11. Verantwortung für die Führung einer
Ersatzschule (§ 6 Abs. 1 PSchG)
Die Verantwortung für die Führung einer Ersatzschule umfaßt auch die Sorge für das Wohl der Schüler außerhalb der Unterrichtszeit, soweit der Erziehungsbereich der Schule reicht, und die Pflicht, dafür zu sorgen, daß nur Leiter und Lehrer an der Schule verwendet werden, welche die für ihre Tätigkeit erforderliche persönliche Eignung besitzen.
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