§ 5
Recht auf Auskunft und Gegendarstellung
(1) Das Auskunftsrecht gemäß § 12
des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. § 12
Landesdatenschutzgesetz gilt entsprechend für personenbezogene Daten, die nicht in Dateien gespeichert sind, soweit sie mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln sind; statt einer Auskunft kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden.
(2) Wer die Richtigkeit von Angaben zu seiner Person bestreitet, kann verlangen, daß dem Archivgut seine Gegendarstellung beigefügt wird, wenn er ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht. Nach seinem Tod steht dieses Recht dem Ehegatten, dem Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern zu.
(3) Rechtsansprüche auf Berichtigung personenbezogener Angaben bleiben unberührt, richten sich jedoch gegen die Stelle, bei der die Unterlagen entstanden sind. Löschungsansprüche gemäß § 13
Abs. 3
des
Landesdatenschutzgesetzes sind nach Übergabe der Unterlagen an das Landesarchiv ausgeschlossen.
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