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Amtliche Abkürzung:SchG
Fassung vom:22.07.2014 Fassungen
Gültig ab:01.08.2014
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2200
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
in der Fassung vom 1. August 1983
§ 80
Ruhen der Berufsschulpflicht

Die Berufsschulpflicht ruht, solange der Berufsschulpflichtige

1.

eine öffentliche Schule gemäß § 73 Abs. 2, eine Berufsfachschule, ein Berufskolleg oder eine entsprechende Ersatzschule in freier Trägerschaft besucht;

2.

mindestens im Umfang des Unterrichts an einer vergleichbaren öffentlichen Schule, am Unterricht einer Berufsfachschule oder eines Berufskollegs in freier Trägerschaft teilnimmt, die Ergänzungsschule ist und von der Schulaufsichtsbehörde als ausreichender Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist;

3.

eine Hochschule, die Filmakademie, die Popakademie oder die Akademie für Darstellende Kunst besucht;

4.

als Beamter im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes steht, es sei denn, die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt im Benehmen mit dem beteiligten Ministerium fest, daß der Vorbereitungsdienst dem Berufsschulunterricht nicht gleichwertig ist. Das gleiche gilt für Dienstanfänger im Sinne der beamtenrechtlichen Bestimmungen;

5.

das freiwillige soziale oder ökologische Jahr leistet, es sei denn, die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt fest, daß die einführende und begleitende Betreuung nicht den Anforderungen der Berufsschule entspricht;

6.

Wehrdienst oder den Bundesfreiwilligendienst leistet.


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