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Amtliche Abkürzung:AdVermiG
Fassung vom:21.06.2021 Fassungen
Gültig ab:01.04.2021
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 404-21
Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern
Adoptionsvermittlungsgesetz
§ 9b Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben
Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.

Fußnoten ausblendenFußnoten

Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2021 I 2010

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