|
Verordnung des Kultusministeriums über allgemein bildende Abendgymnasien
(Abendgymnasien-Verordnung)
Vom 19. Oktober 2018 *)Zum 22.03.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 10 und 15 sowie Anlage 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juni 2019 (GBl. S. 289, 292, K.u.K. S. 165) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Bildungsgang
(1) Der Bildungsgang an allgemein bildenden Abendgymnasien gliedert sich in den einjährigen Vorkurs (Klasse I), die einjährige Einführungsphase (Klasse II) und das nachfolgende zweijährige Kurssystem (Klassen III und IV).
(2) Wer nicht den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen kann, muss in der Regel den Vorkurs besuchen. Wer den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand hat, kann in das zweite Schulhalbjahr des Vorkurses eintreten.
(3) Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums müssen mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein. Die selbstständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit mindestens einer erziehungs- und pflegebedürftigen Person, ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.
§ 2 Leistungserhebung und Leistungsbeurteilung
Für die Leistungserhebung und die Leistungsbeurteilung gelten die Bestimmungen der Notenbildungsverordnung vom 5. Mai 1983 (GBl. S. 324) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend; im Vorkurs und der Einführungsphase können gleichwertige Feststellungen von Leistungen vorgesehen werden.
§ 3 Fremdsprachenregelung
Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife setzt Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache voraus. Diese können nachgewiesen werden durch
- 1.
die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in vier aufeinander folgenden Schuljahren oder
- 2.
das Bestehen einer vom Abendgymnasium vor dem Übergang in das Kurssystem durchgeführten schriftlichen Feststellungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache, wenn die Grundkenntnisse auf sonstige Weise erworben wurden; die Aufgaben werden von der oberen Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt oder
- 3.
die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache am Abendgymnasium
- a)
im zweiten Schulhalbjahr des Vorkurses und in der Einführungsphase mit mindestens zwölf Wochenstunden oder
- b)
in der Einführungsphase und in den ersten beiden Kurshalbjahren,
wenn am Ende des Unterrichts mindestens die Note »ausreichend« (5 Punkte) erreicht wurde; wurde diese Note nicht erreicht, kann die allgemeine Hochschulreife nur dann zuerkannt werden, wenn am Abendgymnasium in einer schriftlichen und mündlichen Prüfung mindestens ausreichende (5 Punkte) Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache nachgewiesen sind.
ABSCHNITT 2 Vorkurs und Einführungsphase
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In den Vorkurs wird nur aufgenommen, wer voraussichtlich bei Eintritt in die Einführungsphase die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen wird.
(2) In die Einführungsphase wird nur aufgenommen, wer bei Eintritt
- 1.
mindestens das 19. Lebensjahr erreicht hat,
- 2.
den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist oder den Vorkurs ordnungsgemäß besucht hat,
- 3.
nicht bereits anderweitig das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife erworben hat,
- 4.
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine in der Regel mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweist,
- 5.
nicht bereits zweimal die Nichtzuerkennung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife erhalten hat; die Nichtzuerkennung der Hochschulreife auf dem Gymnasium nach § 8
des Schulgesetzes für Baden-Württemberg bleibt außer Betracht, wenn die Aufnahmeprüfung für das Kolleg bestanden wurde.
Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in begründeten Einzelfällen auf einen Teil der erforderlichen Zeit der Berufstätigkeit angerechnet werden. Die Führung eines Familienhaushaltes ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes oder des freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres. Das Erfordernis des Mindestalters nach Satz 1 Nummer 1 und der Berufsausbildung oder der Berufstätigkeit nach Satz 1 Nummer 4 gilt nicht im Falle der Schwangerschaft oder der Mutterschaft einer Schülerin.
§ 5 Vorkurs und Einführungsphase
Der Unterricht im Vorkurs und in der Einführungsphase erfolgt nach der als Anlage 1 beigefügten Stundentafel. § 9 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 6 Übergang in das Kurssystem
(1) Der Übergang von der Einführungsphase in das Kurssystem ist nur mit einer Versetzungsentscheidung möglich. Die Versetzungsordnung Gymnasien und die Konferenzordnung des Kultusministeriums gelten in ihrer jeweiligen Fassung mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
maßgebend für die Versetzung sind die Noten in den in der Einführungsphase unterrichteten Fächern,
- 2.
