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Amtliche Abkürzung:PVPf-VO
Fassung vom:29.03.2022 Fassungen
Gültig ab:07.05.2022
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2129-9, 2133, 7523
Verordnung des Umweltministeriums zu den Pflichten zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dach- und Parkplatzflächen
(Photovoltaik-Pflicht-Verordnung - PVPf-VO)
Vom 11. Oktober 2021

§ 5
Mindestanforderungen für zur Solarnutzung geeignete Stellplatzflächen

(1) Stellplatzflächen sind zur Solarnutzung geeignet, wenn diese ausschließlich für Personenkraftwagen vorgesehen sind, eine Neigung der Parkplatzfläche von nicht mehr als 10 Grad zur Waagerechten aufweisen und mindestens vier Stellplätze unmittelbar nebeneinander angeordnet sind.

(2) Als für eine Solarnutzung ungeeignet gelten:

1.

Flächen, die nur vorübergehend oder nur zu bestimmten Anlässen als Parkplatz und sonst anderweitig genutzt werden,

2.

Parkplatzflächen, die in den Anwendungsbereich gemäß § 1 der Störfall-Verordnung fallen und bei denen die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störausfallwirkungen durch Photovoltaikanlagen erschwert wird,

3.

Parkplatzflächen, auf denen eine Solarnutzung unter Berücksichtigung der typischen Parkplatznutzung und gegebenenfalls von unvermeidbaren externen Einflüssen eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellt,

4.

nicht überdachte Parkplatzflächen auf Parkhäusern und auf sonstigen Gebäuden mit Parkdecks, die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans befinden, in dem die Zahl der Vollgeschosse als Maß der baulichen Nutzung gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist,

5.

Parkplatzflächen in Tiefgaragen und in geschlossenen Garagen und

6.

Bauvorhaben, die über keinen Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz verfügen und deren Netzanschluss nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verweigert wird.


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