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Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln Arzneimittelgesetz § 50 Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (1) Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer, eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von dem Unternehmer mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt. (2) Die erforderliche Sachkenntnis besitzt, wer Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften nachweist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wie der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis zu erbringen ist, um einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Arzneimitteln zu gewährleisten. Es kann dabei Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Aus- oder Fortbildung als Nachweis anerkennen. Es kann ferner bestimmen, dass die Sachkenntnis durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle nachgewiesen wird und das Nähere über die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren regeln. (3) Einer Sachkenntnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer Fertigarzneimittel im Einzelhandel in den Verkehr bringt, die - 1.
im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen, - 2.
zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt sind, - 3.
(weggefallen) - 4.
ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder - 5.
Sauerstoff sind.
Fußnoten
§ 50: Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2005 I 3394
§ 50 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 3 Nr. 54 Buchst. a G v. 27.9.2021 I 4530 mWv 28.1.2022
§ 50 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 52 Nr. 13 Buchst. a V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015
§ 50 Abs. 2: Früherer Satz 5 aufgeh. durch Art. 3 Nr. 54 Buchst. b G v. 27.9.2021 I 4530 mWv 28.1.2022
§ 50 Abs. 3 Nr. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 54 Buchst. c G v. 27.9.2021 I 4530 mWv 28.1.2022
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 50 AMG, vom 31.08.2015, gültig ab 08.09.2015 bis 27.01.2022§ 50 AMG, vom 12.12.2005, gültig ab 01.12.2005 bis 07.09.2015§ 50 AMG, vom 30.07.2004, gültig ab 06.08.2004 bis 30.11.2005§ 50 AMG, vom 11.12.1998, gültig ab 11.09.1998 bis 05.08.2004§ 50 AMG, vom 21.09.1997, gültig ab 14.10.1997 bis 10.09.1998§ 50 AMG, vom 02.08.1994, gültig ab 01.01.1995 bis (gegenstandslos)§ 50 AMG, vom 09.08.1994, gültig ab 01.01.1995 bis (gegenstandslos)§ 50 AMG, vom 19.10.1994, gültig ab 01.01.1995 bis 13.10.1997§ 50 AMG, vom 09.08.1994, gültig ab 17.08.1994 bis (gegenstandslos)§ 50 AMG, vom 19.10.1994, gültig ab 17.08.1994 bis 31.12.1994§ 50 AMG, vom 11.04.1990, gültig ab 13.03.1993 bis 16.08.1994§ 50 AMG, vom 11.04.1990, gültig ab 20.04.1990 bis 12.03.1993§ 50 AMG, vom 24.08.1976, gültig ab 01.01.1978 bis 19.04.1990 § 50 AMG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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