Kernfächern unter den für die Versetzung maßgebenden Fächern sind Deutsch, die erste und zweite Fremdsprache und Mathematik.
(2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende der Einführungsphase ein Zeugnis.
(3) Wer einen Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand noch nicht erworben hat, erhält mit der Versetzung in das Kurssystem einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand zuerkannt.
§ 7 Unterrichtsangebot
(1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in einen Pflichtbereich und in einen Wahlbereich.
(2) Das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich umfasst:
- 1.
den sprachlichen Bereich mit den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch und Latein,
- 2.
den gesellschaftswissenschaftlichen Bereich mit dem Fach Geschichte und dem Fach Gemeinschaftskunde,
- 3.
den mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich mit dem Fach Mathematik und den Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie).
(3) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst Religionslehre, Ethik, Geographie, Philosophie, Psychologie, Literatur, Literatur und Theater, Geologie, Informatik, Sport, Musik, Bildende Kunst und Astronomie.
(4) Das Kultusministerium kann im Einzelfall weitere Fächer zulassen.
§ 8 Kursangebot
(1) Das Kursangebot ist nach personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen des Abendgymnasiums zu gestalten. Dabei ist eine größtmögliche Kontinuität anzustreben.
(2) Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.
§ 9 Belegungspflicht für die Kurse in den Leistungsfächern
(1) In drei Leistungsfächern sind Kurse zu belegen. Die Belegung von Kursen in weiteren Leistungsfächern ist nicht möglich.
(2) Die Kombination der Kurse in den Leistungsfächern erfolgt unter der Maßgabe, dass
- 1.
zwei der drei Leistungsfächer die Fächer Deutsch, Mathematik oder eine zu wählende Fremdsprache Englisch, Französisch oder Latein umfassen,
- 2.
das weitere Leistungsfach eine Fremdsprache oder Geschichte ist und
- 3.
bei der Abiturprüfung die drei Bereiche des Unterrichtsangebots im Pflichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik abgedeckt sind.
Die Kurse in den Leistungsfächern sind fünfstündig, wobei die Schulleitung in sechs Kursen diesen Umfang um jeweils eine Stunde erhöhen kann. Im Fach Deutsch können nach Maßgabe der Stundentafel-Öffnungsverordnung Stunden auf den Vorkurs und die Einführungsphase vorverlegt werden. Eine Fremdsprache kann nur gewählt werden, wenn die Grundkenntnisse in dieser Fremdsprache gemäß § 3 am Ende der Einführungsphase nachgewiesen wurden. Die Kurse sind in den vier Schulhalbjahren regelmäßig zu besuchen.
§ 10 Belegungspflicht für die Kurse in den Basisfächern
und den Fächern des Wahlbereichs
(1) In den Leistungsfächern ist die Teilnahme an einem Kurs des entsprechenden Basisfaches unzulässig. Für die Kurse der in § 7 Absatz 2 genannten Fächer gilt:
- 1.
die Fächer Deutsch, Mathematik und mindestens eine Fremdsprache, auch eine solche gemäß § 3 Satz 2 Nummer 3, sind jeweils vier Schulhalbjahre im Umfang von drei Wochenstunden zu belegen; für das Basisfach Geschichte gilt diese Belegungspflicht im Umfang von zwei Wochenstunden,
- 2.
eine Naturwissenschaft ist in mindestens zwei Schulhalbjahren im Umfang von jeweils zwei Wochenstunden zu belegen,
- 3.
das Basisfach Gemeinschaftskunde wird zweistündig unterrichtet und ist im zweiten und dritten Schulhalbjahr, soweit die Schule von der Bindung der Kurse an die Schulhalbjahre nicht abweicht, zu belegen.
Die Verpflichtung zur Belegung von Kursen in den Basisfächern wird auch durch den Besuch von entsprechenden Kursen dieser Fächer in den Leistungsfächern erfüllt. Durch Zusatzkurse zu den Kursen eines Basisfaches können in Ausnahmefällen auch Kurse in den Leistungsfächern gebildet werden.
(2) In den in § 7 Absatz 3 genannten Fächern können zweistündige Kurse im Rahmen des schulischen Angebots belegt werden. In diesen Fächern können im Verlauf des Kurssystems nur zwei Kurse je Fach besucht werden.
