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Amtliche Abkürzung:AufenthG
Fassung vom:22.11.2011 Fassungen
Gültig ab:26.11.2011
Dokumenttyp:Übergangsnorm
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 26-12
Gesetz
über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit
und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Aufenthaltsgesetz
§ 105b Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster
Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, die bis zum Ablauf des 31. August 2011 nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes ausgestellt wurden, sind bei Neuausstellung, spätestens aber bis zum Ablauf des 31. August 2021 als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 auszustellen. Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 105b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 G v. 12.4.2011 I 610 mWv 1.9.2011
§ 105b Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 59 G v. 22.11.2011 I 2258 mWv 26.11.2011

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§ 105b AufenthG wird von folgenden Dokumenten ziti ... ausblenden§ 105b AufenthG wird von folgenden Dokumenten zitiert

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