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Amtliche Abkürzung:LVwVfG
Fassung vom:12.05.2015
Gültig ab:27.05.2015
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:201
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
in der Fassung vom 12. April 2005
§ 27a
Öffentliche Bekanntmachung im Internet

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.

§ 27a LVwVfG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 27a LVwVfG wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


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