§ 5
Besondere Schutzbestimmungen
in Problem- und Sanierungsgebieten
(1) In Problem- und Sanierungsgebieten gelten zusätzlich zu den allgemeinen Schutzbestimmungen die in Absatz 4 festgelegten besonderen Schutzbestimmungen. Problem- und Sanierungsgebiete sind Gebiete im Sinne von § 2 Abs. 1, wenn das zu Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung aus diesen Gebieten gewonnene Rohwasser, bei Vorliegen mehrerer Wasserfassungen das aus diesen Gebieten gewonnene Rohmischwasser und bei Gebieten im Interesse künftiger öffentlicher Wasserversorgung das an allen vorgesehenen Wasserfassungen gewinnbare Rohwasser,
- 1.
über die Dauer von zwei Jahren eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 35 mg/l oder eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 25 mg/l und gleichzeitig einen mittleren jährlichen Konzentrationsanstieg von mehr als 0,5 mg/l über die Dauer von fünf Jahren aufweist (Nitratproblemgebiet),
- 2.
über die Dauer von zwei Jahren eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 50 mg/l oder eine durchschnittliche Nitratkonzentration von mehr als 40 mg/l und gleichzeitig einen mittleren jährlichen Konzentrationsanstieg von mehr als 0,5 mg/l über die Dauer von fünf Jahren aufweist (Nitratsanierungsgebiet),
- 3.
eine Konzentration an Pflanzenschutzmittelwirkstoffen oder Pflanzenstärkungsmitteln oder an deren Abbauprodukten von 0,1 μm/l überschreitet und deren Anwendung pflanzenschutzrechtlich zulässig ist (Pflanzenschutzmittelsanierungsgebiet)
und diese Belastungen nicht überwiegend aus Bereichen außerhalb der Landbewirtschaftung herrühren. Die unteren Wasserbehörden geben Auskunft über die Problem- und Sanierungsgebiete und die Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Absatz 4 in Betracht kommen. Im Auftrag der obersten Wasserbehörde veröffentlicht die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) im Internet eine deklaratorische Liste der Problem- und Sanierungsgebiete und der Gebiete, in denen die Anordnung von Schutzbestimmungen entsprechend § 5 Absatz 4 in Betracht kommt, und aktualisiert diese jährlich. Die unteren Wasserbehörden erfassen die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten im elektronischen Fachverfahren des Landes und aktualisieren sie jährlich zum 31. Oktober. Die zur Erstellung der elektronischen Liste erforderlichen Daten werden Anfang November automatisiert an die LUBW übermittelt.
(2) Die Wasserbehörde kann durch Allgemeinverfügung anordnen, dass die in Absatz 4 festgelegten besonderen Schutzbestimmungen sowie die Vorschrift des § 7 in bestimmten Teilbereichen eines Problem- oder Sanierungsgebietes nicht gelten. Die Anordnung setzt voraus, dass innerhalb dieses Gebietes unterschiedliche Rohwasserqualitäten vorhanden sind und dass die hydrogeologischen Verhältnisse oder die Bodennutzung für die Rohwasserqualität maßgebliche Unterschiede aufweisen.
(3) Die Einstufung eines Gebietes nach den Kriterien des Absatzes 1 wird mit Beginn des Kalenderjahres wirksam, das dem Zeitpunkt folgt, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Einstufung bleibt wirksam, bis die Voraussetzungen des Absatzes 1 über die Dauer von drei aufeinander folgenden Jahren nicht mehr vorliegen und endet mit Ablauf des dritten Kalenderjahres.
(4) In der engeren und weiteren Schutzzone der Problem- und Sanierungsgebiete gelten folgende besonderen Schutzbestimmungen:
- 1.
Nitratproblem- und Nitratsanierungsgebiete:
- a)
Stickstoffdüngung
Der auswaschungsgefährdete Nitratstickstoff im Boden ist im Vegetationszeitraum nach Maßgabe der Anlage 1 und 2 soweit wie möglich zu vermindern.
- b)
Ausbringung von Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffdüngern
Zusätzlich zu Buchstabe a gelten die Bestimmungen der Anlage 3, soweit das Ausbringen von Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffdüngern nicht bereits nach § 4 Abs. 2 verboten ist.
- c)
Begrünung und Grünland
Für einen wirkungsvollen Stickstoffentzug ist ein möglichst ganzjähriger Pflanzenbewuchs durch Begrünungsmaßnahmen nach Maßgabe der Anlage 4 sicherzustellen.
- d)
Einarbeitung von Begrünungspflanzen und Bodenbearbeitung
Zur Verringerung der Freisetzung von auswaschungsgefährdetem Nitratstickstoff durch Mineralisierungsvorgänge sind die Bodenbearbeitung und die Einarbeitung von Begrünungspflanzen den Standort- und Nutzungsbedingungen nach Maßgabe der Anlage 4 anzupassen.
- e)
Bewässerung
Die Bewässerung ist so durchzuführen, dass eine hierdurch verursachte Verlagerung von Nitrat in den Untergrund außerhalb des durchwurzelten Bodenraumes vermieden wird. Im Einzelnen gelten die Bestimmungen der Anlage 5.
- f)
Anpassung betrieblicher Fruchtfolgen
Die betrieblichen Fruchtfolgen sind soweit als möglich so an die Standortverhältnisse anzupassen, dass sie dazu beitragen, den auswaschungsgefährdeten Nitratstickstoff im Herbst zu verringern.
- g)
Gewächshäuser
In Gewächshäusern gelten nur die Bestimmungen zur Bewässerung nach Buchstabe e.
- 2.
In Nitratsanierungsgebieten gelten zusätzlich die Bestimmungen der Anlage 6.
- 3.
Pflanzenschutzmittelsanierungsgebiete:
Die Anwendung von Mitteln, die den betreffenden Wirkstoff enthalten oder aus deren Wirkstoffen die den Schwellenwert überschreitenden Abbauprodukte entstehen können, ist verboten.
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 5 SchALVO wird von folgenden Dokumenten zitiert
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-WasSchAusglVBW2001V14P5&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=WasSchAusglV+BW+%C2%A7+5&psml=bsbawueprod.psml&max=true