§ 7
Versetzungsanforderungen auf Niveau M
(1) In die nächsthöhere Klasse wird versetzt, wenn
- 1.
der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und
- 2.
der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und
- 3.
die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
- 4.
die Leistungen in höchstens einem für die Versetzung maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die Leistungen in höchstens drei Fächern schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist die Schülerin oder der Schüler zu versetzen, wenn für jedes dieser Fächer ein sinnvoller Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist.
(2) Ausgeglichen werden können
- 1.
die Note »ungenügend« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
- 2.
die Note »mangelhaft« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.
- 3.
die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach,
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