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Amtliche Abkürzung:AAG
Fassung vom:23.05.2017 Fassungen
Gültig ab:01.01.2018
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 800-19-4
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
Aufwendungsausgleichsgesetz
§ 1 Erstattungsanspruch
(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent
1.
des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
2.
der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
1.
den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
2.
das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
3.
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 1 Abs. 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 13 Abs. 6 G v. 12.4.2012 I 579 mWv 1.1.2013
§ 1 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 7 Nr. 1 G v. 22.12.2011 I 3057 mWv 1.1.2012
§ 1 Abs. 2 Eingangssatz: IdF d. Art. 13 Abs. 6 G v. 12.4.2012 I 579 mWv 1.1.2013
§ 1 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 6 Abs. 10 Nr. 1 Buchst. a G v. 23.5.2017 I 1228 mWv 1.1.2018
§ 1 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 6 Abs. 10 Nr. 1 Buchst. b G v. 23.5.2017 I 1228 mWv 1.1.2018
§ 1 Abs. 2 Nr. 3: IdF d. Art. 7 Nr. 1 G v. 22.12.2011 I 3057 mWv 1.1.2012

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