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Amtliche Abkürzung:PolG
Fassung vom:06.10.2020
Gültig ab:17.01.2021
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2050
Polizeigesetz (PolG)
Vom 6. Oktober 2020*) **)
§ 34
Durchsuchung von Personen

(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn

1.

sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf,

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen,

3.

sie bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen angetroffen wird, die ein besonderes Gefährdungsrisiko im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 2 aufweisen und dort erfahrungsgemäß mit der Begehung von Straftaten gegen Leib, Leben oder Sachen von bedeutendem Wert zu rechnen ist; bei der Auswahl der Person ist in besonderem Maße der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten,

4.

sie sich an einem der in § 27 Absatz 1 Nummer 3 genannten Orte aufhält,

5.

sie sich in einem Objekt im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen oder

6.

sie nach § 56 oder nach Artikel 99 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (BGBl II 1993, 1013, zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 610/2013 vom 26.06.2013 m. W. v. 19.07.2013) zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 27 oder nach anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

§ 34 PolG wird von folgenden Dokumenten zitiert ausblenden§ 34 PolG wird von folgenden Dokumenten zitiert

Fußnoten ausblendenFußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Polizei in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)
**)
Red. Anm.: Beachte die Übergangsregelung in Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Polizei in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735):
”Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnete Maßnahmen nach § 22 Absätze 2 und 3 , § 23a Absatz 6 sowie § 40 Absatz 1 der bisherigen Fassung des Polizeigesetzes, deren Durchführung sich über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus erstreckt, bedürfen keiner nachträglichen gerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 48 Absatz 3, § 49 Absatz 4 sowie § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 Absatz 2 PolG.”

 


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