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juris-Abkürzung:AbdGymV BW 2018
Fassung vom:19.10.2018
Gültig ab:17.11.2018
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2215
Verordnung des Kultusministeriums über allgemein bildende Abendgymnasien
(Abendgymnasien-Verordnung)
Vom 19. Oktober 2018*)

§ 1
Bildungsgang

(1) Der Bildungsgang an allgemein bildenden Abendgymnasien gliedert sich in den einjährigen Vorkurs (Klasse I), die einjährige Einführungsphase (Klasse II) und das nachfolgende zweijährige Kurssystem (Klassen III und IV).

(2) Wer nicht den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen kann, muss in der Regel den Vorkurs besuchen. Wer den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand hat, kann in das zweite Schulhalbjahr des Vorkurses eintreten.

(3) Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums müssen mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein. Die selbstständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit mindestens einer erziehungs- und pflegebedürftigen Person, ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.

Fußnoten ausblendenFußnoten

*)
Verkündet als Art. 2 der Verordnung des Kultusministeriums zur Neufassung der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform, der Abendgymnasien-Verordnung, der Kolleg-Verordnung und zur Änderung weiterer schulrechtlicher Vorschriften vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 388)

 


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