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Amtliche Abkürzung:PStG-DVO
Fassung vom:22.05.2023 Fassungen
Gültig ab:17.06.2023
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2110
Verordnung des Innenministeriums
zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
(PStG-DVO)
Vom 10. Juni 2013

Anlage 1

(zu § 5 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis

Lfd. Nr.

Gegenstand

Gebühr Euro

1

Eheschließung

 

1.1

Prüfung der Ehefähigkeit

 

 

a)

bei der Anmeldung der Eheschließung

65

 

b)

wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit

110

 

c)

wenn ausländisches Recht zu beachten und ein Befreiungsverfahren durchzuführen ist

130

1.2

Vornahme einer Eheschließung außerhalb üblicher Dienstzeiten oder außerhalb gewidmeter Diensträume, Trauräume und Eheschließungsorte, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung

110

1.3

Durchführung und Beurkundung einer Eheschließung

45

1.4

Zusätzlich zu Nr. 1.3, wenn die Anmeldung der Eheschließung bei einem anderen Standesamt vorgenommen wurde

45

1.5

Erneute Prüfung nach § 29 Absatz 2 PStV

30

2

Ehefähigkeitszeugnis

 

2.1

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

 

 

a)

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

65

 

b)

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit

110

2.2

Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer

40

3

Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen

 

3.1

Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt

35

3.2

Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt (§ 36 PStG)

160

3.3

Beurkundung einer im Ausland oder von einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34 PStG)

110

3.4

Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 PStG)

110

3.5

Beurkundung eines im Ausland erfolgten Sterbefalles (§ 36 PStG)

80

3.6

Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung, zur Namensangleichung oder zur Namenswahl aufgrund familienrechtlicher oder personenstandsrechtlicher Vorschriften, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes, sofern nicht aufgrund Bundesrechts (§ 10 Absatz 2) oder nach Anlage 2 Gebührenfreiheit besteht

40

3.7

Erteilung einer Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung oder sonstige personenstandsrechtliche Änderung nach Nummer 3.6, wenn diese von einem anderen deutschen Standesamt beurkundet wurde

20

3.8

Zusätzlich zu Nummer 3.7, wenn der zugrundeliegende Personenstandseintrag nicht im Inland geführt wird

 

 

a)

bei einer Geburt

140

 

b)

bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft

90

4

Personenstandsurkunden

 

4.1

Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Personenstandsregister

20

4.2

Ausstellung einer sonstigen Personenstandsurkunde

20

4.3

Ausstellung einer beglaubigten Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch als öffentliche Urkunde

15

4.4

Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie

20

4.5

Ausstellung einer Übersetzungshilfe nach der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

20

4.6

Ausstellung eines mehrsprachigen Auszugs oder Bescheinigung aus Personenstandsregistern

20

4.7

Ausstellung einer Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalls

20

4.8

Ausstellung einer elektronischen Personenstandsbescheinigung

20

5

Sonstige Amtshandlungen

 

5.1

Benutzung der Personenstandsregister und Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke

40 bis 200

5.2

Erteilung einer Auskunft aus einem oder Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsregister

20

5.3

Erteilung einer Auskunft aus einer oder Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte

20 bis 60

5.4

Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn die notwendigen Angaben zum Aufsuchen nicht gemacht werden können

20 bis 60

5.5

Eintrag eines Sperrvermerks auf Antrag des Betroffenen

10

5.6

Vorbereitung oder Prüfung einer ausländischen familien- sowie namensrechtlichen Entscheidung, insbesondere Anerkennung ausländischer Entscheidungen

60

5.7

Erstellung einer Niederschrift über einen vom Beteiligten gestellten Berichtigungsantrag, sofern nicht nach Anlage 2 Gebührenfreiheit besteht

65

5.8

Unterbleiben einer Amtshandlung wegen Rücknahme eines Antrags oder aus sonstigen Gründen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet war

20 bis 150

5.9

Ablehnung eines Antrags

1/10 bis zum vollen Betrag der für die Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10

5.10

Veranlassung einer Urkundenüberprüfung über eine deutsche Botschaft

30

5.11

Datenabruf aus dem Melderegister für die Prüfung der Ehevoraussetzungen oder für die Beurkundung eines Sterbefalls, wenn die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden

10

5.12

Berichtigung nach den §§ 47, 48 PStG, wenn der zu berichtigende Fehler seitens der Beteiligten zu verschulden ist

25

5.13

Fortschreibung eines Personenstandseintrags, wenn die Fortschreibung nicht aufgrund einer Rechtsvorschrift von Amts wegen vorzunehmen ist

65

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