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Amtliche Abkürzung:AufenthG
Fassung vom:15.08.2019 Fassungen
Gültig ab:01.03.2020
Dokumenttyp:Gesetz
Quelle:juris Logo
FNA:FNA 26-12
Gesetz
über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit
und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Aufenthaltsgesetz
§ 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung
Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.

Fußnoten ausblendenFußnoten

§ 18a: IdF d. Art. 1 Nr. 12 G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020

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