§ 6
Versetzungsanforderungen auf Niveau G
(1) In die nächsthöhere Klasse kann nicht versetzt werden, wenn die Leistungen neben
- 1.
der Note »ungenügend« in einem oder
- 2.
der Note »mangelhaft« in zwei der für die Versetzung maßgebenden Fächern,
in einem weiteren für die Versetzung maßgebenden Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind und für diese weiteren Fächer kein sinnvoller Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist.
(2) Ausgeglichen werden können
- 1.
die Note »ungenügend« durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
- 2.
die Note »mangelhaft« durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach.
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