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Amtliche Abkürzung:VVPSchG
Fassung vom:20.07.1971
Gültig ab:30.05.1970
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2207
Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes
(Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz - VVPSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971

11. Verantwortung für die Führung einer
Ersatzschule (§ 6 Abs. 1 PSchG)

Die Verantwortung für die Führung einer Ersatzschule umfaßt auch die Sorge für das Wohl der Schüler außerhalb der Unterrichtszeit, soweit der Erziehungsbereich der Schule reicht, und die Pflicht, dafür zu sorgen, daß nur Leiter und Lehrer an der Schule verwendet werden, welche die für ihre Tätigkeit erforderliche persönliche Eignung besitzen.

 


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