Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
1 | Eheschließung | |
1.1 | Prüfung der Ehefähigkeit | |
| - a)
bei der Anmeldung der Eheschließung | 65 |
| - b)
wenn ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit | 110 |
| - c)
wenn ausländisches Recht zu beachten und ein Befreiungsverfahren durchzuführen ist | 130 |
1.2 | Vornahme einer Eheschließung außerhalb üblicher Dienstzeiten oder außerhalb gewidmeter Diensträume, Trauräume und Eheschließungsorte, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung | 110 |
1.3 | Durchführung und Beurkundung einer Eheschließung | 45 |
1.4 | Zusätzlich zu Nr. 1.3, wenn die Anmeldung der Eheschließung bei einem anderen Standesamt vorgenommen wurde | 45 |
1.5 | Erneute Prüfung nach § 29 Absatz 2 PStV | 30 |
2 | Ehefähigkeitszeugnis | |
2.1 | Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses | |
| - a)
wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 65 |
| - b)
wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit | 110 |
2.2 | Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer | 40 |
3 | Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen | |
3.1 | Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt | 35 |
3.2 | Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt (§ 36 PStG) | 160 |
3.3 | Beurkundung einer im Ausland oder von einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34 PStG) | 110 |
3.4 | Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 PStG) | 110 |
3.5 | Beurkundung eines im Ausland erfolgten Sterbefalles (§ 36 PStG) | 80 |
3.6 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung, zur Namensangleichung oder zur Namenswahl aufgrund familienrechtlicher oder personenstandsrechtlicher Vorschriften, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes, sofern nicht aufgrund Bundesrechts (§ 10 Absatz 2) oder nach Anlage 2 Gebührenfreiheit besteht | 40 |
3.7 | Erteilung einer Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung oder sonstige personenstandsrechtliche Änderung nach Nummer 3.6, wenn diese von einem anderen deutschen Standesamt beurkundet wurde | 20 |
3.8 | Zusätzlich zu Nummer 3.7, wenn der zugrundeliegende Personenstandseintrag nicht im Inland geführt wird | |
| - a)
bei einer Geburt | 140 |
| - b)
bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft | 90 |
4 | Personenstandsurkunden | |
4.1 | Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Personenstandsregister | 20 |
4.2 | Ausstellung einer sonstigen Personenstandsurkunde | 20 |
4.3 | Ausstellung einer beglaubigten Abschrift aus dem als Eheregister fortgeführten Familienbuch als öffentliche Urkunde | 15 |
4.4 | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie | 20 |
4.5 | Ausstellung einer Übersetzungshilfe nach der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 | 20 |
4.6 | Ausstellung eines mehrsprachigen Auszugs oder Bescheinigung aus Personenstandsregistern | 20 |
4.7 | Ausstellung einer Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalls | 20 |
4.8 | Ausstellung einer elektronischen Personenstandsbescheinigung | 20 |
5 | Sonstige Amtshandlungen | |
5.1 | Benutzung der Personenstandsregister und Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke | 40 bis 200 |
5.2 | Erteilung einer Auskunft aus einem oder Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsregister | 20 |
5.3 | Erteilung einer Auskunft aus einer oder Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte | 20 bis 60 |
5.4 | Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn die notwendigen Angaben zum Aufsuchen nicht gemacht werden können | 20 bis 60 |
5.5 | Eintrag eines Sperrvermerks auf Antrag des Betroffenen | 10 |
5.6 | Vorbereitung oder Prüfung einer ausländischen familien- sowie namensrechtlichen Entscheidung, insbesondere Anerkennung ausländischer Entscheidungen | 60 |
5.7 | Erstellung einer Niederschrift über einen vom Beteiligten gestellten Berichtigungsantrag, sofern nicht nach Anlage 2 Gebührenfreiheit besteht | 65 |
5.8 | Unterbleiben einer Amtshandlung wegen Rücknahme eines Antrags oder aus sonstigen Gründen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet war | 20 bis 150 |
5.9 | Ablehnung eines Antrags | 1/10 bis zum vollen Betrag der für die Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 |
5.10 | Veranlassung einer Urkundenüberprüfung über eine deutsche Botschaft | 30 |
5.11 | Datenabruf aus dem Melderegister für die Prüfung der Ehevoraussetzungen oder für die Beurkundung eines Sterbefalls, wenn die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden | 10 |
5.12 | Berichtigung nach den §§ 47, 48 PStG, wenn der zu berichtigende Fehler seitens der Beteiligten zu verschulden ist | 25 |
5.13 | Fortschreibung eines Personenstandseintrags, wenn die Fortschreibung nicht aufgrund einer Rechtsvorschrift von Amts wegen vorzunehmen ist | 65 |