§ 14
Fachlichkeit in der Eingliederungshilfe
(1) In stationären Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen sind insbesondere die Aufgaben der pädagogischen, sozialpädagogischen und psychosozialen Betreuung, der heilpädagogischen Förderung, der teilhabeorientierten Planung und solche, die sich infolge der Besonderheiten, die sich aus der Art und Schwere der Behinderungen der Bewohnerinnen und Bewohner ergeben, durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften zu erbringen. Außerhalb der notwendigen Betreuungszeiten ist die Fachlichkeit entsprechend dem vorhandenen Unterstützungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner durch eine geeignete Rufbereitschaft sicherzustellen.
(2) Fachkräfte für die Aufgaben nach Absatz 1 sind Fachkräfte nach § 7 Absatz 3 oder Pflegefachkräfte nach § 7 Absatz 2 mit zusätzlicher Qualifizierung, die sie fachlich zur Übernahme der Aufgaben nach Absatz 1 befähigt.
(3) Schülerinnen und Schüler, die sich im dritten Ausbildungsjahr zur Fachkraft nach § 7 Absatz 3 befinden, dürfen auf den Anteil der Fachkräfte oder bei der Bemessung der Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 höchstens mit einem Anteil von 0,2 Vollzeitäquivalenten berücksichtigt werden.
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