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Amtliche Abkürzung:AO
Fassung vom:01.10.2002 Fassungen
Gültig ab:01.09.2002
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 610-1-3
Abgabenordnung
 
§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866

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