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juris-Abkürzung:ArchG BW 2011
Fassung vom:28.03.2011
Gültig ab:28.10.2010
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2130
Architektengesetz
in der Fassung vom 28. März 2011

§ 2
Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsbezeichnung »Architekt« oder »Architektin«, »Innenarchitekt« oder »Innenarchitektin«, »Landschaftsarchitekt« oder »Landschaftsarchitektin«, »Stadtplaner« oder »Stadtplanerin« darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist.

(2) Eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen darf mit dem Zusatz »im Praktikum« nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in Baden-Württemberg eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 ausübt und mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung entsprechend § 8 berechtigt ist.

(3) Die in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen oder entsprechende Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 befugt sind. Wer sich freiberuflich den Berufsaufgaben nach § 1 widmet und nicht baugewerblich tätig ist, kann nach Eintragung in die Architektenliste die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung »freier Architekt« oder »freie Architektin«, »freier Innenarchitekt« oder »freie Innenarchitektin«, »freier Landschaftsarchitekt« oder »freie Landschaftsarchitektin«, »freier Stadtplaner« oder »freie Stadtplanerin« führen.

(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird hierdurch nicht berührt.

§ 2 ArchG BW 2011 wird von folgenden Dokumenten zi ... ausblenden§ 2 ArchG BW 2011 wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


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