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Vorschrift
Normgeber:Oberfinanzdirektion Karlsruhe
Aktenzeichen:S 7279
Fassung vom:31.01.2017
Gültig ab:31.01.2017
Quelle:juris Logo
Normen:§ 13b Abs 2 Nr 4 UStG 1980, § 13b Abs 2 S 4 UStG 1980, § 13b Abs 2 Nr 4 S 2 UStG 1980, § 13b Abs 2 Nr 4 Halbs 2 UStG 1980, § 13b UStG 1980
Karteifundstellen:USt-Kartei BW § 13b Abs 2 Nr 4 UStG S 7279 Karte 1
Zitiervorschlag:Oberfinanzdirektion Karlsruhe, 31.01.2017, S 7279, FMNR070070017 Zitiervorschlag

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen





1.
Bauwerk


Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende Anlagen, die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt sind wie z.B.



Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Grundstücken
Böschungsbefestigungen
Brücken
Brunnen
Folien- oder Betonteiche (ohne Bepflanzung)
Garagen
Gebäude
Kanäle
Maschinen und sonstige Betriebsvorrichtungen, sofern sie mit dem Grund und Boden fest verbunden sind (z.B. Windkraft-, Klärwerksanlagen, Strommasten, Schiffshebewerke)
Platz- und Wegebefestigungen
Straßen
Tunnel
Umzäunungen


Auf jeden Fall gelten die in Abschn. 3a.3 Abs. 2 Satz 3 Spiegelstriche 2 bis 4 UStAE genannten Grundstücke als Bauwerke im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (Abschn. 13b.2 Abs. 1 UStAE).





2.
Bauleistungen


2.1
Definition


Bauleistungen i.S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG sind steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen, die sich unmittelbar und nachhaltig auf die Substanz eines Bauwerks auswirken, d.h. durch die Leistung muss die Substanz eines Bauwerks oder Bauwerkteils erweitert, verbessert, beseitigt oder erhalten werden. Dies verlangt, dass im Rahmen der Leistung (substanzverändernde oder -erhaltende) Arbeiten an einem Bauwerk durchgeführt werden, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung des Bauwerks dienen. Die Arbeiten muss der leistende Unternehmer nicht selbst erbringen, sondern kann sie auch an einen Subunternehmer vergeben.



Zu den Bauleistungen gehören auch die Werklieferung und/oder der Einbau von Ausstattungsgegenständen oder Maschinenanlagen, wenn sie auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG, Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE). Die Veränderung muss dabei erheblich sein (Abschn. 13b.1 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 UStAE). Die Veränderung ist stets unerheblich, wenn die betreffenden Sachen einfach an der Wand hängen und wenn sie mit Nägeln oder Schrauben so am Boden oder an der Wand befestigt sind, dass nach ihrer Entfernung lediglich Spuren oder Markierungen zurück bleiben (z.B. Dübellöcher), die leicht überdeckt oder ausgebessert werden können (Abschn. 3a.3 Abs. 2 Satz 3 vierter Spiegelstrich Satz 2 UStAE).



Reine Lieferungen (z.B. von Baumaterial) und bloße Duldungsleistungen (z.B. Vermietung von Baugeräten) stellen keine Bauleistungen dar. Ausgenommen sind außerdem reine Planungs- und Überwachungsleistungen, wie sie z.B. von Statikern, Architekten, Garten und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren erbracht werden (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz UStG).



2.2
Übersicht


Leistungsbeschreibung

Ja

nein

Bemerkungen




Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung


x




Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleistung



x

vgl. aber Erdaushub


Analyse von Baustoffen



x



Anlagenbau (Montagelinien, Krananlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.)



x

es sei denn, die Veränderung ist erheblich i.S. der Tz. 2.1.