(3) Es sind mindestens 20 Wochenstunden im Schulhalbjahr zu belegen.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
Im Übrigen gelten für das Kurssystem §§ 3 bis 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2, §§ 8, 11 Absatz 1 Satz 2, §§ 14, 21 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 1, §§ 31 bis 33
der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform (AGVO) mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zahl der Klassenarbeiten in den Kursen in den Leistungsfächern nach § 7 Absatz 1
AGVO und in den übrigen Kursen nach § 7 Absatz 2
AGVO richtet und in den Zeugnissen Verhalten und Mitarbeit nicht bewertet werden; gleichwertige Feststellungen von Leistungen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1
AGVO können vorgesehen werden.
ABSCHNITT 4 Gesamtqualifikation und Abiturprüfung
§ 12 Allgemeines
Die Gesamtqualifikation, die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife an Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums maßgebend ist, wird aus den Leistungen in den Kursen (Block I) und in der Abiturprüfung (Block II) ermittelt.
§ 13 Gesamtqualifikation
(1) Im Block I der Gesamtqualifikation können bis zu 600 Punkte erreicht werden. Hierzu müssen mindestens die zwölf Kurse in den Leistungsfächern, wobei die Ergebnisse der Kurse in zwei Leistungsfächern doppelt gewichtet werden, und die belegungspflichtigen Kurse in den Basisfächern angerechnet werden. Weitere Kurse können nach Maßgabe der Sätze 5 und 6 angerechnet werden. Höchstens 20 Prozent der angerechneten Kurse, darunter höchstens drei Kurse in den Leistungsfächern, dürfen mit jeweils weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung und kein Kurs darf mit 0 Punkten bewertet sein. Über die gegebenenfalls weiteren anzurechnenden Kurse und über die beiden Leistungsfächer, deren Kurse im Block I doppelt gewichtet werden sollen, entscheiden die Schülerinnen und Schüler spätestens am nächsten Schultag nach Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr. Die im Block I erreichte Punktzahl ist entsprechend der Anlage 2 zu ermitteln.
(2) Im Block II der Gesamtqualifikation können bis zu 300 Punkte erreicht werden. Er besteht aus der Summe der in der Abiturprüfung erreichten Punkte. Dabei sind die Punkte der Abiturprüfung unbeschadet § 15 Absatz 5 wie folgt zu ermitteln:
- 1.
wurde in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, ist die in der Prüfung erreichte Punktzahl fünffach zu werten,
- 2.
wurde in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden das zweifach gewertete Ergebnis der schriftlichen Prüfung und das einfach gewertete Ergebnis der mündlichen Prüfung addiert und die Summe durch drei geteilt; es wird nicht gerundet; das so ermittelte Ergebnis wird mit fünf multipliziert; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird auf eine volle Punktzahl gerundet (Anlage 3).
§ 14 Ort und Termine der Abiturprüfung
(1) Die Abiturprüfung wird an staatlich anerkannten privaten Abendgymnasien abgehalten.
(2) Die Abiturprüfung findet einmal jährlich statt. Für Schülerinnen und Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme ganz oder teilweise verhindert waren, wird ein Nachtermin durchgeführt. Die Termine der schriftlichen Prüfung werden vom Kultusministerium, die der mündlichen Prüfung von der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
§ 15 Teile und Fächer der Abiturprüfung
(1) Die Abiturprüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Leistungsfächer.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf ein zu wählendes Basisfach und gegebenenfalls auf die Fächer der schriftlichen Prüfung. Die Wahl des mündlichen Prüfungsfachs ist schriftlich spätestens an dem nach Ausgabe des Zeugnisses für das dritte Schulhalbjahr folgenden Werktag verbindlich zu treffen.
(4) Für die Prüfungsfächer gelten folgende Bestimmungen:
- 1.
die drei Bereiche des Unterrichtsangebots im Pflichtbereich und die Fächer Deutsch und Mathematik müssen abgedeckt sein,
- 2.
in den Prüfungsfächern werden die vier Kurse durchgängig besucht,
- 3.
Fächer gemäß § 7 Absatz 3 können nicht als mündliches Prüfungsfach gewählt werden.
