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Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Aufenthaltsgesetz § 20 Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (1) Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt, erteilt werden, wenn die Fachkraft über der angestrebten Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Auf Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, findet Satz 1 nur Anwendung, wenn diese unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder nach § 16e waren. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berufsgruppen bestimmen, in denen Fachkräften keine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 erteilt werden darf. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung von Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche, zu deren Ausübung die erworbene Qualifikation die Fachkraft befähigt. (2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt, erteilt werden. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. (3) Zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung seine Qualifikation befähigt, - 1.
wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate erteilt, - 2.
wird einem Ausländer nach Abschluss der Forschungstätigkeit im Rahmen eines Aufenthalts nach § 18d oder § 18f eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu neun Monate erteilt, - 3.
kann einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16a eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu zwölf Monate erteilt werden, oder - 4.
kann einem Ausländer nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16d eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu zwölf Monate erteilt werden,
sofern der Arbeitsplatz nach den Bestimmungen der § § 18a, 18b, 18d, 19c und 21 von Ausländern besetzt werden darf. (4) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 bis 3 setzt die Lebensunterhaltssicherung voraus. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Höchstzeiträume hinaus ist ausgeschlossen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 im Bundesgebiet aufgehalten hat. § 9 findet keine Anwendung. Fußnoten
§ 20: IdF d. Art. 1 Nr. 12 G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 20 AufenthG, vom 15.08.2019, gültig ab 02.03.2025 bis (gegenstandslos)§ 20 AufenthG, vom 21.12.2022, gültig ab 02.03.2025§ 20 AufenthG, vom 12.05.2017, gültig ab 01.08.2017 bis 29.02.2020§ 20 AufenthG, vom 27.07.2015, gültig ab 01.08.2015 bis 31.07.2017§ 20 AufenthG, vom 28.08.2013, gültig ab 01.12.2013 bis 31.07.2015§ 20 AufenthG, vom 01.06.2012, gültig ab 01.08.2012 bis 30.11.2013§ 20 AufenthG, vom 20.12.2008, gültig ab 01.01.2009 bis 31.07.2012§ 20 AufenthG, vom 19.08.2007, gültig ab 28.08.2007 bis (gegenstandslos) (eingefügt als)§ 20 AufenthG, vom 25.02.2008, gültig ab 28.08.2007 bis 31.12.2008§ 20 AufenthG, vom 30.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 27.08.2007 § 20 AufenthG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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