Anzeigentafel (Flughafen, Bahnhof)


x


vgl. Lichtwerbeanlage in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 11 Satz 2 UStAE


Arbeitnehmerüberlassungen



x

dies gilt auch dann, wenn der Entleiher Bauleistungen erbringt


Aufzug

x





Bauaustrocknung


x




Baukran, zur Verfügung stellen mit Bedienungspersonal


x

es sei denn, dass der Kranführer eigenverantwortlich beim Einsetzen von Teilen tätig wird


Bausatzhaus


x

es sei denn, die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten wird vom Lieferer des Bausatzes übernommen (Abschn. 3a.3 Abs. 10 Nr. 11 UStAE)


Bauschuttzerkleinerung



x



Beleuchtungsinstallation

aufhängen und anschließen
Montage und Anschließen von Beleuchtungssystemen, z.B. in Kaufhäusern oder Fabrikhallen



x


x



Berliner Verbau


x




Betongleitschutzwände und Stahlgleitschutzwände

x


Ausnahme:

vorübergehender Aufbau z.B. im Baustellenbereich



Betonmischer, Betonpumpe


x

es sei denn, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten wird vom Lieferer übernommen (Abschn. 3a.3 Abs. 10 Nr. 11 UStAE)



Blitzschutzsysteme (auch
Erdungsanlagen, Überspannungsschutz)


x




Bodenbeläge


x


es sei denn, der Bodenbelag wird nur lose verlegt.



Brandmeldeanlage einbauen


x




Brückenbau


x




Brunnenbau


x




Dachbegrünungen


x




EDV-Anlagen


x


wenn sie fest mit dem Bauwerk verbunden sind vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 6 UStAE



Einrichtungsgegenstände (incl. Einbauküche, Regale)



x

es sei denn, die Veränderung ist erheblich i.S. der Tz. 2.1


Elektrogeräte anschließen



x



Erdaushub


x


auch incl. Abtransport und Deponierung, vgl. Abbruch von Bauwerken



Erdkabel verlegen oder austauschen


x


siehe auch Überlandleitungen


Erdwärmebohrung


x




Fang- und Sicherheitsnetze bei Baumaßnahmen im Außenbereich



x

vgl. Gerüstbau in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 9 UStAE



Fahrbahnbelag


x


incl. Aufsaugen und Entsorgen von abgefrästen Fahrbahndecken



Fahrbahnmarkierung

endgültig (Weißmarkierung)
vorübergehend


x



x



Fertiggaragen

x


wenn der Lieferer die Verantwortung für das ordnungsgemäße Aufstellen trägt



Festzelterrichtung


x

vgl. Material- und Bürocontainer in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 6 UStAE



Feuerlöscher, Einbau



x



Fliegenschutzgitter / Sonnenschutzfolien



x



Gartenanlagen

x


wenn befestigte Wege, Terrassen, Mauern, Brücken, ortsfeste Sprengleranlagen o.Ä. Teil der Leistung sind; vgl. aber Landschaftsgestaltung



Gebäude: schlüsselfertige Erstellung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden incl. Fälle des einheitlichen Vertragswerkes i.S. des Abschn. 4.9.1 Abs. 1 UStAE


x


vgl. S 7279 Karte 2


Gewerbliche Geschirrspüler


x

es sei denn, die Veränderung ist erheblich i.S. der Tz. 2.1



Grabstein


x

außer bei Mausoleen



Grundwasserabsenkung


x




Hausanschlüsse


x


vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 8 UStAE



Kanalbau


x




Kranvermietung mit Bedienpersonal zwecks Abladen von Baustoffen



x



Landschaftsgestaltung


x

Anschütten von Hügeln und Böschungen sowie das Ausheben von Gräben und Mulden; vgl. aber Gartenanlagen



Markise (Einbau)



x

es sei denn, die Veränderung ist erheblich i.S. der Tz. 2.1



Maschinen


x

Das Erstellen von Fundamenten, Sockeln und Befestigungsvorrichtungen sind in der Regel Nebenleistungen (vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 2 UStAE)



