Zum 22.03.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 4. Oktober 2010 (GBl. S. 737, K.u.U. S. 206) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Auf Grund des § 3
Abs. 2
des
Privatschulgesetzes vom 15. Februar 1956 (Ges. Bl. S. 28) in der Fassung des Gesetzes vom 16. Januar 1968 (Ges. Bl. S. 1) wird verordnet:
§ 1
Abendgymnasien sind Ersatzschulen.
§ 2
Abendgymnasien sind Schulen, die Berufstätige vorwiegend in Abendkursen in einem Lehrgang von mindestens drei Jahren zur allgemeinen Hochschulreife oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife führen. Die Berufstätigkeit kann im letzten Ausbildungsabschnitt entfallen.
§ 3
In das Abendgymnasium wird nur aufgenommen, wer
- a)
eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige geregelte Berufstätigkeit nachweisen kann und
- b)
bei Eintritt in den dreijährigen Hauptkurs mindestens 19 Jahre alt ist.
Das Erfordernis der Berufsausbildung oder der Berufstätigkeit nach Buchstabe a und des Mindestalters nach Buchstabe b gilt nicht im Falle der Schwangerschaft oder der Mutterschaft einer Schülerin.
§ 4
Der Unterricht an Abendgymnasien wird grundsätzlich von Lehrkräften erteilt, die die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien nachweisen können.
§ 5
Für die Abendgymnasien, insbesondere für deren Genehmigung und Anerkennung, gelten im übrigen die Bestimmungen des Privatschulgesetzes.
§ 6
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 16. Juli 1968
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger
Gleichauf
Hirrlinger
Krause
Dr. Schwarz
Dr. Seifriz
Dr. Hahn
Dr. Brünner
Schwarz