§ 1
Bildungsgang
(1) Der Bildungsgang an allgemein bildenden Abendgymnasien gliedert sich in den einjährigen Vorkurs (Klasse I), die einjährige Einführungsphase (Klasse II) und das nachfolgende zweijährige Kurssystem (Klassen III und IV).
(2) Wer nicht den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen kann, muss in der Regel den Vorkurs besuchen. Wer den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand hat, kann in das zweite Schulhalbjahr des Vorkurses eintreten.
(3) Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums müssen mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein. Die selbstständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit mindestens einer erziehungs- und pflegebedürftigen Person, ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.
Fußnoten
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