(5) Für die schriftliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen gilt § 24 Absatz 2 und 3
AGVO mit der Maßgabe entsprechend, dass die Kommunikationsprüfung von der Fachlehrkraft der Schülerin oder des Schülers und einer weiteren von der Schulleitung bestimmten Fachlehrkraft abgenommen wird.
§ 16 Zulassung zur schriftlichen Prüfung
(1) An der schriftlichen Prüfung kann nur teilnehmen, wer zugelassen wurde.
(2) Für die Zulassung müssen in den Kursen des Kurssystems folgende Voraussetzungen erfüllt sein oder durch den Besuch von Kursen im vierten Kurshalbjahr noch erfüllt werden können:
- 1.
die verbindlich vorgeschriebenen Kurse gemäß §§ 9 und 10 müssen besucht sein, wobei kein Kurs mit 0 Punkten bewertet sein darf,
- 2.
in Block I der Gesamtqualifikation müssen mindestens 200 Punkte und die Voraussetzung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 4 erreichbar sein.
(3) Über die Versagung der Zulassung entscheidet die Schulleitung. Sie gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und ist der Schülerin oder dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 17 Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) An der mündlichen Prüfung kann nur teilnehmen, wer zugelassen wurde.
(2) Für die Zulassung müssen in den Kursen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1.
die Voraussetzungen gemäß § 16 Absatz 2 müssen unter Berücksichtigung der Kurse des vierten Kurshalbjahres gegeben sein,
- 2.
in Block I der Gesamtqualifikation müssen mindestens 200 Punkte und die Voraussetzung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 4 erreicht sein.
(3) Zur mündlichen Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung die Mindestqualifikation der Abiturprüfung selbst dann nicht mehr erreichen kann, wenn sie oder er in der mündlichen Prüfung die höchstmögliche Punktzahl erreichen würde.
(4) § 16 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 18 Ergebnis der Abiturprüfung
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses in der Schlusssitzung das Ergebnis der Abiturprüfung (Block II der Gesamtqualifikation) und stellt fest, wer die Mindestqualifikation erreicht hat.
(2) Die Mindestqualifikation der Abiturprüfung ist erreicht, wenn
- 1.
in den vier Prüfungsfächern zusammen mindestens 100 Punkte und
- 2.
in zwei Prüfungsfächern, darunter einem schriftlichen Prüfungsfach, mindestens jeweils 25 Punkte erreicht wurden,
- 3.
in keinem der Prüfungsfächer weniger als fünf Punkte
bei jeweils fünffacher Wertung erreicht wurden. Das Nichterreichen der Mindestqualifikation gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. Sie ist der Schülerin oder dem Schüler unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 19 Feststellung der Gesamtqualifikation,
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt in einer Schlusssitzung die Gesamtqualifikation sowie die Gesamtnote gemäß der als Anlage 4 beigefügten Tabelle fest und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu, wenn in Block I der Gesamtqualifikation mindestens 200 Punkte und in Block II der Gesamtqualifikation mindestens 100 Punkte erreicht wurden und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 20 Sonstige Bestimmungen
Für die Gesamtqualifikation und die Abiturprüfung an den Abendgymnasien gelten im Übrigen §§ 20, 23, 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 bis 6, 8 und 9, § 28 Absatz 2 und 3 und §§ 29, 30
AGVO entsprechend.
ABSCHNITT 5 Übergangsbestimmungen
§ 21 Wiederholung der Abiturprüfung
Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 die Abiturprüfung wiederholen, gilt Folgendes:
- 1.
der Unterricht wird im neugestalteten Kurssystem wiederholt; es gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, wobei die bisher besuchten Kurse der Pflichtkernfächer in die Kurse der Leistungsfächer und die Kurse der Wahlkernfächer in die Kurse der Basisfächer nach dieser Verordnung umgedeutet werden; die Verpflichtung zum Besuch des Basisfaches Gemeinschaftskunde ist durch den Besuch dieses Fachs im dritten Kurshalbjahr zu erfüllen; die Verpflichtung zum Besuch einer Naturwissenschaft gilt als erfüllt, wenn eine solche bisher als Wahlkernfach belegt wurde,
- 2.
soweit erforderlich treffen die oberen Schulaufsichtsbehörden im Einzelfall weitere Regelungen, die für eine ordnungsgemäße Wiederholung in den letzten beiden Kurshalbjahren oder in der Abiturprüfung erforderlich sind.