Messestand (Aufstellen)



x



Pflasterarbeiten


x




Pflege einer Dachbegrünung



x



Photovoltaikanlagen

dachintegriert
Auf-Dach-Anlagen
Freiland-Photovoltaik-anlagen
Fassadenmontage



x

x

x


x


vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 11 UStAE



Planierraupe, zur Verfügungsstellung mit Bedienungspersonal



x

vgl. Baukran


Regalförderzeug


x

vgl. Anlagenbau



Reparaturen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken

Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 €
Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz mehr als 500 €



x




x

vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE


Rodung, Herausfräsen der Wurzeln und Abtransport



x

es sei denn, die Arbeiten werden im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks durchgeführt



Rohrreinigung



x

es sei denn, dass Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und die Grenze von 500 € überschritten ist, vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE


Rolltreppe (Einbau)


x




Sanierung von Bauteilen (Korrosionsschutz) im eigenen Betrieb ohne Aus- und Einbau vor Ort



x



Saunaeinbau



x

es sei denn, die Veränderung ist erheblich i.S. der Tz. 2.1



Silo

x


wenn es im Rahmen einer Werklieferung vor Ort errichtet bzw. aufgebaut wird



Solaranlagen


x




Spielplätze und Spielanlagen

x


wenn mit dem Grund und Boden durch Fundament o.ä. fest verbunden



Stromzähler, Austausch



x



Tankanlageneinbau


x




Telefonanlagen


x


wenn sie fest mit dem Bauwerk verbunden sind vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 6 UStAE



Überlandleitungen verlegen oder austauschen


x


siehe auch Erdkabel


Verkehrsschilder und Ampelanlagen

dauerhaft
vorübergehend



x



x

bei substanzverändernden Instandhaltungsarbeiten gilt die Grenze von 500 €, vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE


Verlegen von Rohren für die Energie- oder Wasserversorgung


x




Verkehrsleitanlagen auf Baustellen, die nur für die Zeit der Baustelle errichtet werden



x

vgl. Betongleitschutzwände


Video-Überwachungsanlagen


x


wenn sie fest mit dem Bauwerk verbunden sind vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 6 UStAE



Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken

Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 €
Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz mehr als 500 € und im Rahmen der Wartungsarbeiten werden
Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht
keine Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht



x



x



x

vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE


Zäune, Errichtung


x






3
Kleinunternehmer


Ein Leistungsempfänger, der eine Bauleistung von einem Unternehmer bezieht, bei dem die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, schuldet keine Umsatzsteuer nach § 13b UStG (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 4 UStG). Dagegen kann ein Kleinunternehmer, der Bauleistungen erbringt, als Leistungsempfänger Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG schulden.





Abbildung

Einsortierungshinweis

bitte anstelle der bisherigen Karte 1
vom 28. Februar 2012 einsortieren



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Anwendende Verweise ausblendenAnwendende Verweise

UStAE Abschn 13b.1 Abs 2 Nr 6 S 3 (Anwendung)
UStAE Abschn 13b.2 Abs 1 (Anwendung)
UStAE Abschn 13b.2 Abs 5 Nr 11 (Anwendung)
UStAE Abschn 13b.2 Abs 5 Nr 2 (Anwendung)
UStAE Abschn 13b.2 Abs 5 Nr 6 (Anwendung)
UStAE Abschn 13b.2 Abs 5 Nr 8 (Anwendung)
UStAE Abschn 13b.2 Abs 7 Nr 11 S 2 (Anwendung)
UStAE Abschn 13b.2 Abs 7 Nr 15 (Anwendung)
UStAE Abschn 13b.2 Abs 7 Nr 2 (Anwendung)
UStAE Abschn 13b.2 Abs 7 Nr 6 (Anwendung)
UStAE Abschn 13b.2 Abs 7 Nr 9 (Anwendung)
UStAE Abschn 3a.3 Abs 10 Nr 11 (Anwendung)
UStAE Abschn 3a.3 Abs 2 S 3 (Anwendung)
UStAE Abschn 3a.3 Abs 2 S 4 (Anwendung)
UStAE Abschn 4.9.1 Abs 1 (Anwendung)
UStG 1980 § 19 Abs 1 (Zitierung)
VV BW OFD Karlsruhe 2011-08-25 S 7279 (Anwendung)

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