§ 16
Auszeichnungen und ähnliche Angaben
(zu § 24
Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes)
(1) Als Träger von Prämiierungen inländischer Erzeugnisse im Sinne von § 30
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Weinverordnung werden anerkannt
- 1.
für das bestimmte Anbaugebiet Baden der Badische Weinbauverband e. V., Freiburg,
- 2.
für das bestimmte Anbaugebiet Württemberg der Weinbauverband Württemberg e. V., Weinsberg.
Die in Satz 1 genannten Weinbauverbände können die vom Land geschaffene Marke »ARTVINUM« im Rahmen ihrer Weinprämiierung nutzen, solange dieser Begriff nach Markenrecht geschützt ist.
(2) Als Gütezeichen im Sinne von § 30
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Weinverordnung werden anerkannt
- 1.
das Gütezeichen für badischen Qualitätswein des Badischen Weinbauverbandes e. V., Freiburg,
- 2.
das Gütezeichen »BADEN SELECTION« des Badischen Weinbauverbandes e. V., Freiburg,
- 3.
das Gütezeichen »Grauburgunder-Preis« des Badischen Weinbauverbandes e. V., Freiburg,
- 4.
das Gütezeichen für württembergischen Qualitätswein des Weinbauverbandes Württemberg e. V., Weinsberg.
Die Verleihungsbestimmungen und die Ausgestaltung der Gütezeichen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.
(3) Als Gütezeichen im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
der Weinverordnung wird anerkannt das Qualitätszeichen des Landes Baden-Württemberg (QZBW).
(4) Das QZBW kann genutzt werden, wenn das Erzeugnis aus Baden-Württemberg ein Gütezeichen gemäß Absatz 2 oder mindestens 3,0 Punkte bei der amtlichen Qualitätsweinprüfung erlangt hat.
Weitere Fassungen dieser Norm
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-WeinRDVBW2016V1P16&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=WeinRDV+BW+%C2%A7+16&psml=bsbawueprod.psml&max=true