§ 22 Fortgeltung bisherigen Rechts
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2019/2020 in die Klasse III übergegangen sind oder übergehen werden, gilt die Abendgymnasien-Verordnung vom 25. November 2010 (GBl. S. 1038), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 19. April 2016 (GBl. S. 308, 324) geändert worden ist, in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung, bis zu deren Abschluss am Abendgymnasium fort. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Wiederholung der Klassen III oder IV, einzelner Kurshalbjahre oder der Abiturprüfung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2018/2019 in der Einführungsphase befand. § 11 in Verbindung mit §§ 31 bis 33
AGVO und § 21 bleiben unberührt.
(2) § 3 Satz 2 Nummer 2 der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnung (Nachweis der Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache durch schriftliche und mündliche Feststellungsprüfung) findet in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung einschließlich der Möglichkeit zur Wiederholung der Feststellungsprüfung auf Erwachsene, die sich bis zum Schuljahr 2019/2020 an einem Abendgymnasium anmelden, letztmalig Anwendung.
Anlage 1
(zu § 5)
Stundentafel
|
Schul-
halbjahr
|
Deutsch
|
Geschichte
|
Englisch
(1. Fremd-
sprache)
|
Französisch1
oder Latein
(2. Fremd-
sprache)
|
Mathe-
matik
|
Physik
|
Biologie
oder
Chemie
|
Förder-
stunden
|
max.
|
Vorkurs
(Kl. I)
|
1
|
4
|
2
|
4
|
|
4
|
2
|
2
|
42
|
22
|
2
|
4
|
2
|
4
|
4
|
4
|
2
|
2
|
|
22
|
Einfüh-
rungs-
phase
(Kl. II)
|
1
|
4
|
2
|
4
|
4
|
4
|
2
|
2
|
|
22
|
2
|
4
|
2
|
4
|
4
|
4
|
2
|
2
|
|
22
|
Fußnoten:
Anlage 2
(zu § 13 Absatz 1)
Ermittlung des Ergebnisses im Block I der Gesamtqualifikation
Im Block I werden höchstens 26 Schulhalbjahresergebnisse zur Anrechnung gebracht. Bei maximal 600 im Block I erreichbaren Punkten und maximal 15 Punkten in einem Fach pro Schulhalbjahr ergeben sich 40 Schulhalbjahresergebnisse, womit die Zahl 40 als Faktor zu benutzen ist, auch wenn tatsächlich weniger als 40 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. Somit ergibt sich folgende Formel für die Berechnung der Gesamtpunktzahl in Block I:
E I = (P : S) × 40
Dabei sind:
E I
|
=
|
(Gesamt-)Ergebnis Block I
|
P
|
=
|
Summe der Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Kurshalbjahren
|
S
|
=
|
Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt)
|
Es wird in üblicher Weise auf eine volle Punktzahl gerundet.
