliche Abkürzung:KomWO
Ausfertigungsdatum:02.09.1983
Gültig ab:10.09.1983
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Fundstelle:GBl. 1983, 459
Gliederungs-Nr:2806
Kommunalwahlordnung (KomWO)
Vom 2. September 1983
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 3b, 20a und 45 sowie Anlage 18 neu eingefügt und Anlagen 2, 12, 13, 15, 16 und 17 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juli 2023 (GBl. S. 277)*

Fußnoten ausblendenFußnoten

*

vgl. Übergangsbestimmungen aus Artikel 2 Absätze 2 bis 4 der Verordnung vom 1. Juli 2023 (GBl. S. 277):
(2) Für Bürgermeisterwahlen, für die Artikel 11 § 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 4. April 2023 (GBl. S. 137) gilt, findet die Kommunalwahlordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der Bestimmungen über die Stichwahl die Vorschriften über die Neuwahl sowie die Anlagen 15 bis 17 in der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung der Kommunalwahlordnung Anwendung finden.
(3) Für Bürgermeisterwahlen und Abstimmungen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Bekanntmachung der Wahl nach § 3 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes bereits erfolgt ist, finden die Bestimmungen der Kommunalwahlordnung in der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung Anwendung. Abweichend von Satz 1 finden die Bestimmungen über die Stichwahl in der Fassung dieser Verordnung Anwendung, sofern sie nicht nach Absatz 2 keine Anwendung finden.
(4) Bis zum 31. Dezember 2023 können auch Stimmzettelumschläge für die Briefwahl und Wahlbriefumschläge nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 in der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung verwendet werden. Die Umschläge müssen bei einer Wahl oder Abstimmung einheitlich sein.

 


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