Schnellnavigation

Steuerleiste | Navigation | Suche | Inhalt

Trefferliste

Dokument

  in html speichern drucken pdf Dokument Dokumentansicht maximierenStandardansicht wiederherstellen
Einzelnorm
Aktuelle GesamtausgabeGesamtausgaben-Liste
Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm
juris-Abkürzung:ArchG BW 2011
Fassung vom:23.02.2016 Fassungen
Gültig ab:27.02.2016
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr:2130
Architektengesetz
in der Fassung vom 28. März 2011

§ 3
Architektenliste

(1) Die Architektenkammer (§ 10) hat eine Liste zu führen, in welche die Architekten der jeweiligen Fachrichtung und die Stadtplaner einzutragen sind (Architektenliste).

(2) In der Architektenliste sind neben der Fachrichtung Tätigkeitsart (freier, angestellter, beamteter, baugewerblicher Architekt oder Stadtplaner), Zeitpunkt der Eintragung, Mitgliedsnummer, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, akademische Grade sowie die Anschriften der Hauptwohnung und der Niederlassung zu vermerken. Eine Änderung dieser Daten hat der Architekt oder der Stadtplaner der Architektenkammer unverzüglich mitzuteilen. Mit Einwilligung des Architekten oder des Stadtplaners können weitere Daten wie etwa die Eigenschaft als Sachverständiger oder andere Qualifikationsmerkmale in die Architektenliste aufgenommen werden.

(3) Über die Eintragung in die Architektenliste und die Löschung der Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss (§ 16), wenn nicht in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung oder Eintragung erkannt worden ist. Der Eintragungsausschuss kann die Entscheidung über Eintragungen, soweit die Eintragungsvoraussetzungen offensichtlich vorliegen, und die Entscheidung über Löschungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 seinem Vorsitzenden oder einer Stelle bei der Architektenkammer übertragen, die seine Entscheidungen vorbereitet und seinen Weisungen unterliegt. Der Architekt oder der Stadtplaner erhält über die Eintragung eine Bescheinigung, die nach Löschung unverzüglich zurückzugeben ist.

Weitere Fassungen dieser Norm ausblendenWeitere Fassungen dieser Norm

§ 3 ArchG BW 2011 wird von folgenden Dokumenten zi ... ausblenden§ 3 ArchG BW 2011 wird von folgenden Dokumenten zitiert

 


Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-ArchGBW2011V4P3&psml=bsbawueprod.psml&max=true

Abkürzung Fundstelle Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=ArchG+BW+%C2%A7+3&psml=bsbawueprod.psml&max=true


Blättern zur vorhergehenden Norm Blättern im Gesetz Blättern zur nachfolgenden Norm