Anlage 3
(zu § 13 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2)
Tabelle für die Ermittlung des fünffach gewerteten Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach
|
|
|
|
Schriftliche Prüfung
|
|
Noten
|
6
|
|
5
|
|
|
4
|
|
|
3
|
|
|
2
|
|
|
1
|
|
|
|
|
-
|
|
+
|
-
|
|
+
|
-
|
|
+
|
-
|
|
+
|
-
|
|
+
|
|
|
Noten
|
Punkte
|
0
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
7
|
8
|
9
|
10
|
11
|
12
|
13
|
14
|
15
|
|
Mündliche Prüfung
|
6
|
|
0
|
0
|
3
|
7
|
10
|
13
|
17
|
20
|
23
|
27
|
30
|
33
|
37
|
40
|
43
|
47
|
50
|
fünffach gewertetes Prüfungsergebnis
|
|
-
|
1
|
2
|
5
|
8
|
12
|
15
|
18
|
22
|
25
|
28
|
32
|
35
|
38
|
42
|
45
|
48
|
52
|
5
|
|
2
|
3
|
7
|
10
|
13
|
17
|
20
|
23
|
27
|
30
|
33
|
37
|
40
|
43
|
47
|
50
|
53
|
|
+
|
3
|
5
|
8
|
12
|
15
|
18
|
22
|
25
|
28
|
32
|
35
|
38
|
42
|
45
|
48
|
52
|
55
|
|
-
|
4
|
7
|
10
|
13
|
17
|
20
|
23
|
27
|
30
|
33
|
37
|
40
|
43
|
47
|
50
|
53
|
57
|
4
|
|
5
|
8
|
12
|
15
|
18
|
22
|
25
|
28
|
32
|
35
|
38
|
42
|
45
|
48
|
52
|
55
|
58
|
|
+
|
6
|
10
|
13
|
17
|
20
|
23
|
27
|
30
|
33
|
37
|
40
|
43
|
47
|
50
|
53
|
57
|
60
|
|
-
|
7
|
12
|
15
|
18
|
22
|
25
|
28
|
32
|
35
|
38
|
42
|
45
|
48
|
52
|
55
|
58
|
62
|
3
|
|
8
|
13
|
17
|
20
|
23
|
27
|
30
|
33
|
37
|
40
|
43
|
47
|
50
|
53
|
57
|
60
|
63
|
|
+
|
9
|
15
|
18
|
22
|
25
|
28
|
32
|
35
|
38
|
42
|
45
|
48
|
52
|
55
|
58
|
62
|
65
|
|
-
|
10
|
17
|
20
|
23
|
27
|
30
|
33
|
37
|
40
|
43
|
47
|
50
|
53
|
57
|
60
|
63
|
67
|
2
|
|
11
|
18
|
22
|
25
|
28
|
32
|
35
|
38
|
42
|
45
|
48
|
52
|
55
|
58
|
62
|
65
|
68
|
|
+
|
12
|
20
|
23
|
27
|
30
|
33
|
37
|
40
|
43
|
47
|
50
|
53
|
57
|
60
|
63
|
67
|
70
|
|
-
|
13
|
22
|
25
|
28
|
32
|
35
|
38
|
42
|
45
|
48
|
52
|
55
|
58
|
62
|
65
|
68
|
72
|
1
|
|
14
|
23
|
27
|
30
|
33
|
37
|
40
|
43
|
47
|
50
|
53
|
57
|
60
|
63
|
67
|
70
|
73
|
|
+
|
15
|
25
|
28
|
32
|
35
|
38
|
42
|
45
|
48
|
52
|
55
|
58
|
62
|
65
|
68
|
72
|
75
|
Der Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu Grunde:
Ergeben sich für P nicht ganzzahlige Werte, wird auf eine volle Punktzahl gerundet (Beispiel: 41,33 Punkte auf 41 Punkte; 42,66 Punkte auf 43 Punkte).
Dabei sind:
P
|
=
|
fünffach gewertetes Prüfungsergebnis
|
s
|
=
|
Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach
|
m
|
=
|
Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.
|
Anlage 4
(zu § 19)
Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine Gesamtnote
Die Punktzahl der Gesamtqualifikation ist nach folgender Tabelle in eine Gesamtnote umzurechnen:
Gesamt-
punktzahl
|
Gesamtnote
|
Gesamt-
punktzahl
|
Gesamtnote
|
900 - 823
|
1,0
|
552 - 535
|
2,6
|
822 - 805
|
1,1
|
534 - 517
|
2,7
|
804 - 787
|
1,2
|
516 - 499
|
2,8
|
786 - 769
|
1,3
|
498 - 481
|
2,9
|
768 - 751
|
1,4
|
480 - 463
|
3,0
|
750 - 733
|
1,5
|
462 - 445
|
3,1
|
732 - 715
|
1,6
|
444 - 427
|
3,2
|
714 - 697
|
1,7
|
426 - 409
|
3,3
|
696 - 679
|
1,8
|
408 - 391
|
3,4
|
678 - 661
|
1,9
|
390 - 373
|
3,5
|
660 - 643
|
2,0
|
372 - 355
|
3,6
|
642 - 625
|
2,1
|
354 - 337
|
3,7
|
624 - 607
|
2,2
|
336 - 319
|
3,8
|
606 - 589
|
2,3
|
318 - 301
|
3,9
|
588 - 571
|
2,4
|
300
|
4,0
|
570 - 553
|
2,5
|
|
|
|
|
|
|