§ 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
- 1.
das Gesetz über die Gliederung der Archivverwaltung vom 19. November 1974 (GBl. S. 497),
- 2.
die Verordnung des Innenministeriums über die Verwaltung der Akten der Gemeinden und der Gemeindearchive (Akten- und Archivordnung) vom 29. Juni 1964 (GBl. S. 279).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 27. Juli 1987
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Späth Weiser Mayer-Vorfelder
Dr. Engler Herzog Dr. Vetter
Baumhauer
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