Zum 24.03.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: § 3 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Januar 2020 (GBl. S. 9) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Auf Grund des § 3
Abs. 2
des
Privatschulgesetzes vom 15. Februar 1956 (Ges. Bl. S. 28) in der Fassung des Gesetzes vom 16. Januar 1968 (Ges. Bl. S. 1) wird verordnet:
§ 1
Abendrealschulen sind Ersatzschulen.
§ 2
Abendrealschulen sind Schulen, die Berufstätige vorwiegend in Abendkursen in einem Lehrgang von mindestens zwei Jahren zum Realschulabschluß führen. Die Berufstätigkeit kann im letzten Ausbildungsabschnitt entfallen. Als Abendrealschulen im Sinne des Satzes 1 gelten auch Schulen an Justizvollzugsanstalten, die die Voraussetzungen der Berufstätigkeit der Schüler und der Abendform (Lehrgang vorwiegend in Abendkursen) aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen können.
§ 3
In die Abendrealschule wird nur aufgenommen, wer die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden weiterführenden Schule erfüllt sowie das 18. Lebensjahr erreicht hat und berufstätig ist oder mindestens sechs Monate berufstätig war.
§ 4
Der Unterricht an Abendrealschulen wird grundsätzlich von Lehrkräften erteilt, die die Befähigung zum Lehramt an Realschulen nachweisen können.
§ 5
Für die Abendrealschulen, insbesondere für deren Genehmigung und Anerkennung, gelten im übrigen die Bestimmungen des Privatschulgesetzes.
§ 6
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 16. Juli 1968
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Dr. Filbinger
Gleichauf
Hirrlinger
Krause
Dr. Schwarz
Dr. Seifriz
Dr. Hahn
Dr. Brünner
Schwarz