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Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Aufenthaltsgesetz § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen (1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. (2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend. (3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer - 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden. (4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den § § 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn - 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden. (4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn - 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden. (5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Fußnoten
§ 25: Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162
§ 25 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a G v. 28.8.2013 I 3474 mWv 1.12.2013
§ 25 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 7 G v. 15.8.2019 I 1294 mWv 21.8.2019 u. d. Art. 1 Nr. 2 G v. 21.12.2022 I 2847 mWv 31.12.2022
§ 25 Abs. 1: Früherer Satz 4 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. a G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 25 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. b G v. 28.8.2013 I 3474 mWv 1.12.2013 u. d. Art. 3 Nr. 4 Buchst. a G v. 20.10.2015 I 1722 mWv 24.10.2015
§ 25 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 17 Buchst. b G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 25 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. c DBuchst. aa G v. 28.8.2013 I 3474 mWv 1.12.2013
§ 25 Abs. 3 Satz 2 u. 3: Früher Satz 2 gem. u. idF d. Art. 3 Nr. 4 Buchst. b G v. 20.10.2015 I 1722 mWv 24.10.2015
§ 25 Abs. 4 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. c G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 25 Abs. 4a Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a DBuchst. aa G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015 u. d. Art. 4 Abs. 2 G v. 11.10.2016 I 2226 mWv 15.10.2016
§ 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a DBuchst. bb G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015
§ 25 Abs. 4a Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. a DBuchst. cc G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015 % § 25 Abs. 4a Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. d G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 25 Abs. 4b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 14 G v. 22.11.2011 I 2258 mWv 26.11.2011
§ 25 Abs. 4b Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. b G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015 % § 25 Abs. 4b Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. e G v. 15.8.2019 I 1307 mWv 1.3.2020
§ 25 Abs. 5 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 11 Buchst. c G v. 27.7.2015 I 1386 mWv 1.8.2015
Weitere Fassungen dieser Norm
§ 25 AufenthG, vom 15.08.2019, gültig ab 01.03.2020 bis 30.12.2022§ 25 AufenthG, vom 15.08.2019, gültig ab 21.08.2019 bis 29.02.2020§ 25 AufenthG, vom 11.10.2016, gültig ab 15.10.2016 bis 20.08.2019§ 25 AufenthG, vom 20.10.2015, gültig ab 24.10.2015 bis 14.10.2016§ 25 AufenthG, vom 27.07.2015, gültig ab 01.08.2015 bis 23.10.2015§ 25 AufenthG, vom 28.08.2013, gültig ab 01.12.2013 bis 31.07.2015§ 25 AufenthG, vom 22.11.2011, gültig ab 26.11.2011 bis 30.11.2013§ 25 AufenthG, vom 19.08.2007, gültig ab 28.08.2007 bis (gegenstandslos)§ 25 AufenthG, vom 25.02.2008, gültig ab 28.08.2007 bis 25.11.2011§ 25 AufenthG, vom 30.07.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 27.08.2007 § 25 AufenthG wird von folgenden Dokumenten zitiert
VG Stuttgart 4. Kammer, 12. Januar 2023, Az: 4 K 5927/22VG Stuttgart 4. Kammer, 12. Januar 2023, Az: 4 K 5927/22VG Karlsruhe 1. Kammer, 9. Januar 2023, Az: 1 K 4351/21VG Stuttgart 4. Kammer, 10. November 2022, Az: 4 K 2725/22VG Stuttgart 4. Kammer, 10. November 2022, Az: 4 K 2725/22 ... mehr Dieses Gesetz wurde von 9 Normen geändert
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