§ 9
Mitwirkung der Bewohner
(1) Die Bewohner einer stationären Einrichtung wirken in Angelegenheiten des Betriebs ihrer stationären Einrichtung durch einen Bewohnerbeirat mit, der bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen kann. Zusätzlich soll in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ein Angehörigen- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Leitung und den Bewohnerbeirat bei seiner Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt. Die Mitglieder des Bewohnerbeirats, des Angehörigen- und Betreuerbeirats sowie die sonstigen beratenden Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden fördern die Unterrichtung der Bewohner, der Angehörigen und Betreuer sowie der Mitglieder von Bewohnerbeiräten und Angehörigen- und Betreuerbeiräten über die Ausgestaltung der Mitwirkung.
(3) Für die Zeit, in der ein Bewohnerbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben zunächst durch ein Fürsprechergremium, das die Mitwirkung der Bewohner auf andere Weise gewährleisten kann, wahrgenommen. Kann auch ein solches Fürsprechergremium nicht gebildet werden, so werden Bewohnerfürsprecher im Benehmen mit der Leitung der stationären Einrichtungen von der zuständigen Behörde bestimmt. Ihre Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich.
Fußnoten
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